PACT XPP Technologies AG München – außerordentliche Hauptversammlung

PACT XPP Technologies AG

München

An die Aktionäre der PACT XPP Technologies AG

Ladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

21. Februar 2018, um 11:30 Uhr

in den Räumlichkeiten des Notariats Jochen Barth und Florian Brunner, Theatinerstr. 47, 80333 München, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.

I.
Tagesordnung

1.

Formwechsel in eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts und Bestellung der Organe der Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts

Der Vorstand der PACT XPP Technologies AG hat am 5. Dezember 2017 einen Umwandlungsplan zum Handelsregister eingereicht, der am 7. Dezember 2017 vom Gericht gemäß § 10 HGB bekannt gemacht und am 8. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Der Umwandlungsplan liegt in den Geschäftsräumen der PACT XPP Technologies AG, Walter-Gropius-Straße 15, 80807 München und während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. Der Umwandlungsbericht und das Abfindungsangebot des Vorstandes sowie der Prüfungsbericht des Barabfindungsprüfers können ebenfalls in den Geschäftsräumen der Gesellschaft von den Aktionären eingesehen werden.

Zudem sind der Umwandlungsbericht (Anlage 1) sowie das Abfindungsangebot des Vorstandes (Anlage 2) dieser Einberufungsschrift beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.1

Die PACT XPP Technologies AG mit dem Sitz in München wird mit Eintragung des Formwechsels im Register des Landes Liechtenstein formwechselnd gemäß § 8 SE-VO analog und §§ 122a ff., 190 ff. UmwG analog in eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts umgewandelt (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).

1.2

Die Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts als neue Rechtsform i.S.v. § 194 Abs. 1 Nr. 2 UmwG führt die Firma

PACT XPP Technologies AG
1.3

Der Sitz der Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ist künftig Triesen, Liechtenstein; dort befindet sich auch ihre Hauptverwaltung.

1.4

Das gesamte Grundkapital der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister bestehenden Höhe und in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den Namen lautende Stückaktien wird zum Grundkapital der Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Deren Grundkapital beträgt demnach EUR 50.000,00 und ist eingeteilt in 50.000 auf den Namen lautende Nennbetragsaktien mit einem Nominalbetrag von jeweils EUR 1,00. Der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1 EUR. Die Personen und Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister der Gesellschaft Aktionäre der Gesellschaft sind, werden Aktionäre der Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts, und zwar in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Namensaktien am Grundkapital der Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts, wie sie unmittelbar vor Wirksamwerden des Formwechsels am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind (§ 194 Abs. 1 Nr. 3 UmwG analog).

Im Lichte von § 194 Abs. 1 Nr. 4 UmwG analog wird festgestellt, dass bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen die gegenwärtigen Aktionäre der Gesellschaft die folgende Stückzahl von Namensaktien an der Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts erhalten:

Pricap Venture Partners AG 15.177 Aktien sowie einem 0,953-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je EUR 1,00
Volker Baumgarte mit 56 Aktien sowie einem 0,044-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je EUR 1,00
Markus Weinhardt mit 15 Aktien sowie einem 0,296-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je EUR 1,00
Frank May mit 7 Aktien sowie einem 0,648-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je EUR 1,00
Armin Strobl mit 5 Aktien sowie einem 0,078-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je EUR 1,00
Daniel Bretz mit 4 Aktien sowie einem 0,589-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je EUR 1,00
Susana Martin Cabrera mit 3 Aktien sowie einem 0,059-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je EUR 1,00
Guido A. Krass mit 14.972 Aktien sowie einem 0,437-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je EUR 1,00
Pari Capital AG (Schweiz) mit 205 Aktien sowie einem 0,486-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je EUR 1,00
HAMRUN Trust GmbH mit 2.782 Aktien sowie einem 0,577-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je EUR 1,00
Trangan Beteiligungs GmbH mit 13.677 Aktien sowie einem 0,941-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je EUR 1,00
Dr. Antonius Aronis mit 2.937 Aktien sowie einem 0,097-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je EUR 1,00
Kanto Beteiligungs GmbH mit 116 Aktien sowie einem 0,096-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je EUR 1,00
PACT XPP Technologies AG mit 38 Aktien sowie einem 0,699-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je EUR 1,00
1.5

Die Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts erhält die als Anlage 3 beigefügte Satzung.

1.6

Rechte i.S.d. § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG bestehen bei der Gesellschaft nicht und werden bei der Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts nicht gewährt.

1.7

Sollte ein Aktionär gegen diesen Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklären, unterbreitet die Gesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, gem. § 194 Abs. 1 Nr. 6 UmwG i.V.m. §§ 207 ff. UmwG analog, Art. 8 Abs. 5 SE-VO i.V.m. §§ 12, 7 Abs. 2 bis 7 SE-AG analog das nachfolgende durch Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Hermannstraße 46, 20095 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19309) geprüfte Angebot auf Barabfindung. Dem Widerspruch zur Niederschrift steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Aktionär der Gesellschaft zu der den Formwechsel beschließenden Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Hauptversammlung der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

a)

Die Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts erwirbt die im Zuge des Formwechsels neu geschaffenen Aktien des widersprechenden Gesellschafters gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 0,00 pro Stückaktie. Falls ein Antrag nach § 212 UmwG analog bzw. Art. 25 Abs. 3 S. 1 SE-VO i.V.m. §§ 12 Abs. 2, 7 Abs. 7 S.1 SE-AG analog auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt wird und dieses eine von dem vorstehenden Angebot abweichende Barabfindung bestimmt, gilt diese als angeboten. Im Übrigen gelten für das Barabfindungsangebot §§ 207-213 UmwG iVm. §§ 29 Abs. 2, 30, 35 UmwG entsprechend.

b)

Die Barabfindung ist zahlbar gegen Übertragung der Aktien des widersprechenden Gesellschafters auf die Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Die Barabfindung ist nach Ablauf des Tages, an dem der Formwechsel eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Barabfindung zu bezahlen.

c)

Das vorstehende Angebot kann nur angenommen werden binnen zwei Monaten nach dem Tage, an dem die Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform bekannt gemacht worden ist, § 209 S. 1 UmwG analog bzw. §§ 12 Abs. 2, 7 Abs. 4 S. 1 SE-AG analog. Hat ein widersprechender Gesellschafter Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, §§ 209 S. 2, 212 UmwG analog bzw. §§ 12 Abs. 2, 7 Abs. 4 S. 2 SE-AG analog. Die Erklärung ist gegenüber der Gesellschaft abzugeben.

d)

Im Falle der Annahme dieses Angebots trägt die Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts die für die Übertragung der Aktien entstehenden Kosten.

e)

Die Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts wird ermächtigt, bis einschließlich zum 31. Dezember 2022 eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft von den dem Formwechsel widersprechenden Aktionären im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen zu erwerben. Der Erwerb darf nur geschehen, um Aktionäre gem. § 194 Abs. 1 Nr. 6 UmwG i.V.m. §§ 207 ff. UmwG analog, Art. 8 Abs. 5 SE-VO i.V.m. §§ 12, 7 Abs. 2 bis 7 SE-AG analog abzufinden. Der Gegenwert für den Erwerb dieser Aktien darf nur EUR 0,00 pro Aktie betragen. Falls ein Antrag nach § 212 UmwG analog bzw. Art. 25 Abs. 3 S. 1 SE-VO i.V.m. §§ 12 Abs. 2, 7 Abs. 7 S.1 SE-AG analog auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt wird und dieses eine von dem vorstehenden Angebot abweichende Barabfindung bestimmt, gilt diese als zulässiger Gegenwert. Die so erworbenen Aktien sind innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb weiterzuveräußern.

1.8

Die Gesellschaft hat keinen Betriebsrat und lediglich zwei Arbeitnehmer. Für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen ergeben sich durch den Formwechsel keine Folgen (§ 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG analog). Die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer werden durch den Formwechsel nicht berührt. Es bestehen weder Betriebsvereinbarungen noch tarifvertragliche Bindungen. Ein Betriebsübergang gem. § 613 a BGB findet nicht statt. Die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel von der Geschäftsführung („Verwaltungsrat“) der Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ausgeübt. Es sind keine weiteren Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen vorgesehen.

1.9

Mit den Anmeldeformalitäten beim Amt für Justiz, Vaduz, welche im Zuge der Sitzverlegung erforderlich sind, soll die Kanzlei Euro Treuhand AG in Triesen beauftragt werden.

1.10

Als Verwaltungsräte der liechtensteinischen Aktiengesellschaft mit Einzelzeichnungsrecht werden für eine erste Amtsperiode bestellt: Herr Renatus Kühne, StA: Schweiz, FL-9487 Bendern und Herr Daniel Wellinger, StA: Schweiz, CH-9444 Diepoldsau. Bei den Herren Kühne und Wellinger handelt es sich um anerkannte Verwaltungsräte in Liechtenstein mit langjähriger Berufserfahrung.

1.11

Als Repräsentanz wird bestellt: at4you AG mit Sitz in der Landstrasse 40, FL-9495 Triesen.

1.12

Als Revisionsstelle wird bestellt: EWS Wirtschaftsprüfung AG, Landstrasse 40, FL-9495 Triesen.

2.

Zustimmung zu Aktienübertragungen

Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft können Aktien der Gesellschaft nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, die der Vorstand aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses erklärt.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Aktionäre sich im Zusammenhang mit den anstehenden Beschlussthemen dieser Hauptversammlung entschließen, ihre Aktien zu übertragen. Da zwar einerseits noch nicht bekannt ist, ob und wenn ja bei welchen Aktionären Transaktionswünsche bestehen, andererseits jedoch aus Kostengründen die Einberufung einer weiteren Hauptversammlung vermieden werden sollte, soll bereits jetzt ein Beschluss gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Übertragung von bis zu Stück 6.200 Aktien der Gesellschaft zu gleichen Teilen auf Pricap Venture Partners AG und Herrn Guido A. Krass wird zugestimmt.

II.
Vorlagen an die Aktionäre

Folgende Unterlagen liegen ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft

PACT XPP Technologies AG,
Walter-Gropius-Straße 15,
80807 München

zur Einsichtnahme für die Aktionäre aus:

Umwandlungsplan,

Umwandlungsbericht,

Abfindungsangebot des Vorstandes,

Prüfungsbericht des Barabfindungsprüfers

Satzung der AG liechensteinischen Rechts.

Kopien dieser Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich und kostenfrei zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.

III.
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 50.000,00 und ist eingeteilt in 50.000,00 auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält 38 Aktien sowie einem 0,699-Bruchteil als eigene Aktien, die gemäß § 71b AktG keine Rechte, insbesondere keine Teilnahme- und Stimmrechte, gewähren.

Die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragenen Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt.

IV.
Stimmrechtsvertretung

In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut oder einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht spätestens am Tage der Hauptversammlung vorzulegen.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder Aktionärsvereinigungen oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG.

V.
Anträge von Aktionären

Gegenanträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie sonstige Anfragen bitten wir, ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

PACT XPP Technologies AG
Walter-Gropius-Straße 17, 80807 München
E-Mail: anja.hariri@pactxpp.com.

Anderweitig adressierte Gegenanträge bleiben unberücksichtigt.

Gegenanträge mit Begründung, die die Voraussetzungen des § 126 AktG erfüllen und mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 6. Februar 2018 (24:00 Uhr MESZ), unter der oben genannten Anschrift eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung den anderen Aktionären und sonstigen gemäß § 125 Abs. 1 bis 3 AktG Berechtigten im Internet unter www.pactxpp.com nach Maßgabe des § 126 AktG unverzüglich zugänglich gemacht. Eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung wird in gleicher Weise zugänglich gemacht.

München, den 16.01.2018
Andreas Rohé, Vorstand

Umwandlungsbericht

PACT XPP Technologies AG

An alle Aktionäre der PACT XPP Technologies AG (nachfolgend „Gesellschaft„)

In meiner Eigenschaft als Vorstand der Gesellschaft berichte ich Ihnen gem. § 192 UmwG analog bzw. Art. 8 Abs. 2 SE-VO analog über die beabsichtigte formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Landes Liechtenstein:

1.1

Als Anlagen sind diesem Bericht beigefügt

a)

die Einladung zur Hauptversammlung am 21. Februar 2018, in der über den Formwechsel beschlossen werden soll;

b)

„Gutachterliche Stellungnahme Unternehmenswert zum 30.09.2017“ der Treviris Treuhand GmbH vom 8. November 2017 einschließlich Zwischenabschluss der Gesellschaft zum 30. September 2017 und Prüfbericht der Treviris Treuhand GmbH;

c)

das Abfindungsangebot für jeden Aktionär, der in der Hauptversammlung gegen den Formwechsel Widerspruch zur Niederschrift erklärt;

d)

den Entwurf des Umwandlungsbeschlusses nebst Entwurf der Satzung der liechtensteinischen Aktiengesellschaft;

e)

den „Bericht über die Prüfung der Angemessenheit des Barabfindungsangebotes an die dem Umwandlungsbeschluss widersprechenden Aktionäre“ der Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 15.12.2017.

1.2

Gegenstand der Gesellschaft ist die Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Hardware und Software im Bereich der Informationstechnologie. Kern der XPP-Technologie ist die Entwicklung von Prozessoren sowie zugehöriger Software für High-Performance-Anwendungen. Hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der Gesellschaft wird auf die entsprechenden Ausführungen der „Gutachterliche Stellungnahme Unternehmenswert zum 30.09.2017“ der Treviris Treuhand GmbH vom 8. November 2017 verwiesen.

1.3

In der Hauptversammlung vom 21. Februar 2018 wird über den Umwandlungsbeschluss abgestimmt werden.

1.4

Die Satzung der Gesellschaft sieht für den Beschluss über den Formwechsel keine vom Gesetz abweichenden oder darüber hinausgehenden Regelungen vor. Eine Umwandlung durch Mehrheitsentscheidung ist daher mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals möglich. Alle Gesellschafter, die für den Umwandlungsbeschluss stimmen, gelten gem. § 245 Abs. 1 UmwG analog als Gründer der liechtensteinischen AG. Wird der Formwechsel beschlossen, werde ich dies als Vorstand der PACT XPP Technologies AG zur Eintragung in das Handelsregister anmelden, §§ 198 Abs. 1, 246 Abs. 1 UmwG, und die Erteilung einer Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 8 SE-VO analog bzw. § 122k UmwG analog über die Einhaltung der Formalitäten des Formwechsels beantragen. Das Handelsregister macht den Formwechsel öffentlich bekannt. In dieser Bekanntmachung und in der Bekanntmachung des Umwandlungsplanes werden die Gläubiger der Gesellschaft darauf hingewiesen, dass sie für ihre Forderungen ggf. Sicherheitsleistung verlangen können (§§ 204, 22 Abs. 1 UmwG, 13 SEAG analog). Mit der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Landes Liechtenstein wird die Gesellschaft aus dem deutschen Handelsregister gelöscht und der Formwechsel wirksam.

1.5

Der Formwechsel wird aus folgenden Gründen angestrebt: Die Gesellschaft soll künftig die Funktion einer Holding für gewerbliche Schutzrechte in diesem Bereich übernehmen. Der Standort Liechtenstein wurde vor dem Hintergrund gewählt, dass in diesem Land eine Vielzahl finanzstarker Family Offices und anderer Investoren ihren Sitz hat. Die Nähe zu diesen Investoren und dem Markt in Liechtenstein bietet eine große Chance für die mögliche Einwerbung von weiterem Kapital zur Fortentwicklung der Gesellschaft. Der Finanzdienstleistungssektor spielt in der liechtensteinischen Wirtschaft eine bedeutende Rolle. Liechtenstein verfügt zudem über eine technologisch hochentwickelte und innovative Wirtschaft, die viele internationale Industrieunternehmen zu einer Ansiedlung in diesem Land bewogen hat und weitere Synergieeffekte für die Gesellschaft erwarten lässt.

1.6

Bei einem Formwechsel bleibt die rechtliche Identität der Gesellschaft unter grundsätzlicher Beibehaltung des bisherigen Kreises der Aktionäre erhalten, nicht jedoch der Organe. Es wird lediglich die bisherige Rechtsform der Aktiengesellschaft nach deutschem Recht in die der Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht (Art. 261 bis 367 PGR – Personen- und Gesellschaftsrecht) umgewandelt.

Die Firma unserer Gesellschaft bleibt unverändert – § 200 Abs. 1 UmwG analog. Der fortbestehende Rechtsformzusatz „AG“ bezeichnet künftig eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht.

1.7

Der Formwechsel ändert das bisherige Beteiligungsverhältnis der Aktionäre an der Gesellschaft nicht. Die bisherige Beteiligungsform „Stückaktien“ wandelt sich um in die Beteiligung in Form von Namensaktien mit Nennbetrag. Der Gesamtnennbetrag der Namensaktien jedes zukünftigen Aktionärs entspricht jeweils dem rechnerischen Anteil am Grundkapital der bisher von ihm als Aktionär gehaltenen Stückaktien. Ich verweise hierzu auf Artikel 5 der Satzung der künftigen Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts (Anlage 3 zum beigefügten Entwurf des Umwandlungsbeschlusses).

Die bisherigen Aktionäre der Gesellschaft werden die folgende Zahl von Namensaktien an der Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts erhalten:

Pricap Venture Partners AG
mit 15.177 Aktien sowie einem 0,953-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je € 1,–

Volker Baumgarte
mit 56 Aktien sowie einem 0,044-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je € 1,–

Markus Weinhardt
mit 15 Aktien sowie einem 0,296-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je € 1,–

Frank May
mit 7 Aktien sowie einem 0,648-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je € 1,–

Armin Strobl
mit 5 Aktien sowie einem 0,078-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je € 1,–

Daniel Bretz
mit 4 Aktien sowie einem 0,589-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je € 1,–

Susana Martin Cabrera
mit 3 Aktien sowie einem 0,059-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je € 1,–

Guido A. Krass
mit 14.972 Aktien sowie einem 0,437-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je € 1,–

Pari Capital AG (Schweiz)
mit 205 Aktien sowie einem 0,486-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je € 1,–

HAMRUN Trust GmbH
mit 2.782 Aktien sowie einem 0,577-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je € 1,–

Trangan Beteiligungs GmbH
mit 13.677 Aktien sowie einem 0,941-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je € 1,–

Dr. Antonius Aronis
mit 2.937 Aktien sowie einem 0,097-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je € 1,–

Kanto Beteiligungs GmbH
mit 116 Aktien sowie einem 0,096-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je € 1,–

PACT XPP Technologies AG
mit 38 Aktien sowie einem 0,699-Bruchteil an einer Aktie zu nominal je € 1,–

1.8

Durch den Formwechsel wird das bisherige Grundkapital der Gesellschaft zum Grundkapital der Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts, § 247 Abs. 1 UmwG analog. Gem. §§ 245 Abs. 1, 220 Abs. 1 UmwG analog gilt das Verbot der materiellen Unterpari-Emission, d.h. das Vermögen der AG liechtensteinischen Rechts muss nach Abzug der Verbindlichkeiten zumindest den Betrag des Grundkapitals erreichen. Sämtliche Einlagen auf die Aktien sind voll eingezahlt. Das Grundkapital ist nicht durch Verluste einschließlich eines Verlustvortrags vermindert. Dies ergibt sich aus der „Gutachterlichen Stellungnahme Unternehmenswert zum 30.09.2017“ der Treviris Treuhand GmbH einschließlich Zwischenabschluss der Gesellschaft zum 30. September 2017 und Prüfbericht der Treviris Treuhand GmbH. Aus dem von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Treviris Treuhand GmbH geprüften Zwischenabschluss der Gesellschaft zum 30. September 2017 ergibt sich zwar ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von EUR 5.244.855,58. Jedoch gehört zum Gesellschaftsvermögen ein Besserungsschein, der sich auf das ehemalige Patentportfolio der Gesellschaft bezieht. Das Patenportfolio hat laut Gutachten der Vossius & Partner Patentanwälte Rechtsanwälte mbB vom 10. April 2017 und 22. September 2017 und Email der Vossius & Partner Patentanwälte Rechtsanwälte mbB vom 6. November 2017 einen Wert von US$ 7.500.000,00, was zum Kurs per 30.09.2017 einem Betrag von EUR 6.353.240,15 entspricht. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Besserungsscheins ist der Besserungsschein daher laut der „Gutachterlichen Stellungnahme Unternehmenswert zum 30.09.2017“ der Treviris Treuhand GmbH mit EUR 1.062.076,12 zu bewerten. Zuzüglich des im Zwischenabschluss zum 30. September 2017 ausgewiesenen Bankguthabens in Höhe von EUR 45.557,70 und Forderungen aus Lieferung und Leistung sowie sonstigen Vermögensgegenständen in Höhe von zusammen EUR 391.480,86 ergibt dies ein Aktivvermögen der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.467.329,20. Sämtliche Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind in der Bilanz zum 30. September 2017 vollständig erfasst und wirtschaftlich zutreffend bewertet. Die Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt nominal EUR 5.650.109,44 betreffen in Höhe von EUR 4.688.909,20 Darlehensverbindlichkeiten, für die wirksame Rangrücktritte abgegeben wurden. Diese Darlehensverbindlichkeiten sind in einer Überschuldungsbilanz nicht zu berücksichtigen, wie in der „Gutachterlichen Stellungnahme Unternehmenswert zum 30.09.2017“ von der Treviris Treuhand GmbH bestätigt wird. Verbindlichkeiten mit Rangrücktritt sind bei der Ermittlung des Reinvermögens bei Umwandlungsvorgängen nicht zu berücksichtigen, wenn durch den Rangrücktritt eine Überschuldung beseitigt wird (OLG Naumburg, ZIP 2004, 566 f.; Bonow, in: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 4. Aufl., 2017, § 264 UmwG Rn. 4; Kühn, in: BeckOGK UmwG, 1.7.2017, § 220 Rn. 20). Es ist kein Raum dafür, einerseits eine Überschuldung zu verneinen und andererseits, was hierzu in einem logischen Widerspruch stünde, das Fehlen des entsprechenden Reinvermögens zu konstatieren (OLG Naumburg, ZIP 2004, 566, 567). Rückstellungen, Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten ohne Rangrücktritt ergeben eine Summe von EUR 961.200,20. Das Reinvermögen der Gesellschaft beträgt demnach zum 30. September 2017 EUR 506.129,74 und übersteigt daher das Grundkapital der Gesellschaft (EUR 50.000,00). Seit dem 30. September 2017 hatte die Gesellschaft eine positive Geschäftsentwicklung. Seit diesem Tag ist keine Vermögensminderung eingetreten, die der Umwandlung entgegenstünde, wenn sie heute beschlossen würde. Das Grundkapital der liechtensteinischen AG ist daher durch den wirklichen Wert des Vermögens der Gesellschaft voll gedeckt.

Von der Wiedergabe des weiteren Inhalts des Gutachtens der Vossius & Partner Patentanwälte Rechtsanwälte mbB vom 10. April 2017 und 22. September 2017 und der E Mail der der Vossius & Partner Patentanwälte Rechtsanwälte mbB vom 6. November 2017 wird in analoger Anwendung der §§ 8 Abs. 2, 192 Abs. 1 S. 2 UmwG abgesehen. Das Gutachten enthält insbesondere Angaben zu möglichen Verletzern der Patente und zur Unternehmensstrategie der Gesellschaft. Diese Informationen wären geeignet, der Konkurrenz eine Abschätzung der Stellung des Unternehmens am Markt und seiner Unternehmensstrategie zu ermöglichen und damit seine Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.

1.9

Die Gesellschafter unterliegen in ihrer Eigenschaft als Aktionäre bei der liechtensteinischen AG keiner weitergehenden Haftung als bisher bei der Gesellschaft.

1.10

Soweit an den Aktien eines Aktionärs Rechte Dritter wie zum Beispiel Pfand- oder Nießbrauchsrechte bestehen, setzen sich diese Rechte an seinen Aktien der neuen liechtensteinischen Aktiengesellschaft fort – § 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UmwG analog. Nach § 7 (2) der bisherigen Satzung bedarf die Übertragung von Aktien der Zustimmung der Gesellschaft, die der Vorstand aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses erklärt, der einer Mehrheit von 75 % des Grundkapitals bedarf. Nach Art. 5 (4) der Satzung der künftigen Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts bedarf die Übertragung von Aktien künftig der Zustimmung der Gesellschaft, welche der Verwaltungsrat aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Generalversammlung mit einer Zustimmung von 75 % des Grundkapitals erklärt.

1.11

Allen Aktionären, die in der Hauptversammlung, in der der Formwechsel beschlossen wird, Widerspruch zur Niederschrift erklären, wird das Angebot unterbreitet, dass die umgewandelte Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ihre im Zuge des Formwechsels neu geschaffenen Aktien gegen eine angemessene Barabfindung erwirbt. Das Abfindungsangebot liegt als Anlage bei. Die darin enthaltene Barabfindung berücksichtigt die Verhältnisse der Gesellschaft, wie sie sich im Zeitpunkt der Fassung des Umwandlungsbeschlusses voraussichtlich ergeben werden – §§ 208, 30 Abs. 1 UmwG analog, §§ 7 Abs. 2 bis 7, 12 SE-AG analog. Bei der Bemessung der Höhe der Barabfindung bin ich bei der Unternehmensbewertung von Folgendem ausgegangen:

Basis für die Ermittlung der Barabfindung gem. §§ 207 ff. UmwG analog, Art. 8 Abs. 5 SE-VO i.V.m. §§ 12, 7 Abs. 2 bis 7 SE-AG analog ist die Zwischenbilanz der Gesellschaft zum 30. September 2017. Eine Bewertung der Gesellschaft im Ertragswertverfahren ist wegen der diskontinuierlich anfallenden Erlöse aus Lizenzen nicht möglich. Da das Eigenkapital negativ ausgewiesen ist, kann auch dieses nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

Nach dem die Gesellschaft ihre Patente an die Pfandgläubiger gegen einen Besserungsschein übertragen hat, ist Grundlage für das Barabfindungsangebot der Wert des Besserungsscheins zuzüglich der vorhandenen Bankguthaben sowie der sonstigen Vermögensgegenstände, abzüglich der vorhandenen Rückstellungen und Verbindlichkeiten. Dies gilt im Rahmen der Barabfindung auch, soweit Verbindlichkeiten mit einem Rangrücktritt belegt sind. Mit einem Rangrücktritt entsteht lediglich eine Änderung in der Reihenfolge der Verbindlichkeiten, eine Änderung des Bestandes, der Höhe und des Charakters der Verbindlichkeit ist hingegen nicht verbunden. Vor diesem Hintergrund sind die mit einem Rangrücktritt versehen Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung der angemessenen Barabfindung wertmindernd zu berücksichtigen. Bei den sonstigen Forderungen ist die Forderung gegen Herrn Vorbach nicht zu berücksichtigen, da diese zurzeit nicht durchsetzbar ist.

Die Gesellschaft hat zukünftig keine eigenen Einnahmen, sondern erhält nur Einnahmen über den Besserungsschein. Als (künftige) Kosten der Verwertung seitens der Scientia Sol Mentis AG ist dabei ein Betrag in Höhe von EUR 14.840,00 pro Monat bzw. insgesamt EUR 178.080,00 berücksichtigt worden. Für Betriebs- und Geschäftsausstattung mit fortgeführten Anschaffungskosten in Höhe von EUR 13.733,00 per 30. September 2017 wurde hierbei ein Liquidationswert von Null angesetzt.

Danach ergibt sich nach unten stehender Rechnung ein Barabfindungsangebot in Höhe von

EUR 0,00/Aktie
USD 30.09.2017
Wert der Patente lt. Gutachten vom 22.09.2017 7.500.000,00 1,1805 6.353.240,15
abzgl. Patentkosten SOL Mentis AG für 12 Monate
= € 14.840,00/Monat = -178.080,00
6.175.160,15
Davon 20 % Besserungsschein 20,00% 1.235.032,03
davon 20 % vorab für Darlehensgeber 20,00% -247.006,41
Zwischensumme 988.025,62
Bankguthaben 30.09.2017 45.557,70
Forderungen aus Lieferung und Leistung 275.137,09
Sonstige Vermögensgegenstände
– Finanzamt München w/Umsatzsteuer I-III/2017 22.134,89
Zwischensumme 1.330.855,30
abzgl. Forderungen Pfandgläubiger
– Maren Krass -387.584,62
– Th. J. Matzen -387.584,62 -775.169,24
Zwischensumme 555.686,06
Verbindlichkeiten ohne Rangrücktritt lt. Bilanz 30.09.2017
Rückstellungen -89.250,00
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen -74.113,05
Sonstige Verbindlichkeiten
– Finanzamt München, Lohnsteuer September 2017 -2.332,34
– AOK München, nachzuzahlende SV-Beiträge -20.335,61 -186.031,00
Zwischensumme 369.655,06
Verbindlichkeiten mit Rangrücktritt lt. Bilanz 30.09.2017
Darlehensverbindlichkeiten -4.688.909,20
Unterdeckung -4.319.254,14
Anzahl der Aktien Gesamt 50.000
– eigene Aktien -39 49.961
= Wert je Aktie 0,00
= Angebot Barabfindung €/Aktie 0,00

Die Angemessenheit des Barabfindungsangebotes ist gem. §§ 208, 30 Abs. 2 UmwG, §§ 12 Abs. 2, 7 Abs. 3 SE-AG analog durch einen Umwandlungsprüfer zu prüfen, wenn nicht die Berechtigten auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht verzichten. Die Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hermannstraße 46, 20095 Hamburg (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19309), ist gem. §§ 208, 30 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 1 UmwG, §§ 12 Abs. 2, 7 Abs. 3 Satz 2 SE-AG analog auf meinen Antrag hin durch das zuständige Gericht zum Prüfer bestellt worden. Der Prüfer hat die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung bestätigt. Die Kosten der Prüfung gehen zu Lasten unserer Gesellschaft.

Auf Antrag eines Aktionärs, der die Abfindung für zu niedrig hält, unterliegt diese der gerichtlichen Nachprüfung – § 212 UmwG, §§ 12 Abs. 3, 7 Abs. 7 SE-AG analog. Eine Klage gegen den Formwechselbeschluss ist daher mit der Begründung, das Barabfindungsangebot sei zu niedrig, nicht möglich.

Hinsichtlich der Frist zur Annahme verweise ich auf das Barabfindungsangebot.

Der Erwerb eigener Aktien anlässlich der Gewährung der Barabfindung im Rahmen eines Formwechsels durch die AG ist gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AktG, 207 Absatz 1 S. 1 UmwG analog zulässig.

1.12

Der Formwechsel hat wegen des Fortbestehens der Rechtsidentität der Gesellschaft für die Arbeitnehmer keine Auswirkungen. Die Gesellschaft hat keinen mitbestimmten Aufsichtsrat. Der Formwechsel berührt keine Beteiligungsrechte von Arbeitnehmern. Die Gesellschaft hat keinen Betriebsrat und lediglich zwei Arbeitnehmer. Für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen ergeben sich durch den Formwechsel keine Folgen. Die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer werden durch den Formwechsel nicht berührt. Es bestehen weder Betriebsvereinbarungen noch tarifvertragliche Bindungen. Ein Betriebsübergang gem. § 613 a BGB findet nicht statt. Die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel von der Geschäftsführung („Verwaltungsrat“) der Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ausgeübt. Es sind keine weiteren Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen vorgesehen.

1.13

Mit Sitzverlegung nach Liechtenstein wird die Gesellschaft mit ihren gesamten Erträgen in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig.

Grundsätzlich kann einer in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtigen Aktiengesellschaft von der liechtensteinischen Steuerverwaltung der Steuersonderstatus einer Privatvermögensstruktur (nachfolgend „PVS„) gewährt werden. Ein solcher Steuerstatus wird allerdings nur dann zuerkannt, sofern die Aktiengesellschaft keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, insbesondere wenn sie ausschliesslich Finanzinstrumente hält. Eine PVS kann aber auch andere Vermögenswerte wie beispielsweise Gold, Kunstgegenstände und liquide Mittel halten oder Beteiligungen, wenn die PVS oder ihre Anteilseigner oder Begünstigten keine tatsächliche Kontrolle durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der entsprechenden unterliegenden Gesellschaften ausüben. Einer Holdinggesellschaft kann daher in aller Regel kein PVS Status gewährt werden.

Alle anderen in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtigen Aktiengesellschaften (Aktiengesellschaften, die nicht den Steuerstatus als PVS haben) unterliegen in Liechtenstein einer Ertragssteuer in Höhe von 12,5% des steuerpflichtigen Reinertrags (flat tax).

Um eine etwaige Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen zu vermeiden, sieht das Liechtensteinische Steuergesetz vor, dass Gewinnausschüttungen aufgrund von Beteiligungen an inländischen oder ausländischen juristischen Personen und Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen oder Immobilien, Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten sowie Miet- und Pachterträge aus ausländischen Liegenschaften generell steuerlich abzugsfähig sind. Des Weiteren ist es möglich, einen Eigenkapitalzinsabzug in Höhe von 4% des modifizierten Eigenkapitals in Abzug zu bringen. Verluste können gemäss liechtensteinischem Steuergesetz unbeschränkt vorgetragen werden.

In- und ausländische Tochtergesellschaften einer in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtigen Aktiengesellschaft können eine Gruppenbesteuerung beantragen. Der Ausgleich erfolgt im Wege der Verlustzurechnung von Tochtergesellschaften zur Muttergesellschaft oder, bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen, von der Muttergesellschaft zu Tochtergesellschaften.

Das liechtensteinische Steuergesetz erlaubt die Abschreibung und Wertberichtigung von Beteiligungen, sofern eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt oder eine Wertminderung realisiert wurde. Wenn die Gründe für eine dauerhafte Wertminderung nicht mehr bestehen, ist im Umfang der Werterhöhung eine Zuschreibung vorzunehmen.

1.14

Die Gesellschaft verfügt bisher über die Organe Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand. Die Amtsstellung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates endet mit Wirksamwerden des Formwechsels. In der künftigen Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts wird es die Organe Generalversammlung, Verwaltungsrat und Revisionsstelle geben. Die Generalversammlung ist die Versammlung der Aktionäre und oberstes Organ der Gesellschaft. Dem Verwaltungsrat obliegt u.a. die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Während der Vorstand der Gesellschaft bisher aus einer oder mehrerer natürlicher Personen bestand, wird der Verwaltungsrat der künftigen Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Die Verwaltungsratsmitglieder der liechtensteinischen Aktiengesellschaft werden in der Hauptversammlung, die über den Formwechsel beschließt, gewählt (später dann von der Generalversammlung). Gleichzeitig werden die Repräsentanz und die Revisionsstelle bestellt. Das bisherige Sonderrecht der PRICAP Venture Partners AG, ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates zu entsenden, besteht künftig nicht mehr. Abgesehen von der dargestellten abweichenden Ausgestaltung der Organe entspricht die Aktiengesellschaft liechtensteiner Rechts von den in Betracht kommenden möglichen Körperschaften – z.B. der Kommanditaktiengesellschaft (Art. 368 – 374 PGR), der Anteilsgesellschaft (Art. 375 – 388 PGR) oder der GmbH (Art. 389 – 427 PGR) – am ehesten der Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, weshalb diese Rechtsform gewählt wurde. Die Aktionärsrechte finden sich im Wesentlichen in den Artikeln 297d, 307, 317, 322, 327, 329, 330, 332, 334, 336 und 339d PGR.

1.15

Gem. § 195 Abs. 1 UmwG analog muss eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Die Klage kann nicht darauf gestützt werden, dass die in dem Beschluss für einen Aktionär bestimmten Aktien an der liechtensteinischen Aktiengesellschaft zu niedrig bemessen seien oder dass die Aktien keinen ausreichenden Gegenwert für die Aktien der Gesellschaft darstellten – § 195 Abs. 2 UmwG. Gem. § 196 UmwG kann allerdings in diesem Fall jeder Aktionär von der liechtensteinischen Aktiengesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlung zzgl. einer Verzinsung von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ab Bekanntmachung des Formwechsels durch das Registergericht verlangen.

1.16

Die Kosten der Umwandlung werden in Höhe von CFH 8.000,00 von der Gesellschaft getragen, im Übrigen durch Dritte.

München den, 01.12.2017
Andreas Rohé (Vorstand)

ABFINDUNGSANGEBOT

Die Aktionäre, die dem Formwechsel widersprechen, erhalten gem. §§ 207 ff. UmwG analog, Art. 8 Abs. 5 SE-VO i.V.m. §§ 12, 7 Abs. 2 bis 7 SE-AG analog das nachfolgende Angebot auf Barabfindung. Dem Widerspruch zur Niederschrift steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Aktionär der Gesellschaft zu der den Formwechsel beschließenden Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Hauptversammlung der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

1.

Die Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts erwirbt die im Zuge des Formwechsels neu geschaffenen Aktien des widersprechenden Gesellschafters gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 0,00 pro Stückaktie. Falls ein Antrag nach § 212 UmwG analog bzw. Art. 25 Abs. 3 S. 1 SE-VO i.V.m. §§ 12 Abs. 2, 7 Abs. 7 S. 1 SE-AG analog auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt wird und dieses eine von dem vorstehenden Angebot abweichende Barabfindung bestimmt, gilt diese als angeboten. Im Übrigen gelten für das Barabfindungsangebot §§ 207-213 UmwG i.V.m. §§ 29 Abs. 2, 30, 35 UmwG entsprechend.

2.

Die Barabfindung ist zahlbar gegen Übertragung der Aktien des widersprechenden Gesellschafters auf die Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Die Barabfindung ist nach Ablauf des Tages, an dem der Formwechsel eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Barabfindung zu bezahlen.

3.

Das vorstehende Angebot kann nur angenommen werden binnen zwei Monaten nach dem Tage, an dem die Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform bekannt gemacht worden ist, § 209 S. 1 UmwG analog bzw. §§ 12 Abs. 2, 7 Abs. 4 S. 1 SE-AG analog. Hat ein widersprechender Gesellschafter einen Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, §§ 209 S. 2, 212 UmwG analog bzw. §§ 12 Abs. 2, 7 Abs. 4 S. 2 SE-AG analog. Die Erklärung ist gegenüber der Gesellschaft abzugeben.

4.

Im Falle der Annahme dieses Angebots trägt die Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts die für die Übertragung der Aktien entstehenden Kosten.

München, den 01.12.2017
Andreas Rohé (Vorstand)

SATZUNG
der
PACT XPP Technologies AG
9495 Triesen

Art. 1
Firma

Unter der Firma

PACT XPP Technologies AG

besteht eine Aktiengesellschaft des liechtensteinischen Rechtes nach Massgabe dieser Statuten und der Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR), insbesondere der Art. 261 ff. PGR.

Art. 2
Sitz

1.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Triesen.

2.

Die Gesellschaft kann jederzeit ihren Sitz in eine andere liechtensteinische Gemeinde oder ins Ausland verlegen.

3.

Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im Inland oder im Ausland errichten.

Art. 3
Dauer

Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt.

Art. 4
Zweck

Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Hardware und Software im Bereich der Informationstechnologie sowie geistiges Eigentum (gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht) zu entwickeln, zu erwerben, zu verwalten und zu verwerten.

Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.

Die Gesellschaft darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Gesellschaftszweckes dienlich sein können.

Art. 5
Aktienkapital und Aktien

1.

Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt EUR 50.000.00 (in Worten: EURO fünfzigtausend), ist voll und bar einbezahlt.

2.

Das Grundkapital ist aufgeteilt in 50.000 Namensaktien mit einem Nominalwert von je EUR 1.00.

3.

Jeder Aktie kommen gleiche Rechte, insbesondere je eine Stimme in der Generalversammlung, zu.

4.

Zur rechtsgültigen Übertragung von Namensaktien und aller daraus fliessenden Rechte an einen Aktionär oder einen Dritten sowie zur Einräumung einer Nutzniessung an Namensaktien bedarf es der Zustimmung der Gesellschaft, welche der Verwaltungsrat erklärt aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Generalversammlung mit einer Zustimmung von 75% des Grundkapitals.

5.

Die Zustimmung kann durch die Gesellschaft, vertreten durch den Verwaltungsrat, verweigert werden, sofern einer der folgenden Gründe vorliegt, ausser es liegt ein anderslautender Beschluss der Generalversammlung vor mit einer Zustimmung von 75% des Grundkapitals:

a.

Wenn der Erwerber direkt oder indirekt in einem Konkurrenzverhältnis zur Gesellschaft steht;

b.

Wenn durch Veräusserung der Aktien das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit und Selbständigkeit gefährdet werden könnte;

c.

Wenn der Erwerber auf Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien auf eigenen Namen und eigene Rechnung erwirbt;

d.

Ohne Angabe von Gründen, wenn der Verwaltungsrat dem Veräusserer anbietet, die Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen.

6.

Der Ausschluss der Übertragbarkeit einer Aktie hat keine Geltung für den Fall des Erbganges, der Erwerber ist jedoch verpflichtet und berechtigt, die Aktie der Gesellschaft gegen Entschädigung des Verkehrswert abzutreten.

Art. 6
Kapitalerhöhung / Kapitalherabsetzung

1.

Das Aktienkapital kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit erhöht oder herabgesetzt werden.

2.

Die bisherigen Aktionäre haben bei einer Kapitalerhöhung das Recht, die auszugebenden Aktien im Verhältnis ihrer bisherigen Aktienbeteiligung zu den von der Generalversammlung festzusetzenden Bedingungen zu zeichnen und zu übernehmen, sofern nicht die Generalversammlung mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen das Bezugsrecht ganz oder teilweise ausschliesst.

Art. 7
Aktienzertifikate

1.

Der Verwaltungsrat der Gesellschaft hat auf Verlangen der Aktionäre und ist gleichzeitig berechtigt, über jede Aktie eine separate Urkunde auszustellen (Aktienzertifikat).

2.

Aktienzertifikate sind fortlaufend zu nummerieren und den berechtigten Aktionären von der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

3.

Der Verwaltungsrat führt in jedem Falle über die Inhaber der Namensaktien oder der Aktienanteile an Namensaktien ein Aktienbuch. Die Stimmrechte bei Aktienanteilen ergeben sich aus der kaufmännischen Rundung zur vollen Aktie.

Art. 8
Amortisation

1.

Die Amortisation von Aktien im Sinne des Art. 358 PGR ist zulässig, wenn sie von den betroffenen Aktionären einstimmig genehmigt wird.

2.

Die zwangsweise Amortisation von Aktien ist ohne Zustimmung des betroffenen Aktionärs zulässig, wenn die Generalversammlung die Einziehung beschliesst. Bei einer solchen Beschlussfassung ist der betroffene Aktionär nicht stimmberechtigt. Die Generalversammlung ist berechtigt, einen solchen Beschluss zu fassen, wenn

a.

Ein Aktionär die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder dieser mit seinen Gläubigern einen aussergerichtlichen Vergleich anstrebt;

b.

Auf Antrag eines Dritten das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Aktionärs eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;

c.

Gläubiger eines Aktionärs die Aktien pfänden und die Pfändung nicht innerhalb von vier Wochen aufgehoben wird;

d.

In der Person des Aktionärs ein seine Ausschliessung rechtfertigender Grund vorliegt.

3.

Für die einzuziehenden Aktien ist ein Einziehungsentgelt zu zahlen. Das Einziehungsentgelt entspricht 80 % des von der Revisionsstelle der Gesellschaft zu ermittelnden Verkehrswerts der Aktien des ausscheidenden Aktionärs zum 31. Dezember des dem Ausscheiden vorhergehenden Jahres. An den Geschäften des laufenden Geschäftsjahres ist der ausscheidende Aktionär nicht beteiligt. Scheidet ein Aktionär zum 31. Dezember eines Jahres aus, ist 80 % des Verkehrswertes der Aktien zu diesem Datum als Abfindung geschuldet. Hinsichtlich der Fälligkeit des Einziehungsentgeltes findet Art. 355 Abs. 5 PGR entsprechende Anwendung.

4.

Die Einziehung der Aktien und der Erwerb durch die Gesellschaft sind nur insoweit zulässig, als die Vergütung aus dem über das Grundkapital hinausgehenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann. Die Einziehung ist nicht von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängig.

Art. 9
Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

1.

die Generalversammlung;

2.

der Verwaltungsrat; und

3.

die Revisionsstelle.

Art. 10
Die Generalversammlung

1.

Die Generalversammlung besteht aus der Versammlung der Aktionäre und ist das oberste Organ der Gesellschaft.

2.

Sie ist mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres als ordentliche Versammlung einzuberufen.

3.

Ausserordentliche Versammlungen sind abzuhalten, sooft es die Geschäfte der Gesellschaft erfordern.

Art. 11
Einberufung der Generalversammlung

1.

Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen.

2.

Sie muss innert der Frist von einem Monat als ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel aller Aktionäre oder die Revisionsstelle dies beantragt.

3.

Ein solcher Antrag muss beim Verwaltungsrat schriftlich eingereicht und begründet werden. Er muss insbesondere auch konkrete Angaben darüber enthalten, zu welchem Zwecke die Generalversammlung einberufen werden soll.

4.

Die Einberufung erfolgt durch Ladung der einzelnen Aktionäre.

5.

Die Ladung von bekannten Aktionären erfolgt durch eingeschriebenen Brief oder, mit schriftlicher Zustimmung des betreffenden Aktionärs, auch in elektronischer Form (E-Mail), diejenige von unbekannten Aktionären oder im Falle, dass eine Zustellung an die bekannten Aktionäre nicht erfolgen kann, durch Veröffentlichung im Liechtensteiner Volksblatt.

6.

Die Ladungen sind mindestens 20 Tage vor der Versammlung zuzustellen bzw. zu veröffentlichen.

7.

Die Ladung erfolgt unter Bekanntgabe sämtlicher Traktanden.

Art. 12
Universalversammlung

1.

Falls alle Aktionäre einverstanden und anwesend oder vertreten sind, kann eine Generalversammlung auch ohne Einhaltung der Einberufungsvorschriften als Universalversammlung durchgeführt werden.

2.

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Generalversammlung.

Art. 13
Vertretung

1.

Bei der Generalversammlung kann sich jeder Aktionär vertreten lassen.

2.

Der Vertreter hat sich durch Vollmacht auszuweisen.

Art. 14
Durchführung der Generalversammlung

1.

Den Vorsitz in und die Leitung der Generalversammlung übernimmt der Präsident des Verwaltungsrates.

2.

Ist kein Präsident bestellt, ist dieser verhindert oder ausgeschlossen, bestellt die Generalversammlung einen Vorsitzenden.

3.

Die Generalversammlung kann auch jederzeit einen anderen Vorsitzenden bestellen, wenn der Präsident anwesend ist, ohne dass dies vorher traktandiert werden muss.

4.

Über jede Generalversammlung ist Protokoll zu führen.

5.

Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden der Generalversammlung bestellt.

6.

Zum Protokollführer können auch Dritte bestellt werden.

7.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Art. 15
Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

1.

Eine ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Aktienkapitals vertreten ist.

2.

Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, ist eine neue Generalversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Darauf ist in der Ladung zur neuerlichen Generalversammlung hinzuweisen.

3.

Diese neuerliche Generalversammlung hat frühestens innert 10 Tagen stattzufinden.

Art. 16
Beschlussfassung durch die Generalversammlung

1.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz nicht zwingende andere Vorschriften enthält und in diesen Statuten nicht qualifiziertere Mehrheiten vorgesehen sind, mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Stimmen.

2.

Bei Stimmengleichheit ist eine Abstimmung oder Wahl einmal zu wiederholen. Kommt auch dann eine Stimmenmehrheit nicht zustande, gilt jede vorgeschlagene Wahl und jeder Antrag als abgelehnt.

3.

Die Abstimmungen und Wahlen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mündlich und offen. Auf Verlangen eines Aktionärs muss eine schriftliche und geheime Abstimmung oder Wahl durchgeführt werden.

Art. 17
Befugnisse der Generalversammlung

1.

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

a.

Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Verwaltungsrates;

b.

Abnahme der Jahresrechnung;

c.

Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes und Festsetzung der Dividende;

d.

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

e.

Regelung des Zeichnungsrechtes der Mitglieder des Verwaltungsrates;

f.

Wahl der Revisionsstelle;

g.

Beschlussfassung über Statutenänderungen; insbesondere über die Veränderung des Aktienkapitals, oder Fusion der Gesellschaft;

h.

Beschlussfassung über die Errichtung von Zweigniederlassungen;

i.

Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft sowie über die Bestellung von Liquidatoren;

j.

Beschlussfassung über alle jene Geschäfte, die ihr vom Verwaltungsrat zur Entscheidung unterbreitet werden;

k.

Erteilung der Décharge an die Verwaltungsorgane.

2.

Statutenänderungen sowie die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft können von der Generalversammlung nur mit zwei Drittel aller anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden, wobei ausserdem die Hälfte des Aktienkapitals vertreten sein muss. Ist das letztere nicht der Fall, so kann der Verwaltungsrat eine neue Generalversammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien beschlussfähig ist. Die Beschlüsse bedürfen jedoch auch in der zweiten Versammlung der Zustimmung von 2/3 (zwei Dritteln) der vertretenen Stimmen

Art. 18
Der Verwaltungsrat

1.

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen (Verwaltungsräte).

2.

Die Verwaltungsräte werden erstmals von den Gründern und anschliessend von der Generalversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt.

3.

Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

4.

Werden während einer Amtsdauer Ergänzungs- oder Ersatzwahlen durchgeführt, so ist die Amtsdauer der Neugewählten auf den Rest der laufenden Periode beschränkt.

5.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen selbst nicht Aktionäre der Gesellschaft sein.

6.

Jeder Verwaltungsrat kann jederzeit ohne Angaben von Gründen demissionieren, hat darüber aber unverzüglich die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates zu informieren.

7.

Verwaltungsratsmitglieder können vom Aufsichtsrat aus wichtigem Grund ausserordentlich und vorzeitig abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemässen Geschäftsführung und Wohnsitz- oder Sitzwechsel des Verwaltungsrates ins Ausland, sofern hierdurch weitere unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflichten der Gesellschaft begründet werden könnten.

8.

Mindestens ein Verwaltungsrat hat die Voraussetzungen des Art. 180a PGR zu erfüllen.

Art. 19
Konstituierung des Verwaltungsrates

1.

Der Verwaltungsrat konstituiert sich vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 16 und 17 selbst.

2.

Wenn er aus mehr als zwei Mitgliedern besteht, bestellt er einen Präsidenten und dessen Stellvertreter.

3.

Der Verwaltungsrat bestellt einem ständigen oder für jede Sitzung einen separaten Protokollführer.

4.

Der Protokollführer muss selbst nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein.

Art. 20
Sitzung des Verwaltungsrates

1.

Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten zu Sitzungen einberufen, sooft es die Geschäfte der Gesellschaft erfordern.

2.

Eine Verwaltungsratssitzung muss vom Präsidenten innert eines Monats einberufen werden, wenn ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates dies unter Angabe der Traktanden verlangt.

2a.

Sitzungen können ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Mitglieder des Verwaltungsrates durch Benützung von Fernkommunikationsmitteln stattfinden, soweit die Möglichkeit einer unmittelbaren mündlichen Beratung gewährleistet ist.

3.

Der Präsident übernimmt den Vorsitz und leitet die Sitzungen.

4.

Ist der Präsident verhindert oder ausgeschlossen, übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz.

5.

Ist weder Präsident noch Stellvertreter bestellt, sind beide verhindert oder ausgeschlossen, bestellt der Verwaltungsrat einen Ersatz-Vorsitzenden.

6.

Über alle Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist Protokoll zu führen.

7.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

8.

Verwaltungsräte können sich durch andere Mitglieder des Verwaltungsrates vertreten lassen, wobei lediglich die Vertretung eines Verwaltungsrates zulässig ist.

9.

Der Vertreter hat sich mit schriftlicher Vollmacht auszuweisen.

Art. 21
Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat

1.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend bzw. über Fernkommunikationsmittel zugeschaltet oder vertreten ist.

2.

Er fasst seine Beschlüsse anlässlich von Verwaltungsratssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3.

Verwaltungsratsbeschlüsse können auch im Zirkularwege gefasst werden, wenn die absolute Mehrheit der Verwaltungsräte einem solchen Beschluss zustimmt.

4.

Verwaltungsräte sind im Falle einer Interessenskollision von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

5.

Eine Interessenskollision liegt insbesondere dann vor, wenn über ein Geschäft zu beschliessen ist, an dem der Betroffene ein eigenes Interesse hat, also z.B. bei der Beschlussfassung über seine Funktion im Verwaltungsrat oder betreffend ein Rechtsgeschäft der Gesellschaft mit dem Betroffenen persönlich oder einer Verbandsperson, an der er oder ein naher Familienangehörgier zumindest wirtschaftlich mehrheitlich beteiligt ist.

Art. 22
Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats

1.

Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt diese nach aussen.

2.

Er ist befugt, die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft teilweise oder zur Gänze Drittpersonen zu übertragen und zu diesem Zweck Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zu bestellen und beim Handelsregister eintragen zu lassen.

3.

Zu den Befugnissen des Verwaltungsrates gehören alle Angelegenheiten, die nach Gesetz und Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

a.

Führen der Geschäfte und Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten und Behörden;

b.

Erlass der für die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Reglemente;

c.

Erteilen von Weisungen an und Überwachen der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen;

d.

Vorbereiten der Geschäfte der Generalversammlung und Ausführen deren Beschlüsse;

e.

Einhalten der für die Gesellschaft geltenden Rechnungslegungsvorschriften; und

f.

Vorlegen der Jahresrechnung an die Revisionsstelle, die Aktionäre und die Generalversammlung.

Art. 23
Die Revisionsstelle

1.

Als Revisionsstelle ist von der Generalversammlung eine die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllende juristische oder natürliche Person zu bestellen.

2.

Die Bestellung erfolgt im Voraus für jeweils ein Geschäftsjahr.

3.

Wird keine Neubestellung vorgenommen, verlängert sich das Mandat der bereits bestellten Revisionsstelle um jeweils ein weiteres Geschäftsjahr.

4.

Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung auf ihre Übereinstimmung mit den Geschäftsbüchern sowie den gesetzlichen und statuarischen Bestimmungen zu überprüfen und der Generalversammlung jährlich einen Revisionsbericht vorzulegen.

Art. 24
Geschäftsjahr und Jahresrechnung

1.

Die Jahresrechnung der Gesellschaft wird jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres abgeschlossen und wird gemäss Art. 1045 ff. PGR erstellt.

2.

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Sitzverlegung und endet am 31. Dezember des Jahres, in dem der Sitz vom Ausland in das Inland verlegt wurde.

3.

Die Jahresrechnung ist während 20 Tagen vor der Generalversammlung den Aktionären zur Einsicht zugänglich zu machen.

Art. 25
Bekanntmachungen

1.

Bekanntmachungen an Dritte erfolgen durch Veröffentlichung im Liechtensteiner Volksblatt.

2.

Bekanntmachungen, Einladungen und Mitteilungen an die bekannten Aktionäre erfolgen durch eingeschriebenen Brief oder, mit schriftlicher Zustimmung des betreffenden Aktionärs, auch in elektronischer Form (E-Mail), an nicht bekannte Aktionäre oder im Falle, dass eine Zustellung an die bekannten Aktionäre nicht erfolgen kann, durch Veröffentlichung im Liechtensteiner Volksblatt.

Art. 26
Auflösung und Liquidation

1.

Die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft kann von der Generalversammlung nur mit zwei Drittel aller anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden.

2.

Zu Liquidatoren werden grundsätzlich die zuletzt im Amt gewesenen Mitglieder des Verwaltungsrates bestellt, sofern die Generalversammlung nicht etwas anderes beschliesst.

3.

Der Liquidationserlös wird unter den Aktionären im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft verteilt.

Art. 27
Repräsentant

1.

Soweit ein Repräsentant im Sinne der Art. 239 ff. PGR notwendig ist, wird er erstmals anlässlich der Gründung durch die Gründer und im Anschluss daran durch den Verwaltungsrat bestellt.

2.

Der Repräsentant kann jederzeit ohne Angabe von Gründen demissionieren, hat darüber aber unverzüglich den Verwaltungsrat zu informieren.

Art. 28
Gründungskosten

In ihrer vormaligen Rechtsform als Aktiengesellschaft deutschen Rechts hat die Gesellschaft die Kosten der Gründung durch formwechselnde Umwandlung getragen. Der Gesamtgründungsaufwand hat die Kosten der rechtlichen Beratung und der Beurkundung durch formwechselnde Umwandlung, die Kosten der Eintragungsmeldung, die Gerichtskosten der Eintragung in das Handelsregister, die Kosten der Gründungsprüfung sowie die Veröffentlichungskosten umfasst und ca. EUR 25.000.00 betragen.

Der annähernde Gesamtbetrag aller Kosten, die aus Anlass des Formwechsels von einer deutschen in eine liechtensteinische AG anfallen und von der Gesellschaft zu tragen sind oder ihr in Rechnung gestellt werden, beläuft sich auf ca. CHF 8‘000.00.

 

Triesen,

Für den Verwaltungsrat

Renatus Kühne               Daniel Wellinger

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