MVV Energie AG – Hauptversammlung 2017

MVV Energie AG

Mannheim

ISIN DE000A0H52F5

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Freitag, den 10. März 2017, um 10.00 Uhr,

im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

herzlich eingeladen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der MVV Energie AG und des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) zum 30. September 2016, des zusammengefassten Lageberichts für die MVV Energie AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2016, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat der MVV Energie AG hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 7. Dezember 2016 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt, eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist mithin nicht erforderlich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 30. September 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 59.316.116,40 Euro in seiner vollen Höhe zur Ausschüttung zu bringen, was einer Dividende in Höhe von 0,90 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie entspricht.

Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am Mittwoch, dem 15. März 2017, fällig. Die Auszahlung erfolgt daher am 15. März 2017.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Bilanzprüfungsausschusses – vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

6.

Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Herr Dr. Dieter Steinkamp hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 30. September 2016 niedergelegt. Das Amtsgericht Mannheim hat durch Beschluss vom 7. Oktober 2016 Herrn Dieter Hassel zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Herr Dieter Hassel soll durch die Hauptversammlung für den Rest der Amtszeit von Herrn Dr. Dieter Steinkamp in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dieter Hassel, Mitglied des Vorstands der RheinEnergie AG, Köln, wohnhaft in Köln, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 10. März 2017 für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, Herrn Dr. Dieter Steinkamp, zum Mitglied des Aufsichtsrats der MVV Energie AG zu wählen.

Das Amt von Herrn Dieter Hassel endet damit mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021.

Herr Dieter Hassel ist bei den nachfolgend unter a) aufgeführten Gesellschaften jeweils Mitglied des gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) aufgeführten Wirtschaftsunternehmen jeweils Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

a)

NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Köln
BRUNATA-METRONA GmbH, Hürth

b)

AggerEnergie GmbH, Gummersbach
BELKAW GmbH, Bergisch Gladbach
(Aufsichtsratsvorsitzender)
Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL), Leverkusen
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Hürth
Rheinische NETZGesellschaft mbH, Köln
Stadtwerke Leichlingen GmbH, Leichlingen
(stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender)
Stadtwerke Lohmar GmbH & Co. KG, Lohmar

Zur Aufsichtsratswahl wird zudem auf das Folgende hingewiesen:

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1 1. Alternative, 96 Absatz 2 Satz 1, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. §§ 1 Absatz 1, 5 Absatz 1 Satz 1, 6 Absatz 2 und 7 Absatz 1 Satz 2 MitbestG sowie § 9 Absatz 1 der Satzung zusammen. Er besteht aus zwanzig Mitgliedern. Die Stadt Mannheim entsendet gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der Satzung unter Anrechnung auf die zehn von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder den Oberbürgermeister und den zuständigen Fachdezernenten in den Aufsichtsrat, sofern die Stadt Mannheim Aktionärin der Gesellschaft ist und unmittelbar oder mittelbar Aktien in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals hält. Zehn Mitglieder werden von den Arbeitnehmern nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 gewählt.

Nach § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat der MVV Energie AG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammensetzen. Die Mindestanteile sind grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Der Gesamterfüllung wurde nach § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG nicht widersprochen. Es müssen damit mindestens sechs Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und mindestens sechs Sitze von Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Sätze 1 und 2 AktG zu erfüllen. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseignervertreter und der Arbeitnehmervertreter jeweils drei Frauen und sieben Männer an. Damit ist das Mindestanteilsgebot unabhängig von der in der Hauptversammlung erfolgenden Wahl bereits erfüllt.

Der vorgenannte Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele. Nähere Angaben zum Werdegang des vorgeschlagenen Kandidaten sind dem auf unserer Internetseite unter www.mvv-investor.de eingestellten Lebenslauf zu entnehmen.

Der Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Dieter Hassel einerseits und der MVV Energie AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der MVV Energie AG und einem wesentlich an der MVV Energie AG beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an werden die unter Tagesordnungspunkt 1 aufgeführten Unterlagen unter der Internetadresse

www.mvv-investor.de

zugänglich gemacht. Diese werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Unter der genannten Internetadresse erhalten Aktionäre zudem die Informationen nach § 124a AktG. Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht und die Stimmabgabe mittels Briefwahl für die Hauptversammlung verwendet werden können, werden den Aktionären direkt übermittelt.

In Übereinstimmung mit der geänderten Bezeichnung wird in dieser Einladung (in Abweichung zu den Vorjahren) das abgelaufene Geschäftsjahr, endend am 30. September 2016, in den Beschlussvorschlägen als „Geschäftsjahr 2016“, das laufende Geschäftsjahr, endend am 30. September 2017, als „Geschäftsjahr 2017“ bezeichnet.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind.

Ein Formular zur Anmeldung findet sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, mithin spätestens am

Freitag, den 3. März 2017, 24.00 Uhr,

unter der nachfolgend angegebenen Adresse in Textform zugehen:

Hauptversammlung MVV Energie AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
Telefax: 069 256 270 49
E-Mail: Hauptversammlung2017@mvv.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt danach auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann bereits vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Das Anmeldeerfordernis bleibt unberührt. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sollte zu einzelnen Beschlussgegenständen keine oder keine eindeutige Weisung vorliegen, sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter insoweit nicht zur Stimmrechtsausübung befugt und werden sich im Falle einer Abstimmung der Stimme enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.

Die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:

Hauptversammlung MVV Energie AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
Telefax: 069 256 270 49
E-Mail: Hauptversammlung2017@mvv.de

Eine gegenüber einem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilte Vollmacht kann auch formlos widerrufen werden, insbesondere durch persönliche Teilnahme des Vollmachtgebers an der Versammlung. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG genannte Personen oder Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem der vorgenannten Fälle mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihre Stimmen auch im Wege der Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts mittels Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich fristgerecht bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Stimmabgabe erfolgt auf dem Formular, das dem Einladungsschreiben beiliegt und den Aktionären direkt übermittelt wird.

Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis zum

Freitag, den 3. März 2017, 24.00 Uhr,

bei der Gesellschaft unter der zuvor genannten Adresse eingegangen sein. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute und nach § 135 Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen sowie sonstige von Aktionären Bevollmächtigte können sich der Möglichkeit der Briefwahl bedienen.

Weitere Informationen zur Anmeldung und zur Erteilung von Vollmachten sowie die entsprechenden Formulare für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht und die Stimmabgabe durch Briefwahl finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.

Rechte der Aktionäre
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Etwaige Ergänzungsverlangen bittet die Gesellschaft an folgende Adresse zu richten:

MVV Energie AG
– Vorstand –
Luisenring 49
68159 Mannheim

Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, mithin bis zum

Dienstag, den 7. Februar 2017, 24.00 Uhr,

zugegangen sein. Später zugegangene Verlangen werden nicht berücksichtigt.

Ergänzungsverlangen werden zudem nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind.

Die Antragsteller müssen, um das Ergänzungsverlangen wirksam stellen zu können, die Mindestaktienzahl bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag oder, wenn die Gesellschaft dem Verlangen nicht entspricht und die Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachsuchen, bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Aktionäre können Anträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und von Abschlussprüfern unterbreiten. Anträge von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse zu senden:

MVV Energie AG
Konzernrecht, -Compliance und Materialwirtschaft
Luisenring 49
68159 Mannheim
Telefax: 0621 290-2622
E-Mail: Hauptversammlung2017@mvv.de

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Absatz 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse www.mvv-investor.de zugänglich, wenn ihr Gegenanträge spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, mithin bis zum

Donnerstag, den 23. Februar 2017, 24.00 Uhr,

mit Begründung bei oben genannter Adresse zugegangen sind.

In § 126 Absatz 2 AktG werden Gründe aufgeführt, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe werden auf der oben genannten Internetseite näher beschrieben.

Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten die vorstehenden Sätze entsprechend, diese brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer beziehungsweise bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen ist der Vorstand berechtigt, die Auskunft zu verweigern. Diese Voraussetzungen werden auf der Internetseite www.mvv-investor.de näher erläutert.

Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre erhalten Sie auf unserer zuvor genannten Internetseite.

Die Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung am 10. März 2017 ist durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im Bundesanzeiger am 26. Januar 2017 bekannt gemacht.

Anzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 168.721.397,76 Euro ist eingeteilt in 65.906.796 Stückaktien.

Hiervon sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche 65.906.796 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Jede Aktie gewährt eine Stimme.

Mit einer Anmeldung zur Hauptversammlung geht für die betroffenen Aktien keine Sperre für die Veräußerbarkeit einher. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen.

 

Mannheim, im Januar 2017

MVV Energie AG

Der Vorstand

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