PELLEX Bioenergie AGHamburg– ISIN DE000A0MFXW8 – (Wertpapier-Kenn-Nr. A0MFXW)
|
|
für eine neue Amtszeit gem. § 7 Ziffer 2 der Satzung zu wählen bzw. wiederzuwählen.
II.
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bis spätestens am 17. Dezember 2015, 24 Uhr (sechs Tage vor dem Versammlungstag) angemeldet haben. Für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist der Zugang per Post, per Telefax unter folgender Adresse maßgebend:
PELLEX Bioenergie AG
Baumwall 3
20457 Hamburg
Fax: 040 / 85 40 27-101
Fällt der letzte Anmeldetag oder der Tag, auf den sich der Nachweis des Aktienbesitzes beziehen muss, auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag, tritt der letzte diesem Tag zeitlich vorhergehende Werktag an die Stelle des nach vorstehenden Bestimmungen maßgeblichen Tages.
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag oder record date) – das ist der 02. Dezember 2015, 0 Uhr – beziehen. Der Nachweis ist durch Bestätigung eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts in Textform zu erbringen; die Bestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Erläuterungen zur Bedeutung des Nachweisstichtages: Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen nach dem Nachweisstichtag haben jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind somit nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
III.
Stimmrechtsvertretung
Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach Ziffer II erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, die nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen erteilt wird, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Schriftform als der gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung vorgeschriebenen Form.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist, oder indem der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft per Post oder per Telefax an folgende Adresse übermittelt wird:
PELLEX Bioenergie AG
Baumwall 3
20457 Hamburg
Fax: 040 / 85 40 27-101
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, steht auf der Internetseite der Gesellschaft (www.pellex.ag) zum Download zur Verfügung.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
IV.
Anträge und sonstige Rechte von Aktionären
Aktionäre können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Die Gegenanträge sind per Post oder per Telefax an folgende Adresse zu übermitteln:
PELLEX Bioenergie AG
Baumwall 3
20457 Hamburg
Fax: 040 / 85 40 27-101
1) Wir werden Gegenanträge zu den in der Tagesordnung genannten Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, die bis spätestens 09. Dezember 2015, 24 Uhr, eingehen, einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung den anderen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pellex.ag unverzüglich zugänglich machen; § 126 Abs. 2 AktG bleibt unberührt.
Dort werden gegebenenfalls auch Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen veröffentlicht. Die Begründung eines Gegenantrages braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen der Aktionäre muss der Gesellschaft spätestens bis zum 29. November 2015, 24 Uhr zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an die Adresse PELLEX Bioenergie AG, Baumwall 3, 20459 Hamburg oder per Telefax an die Telefaxnummer: +49-40-85 40 27-101 zu richten. Wir werden dieses Verlangen den anderen Aktionären unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten. Bei der Fristberechnung besteht Unsicherheit, ob die Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft oder des Tages der Hauptversammlung zu berechnen ist. Die Gesellschaft wird die für die Antragsteller günstigere Fristberechnung anwenden und das Ergänzungsverlangen bekannt machen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Aktien seit dem 23. September 2015 gehalten werden.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich war.
V.
Zusätzliche Angaben nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
Die Gesamtzahl der Aktien, die sämtlich mit je einem Stimmrecht versehen sind, beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 1.433.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Hamburg, im November 2015
Pellex Bioenergie AG
Der Vorstand