Noxxon Pharma Aktiengesellschaft – außerordentliche Hauptversammlung

Noxxon Pharma Aktiengesellschaft
Berlin
Einladung
zur außerordentlichen Hauptversammlung
der NOXXON Pharma Aktiengesellschaft, Berlin,
am 24. November 2014, um 10.00 Uhr,
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Max-Dohrn-Str. 8–10, 10589 Berlin
Tagesordnung:
TOP 1:

Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EURO 8,0 Millionen, über Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie korrespondierende Satzungsänderungen

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EURO 8,0 Millionen auszugeben. Zur Bedienung der Wandelschuldverschreibungen ist ein neues bedingtes Kapital zu schaffen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

I. Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen

Der Vorstand der NOXXON Pharma AG wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2015 einmalig oder mehrmals auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EURO 8,0 Millionen mit Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf auf den Namen lautende nennwertlose stimmberechtigte Vorzugsaktien der Serie B der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EURO 25.649,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen zu gewähren.

Die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen erhalten das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen in auf den Namen lautende nennwertlose stimmberechtigte Vorzugsaktien der Serie B der Gesellschaft umzutauschen. Die Ausgabe der neuen Vorzugsaktien der Serie B erfolgt zu einem anfänglichen Wandlungspreis von EURO 311,91 je Vorzugsaktie. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages aller Wandelschuldverschreibungen eines Inhabers durch den Wandlungspreis. Soweit dabei Bruchteile von Aktien entstehen, werden diese auf die nächste ganze Aktie abgerundet.

Erhöht sich bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln die Anzahl der Stückaktien der Gesellschaft, so erhöht sich auch die Anzahl der Stückaktien der Gesellschaft, die den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen bei Ausübung ihrer Wandlungsrechte zu gewähren sind, in demselben Verhältnis wie das Grundkapital. Wird eine Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung oder Einziehung von Aktien bei der Gesellschaft durchgeführt, wird das Umtauschverhältnis automatisch dergestalt angepasst, dass das Wandlungsrecht der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, d.h., die Anzahl von Aktien, die die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen je Wandelschuldverschreibung beziehen können, sich in demselben Verhältnis reduziert wie die Anzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft. Für den Fall, dass der anteilige Betrag einer Aktie am Grundkapital geändert wird ohne Durchführung einer Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung (Aktiensplit, Zusammenlegung von Aktien), wird das Umtauschverhältnis automatisch dergestalt angepasst, dass das Wandlungsrecht der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, d.h., die Anzahl von Aktien, die die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen je Wandelschuldverschreibung beziehen können, sich in demselben Verhältnis erhöht bzw. reduziert wie sich die Anzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft erhöht bzw. reduziert. Im Falle von vergleichbaren oder anderen gesellschaftsrechtlichen Transaktionen oder Maßnahmen mit demselben oder ähnlichen Effekt wie die vorangegangenen Maßnahmen gelten die vorstehenden Sätze entsprechend. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.

Zur Zeichnung der Wandelschuldverschreibungen werden nur Aktionäre zugelassen. Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Ausübung des Bezugsrechts eine Frist von mindestens zwei Wochen festlegen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen und Wandlungsrechte, insbesondere Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten, Wandlungszeitraum zu bestimmen.

II. Es wird ein neues bedingtes Kapital 2014/II wie folgt geschaffen:

Das Grundkapital wird um bis zu EURO 25.649,00 durch Ausgabe von bis zu 25.649 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen stimmberechtigten Vorzugsaktien der Serie B mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EURO 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Einlösung von Wandlungsrechten nach Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen zugunsten der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 24. November 2014 ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Vorzugsaktien der Serie B erfolgt zu einem anfänglichen Wandlungspreis von EURO 311,91 je Vorzugsaktie (Ausgabebetrag i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG). Der anfängliche Wandlungspreis passt sich aufgrund der im vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschluss enthaltenen Verwässerungsschutzklauseln an.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung der Wandelschuldverschreibungen und nur insoweit durchzuführen, als die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen. Die aufgrund der Ausübung des Wandlungsrechts ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2014/II nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungsrechten.

III. Es wird ein neuer Absatz 6 in § 4 der Satzung eingefügt, der wie folgt lautet:

Das Grundkapital ist um bis zu EURO 25.649,00 durch Ausgabe von bis zu 25.649 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen stimmberechtigten Vorzugsaktien der Serie B mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EURO 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Einlösung von Wandlungsrechten nach Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen zugunsten der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 24. November 2014 ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Vorzugsaktien der Serie B erfolgt zu einem anfänglichen Wandlungspreis von EURO 311,91 je Vorzugsaktie (Ausgabebetrag i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG). Der anfängliche Wandlungspreis passt sich aufgrund der im vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschluss enthaltenen Verwässerungsschutzklauseln an. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung der Wandelschuldverschreibungen und nur insoweit durchzuführen, als die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen. Die aufgrund der Ausübung des Wandlungsrechts ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2014/II nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungsrechten.

IV. Der bisherige Absatz 6 von § 4 der Satzung wird der neue Absatz 7 von § 4 der Satzung.
TOP 2:

Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien: Zustimmung zu den Beschlüssen zu TOP 1

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Inhaber von Stammaktien stimmen den Beschlüssen zu TOP 1 über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie über korrespondierende Satzungsänderungen gemäß §§ 221 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 2 AktG und §§ 193 Abs. 1 Satz 3, 182 Abs. 2 AktG zu.
TOP 3:

Sonderbeschluss der Inhaber von Vorzugsaktien der Serie A: Zustimmung zu den Beschlüssen zu TOP 1

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Inhaber von Vorzugsaktien der Serie A stimmen den Beschlüssen zu TOP 1 über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie über korrespondierende Satzungsänderungen gemäß §§ 221 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 2 AktG und §§ 193 Abs. 1 Satz 3, 182 Abs. 2 AktG zu.
TOP 4:

Sonderbeschluss der Inhaber von Vorzugsaktien der Serie B: Zustimmung zu den Beschlüssen zu TOP 1

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Inhaber von Vorzugsaktien der Serie B stimmen den Beschlüssen zu TOP 1 über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie über korrespondierende Satzungsänderungen gemäß §§ 221 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 2 AktG und §§ 193 Abs. 1 Satz 3, 182 Abs. 2 AktG und § 19 Abs. 3 der Satzung zu.
TOP 5:

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Änderung des anfänglichen Wandlungspreises bei der Wandelanleihe 2013 und der Wandelanleihe 2014/I, über die Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 12. August 2014, korrespondierende Änderung des bestehenden Bedingten Kapitals 2013/I sowie korrespondierende Satzungsänderung

Mit Beschluss vom 8. Februar 2013 hat die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EURO 13,5 Millionen zu begeben und den Inhabern der jeweiligen Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf nennwertlose stimmberechtigte Vorzugsaktien der Serie B mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EURO 38.720,00 zu gewähren (Wandelanleihe 2013). Die Hauptversammlung hat den anfänglichen Wandlungspreis auf EURO 348,65 je Vorzugsaktie festgelegt. Die Hauptversammlung hat zur Bedienung der Wandelanleihe 2013 ein entsprechendes Bedingtes Kapital in Höhe von bis zu EURO 38.720,00 (Bedingtes Kapital 2013/I) geschaffen. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und insgesamt Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EURO 12.366.266,85 ausgegeben, die Wandlungsrechte auf insgesamt 35.469 Vorzugsaktien der Serie B begründen.

Mit Beschluss vom 12. August 2014 hat die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EURO 1,0 Millionen zu begeben und den Inhabern der jeweiligen Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf nennwertlose stimmberechtigte Vorzugsaktien der Serie B mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EURO 2.868,00 zu gewähren (Wandelanleihe 2014/I). Die Hauptversammlung hat den anfänglichen Wandlungspreis auf EURO 348,65 je Vorzugsaktie festgelegt. Die Hauptversammlung hat zur Bedienung der Wandelanleihe 2014/I das bestehende Bedingte Kapital 2013/I dahingehend erweitert, dass es nunmehr auch die Wandelschuldverschreibungen, die auf Basis des Hauptversammlungsbeschlusses vom 12. August 2014 ausgegeben werden, bedient. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Ermächtigung teilweise Gebrauch gemacht und bislang Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EURO 535.526,40 ausgegeben, die Wandlungsrechte auf insgesamt 1.536 Vorzugsaktien der Serie B begründen.

Nunmehr sollen bei der Wandelanleihe 2013 und der Wandelanleihe 2014/I der anfängliche Wandlungspreis zugunsten der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen von EURO 348,65 auf EURO 311,91 herabgesetzt werden, wodurch sich das Wandlungsverhältnis zugunsten der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen entsprechend ändern wird und das zur Bedienung der Wandlungsrechte erforderliche Bedingte Kapital 2013/I entsprechend zu erhöhen ist.

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

I. Wandelanleihe 2013

Der Vorstand der NOXXON Pharma AG wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu beschließen, dass die im Rahmen der Wandelanleihe 2013 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EURO 12.366.266,85 ihren Inhabern Wandlungsrechte auf auf den Namen lautende nennwertlose stimmberechtigte Vorzugsaktien der Serie B der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EURO 39.647,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen gewähren und dass die Ausgabe der neuen Vorzugsaktien der Serie B zu einem anfänglichen Wandlungspreis von EURO 311,91 je Vorzugsaktie B erfolgt. Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen der Wandelanleihe 2013/I den Abschluss von entsprechenden Änderungsverträgen anzubieten.

II. Wandelanleihe 2014/I
1.

Soweit der Vorstand der NOXXON Pharma AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 12. August 2014 zu TOP 1 Ziff. I bereits Gebrauch gemacht hat, wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu beschließen, dass die im Rahmen der Wandelanleihe 2014/I bereits ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EURO 535.526,40 ihren Inhabern Wandlungsrechte auf auf den Namen lautende nennwertlose stimmberechtigte Vorzugsaktien der Serie B der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EURO 1.717,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen gewähren und dass die Ausgabe der neuen Vorzugsaktien der Serie B zu einem anfänglichen Wandlungspreis von EURO 311,91 je Vorzugsaktie B erfolgt. Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen der Wandelanleihe 2014/I den Abschluss von entsprechenden Änderungsverträgen anzubieten.
2.

Soweit der Vorstand der NOXXON Pharma AG noch keinen Gebrauch gemacht hat von der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 12. August 2014 zu TOP 1 Ziff. I, wird die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 12. August 2014 zu TOP 1 Ziff. I dahingehend geändert, dass der Vorstand nunmehr ermächtigt ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats noch bis zum 31. Dezember 2015 einmalig oder mehrmals auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EURO 464.473,60 mit Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf auf den Namen lautende nennwertlose stimmberechtigte Vorzugsaktien der Serie B der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EURO 1.490,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen zu gewähren. Die Ausgabe der neuen Vorzugsaktien der Serie B erfolgt zu einem anfänglichen Wandlungspreis von EURO 311,91 je Vorzugsaktie. Im Übrigen bleibt die Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 12. August 2014 zu TOP 1 Ziff. I unberührt.

III. Das bestehende bedingte Kapital 2013/I wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

Das Grundkapital wird um bis zu EURO 42.854,00 durch Ausgabe von bis zu 42.854 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen stimmberechtigten Vorzugsaktien der Serie B mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EURO 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Einlösung von Wandlungsrechten nach Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen zugunsten der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 8. Februar 2013 oder aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. August 2014 oder aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. August 2014 in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 24. November 2014 ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Vorzugsaktien der Serie B erfolgt zu einem anfänglichen Wandlungspreis von EURO 311,91 je Vorzugsaktie (Ausgabebetrag i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG). Der anfängliche Wandlungspreis passt sich jeweils aufgrund der in den vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlüssen enthaltenen Verwässerungsschutzklauseln an.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung der Wandelschuldverschreibungen und nur insoweit durchzuführen, als die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen. Die aufgrund der Ausübung des Wandlungsrechts ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2013/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungsrechten.

IV. § 4 Absatz 4 der Satzung wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

Das Grundkapital ist um bis zu EURO 42.854,00 durch Ausgabe von bis zu 42.854 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen stimmberechtigten Vorzugsaktien der Serie B mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EURO 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Einlösung von Wandlungsrechten nach Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen zugunsten der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 8. Februar 2013 oder aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. August 2014 oder aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. August 2014 in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 24. November 2014 ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Vorzugsaktien der Serie B erfolgt zu einem anfänglichen Wandlungspreis von EURO 311,91 je Vorzugsaktie (Ausgabebetrag i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG). Der anfängliche Wandlungspreis passt sich jeweils aufgrund der in den vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlüssen enthaltenen Verwässerungsschutzklauseln an. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung der Wandelschuldverschreibungen und nur insoweit durchzuführen, als die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen. Die aufgrund der Ausübung des Wandlungsrechts ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2013/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungsrechten.
TOP 6:

Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien: Zustimmung zu den Beschlüssen zu TOP 5

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Inhaber von Stammaktien stimmen den Beschlüssen zu TOP 5 über die Ermächtigung zur Änderung des anfänglichen Wandlungspreises bei der Wandelanleihe 2013 und der Wandelanleihe 2014/I, über die Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 12. August 2014, über korrespondierende Änderung des bestehenden Bedingten Kapitals 2013/I sowie über korrespondierende Satzungsänderung gemäß §§ 221 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 2 AktG und §§ 193 Abs. 1 Satz 3, 182 Abs. 2 AktG zu.
TOP 7:

Sonderbeschluss der Inhaber von Vorzugsaktien der Serie A: Zustimmung zu den Beschlüssen zu TOP 5

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Inhaber von Vorzugsaktien der Serie A stimmen den Beschlüssen zu TOP 5 über die Ermächtigung zur Änderung des anfänglichen Wandlungspreises bei der Wandelanleihe 2013 und der Wandelanleihe 2014/I, über die Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 12. August 2014, über korrespondierende Änderung des bestehenden Bedingten Kapitals 2013/I sowie über korrespondierende Satzungsänderung gemäß §§ 221 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 2 AktG und §§ 193 Abs. 1 Satz 3, 182 Abs. 2 AktG zu.
TOP 8:

Sonderbeschluss der Inhaber von Vorzugsaktien der Serie B: Zustimmung zu den Beschlüssen zu TOP 5

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Inhaber von Vorzugsaktien der Serie B stimmen den Beschlüssen zu TOP 5 über die Ermächtigung zur Änderung des anfänglichen Wandlungspreises bei der Wandelanleihe 2013 und der Wandelanleihe 2014/I, über die Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 12. August 2014, über korrespondierende Änderung des bestehenden Bedingten Kapitals 2013/I sowie über korrespondierende Satzungsänderung gemäß §§ 221 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 2 AktG und §§ 193 Abs. 1 Satz 3, 182 Abs. 2 AktG und § 19 Abs. 3 der Satzung zu.
* * *

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung die Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Der Vorstand verzichtet hiermit auf das Erfordernis einer Anmeldung.

Vertreter haben ihre Legitimation durch Vollmacht nachzuweisen. Für die Vollmacht ist Textform erforderlich, es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, an eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, muss die Vollmacht gemäß § 135 Abs. 1 Satz 3 AktG vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsvertretung verbundene Erklärungen enthalten. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG müssen innerhalb der gesetzlichen Frist an folgende Anschrift gerichtet werden:
NOXXON Pharma Aktiengesellschaft
z.Hd. Karen Christine Ophoff
Max-Dohrn-Str. 8–10
10589 Berlin
Telefax: 030 72 62 47 383
E-Mail: kophoff@noxxon.com

Anderweitig adressierte Anträge werden für die Zugänglichmachung nach § 126 AktG nicht berücksichtigt.

Berlin, im Oktober 2014

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