mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG – Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung

von Red. LG

Artikel

mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG

Gräfelfing

WKN 665610 / ISIN DE 0006656101

Ergänzungsverlangen
zur Tagesordnung der
ordentlichen Hauptversammlung am 10. Juli 2018

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 29. Mai 2018 wurde die ordentliche Hauptversammlung der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG für den 10. Juli 2018 um 10.30 Uhr im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Conference Center, Max-Joseph-Str. 5, 80333 München, eingeladen.

Auf Verlangen der Aktionärin Christine Niederreuther-Rohrhirsch wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der Hauptversammlung der Gesellschaft unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 10 um folgende Gegenstände zur Beschlussfassung als neue Tagesordnungspunkte 11, 12, 13 ergänzt und hiermit bekannt gemacht:

Tagesordnungspunkt 11: Satzungsänderung

Beschlussvorschlag:

Die Aktionärin Christine Niederreuther-Rohrhirsch schlägt vor, § 7 Abs. 1 der Satzung wie folgt zu ändern:

„Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.“

Begründung:

Mit der Aktienrechtsnovelle 2016 ist der Anwendungsbereich des Grundsatzes der Dreiteilbarkeit der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder (§ 95 Satz 3 AktG) verkleinert worden und gilt nunmehr nur noch für mitbestimmte Gesellschaften.

Der dreiköpfige Aufsichtsrat mag flexibel agieren können, stellt aber auch ein Risiko dar, da Beschlussfähigkeit nur bei Anwesenheit aller Mitglieder gegeben ist. Im Falle einer schweren Erkrankung oder Obstruktion eines Mitglieds kann auch nicht auf ein satzungsmäßig angelegtes Ersatzmitglied oder eine gerichtliche Bestellung zurückgegriffen werden. Eine Erweiterung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder kann diese Szenarien verhindern.

Zudem ist bei der Größe der Gesellschaft eine Verstärkung des Aufsichtsrats durch eine weitere sachkundige und unabhängige Person, die Überwachungs- und Beratungsaufgaben Übernimmt, sicherlich von großem Nutzen. Eine Erweiterung des Gremiums spiegelt auch die positive Entwicklung der Gesellschaft und die zunehmende Bedeutung der Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats wider.

Tagesordnungspunkt 12: Aufsichtsratswahl

Sofern die Hauptversammlung den Beschlussvorschlag unter TOP 11 annimmt und die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sich somit auf vier erhöht, wird folgender Wahlvorschlag unterbreitet:

Die Aktionärin Christine Niederreuther-Rohrhirsch schlägt vor, folgende Person in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:

Herr Thomas Höder, München, selbständiger Unternehmer.

Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in das der Beginn der Amtszeit fällt, nicht mitgerechnet.

Herr Höder ist nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer Gesellschaften.

Herr Höder ist Diplom-Kaufmann und durch seine vielfaltigen unternehmerischen Tätigkeiten (insbesondere langjährige Aufsichtsratstätigkeiten von Aktiengesellschaften, z.T. auch als Vorsitzender) bilanzkundig i.S.d. Aktiengesetzes. Weder zwischen den Organen der Gesellschaft noch wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären und Herr Höder bestehen Beziehungen geschäftlicher oder familiärer Art, Herr Höder ist somit unabhängig. Herr Höder verfügt d.w. über genügend Zeit, um die Aufgaben eines Mitglieds des Aufsichtsrats der Gesellschaft umfassend wahrzunehmen.

Tagesordnungspunkt 13: Sonderprüfung

Beschlussvorschlag:

Die Aktionärin Christine Niederreuther-Rohrhirsch schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

Die Hauptversammlung bestellt Frau Diplomkauffrau Caterina Steeg, Schwanenhof 3, 97070 Würzburg, zum Sonderprüfer. Sie kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Mit dem Sonderprüfer wird unverzüglich ein entsprechender Vertrag geschlossen, zu dessen Abschluss der Vorstand, hilfsweise der die Hauptversammlung beurkundende Notar und äußerst hilfsweise der Leiter der Hauptversammlung ermächtigt und verpflichtet werden.

Sollte der Sonderprüfer das Mandat nicht übernehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen können, bestellt der Präsident des OLG München einen anderen Prüfer, der nachweislich über die erforderliche Sachkunde verfügt.

Die Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG hat die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand und dient der Aufdeckung von Pflichtwidrigkeiten und Verstößen gegen das Aktienrecht durch Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG; dabei sind mögliche Ansprüche der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG wie z.B. auf Schadensersatz oder Nachteilsausgleich zu ermitteln und festzustellen:

Verkauf von 53.178 Aktien der XCOM AG (9,4 % deren Grundkapitals) an die Fintech Group AG, gemeldet am 6. Juli 2016.

Am 6. Juli 2016 hat die mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG den Verkauf ihres 9,4 %-igen Anteils an der XCOM AG gemeldet. Es wurden 53.178 Aktien an die Fintech Group AG verkauft. Der Verkaufspreis je Aktie betrug 87,50 Euro. Durch den Verkauf wurde ein Erlös von rund 4,65 Millionen Euro und ein Gewinn in Höhe von rund 2,22 Millionen Euro erzielt.

In der ordentlichen Hauptversammlung der XCOM AG am 3. Juli 2017 wurde ein Squeeze out durchgeführt. Der Großaktionär der XCOM AG bot den übrigen Aktionären einen Preis von 218,86 Euro je Aktie der XCOM AG. Im Rahmen eines sogenannten Spruchstellenverfahrens wurde der Wert sogar auf 245 Euro erhöht.

Nach nur einem Jahr ist der Wert einer XCOM Aktie somit von 87,50 Euro auf bis zu 245 Euro gestiegen. Der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG ist aufgrund der Veräußerung zu einem offenkundig viel zu niedrigen Verkaufspreis ein Vermögensschaden in Höhe von bis zu 8,37 Millionen Euro (157,50 * 53718) entstanden.

Die Ertragssituation der XCOM AG hatte sich bereits im Geschäftsjahr 2016 erheblich verbessert. Der Jahresüberschuss verbesserte sich von TEUR 575 im Jahr 2015 auf TEUR 8.486.

Laut Geschäftsbericht 2015 wurden für die mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG von der XCOM AG Dienstleistungen im Bereich des Rechnungswesen, der Geld- und Stückebuchhaltung, der § 9 WpHG Meldungen und des Betriebs und der Wartung der Systeme GsBuha, Buchhaltungskosten und Tradix erbracht. Hierfür wurde an die XCOM AG ein Honorar in Höhe von TEUR 1.700 bezahlt. Somit steuerte die mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG fast 6 % zum Gesamtumsatz der XCOM AG im Geschäftsjahr bei. Aufgrund dieser engen Geschäftsbeziehungen ist davon auszugehen, dass die Organe der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG gute Kenntnisse über die Geschäftsentwicklung des wichtigen Geschäftspartners XCOM AG hatten.

Es stellt sich somit die Frage, warum Vorstand und Aufsichtsrat der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG einen Verkauf der XCOM Aktien zu o.g. geringem Preis zustimmen konnten.

Der Sonderprüfer soll daher insbesondere prüfen, wie und aufgrund welcher Datenlage der Verkaufspreis ermittelt wurde, welche Unterlagen den Organen der MWB AG vorlagen und wie der Verkauf zustande kam.

Ferrer soll geprüft werden, ob es eine Nachbesserungsklausel gab oder gibt bzw. falls keine solche vorhanden sein sollte, warum eine solche nicht abgeschlossen bzw. vereinbart wurde.

Der Sonderprüfer soll ferner prüfen, wie hoch der Umfang der Dienstleistungen zwischen der mwb fairtrade AG und der XCOM AG in den Jahren 2016 und 2017 war und ob hierfür marktübliche Preise bezahlt wurden.

Der Sonderprüfer soll des Weiteren prüfen, ob es Nebenabsprachen zwischen den Organen der Gesellschaft und der XCOM AG, der Fintech Group AG, oder mittelbar- und unmittelbar Beteiligten Personen und/oder Unternehmen gab.

Zur Aufklärung der vorstehenden Prüfungsgegenstände wird der Sonderprüfer ermächtigt, nach eigenem Ermessen Personen zu befragen sowie Zugriff auf sämtliche Unterlagen (auch in elektronischer Form) der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG zu nehmen, insbesondere auf Dokumentationen der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, Korrespondenz zwischen Organen, Mitgliedern und Angestellten der Gesellschaft sowie die Korrespondenz (auch in elektronischer Form) zwischen der Gesellschaft und ihren Rechtsberatern sowie sonstigen Beratern einschließlich sämtlicher Stellungnahmen und Gutachten. Die Sonderprüfung bezieht sich ausdrücklich auch darauf, ob und inwieweit Dokumente (unter Einschluss elektronischer Dokumente) im Zusammenhang mit den vorstehenden Prüfungsgegenständen nachträglich gelindert oder beseitigt wurden bzw. ob es Anweisungen hierzu gab.

 

München, im Juni 2018

mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG

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