Neufang Brauerei- Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2017

Neufang Brauerei – Aktiengesellschaft

Saarbrücken

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Freitag, dem 12. Mai 2017, um 14.00 Uhr

im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft in Saarbrücken, Dudweiler Landstraße 9, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

TAGESORDNUNG

I.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Neufang Brauerei Aktiengesellschaft zum 30. September 2016 und des Berichtes des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2015/2016

II.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.

III.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.

IV.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung und Neufassung des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 01.10.1964 zwischen der Saarländische Getränke-Industrie, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Saarbrücken als Organgesellschaft und der Neufang Brauerei – Aktiengesellschaft als Organträger durch den Unternehmensvertrag vom 07.02.2017.

Die Saarländische Getränke-Industrie, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend „SGI“ genannt) mit dem Sitz in Saarbrücken als Organgesellschaft und die Neufang Brauerei – Aktiengesellschaft (nachfolgend „AG“ genannt) als Organträger haben am 07.02.2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der den bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 01.10.1964 ändert und neu fasst.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zuzustimmen.

Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

1.

Die Leitung der SGI wird der AG unterstellt.

2.

Die SGI ist verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz mit Ausnahme der zu nachfolgenden Ziffern 6 und 7 genannten Beträge jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres an die AG abzuführen.

3.

Als Gewinn gilt der Jahresüberschuss, der ohne die Gewinnabführung entstanden wäre, vermindert um einen etwaigen handelsrechtlichen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den in gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden sowie den nach § 268 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in der jeweiligen gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.

4.

Die AG ist verpflichtet, einen während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag in entsprechender Anwendung von § 302 AktG in der jeweiligen gültigen Fassung auszugleichen.

5.

Die SGI hat zur Durchführung der Ergebnisabführung bzw. Verlustübernahme ihren Jahresabschluss, bevor er festgestellt wird, mit der AG gemeinsam zu behandeln und die Abrechnung über Gewinne oder Verluste mit der AG so durchzuführen, dass diese Abrechnung im Jahresabschluss bereits berücksichtigt ist. Die Abrechnungen über Gewinn- und Verlustanteile zwischen beiden Gesellschaften erfolgen mit Wertstellung zum Bilanzstichtag.

6.

Die SGI kann mit Zustimmung der AG in den Grenzen der Bestimmungen des AktG Gewinnrücklagen bilden; die AG kann verlangen, dass die Beträge den Rücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden.

7.

Die Abführung von Erträgen der SGI aus der Auflösung von freien, vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen Gewinnvorträgen wird ausgeschlossen.

8.

Der Vertrag gilt hinsichtlich der Regelungen über die Gewinnabführung und Verlustübernahme mit Wirkung vom 01.10.2016 an, im Übrigen ab Eintragung im Handelsregister. Der Vertrag ist für die Dauer bis zum 30.09.2021, mindestens aber für fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG erstmals eintreten, abgeschlossen. Wird er nicht 6 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

9.

Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Falle der außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch einen Vertragsteil gilt der Vertrag für das Geschäftsjahr, in dessen Verlauf die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, nicht mehr, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft steuerlich erforderlichen finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger durch

die Veräußerung von Anteilen an der Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder der Einbringung oder

die Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung von Organträger oder Organgesellschaft.

Der Vorstand der AG und die Geschäftsführer der SGI haben gem. § 293 a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SGI, die Jahresabschlüsse der Vertragsparteien für die letzten drei Geschäftsjahre, der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der AG und der Geschäftsführung der SGI sind auf der Internetseite der AG, www.neufang.de unter „Hauptversammlung“ veröffentlicht.

Eine Prüfung des Vertrages gem. § 293b AktG sowie ein Prüfungsbericht nach § 293e AktG sind nicht erforderlich.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein.

Teilnahme

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind gemäß § 22 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar, bei einer zur Entgegennahme der Aktien befugten Wertpapiersammelbank oder bei der nachstehend genannten Hinterlegungsstelle ihre Aktien oder die Bescheinigung einer Wertpapiersammelbank über einen Anteil am Sammelbestand der Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen. Der Hinterlegung bei einer Hinterlegungsstelle wird dadurch genügt, dass die Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für sie bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt bleiben. Hinterlegungsstelle ist:

ifms GmbH
Sulzbachstr. 39–41
66111 Saarbrücken

Die Hinterlegung muss spätestens bis zum 09. Mai 2017 erfolgen. Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende Hinterlegungsbescheinigung spätestens am 10. Mai 2017 bei der Gesellschaft einzureichen.

 

Saarbrücken, im April 2017

NEUFANG BRAUEREI AG

Der Vorstand

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