New York Hamburger Environment AG – Hauptversammlung 2016

New York Hamburger Environment AG

Lüneburg

In der Veröffentlichung der HV-Einladung vom 15.12. unter Punkt „Teilnahmebedingungen für die Hauptversammlung“ ist ein Fehler enthalten.

Es soll statt

„Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 30.12.2015, 0:00 Uhr (MEZ) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 30.12.2015, 24:00 Uhr (MEZ) zugehen.“

„Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 30.12.2015, 0:00 Uhr (MEZ) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 13.01.2016, 24:00 Uhr (MEZ) zugehen.“

lauten.

Irrtümlich wurde an vereinzelten Stellen der Name der Gesellschaft „New-York Hamburger Environment AG“ angegeben. Die korrekte Schreibweise ist dagegen „New York Hamburger Environment AG“.

 

Der Vorstand

New York Hamburger Environment AG

Lüneburg

ISIN: DE000A0Z25J5

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Mittwoch, den 20. Januar 2016, 10:00 Uhr

in

ihren Geschäftsräumen, Otto-Brenner-Straße 17, 21337 Lüneburg

stattfinden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
der New York Hamburger Environment AG

I. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2011 samt Lagebericht des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats
II. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2012 samt Lagebericht des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats
III. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2013 samt Lagebericht des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats
IV. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2014 samt Lagebericht des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats
V. Verwendung des Bilanzverlustes 2011

Es ist kein Gewinn entstanden, der Verlust in Höhe von EUR 21.564,91 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Eine Beschlussfassung entfällt.

VI. Verwendung des Bilanzverlustes 2012

Es ist kein Gewinn entstanden, der Verlust in Höhe von EUR 193.773,98 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Eine Beschlussfassung entfällt.

VII. Verwendung des Bilanzverlustes 2013

Es ist kein Gewinn entstanden, der Verlust in Höhe von EUR 25.480,40 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Eine Beschlussfassung entfällt.

VIII. Verwendung des Bilanzverlustes 2014

Es ist kein Gewinn entstanden, der Verlust in Höhe von EUR 9.296,40 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Eine Beschlussfassung entfällt.

IX. Anzeige des Vorstandes über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG

Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist.

Der Hauptversammlung wird hierzu nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches erstellte Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2014 vorgelegt. Der Vorstand wird die Bilanz sowie das Konzept zur Verlustbeseitigung in der Hauptversammlung vorstellen und erläutern. Die Aktionäre haben im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit hierzu Fragen zu stellen.

Das Aktiengesetz sieht nicht vor, dass Aktionäre im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes, einen Beschluss fassen. Gleichwohl ist der Vorstand berechtigt, die Hauptversammlung über seine einzelnen Geschäftsführungshandlungen durch Beschluss entscheiden zu lassen, § 93 Absatz 4 Satz 1 AktG.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlägt gemäß § 124 Absatz 3 Satz 1 AktG vor, zu beschließen:

Der Vorstand setzt zur Verlustbeseitigung ein zweigliedriges Konzept um. Die in der konservativen Planung ausgewiesenen Jahresüberschüsse der Jahre 2016–2020 sollen zur Verlustdeckung verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt die im Punkt XXI der Tagesordnung noch zu beschließenden Kapitalmaßnahmen durchzuführen. Die durch die Kapitalerhöhung zusätzlich erzielte Liquidität wird für weitere Verlustbeseitigungsmaßnahmen verwendet. Als solche Verlustbeseitigungsmaßnahmen kommen insbesondere die Stärkung der operativen Liquidität zur Sicherstellung der Logistikkette, der Refinanzierung von Wirtschaftsgütern sowie der Ablösung bestehender Bank- und sonstiger Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Betracht.

Darüber hinaus kann die Tagesordnung, etwa durch ein Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2 AktG, nachträglich um Beschlussgegenstände ergänzt werden.

X. Bericht des Vorstands zur aktuellen Lage des Unternehmens und Ausblick
XI. Entlastung der Mitglieder des Vorstands 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

XII. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

XIII. Entlastung der Mitglieder des Vorstands 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

XIV. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

XV. Entlastung der Mitglieder des Vorstands 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

XVI. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

XVII. Entlastung der Mitglieder des Vorstands 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

XVIII. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

XIX. Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder

Der Aufsichtsrat setzt sich derzeit aus den Herren Werner Tschense, Jesteburg, Siegfried Deckert, Reppenstedt und Christian Gloe, Hamburg zusammen. Herr Werner Tschense wurde am 04.03.2015 vom Amtsgericht Lüneburg zum Aufsichtsratsmitglied bestellt.

Nach dem Gesetz (vgl. § 101 AktG) werden die Mitglieder des Aufsichtsrats jedoch grundsätzlich von der Hauptversammlung gewählt; daher endet die Amtszeit der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder auch nach § 104 Abs. 5 AktG automatisch, sobald eine Neuwahl des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung erfolgt ist.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern (vgl. § 7 Abs. 1 der Satzung). Er setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG aus drei Vertretern der Anteilseigner/Aktionäre zusammen.

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseigner-/Aktionärsvertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung die folgenden Personen jeweils für eine volle Amtsperiode nach § 7 Abs. 2 der Satzung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:

Herrn Wolfgang Kreuzer, Hamburg
Geschäftsführer der Microflex-Services GmbH, Hamburg
Angaben nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG:
Keine weiteren Ämter

Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats würde mit Ablauf der Hauptversammlung enden, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 entscheidet (vgl. § 7 Abs. 2 der Satzung).

XX. Änderung des § 1 Abs. 1 der Satzung (Umfirmierung)

Die Gesellschaft beabsichtigt, den Namen der Gesellschaft in New York Hamburger Industrie AG zu ändern.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Satzung der Gesellschaft in § 1 Abs. 1 wie folgt neu zu fassen:

„(1) Die Gesellschaft führt die Firma New York Hamburger Industrie AG.“

Zurzeit lautet der § 1 Abs. 1 der Satzung:

„(1) Die Gesellschaft führt die Firma New York Hamburger Environment AG.“

XXI. Änderung des § 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens)

Die Gesellschaft beabsichtigt, den § 2 der Satzung um einen Punkt e) zu erweitern.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Satzung der Gesellschaft in § 2 Abs. 1 um den Satz e) wie folgt zu ergänzen:

„e) Handel, Produktion und Entwicklungen von Waren und Dienstleistungen, die aus den Bereichen der Kautschuk- und Kunststoffindustrie und angrenzenden Bereichen.“

Zurzeit lautet der § 2 Abs. 1 der Satzung:

„(1) Gegenstand des Unternehmens ist

a)

Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen und Gesellschaften,

b)

Geschäftsführung in und Vertretung solcher Unternehmungen und Gesellschaften zu a) sowie

c)

Übernahme von Verwaltung, Managementaufgaben und Beratung (Organisation, Finanzierung, Kapitalmarkt usw.) an anderen Unternehmungen und Gesellschaften mit Ausnahme von Rechts- und Steuerberatung.

d)

Handel, Produktion und Entwicklung von Waren und Dienstleistungen, die aus den Bereichen der nachhaltigen Technologien, insbesondere Wassertechnologien, erneuerbaren Energien, Ernährung und angrenzenden Bereichen.“

XXII. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016/I sowie über die Änderung der Satzung

Die Satzung enthält in § 3 Abs. 4 ein Genehmigtes Kapital, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um bis zu EUR 125.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist kein Gebrauch gemacht worden. Diese Ermächtigung läuft am 21.12.2015 aus.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31.12.2020 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt Euro 5.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016) und dabei die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Hierbei kann das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden:

1. zum Ausschluss von Spitzenbeträgen;

2. wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;

3. bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.

b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmte Kreditinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend anzupassen.

XXIII. Änderung des § 13 Abs. 1 der Satzung (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder)

Die Gesellschaft beabsichtigt, die Regelungen zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder dergestalt zu ändern, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats eine in der Satzung festgeschriebene, jährliche Vergütung erhalten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Satzung der Gesellschaft in § 13 Abs. 1 wie folgt neu zu fassen:

„(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Aufwandsentschädigung, die durch die Hauptversammlung festgesetzt wird.“

Zurzeit lautet der § 13 Abs. 1 der Satzung:

„(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Aufwandsentschädigung von EUR 2.500,– (netto). Aufsichtsratsmitglieder die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.“

Ausgelegte Unterlagen

Der Abschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2011 sowie der Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats,

der Abschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2012 sowie der Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats,

der Abschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2013 sowie der Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats,

der Abschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2014 sowie der Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats

können jeweils in den Geschäftsräumen der Gesellschaft

Otto-Brenner-Straße 17, 21337 Lüneburg

eingesehen werden.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen, die auch in der Hauptversammlung ausliegen.

Teilnahmebedingungen für die Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Anschrift New-York Hamburger Environment AG, Otto-Brenner-Straße 17, 21337 Lüneburg, Telefax: 04131/ 22 44 105 spätestens bis zum 13.01.2016, 24:00 Uhr (MEZ) zugehen.

Die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 30.12.2015, 0:00 Uhr (MEZ) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 30.12.2015, 24:00 Uhr (MEZ) zugehen.

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder auch einer anderen Person, ausüben lassen. Sofern es sich bei dem Bevollmächtigten nicht um ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Person handelt, bedarf es zur Ausübung des Stimmrechts der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder auch einer durch Telefax oder elektronische Medien erteilten Vollmacht.

Die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihr Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf kann per Post an die Anschrift New York Hamburger Environment AG, Otto-Brenner-Straße 17, 21337 Lüneburg, per Telefax an die Telefaxnummer 04131/ 22 44 105 oder mittels elektronischen Medien per E-Mail an florian.hans@nyhag.de versandt werden.

Vollmachtsformulare sind unter der Internetadresse http://www.nyh-environment.com verfügbar.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Gesellschaft eingehen.

Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

Nach § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,– erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die durch den Vorstand vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Auch auf einen beschlusslosen Diskussionspunkt kann das Ergänzungsverlangen zielen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft bis mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 20.12.2015, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen.

Sämtliche Anträge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG sind der Gesellschaft zu übersenden unter der Anschrift: New-York Hamburger Environment AG, Otto-Brenner-Straße 17, 21337 Lüneburg per Post oder per Telefax unter der Telefaxnummer 04131/ 22 44 105.

Etwaige Anträge für einen bestimmten Punkt der Tagesordnung und ihre Begründung sowie Wahlvorschläge brauchen den anderen Aktionären nur dann zugänglich gemacht zu werden, wenn diese mindestens am 05.01.2016 der Gesellschaft übersandt wurden.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht und auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.nyh-environment.com veröffentlicht.

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auf das Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 AktG wird hingewiesen.

 

Lüneburg, im Dezember 2015

New-York Hamburger Environment AG

Der Vorstand

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