Porsche Automobil Holding SE – Hauptversammlung

Porsche Automobil Holding SE
Stuttgart
ISIN DE000PAH0004 (WKN PAH000)
ISIN DE000PAH0038 (WKN PAH003)
Einladung zur Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionärinnen,
sehr geehrte Aktionäre!

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft findet am

Mittwoch, 13. Mai 2015, 10.00 Uhr,

in der Porsche-Arena, Mercedesstraße 69, 70372 Stuttgart, statt.

Wir erlauben uns, Sie hierzu herzlich einzuladen.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014)

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Abs. 1 AktG1 festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.

1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung.
2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von € 614.643.750,00 wie folgt zu verwenden:

Verteilung an die Aktionäre:
Ausschüttung einer Dividende von € 2,004 je Stammaktie, bei 153.125.000 Stammaktien sind das € 306.862.500,00
Ausschüttung einer Dividende von € 2,010 je Vorzugsaktie, bei 153.125.000 Vorzugsaktien sind das € 307.781.250,00
Bilanzgewinn € 614.643.750,00
3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2015

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
a)

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie
b)

zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts als Teile des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2015

zu wählen.
6.

Wahl zum Aufsichtsrat

Seine Exzellenz Scheich Jassim bin Abdulaziz bin Jassim Al-Thani hat mit Wirkung zum Ablauf des 24. März 2015 sein Amt als Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat niedergelegt. Herr Hans-Peter Porsche soll als Nachfolger bis zur Beendigung der am 13. Mai 2015 stattfindenden Hauptversammlung gerichtlich zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt werden. Es ist deshalb eine Neubestellung durch die Hauptversammlung erforderlich.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung), § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, Teil II. der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Porsche Automobil Holding SE und § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die sechs Arbeitnehmervertreter werden aufgrund des Verfahrens bestellt, das in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Porsche Automobil Holding SE vorgesehen ist. Die sechs Anteilseignervertreter werden ohne Bindung an Wahlvorschläge durch die Hauptversammlung gewählt.

Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, zu beschließen:
Herr Hans-Peter Porsche, Salzburg, Österreich,
Unternehmer

wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt (wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird), zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt.

Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex

Nachfolgend werden Angaben zu den persönlichen und geschäftlichen Beziehungen von Herrn Hans-Peter Porsche zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären offengelegt, wobei geschäftliche Beziehungen von Herrn Hans-Peter Porsche zum Unternehmen aufgrund von Aufsichtsratsmandaten in Konzernunternehmen der Gesellschaft in den nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG erforderlichen Angaben enthalten sind.

Herr Hans-Peter Porsche ist gemeinsam mit den anderen Familiengesellschaftern und von ihnen mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Beteiligungsgesellschaften beherrschender Gesellschafter der Porsche Automobil Holding SE und zwar auf Basis eines zwischen den unmittelbaren Familienstammaktionären der Porsche Automobil Holding SE abgeschlossenen Konsortialvertrags.

Herr Hans-Peter Porsche ist Geschäftsführer der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Stammaktionär der Porsche Automobil Holding SE, sowie Geschäftsführer der folgenden an dieser mittelbar und unmittelbar beteiligten Beteiligungsgesellschaften, nämlich

Geschäftsführer der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich

Geschäftsführer der ZH 1330 GmbH, Salzburg, Österreich

Geschäftsführer der Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich

Geschäftsführer der Hans-Peter Porsche GmbH, Grünwald

Geschäftsführer der PP 1330 GmbH, Grünwald

Mit anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist Herr Hans-Peter Porsche wie folgt verwandt:

Bruder von Herrn Dr. Wolfgang Porsche

Onkel von Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche

Cousin der Herren Prof. Dr. Ferdinand K. Piëch und Dr. Hans Michel Piëch

Mit Geschäftsführern der an der Porsche Automobil Holding SE mittelbar oder unmittelbar wesentlich beteiligten Aktionären bestehen Verwandtschaftsverhältnisse unterschiedlichen Grades.

Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG

Herr Hans-Peter Porsche ist bei den nachfolgend unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats sowie bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren inländischen oder ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen.
a)

Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Stuttgart
b)

FAP Beteiligungen AG, Salzburg, Österreich (Vorsitz)
Familie Porsche AG Beteiligungsgesellschaft, Salzburg, Österreich (stv. Vorsitz)
Porsche Holding Gesellschaft m.b.H, Salzburg, Österreich
Porsche Holding Stuttgart GmbH, Stuttgart
7.

Zustimmung zu Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen mit Tochtergesellschaften

Die Porsche Automobil Holding SE als herrschende Gesellschaft und ihre neugegründeten 100%igen Tochtergesellschaften Porsche Zweite Beteiligung GmbH, Porsche Dritte Beteiligung GmbH sowie Porsche Vierte Beteiligung GmbH, alle mit Sitz in Stuttgart, jeweils als abhängige Gesellschaft (jeweils einzeln im Folgenden auch „abhängige Gesellschaft“), haben am 5. März 2015 jeweils einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Jeder dieser Verträge bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a)

Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. März 2015 zwischen der Porsche Automobil Holding SE als herrschendem Unternehmen und der Porsche Zweite Beteiligung GmbH, mit Sitz in Stuttgart, als abhängigem Unternehmen, wird zugestimmt.
b)

Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. März 2015 zwischen der Porsche Automobil Holding SE als herrschendem Unternehmen und der Porsche Dritte Beteiligung GmbH, mit Sitz in Stuttgart, als abhängigem Unternehmen, wird zugestimmt.
c)

Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. März 2015 zwischen der Porsche Automobil Holding SE als herrschendem Unternehmen und der Porsche Vierte Beteiligung GmbH, mit Sitz in Stuttgart, als abhängigem Unternehmen, wird zugestimmt.

Die vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge vom 5. März 2015 haben jeweils den nachfolgenden Inhalt:
§ 1
Leitung
(1)

Die abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Porsche Automobil Holding SE („Porsche SE“).
(2)

Die Porsche SE ist berechtigt, der Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
(3)

Die abhängige Gesellschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet, die Weisungen der Porsche SE zu befolgen.
§ 2
Gewinnabführung
(1)

Die abhängige Gesellschaft verpflichtet sich entsprechend § 291 Abs. 1 S. 1 AktG, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Porsche SE abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) genannten Betrag nicht überschreiten.
(2)

Die abhängige Gesellschaft kann mit Zustimmung der Porsche SE Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Porsche SE aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
(3)

Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen – auch soweit sie während der Vertragsdauer gebildet wurden – oder die Heranziehung dieser Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags ist ausgeschlossen; Gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag.
(4)

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der abhängigen Gesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
§ 3
Verlustübernahme
(1)

Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(2)

Auf Verlangen der Porsche SE sind während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen aufzulösen und, soweit § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht entgegensteht, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden.
(3)

Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der abhängigen Gesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
§ 4
Fälligkeit und Verzinsung
(1)

Der Anspruch auf Gewinnabführung nach § 2 bzw. der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags nach § 3 werden mit Ablauf des letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht.
(2)

Der Anspruch auf Gewinnabführung nach § 2 bzw. der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags nach § 3 sind spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der abhängigen Gesellschaft zu erfüllen.
(3)

Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche werden Zinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe geschuldet. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.
§ 5
Wirksamwerden und Dauer
(1)

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft und der Hauptversammlung der Porsche SE.
(2)

Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der abhängigen Gesellschaft wirksam und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts – rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahrs, in dem die Eintragung erfolgt. Das Weisungsrecht kann erst ab Eintragung des Vertrags in das Handelsregister des Sitzes der abhängigen Gesellschaft ausgeübt werden.
(3)

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(4)

Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahrs der abhängigen Gesellschaft, nach dessen Ablauf die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG vorgeschriebene, für die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft erforderliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren erfüllt ist. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr.
(5)

Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Porsche SE nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der abhängigen Gesellschaft beteiligt ist, ein wichtiger Grund im Sinne des § 297 Abs. 1 AktG oder des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG in ihren jeweiligen Fassungen vorliegt sowie im Falle der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der abhängigen Gesellschaft oder der Porsche SE.
(6)

Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nach den für den Jahresabschluss der abhängigen Gesellschaft geltenden Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die abhängige Gesellschaft auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung aufzustellen; für den Gewinn oder Verlust, der in dieser Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten § 2 und § 3 entsprechend.
§ 6
Schlussbestimmungen
(1)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, so werden hierdurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am Nächsten kommt bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen, die sie nach ihrer wirtschaftlichen Absicht vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
(2)

Die Bestimmungen dieses Vertrags sind, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, so auszulegen, dass sie den Anforderungen an die Anerkennung einer Organschaft i.S. der §§ 14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG entsprechen.

Jeder Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist in einem gemeinsamen Vertragsbericht des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE und der Geschäftsführung der jeweiligen abhängigen Gesellschaft näher erläutert und begründet.
***

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur berechtigt, wenn sie sich spätestens am Mittwoch, 6. Mai 2015, 24.00 Uhr, unter folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle

Porsche Automobil Holding SE
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
oder per Telefax: +49/(0)69/12012-86045
oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com

bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erbracht haben, dass sie zu Beginn des Mittwoch, 22. April 2015 (d.h. 0.00 Uhr) („Nachweisstichtag“), Aktionär der Gesellschaft waren. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem depotführenden Institut verwahrt werden, kann der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag auch von einem deutschen Notar oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden.

Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Mittwoch, 6. Mai 2015, 24.00 Uhr, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.

Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht.

Vertretung bei Stimmrechtsausübung oder Teilnahme

Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie an Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, so ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält.

Für Stammaktionäre wird ein Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zudem auf der Internetseite der Gesellschaft

http://www.porsche-se.com/investorrelations/hv

zum Download bereitgehalten.

Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden:

hv2015@porsche-se.com

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Stammaktionären an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter, die Herren Dr. Peter Wohlgemuth und Dr. Holger Pittroff, als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung nur mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Stammaktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.porsche-se.com/investorrelations/hv

zum Download bereit.

Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an sie sind bis Dienstag, 12. Mai 2015, 10.00 Uhr, eingehend zu übermitteln; sie bedürfen der Textform. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Porsche Automobil Holding SE
Hauptabteilung Recht
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
oder per Telefax: +49/(0)711/ 911-11834
oder per E-Mail an: hv2015@porsche-se.com

Weitere Rechte der Aktionäre

Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,– erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag, 12. April 2015, 24.00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu übermitteln:

Porsche Automobil Holding SE
– Vorstand –
zu Händen Frau Heike Riela
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart

Gegenanträge von Aktionären
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.

Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, 28. April 2015, 24.00 Uhr, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite

http://www.porsche-se.com/investorrelations/hv

zugänglich gemacht.

In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.porsche-se.com/investorrelations/hv

beschrieben.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich:

Porsche Automobil Holding SE
– Vorstand –
zu Händen Frau Heike Riela
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
oder per Telefax: +49/(0)711/911-11834
oder per E-Mail an: hv2015@porsche-se.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.

Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Wahlvorschläge von Aktionären
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) und zur Wahl zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 6) zu machen.

Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers bzw. zur Wahl zum Aufsichtsrat, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, 28. April 2015, 24.00 Uhr, zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite

http://www.porsche-se.com/investorrelations/hv

zugänglich gemacht. Die Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

Wahlvorschläge zur Wahl zum Aufsichtsrat brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthalten.

Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn bei einer vorgeschlagenen Person nicht der Name, der ausgeübte Beruf und der Wohnort, oder bei einer vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht Firma und Sitz enthalten sind.

Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.porsche-se.com/investorrelations/hv

beschrieben.

Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:

Porsche Automobil Holding SE
– Vorstand –
zu Händen Frau Heike Riela
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
oder per Telefax: +49/(0)711/911-11834
oder per E-Mail an: hv2015@porsche-se.com

Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

Auskunftsrechte der Aktionäre
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten, Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

http://www.porsche-se.com/investorrelations/hv

Ferner ist zu Tagesordnungspunkt 7 jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über alle wesentlichen Angelegenheiten jeder Tochtergesellschaft zu geben, mit der die Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hat.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft € 306.250.000,00 und ist eingeteilt in 306.250.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,- je Stückaktie. Von den 306.250.000 Stückaktien sind 153.125.000 Stück Stammaktien und 153.125.000 Stück stimmrechtslose Vorzugsaktien. Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind daher insgesamt 153.125.000 Stammaktien stimmberechtigt.
***

Hinweis auf Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen (insbesondere die unter Tagesordnungspunkt 1 vorzulegenden Unterlagen) und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite

http://www.porsche-se.com/investorrelations/hv

abrufbar.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Mittwoch, 13. Mai 2015, zugänglich sein.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.

Stuttgart, im März 2015

Porsche Automobil Holding SE

Der Vorstand

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