OTI Greentech AG – Hauptversammlung 2015

OTI Greentech AG
Bremen
– WKN A0HNE8 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Donnerstag, den 11. Juni 2015, um 11:00 Uhr in den Räumen des Notariats Gerns & Partner, Savignystraße 43, 60325 Frankfurt/Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I. Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2013/2014 mit dem Bericht des Aufsichtsrates
2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu erteilen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013/2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Das Aufsichtsratsmitglied Herr Ralf Grönemeyer hat seinen Rücktritt mit Wirkung zum 30. April 2015 erklärt und ist seit dem 01. Mai 2015 Mitglied des Vorstandes. Als Ersatzmitglied soll Herr Stephan Rind, Kaufmann, wohnhaft in Thalwil, Schweiz, vom Gericht bestellt werden. Im Falle der gerichtlichen Bestellung von Herrn Stephan Rind, wird diese nur bis zum Ablauf dieser Hauptversammlung gelten, sodass ein neues Mitglied zu bestellen ist.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus insgesamt drei Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus Anteilseignervertretern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Herr Stephan Rind, Kaufmann, wohnhaft in Thalwil, Schweiz, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Herr Rind ist neben seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft (i) Vorsitzender des Verwaltungsrats der Mercury Capital AG, Zug, Schweiz, (ii) Vorsitzender des Verwaltungsrats der OTI Greentech Group AG, Zug, Schweiz, (iii) Vorsitzender des Verwaltungsrats der OTI Greentech AG, Zug, Schweiz und (iv) Mitglied des Aufsichtsrats der JCR Invest AG, Berlin.

Die Wahl von Herrn Rind zum Mitglied des Aufsichtsrates soll bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 bestimmt, erfolgen.

II. Weitere Angaben zur Einberufung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 09. Juni 2015 bei der Gesellschaft (Kleiststraße 23–26, 10787 Berlin, Tel.: +49 30 2089 860-85, Fax: +49 30 2089 850-99, info@oti.ag) angemeldet haben.

Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen.
Dazu ist der Gesellschaft ein in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz vorzulegen. Der durch das depotführende Institut erstellte Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Mai 2015 beziehen und der Gesellschaft unter der zuvor genannten Adresse bis zum Ablauf des 09. Juni 2015 zugehen.

Die Mitteilung von Gegenanträgen hat an die oben genannte Anschrift zu erfolgen. Eventuelle Gegenanträge werden den Aktionären im Internet unter www.oti.ag zugänglich gemacht. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, erfolgen. Soweit die Gesellschaft im Rahmen dieser Einberufung Inhalte mit aufgenommen hat, die gesetzlich nur für börsennotierte Gesellschaften im Sinne des Aktiengesetzes rechtlich zwingend sind, so erfolgen die entsprechenden Angaben freiwillig und ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Gemäß § 18 Absätze 3 und 4 der Satzung werden Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt.

Bremen, Mai 2015

Der Vorstand

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