Porta Systems AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Porta Systems AG

Porta Westfalica

ISIN: DE000A0WMJQ4

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zur Teilnahme an der am Dienstag, dem 22. September 2015, 10.00 Uhr, im Sheraton Düsseldorf Airport Hotel, Terminal Ring 4, 40474 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013 und des Berichts des Aufsichtsrats

Die unter TOP 1 genannten Unterlagen sind von der Einberufung an im Internet unter http:/www.porta-ag.de/10.html verfügbar. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Zu TOP 1 ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt und damit festgestellt hat.

2.

Vorlage des vorläufigen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2014

Die unter TOP 2 genannten Unterlagen sind von der Einberufung an im Internet unter http:/www.porta-ag.de/10.html verfügbar. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.

3.

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre 2014 und 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 zu wählen.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. E. Leopold Dieck, Richard Pajer und James Valotton sind durch Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 18. November 2013, 3. März und 30. Mai 2014 gerichtlich als Mitglieder des Aufsichtsrats bestellt worden. Da die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern die originäre Aufgabe der Hauptversammlung ist (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AktG), sind Wahlen zum Aufsichtsrat erforderlich. Zugleich soll der Hauptversammlung die Möglichkeit gegeben werden, Ersatzmitglieder zu bestellen.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern (§ 95 S. 1 AktG i.V.m. Ziff. 6.1 Satz 1 der Satzung) und setzt sich nach den §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner zusammen. Gemäß § 101 Abs. 3 S. 2 AktG kann für jedes Aufsichtsratsmitglied ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ende der Amtszeit wegfällt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Herren

a)

Dr. E. Leopold Dieck, wohnhaft in Ravensburg, Unternehmer;

b)

Richard Pajer, wohnhaft in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, Investor;

c)

James Valotton, wohnhaft in Au, Schweiz, Unternehmensberater;

für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrates zu wählen; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor,

gleichzeitig mit den zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern folgende Ersatzmitglieder zu wählen mit der Maßgabe, dass sie jeweils Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn das jeweilige gleichzeitig mit ihnen in dieser Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied, für das sie als Ersatzmitglied bestellt sind, vor Ablauf seiner Amtszeit das Amt niederlegt, abberufen wird oder aus einem sonstigen Grund ausscheidet:

d)

Herr Matthias Gärtner, wohnhaft in Berlin, Unternehmensberater, als Ersatzmitglied für Herrn Dr. Leopold Dieck;

e)

Herr Torsten Cejka, wohnhaft in Eisenhüttenstadt, Rechtsanwalt, als Ersatzmitglied für Herrn Richard Pajer;

f)

Prof. Dr. Walter Blancke, wohnhaft in Bayreuth, Hochschullehrer, als Ersatzmitglied für Herrn James Valotton.

Die vorgeschlagenen Mitglieder und die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder haben die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Herr Dr. Dieck ist Aufsichtsratsmitglied der Salion SE mit Sitz in Düsseldorf (Vorsitzender), und der Brodogradiliste Punat d.o.o. mit Sitz in Punat, Kroatien.

Herr Gärtner ist Aufsichtsratsmitglied der MINAYA Capital AG mit Sitz in München (Vorsitzender), und Verwaltungsratsmitglied bei der Bavaria Immobilien Management & Co. KG, Berlin, BB Fonds International 2 Holland mit Sitz in Berlin (Vorsitzender des Verwaltungsrats).

Herr Prof. Dr. Blancke ist Aufsichtsratsmitglied folgender Gesellschaften:

RWB PrivateCapital Emissionshaus AG mit Sitz in München (Vorsitzender),

APM AG mit Sitz in Eschborn (Vorsitzender),

entero AG mit Sitz in Eschborn (stellvertretender Vorsitzender).

7.

Sachkapitalerhöhung durch Einbringung der Elanix Technologies AG unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts und Beschlussfassung über die Änderung von Ziffer 4.0 und 4.1 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von derzeit € 516.600,00 um € 4.649.400,00 auf € 5.166.000,00 erhöht durch Ausgabe von 4.649.400 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 1,00 je Stückaktie. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Sacheinlage. Das gesetzliche Bezugsrecht wird ausgeschlossen. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von € 1,00 je Aktie ausgegeben, d.h. zu einem Gesamtausgabebetrag in Höhe von € 4.649.400,00. Folgende Personen werden wie folgt zur Zeichnung zugelassen (im Folgenden auch „die Zeichner“), wobei die neuen Aktien ab dem 1. Januar des bei Eintragung der Kapitalerhöhung laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt sind:

Zeichner Anzahl neuer Aktien
Prof. Dr. Lee Ann Laurent-Applegate, Bercher, Schweiz 2.473.481
Dr. Anthony de Buys Roessingh, Bassiny-près-Lausanne, Schweiz 113.910
Dr. Nathalie Hirt-Burri, La Conversion, Schweiz 113.910
Prof. Wassim Raffoul, Mont-sur-Lausanne, Schweiz 172.028
Corinne Scaletta, Villeneuve, Schweiz 265.016
David L. Deck, Monaco, Monaco 639.293
Gilbert Schöni, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate 639.292
Tomas Svoboda, Eysins, Schweiz 232.470

Die Zeichner leisten die Sacheinlage, indem sie jeweils ihre Aktien (insgesamt 100 % der Aktien) an der Elanix Technologies AG mit Sitz in Nyon, Schweiz, im Nennbetrag von insgesamt 100.000,00 CHF innerhalb von spätestens sechs Monaten ab der Beschlussfassung der Hauptversammlung auf die Gesellschaft übertragen; diese Durchführungsfrist verlängert sich auf zehn Monate, wenn gegen diesen Kapitalerhöhungsbeschluss Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben werden sollte. Die Zeichner übertragen folgende Aktienanzahlen an der Elanix Technologies AG auf die Gesellschaft:

Zeichner Anzahl Elanix Technologies AG – Aktien
Prof. Dr. Lee Ann Laurent-Applegate, Bercher, Schweiz 53.200
Dr. Anthony de Buys Roessingh, Bassiny-près-Lausanne, Schweiz 2.450
Dr. Nathalie Hirt-Burri, La Conversion, Schweiz 2.450
Prof. Wassim Raffoul, Mont-sur-Lausanne, Schweiz 3.700
Corinne Scaletta, Villeneuve, Schweiz 5.700
David L. Deck, Monaco, Monaco 13.750
Gilbert Schöni, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate 13.750
Tomas Svoboda, Eysins, Schweiz 5.000

Der Vorstand wird ermächtigt, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

Die Ziffern 4.0 und 4.1 der Satzung der Gesellschaft (betreffend Grundkapital und Aktien) werden zur Anpassung an die Kapitalerhöhung mit Wirkung nach deren Durchführung wie folgt neu gefasst:

„4.0 Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 5.166.000,00 (in Worten: fünf Millionen einhundertsechsundsechzigtausend Euro).

4.1 Das Grundkapital ist eingeteilt in 5.166.000 Aktien (Stückaktien).“

Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts wird im Anschluss an die Tagesordnung in dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. Der Bericht wird den Aktionären über die Depotbanken übermittelt und ist im Internet unter http://www.porta-ag.de/10.html abrufbar.

8.

Beschlussfassung über die Änderung von Ziff. 1.1, 1.2 und 2.0 der Satzung (Änderung von Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand)

a)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

Ziff. 1.1 der Satzung wird wie folgt geändert:

„1.1 Die Firma der Gesellschaft lautet: Elanix Biotechnologies AG.“

Der Vorstand wird angewiesen, diesen Beschluss über die Änderung von Ziff. 1.1 der Satzung nur zusammen mit der unter TOP 7 der Tagesordnung dieser Hauptversammlung beschlossenen Sachkapitalerhöhung anzumelden, mit der Maßgabe, dass zuerst die Durchführung der Sachkapitalerhöhung eingetragen wird.

b)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

Ziff. 1.2 der Satzung wird wie folgt geändert:

„1.2 Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.“

Der Vorstand wird angewiesen, diesen Beschluss über die Änderung von Ziff. 1.2 der Satzung nur zusammen mit der unter TOP 7 der Tagesordnung dieser Hauptversammlung beschlossenen Sachkapitalerhöhung anzumelden, mit der Maßgabe, dass zuerst die Durchführung der Sachkapitalerhöhung eingetragen wird.

c)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

Ziff. 2.0 der Satzung wird wie folgt geändert:

„2.0 Gegenstand des Unternehmens:
Gegenstand des Unternehmens sind die Erzeugung und der Vertrieb von Produkten, die sonstige Betätigung und die Erbringung von Dienstleistungen auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge, Medizin, Kosmetik und Biotechnologie. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, insbesondere an solchen, deren Unternehmensgegenstände sich ganz oder teilweise auf die vorgenannten Gebiete erstrecken. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen. Die Gesellschaft kann kaufmännische und beratende Dienstleistungen aller Art für verbundene und nicht verbundene Unternehmen erbringen, inklusive der Erledigung von Rechtsangelegenheiten von Unternehmen, wenn diese mit der Gesellschaft im Sinne des § 15 AktG verbunden sind, soweit die Erbringung von Dienstleistungen keiner staatlichen Genehmigung bedarf. Die Gesellschaft ist schließlich berechtigt, eigenes Vermögen zu halten und zu verwalten.“

Der Vorstand wird angewiesen, diesen Beschluss über die Änderung von Ziff. 2.0 der Satzung nur zusammen mit der unter TOP 7 der Tagesordnung dieser Hauptversammlung beschlossenen Sachkapitalerhöhung anzumelden, mit der Maßgabe, dass zuerst die Durchführung der Sachkapitalerhöhung eingetragen wird.

9.

Beschlussfassung über die Änderung von Ziffer 6.16 der Satzung (Aufsichtsratsvergütung)

Die Anforderungen an die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats sind deutlich gestiegen. Die Vergütung des Aufsichtsrats soll daher an den gestiegenen Aufwand angepasst werden. Der nachfolgende Vorschlag der Verwaltung liegt deutlich unterhalb der durchschnittlichen Aufsichtsratsvergütung, die in börsennotierten Aktiengesellschaften gezahlt wird.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Ziff. 6.16 der Satzung wie folgt zu ändern:

„Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung in Höhe von € 5.000,00 jährlich. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat Anspruch auf das Doppelte der einem Aufsichtsratsmitglied gemäß Satz 1 zustehenden Vergütung. Bei unterjährigem Eintritt oder Ausscheiden gilt die Vergütungsregelung pro rata temporis.“

10.

Kapitalerhöhung durch Bareinlage unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von € 5.166.000,00 um bis zu € 500.000,00 auf bis zu € 5.666.000,00 durch Ausgabe von bis zu 500.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 1,00 je Stückaktie gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar des bei Eintragung der Kapitalerhöhung laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt.

Das Bezugsrecht wird ausgeschlossen. Die Aktien sollen ausschließlich qualifizierten Anlegern i.S.d. §§ 2 Nr. 6, 3 Abs. 2 Nr. 1 WpPG zum Bezug angeboten werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Hierzu gehört auch die Festsetzung des Bezugspreises (Ausgabebetrag). Der Bezugspreis darf den durchschnittlichen Börsenkurs der Schlusskurse der Aktie unserer Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel) während der letzten fünf Bankarbeitstage vor der Festlegung des Bezugspreises durch den Vorstand und den Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel) am Tag vor der Festlegung des Bezugspreises nicht unterschreiten. Die Kapitalerhöhung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Handelsregistereintragung dieses Beschlusses durchzuführen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Ziffern 4.0 und 4.1 der Satzung der Gesellschaft (betreffend Grundkapital und Aktien) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu ändern.

Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts anzumelden mit der Maßgabe, dass zuvor die Durchführung der unter TOP 7 der Tagesordnung dieser Hauptversammlung beschlossenen Sachkapitalerhöhung eingetragen ist.

Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts wird im Anschluss an die Tagesordnung in dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. Der Bericht wird den Aktionären über die Depotbanken übermittelt und ist im Internet unter http://www.porta-ag.de/10.html abrufbar.

11.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. August 2012 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Juli 2017 einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu € 258.300,00 durch Ausgabe von bis zu 258.300 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe von Ziff. 4.6 der Satzung auszuschließen. Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht.

Um der Gesellschaft auch zukünftig in angemessenem Rahmen die Möglichkeit zu eröffnen, auf Marktgegebenheiten und sich bietende Geschäftschancen kursschonend zu reagieren, ihr Grundkapital zur Stärkung der Eigenmittel – insbesondere zur Deckung des Finanzbedarfs im Zuge des Aufbaus des Geschäfts der Elanix Technologies AG, die gemäß TOP 7 im Wege der Sachkapitalerhöhung eingebracht werden soll – kurzfristig zu erhöhen und das Bezugsrecht der Aktionäre in einem angemessenen Umfang auszuschließen, soll das bestehende genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital auf Grundlage des nach der Sachkapitalerhöhung zu TOP 7 erhöhten Grundkapitals geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

a)

Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 30. August 2012 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Ausnutzung genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2012) wird aufschiebend bedingt durch die Eintragung der unter lit. c) vorgeschlagenen Änderung der Satzung in das Handelsregister aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2012 bleiben der Vorstand und der Aufsichtsrat berechtigt, diese Ermächtigung im Rahmen ihrer Grenzen auszuüben, wobei im Fall einer Ausübung eine Anrechnung auf das nachfolgend bestimmte Genehmigte Kapital 2015 nach Maßgabe der nachfolgenden Beschlussvorschläge zu Buchstabe b) und c) erfolgt.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. September 2020 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 2.583.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu € 2.583.000,00 („Maximalbetrag“) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Der Vorstand kann dabei einen von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung bestimmen. Auf den Maximalbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die nach Einberufung dieser Hauptversammlung aufgrund der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2012 ausgegeben werden.

Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren Unternehmen i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde;

um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen, gegen Überlassung von Aktien zu erwerben (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage);

soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die (i) nach Einberufung dieser Hauptversammlung aufgrund der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2012 oder (ii) während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, auszugeben sind.

Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.

c)

Ziff. 4.6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. September 2020 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 2.583.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu € 2.583.000,00 („Maximalbetrag“) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Der Vorstand kann dabei einen von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung bestimmen. Auf den Maximalbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die nach der Einberufung der am 22. September 2015 stattfindenden Hauptversammlung aufgrund der Ausübung des Genehmigten Kapital 2012, geschaffen durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30. August 2012, ausgegeben worden sind.

(2)

Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

a)

soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;

b)

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde;

c)

um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen, gegen Überlassung von Aktien zu erwerben (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage);

d)

soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die (i) nach dem 11. August 2015 aufgrund der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2012 oder (ii) während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, auszugeben sind.

(3)

Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

(4)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.“

Der Vorstand wird angewiesen, diesen Beschluss über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals nur zusammen mit der unter TOP 7 der Tagesordnung dieser Hauptversammlung beschlossenen Sachkapitalerhöhung anzumelden, mit der Maßgabe, dass zuerst die Durchführung der Sachkapitalerhöhung eingetragen wird.

Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts wird im Anschluss an die Tagesordnung in dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. Der Bericht wird den Aktionären über die Depotbanken übermittelt und ist im Internet unter http://www.porta-ag.de/10.html abrufbar.

Berichte des Vorstands zu den Punkten 7, 10 und 11 der Tagesordnung

Bericht des Vorstands zu TOP 7 (Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der am 22. September 2015 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung vor, das Kapital der Gesellschaft von derzeit € 516.600,00 um € 4.649.400,00 auf € 5.166.000,00 zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung soll vollzogen werden durch eine Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre. Zugelassen zur Zeichnung der neuen Aktien werden ausschließlich die Aktionäre der Elanix Technologies AG, Nyon, Schweiz, die Damen und Herren Prof. Dr. Lee Ann Laurent-Applegate, Dr. Anthony de Buys Roessingh, Dr. Nathalie Hirt-Burri, Prof. Wassim Raffoul, Corinne Scaletta, David L. Deck, Gilbert Schöni und Tomas Svoboda (zusammen auch „die Zeichner“), die im Gegenzug sämtliche Aktien an der Elanix Technologies AG mit Sitz in Nyon, Schweiz, in die Gesellschaft einbringen. Durch den nachfolgenden Bericht erläutert und begründet der Vorstand der Gesellschaft gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG den damit verbundenen Bezugsrechtsausschluss und legt dar, dass der Ausgabebetrag der Aktien angemessen ist.

Bei der Elanix Technologies AG handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Nyon, Schweiz. Das Grundkapital der Elanix Technologies AG beträgt 100.000,00 CHF. 100 % der Aktien werden gehalten von den Zeichnern, den Damen und Herren Prof. Dr. Lee Ann Laurent-Applegate, Dr. Anthony de Buys Roessingh, Dr. Nathalie Hirt-Burri, Prof. Wassim Raffoul, Corinne Scaletta, David L. Deck, Gilbert Schöni und Tomas Svoboda. Frau Prof. Dr. Lee Ann Laurent-Applegate und Herr Tomas Svoboda sind die Vorstandsmitglieder der Elanix Technologies AG. Frau Prof. Dr. Laurent-Applegate ist eine durch eine Vielzahl von Fachveröffentlichungen bekannte Forscherin, die am Universitätsklinikum Lausanne, Schweiz, tätig ist und über eine ca. dreißigjährige akademische und praktische Erfahrung im Bereich der Zelltherapie und der Forschung und Entwicklung von Zellentechnologien verfügt. Herr Svoboda ist Betriebswirt mit einer ca. dreißigjährigen Erfahrung in den Biowissenschaften, der bereits mehrere medizinisch-technische und arzneiliche Start-up-Gesellschaften geleitet hat.

Die Elanix Technologies AG ist eine Holding-Gesellschaft, die über ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft, die Elanix GmbH, Lausanne, Schweiz, auf den Bereich der regenerativen Medizin fokussiert ist (kosmetische und akute Hautregenerationen sowohl im medizinischen als auch im kosmetischen Bereich, bei schweren Verbrennungen und Traumata und zur Verbesserung der Lebensqualität in rekonstruktiver Chirurgie) auf Grundlage der Forschung an und der Verarbeitung von sog. Vorläuferzellen (Progenitor-Zellen). Bei der Elanix Technologies AG handelt es sich um ein 2013 gegründetes Start-up-Unternehmen, das sich noch in der Aufbauphase befindet. Die Tochtergesellschaft Elanix GmbH wurde 2014 erworben. Die Elanix GmbH verfügt über zwei von Frau Prof. Dr. Laurent-Applegate übertragene Zellbanken von menschlichen Gewebeprogenitor-Hautzellen sowie über die exklusiven Lizenzrechte zu von dem Forscherteam um Frau Prof. Dr. Laurent-Appelgate am Universitätsklinikum Lausanne entwickelten patentierten Verfahren der Zellbankproduktion. Die Lizenzrechte schließen das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen ein. Ferner verfügt die Elanix GmbH über fundiertes Fachwissen und klinisch erprobte Erfahrung auf den Gebieten der Zellerhaltung, Zellvermehrung und Hautkonstruktion.

Elanix Technologies AG plant den Direktverkauf ihrer Produkte in der Schweiz und durch lokale Vertreiber in wesentlichen Industrieländern, darunter auch in Deutschland, anderen europäischen Ländern, den USA und Asien. Zur Produktpalette sollen unter anderen zwei Produkte gehören, die sich bereits in der Schweiz im geringem Umfang und bislang ohne gezielte Vermarktung im Verkauf befinden: Ein Kosmetikum für beschleunigte Hautreparatur und eine Creme zur Behandlung des vulvären Vestibulitis-Syndroms. Folgende Produkte sind in der Entwicklungsphase: Der Hautverband „First Cover“, der dem Schutz und der beschleunigten Heilung akuter Wunden dienen soll (Verbrennungen, Wunden der plastischen und rekonstruktiven Chirurgie); das Produkt wurde bereits an Patienten erprobt. Ferner entwickelt die Elanix Technologies AG ein innovatives Hauttest-Modell, das im Vergleich zu Konkurrenzprodukten schnellere und kostengünstigere Prüfergebnisse für die Erforschung und Erprobung von neuen kosmetischen und pharmazeutischen Produkten ermöglicht. Für alle Produkte gibt es umsatzstarke internationale Märkte in den Bereichen der ästhetischen Dermatologie, Gynäkologie und der Behandlung akuter und chronischer Wunden.

Die Planung der Elanix Technologies AG sieht vor, im fünften Betriebsjahr einen Umsatz von 30 Mio. CHF zu erwirtschaften. Erste operative Umsätze mit den bereits marktreifen Produkten strebt die Elanix Technologies AG bereits ca. sechs Monate nach der Durchführung der Sachkapitalerhöhung an. Die Elanix Technologies AG geht von einem Finanzbedarf von ca. 10 bis 15 Mio. CHF und einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren aus, um die Gewinnschwelle zu erreichen.

Der konsolidierte nach IFRS aufgestellte Konzernabschluss der Elanix Technologies AG zum 31. Dezember 2014 weist für den Zeitraum 26. Juni 2013 bis 31. Dezember 2014 einen Jahresüberschuss von 5,59 Mio. CHF aus, der jedoch nicht auf Gewinne aus operativer Tätigkeit zurückzuführen ist, die es angesichts der Aufbauphase des Unternehmens in diesem Zeitraum noch nicht gab, sondern auf die Erstkonsolidierung der Tochtergesellschaft Elanix GmbH. Die oben genannten Lizenzrechte wurden im Abschluss zum 31. Dezember 2014 mit 28,5 Mio. CHF bilanziert (Gesamtsumme der Aktiva: 28,64 Mio. CHF); die Höhe der Verbindlichkeiten belief sich zum 31. Dezember 2014 auf 7,42 Mio. CHF, wobei 6,55 Mio. CHF auf latente Steuern im Zusammenhang mit der Erstkonsolidierung der Elanix GmbH beruhen. Nach Angaben des Vorstands der Elanix Technologies AG haben sich die Verbindlichkeiten der Elanix Technologies AG im Geschäftsjahr 2015 um ca. 300.000 CHF erhöht. Die Elanix Technologies AG und die Elanix GmbH verfügen über keine eigenen Arbeitnehmer, und die Verwaltungskosten im Zeitraum 26. Juni 2013 bis 31. Dezember 2014 beliefen sich ausweislich des konsolidierten Abschlusses zum 31. Dezember 2014 auf insgesamt 2,35 Mio. CHF, wovon 1,5 Mio. CHF auf Abschreibungen auf die bilanzierten Lizenzrechte entfallen. Eine Unternehmenspotentialanalyse, die am 19. Dezember 2013 von Ernst & Young AG, Zürich, Schweiz, auf Grundlage der Discounted Cash-Flow-Methode bei Annahme einer vollumfänglichen Realisierung des Businessplans der Elanix Technologies AG erstellt wurde, ergab ein Unternehmenspotenzial im Bereich von 99–132 Mio. CHF.

Der Vorstand strebt an, die Aktien der Elanix Technologies AG zu erwerben. Die Aktionäre der Elanix Technologies AG haben deutlich gemacht, dass sie zur Veräußerung ihrer Anteile an der Elanix Technologies AG nur bereit sind, wenn ihnen für ihre Aktien Aktien unserer Gesellschaft gewährt werden. Um dies zu erreichen, kommt nur eine Sachkapitalerhöhung in Betracht.

Der Erwerb der Elanix Technologies AG erscheint aus folgenden Gründen erstrebenswert: Unsere Gesellschaft nimmt derzeit über die Verwaltung des eigenen Vermögens hinaus nicht aktiv am Wirtschaftsleben teil und betreibt kein operatives Geschäft; die 100 %-ige Übernahme der Elanix Technologies AG im Zuge der Sachkapitalerhöhung und die damit einhergehende Neuausrichtung der Gesellschaft bieten unserer Gesellschaft die Chance, in dem zukunftsträchtigen Markt der regenerativen Medizin operativ tätig zu werden und auf diese Weise im Interesse aller Aktionäre künftige Erträge zu erwirtschaften. Unsere Gesellschaft verfügt nicht über die wirtschaftlichen Mittel, um die Anteile der Elanix Technologies AG kaufen zu können.

Alternativen zu einem Erwerb der Elanix Technologies AG im Wege der Sachkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss bestehen nicht: Da die Verkäufer zu einer Aufgabe ihrer Aktien an der Elanix Technologies AG nur gegen Gewährung von Aktien an unserer Gesellschaft bereit sind, kommt eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre oder eine Aufnahme von Fremdkapital zu Finanzierung des Erwerbs nicht in Betracht. Unsere Gesellschaft verfügt über keine eigenen Aktien; auch das genehmigte Kapital gemäß Ziff. 4.6 der Satzung reicht nicht ansatzweise aus, um hinreichend viele eigene Aktien für den Erwerb der Elanix Technologies AG bereitzustellen. Daher muss eine Sachkapitalerhöhung durchgeführt werden, um sich die für den Erwerb erforderliche Akquisitionswährung zu beschaffen. Vorstand und Aufsichtsrat haben im Vorfeld andere Möglichkeiten geprüft, um die Elanix Technologies AG mit unserer Gesellschaft zusammenzuführen und gleichwohl den Verkäufern Aktien an unserer Gesellschaft zu gewähren. Eine Verschmelzung mit der Elanix Technologies AG, bei der es sich wie bereits festgestellt um eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht handelt, kommt als Alternative zur Sachkapitalerhöhung nach deutschem Umwandlungsrecht nach jedenfalls ganz herrschender Literaturmeinung nicht in Betracht und ist daher nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Rechtssicherheit möglich.

Der Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Sachkapitalerhöhung liegt im Interesse unserer Gesellschaft, weil auf diese Weise die für den Erwerb erforderlichen Aktien bereitgestellt werden können und unsere Gesellschaft damit in die Lage versetzt wird, die strategisch für eine Neuausrichtung bedeutsame 100 %-ige Beteiligung an der Elanix Technologies AG zu erwerben. Die Maßnahme ist auch erforderlich und geeignet, da – wie aufgezeigt – nur so sichergestellt werden kann, dass die Veräußerer die von ihnen geforderte Beteiligung an unserer Gesellschaft als Gegenleistung erhalten. Der Bezugsrechtsausschluss ist in der hier vorgeschlagenen Form auch nicht unverhältnismäßig. Denn die Altaktionäre, deren prozentualer Anteil am Grundkapital infolge der Sachkapitalerhöhung zwar sinkt, profitieren von der Sachkapitalerhöhung dadurch, dass nach der Überzeugung des Vorstands der Wert der in unsere Gesellschaft einzubringenden Aktien der Elanix Technologies AG den Wert der dafür auszugebenden neuen Aktien unserer Gesellschaft übersteigt. Angesichts dessen droht den Altaktionären nach Überzeugung des Vorstands keine wirtschaftliche Verwässerung ihres Aktienwerts. Darüber hinaus partizipieren die Altaktionäre an künftigen Erträgen, die der Vorstand bei Einbringung der Elanix Technologies AG in unsere Gesellschaft für die Zukunft erwartet, während die Geschäftsentwicklung der letzten Jahre negativ war.

Die 4.649.400 neuen Inhaber-Stückaktien, die die Zeichner als Gegenleistung für die Einbringung der Aktien an der Elanix Technologies AG erhalten sollen, werden zu einem Ausgabebetrag zu € 1,00 je Stückaktie mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital je Stückaktie von € 1,00 gewährt. Bei der Festlegung dieses Ausgabebetrages hat der Vorstand insbesondere die Unternehmensdaten der Elanix Technologies AG, der Elanix GmbH sowie unserer Gesellschaft, den Börsenkurs unserer Gesellschaft sowie die von Ernst & Young AG im Dezember 2013 vorgelegte Unternehmenspotentialanalyse der Elanix Technologies AG berücksichtigt und geprüft. Nach Überzeugung des Vorstands, die er auf Grundlage der eigenen Prüfung der ihm vorliegenden Unternehmensdaten und der Planung der Elanix Technologies AG gewonnen hat, haben die im Wege der Sachkapitalerhöhung einzubringenden Aktien der Elanix Technologies AG mindestens einen Gegenwert in Höhe des Gesamtausgabebetrags von € 4.649,400,00. Nach der Einschätzung des Vorstands wird dieser Ausgabebetrag schon durch den Wert der von der Elanix GmbH gehaltenen Lizenzrechte abgedeckt, wobei diesem Wert nur erheblich geringere Verbindlichkeiten der Elanix Technologies AG oder der Elanix GmbH gegenüber stehen. Einen weiteren Sachwert stellen die Zellbanken dar. Da bereits der Wert dieser Vermögensgegenstände, und damit der Substanzwert der Elanix Technologies AG, den Ausgabebetrag nach der Überzeugung des Vorstands deutlich übersteigt, ist die Höhe des Ausgabebetrages auch unter Berücksichtigung des Umstandes gerechtfertigt, dass es sich bei Elanix Technologies AG noch um einen Start-up-Unternehmen handelt, das derzeit noch keine Gewinne erwirtschaftet und dass noch weitere Investitionen von mehreren Millionen Euro zum weiteren Ausbau des Geschäfts erforderlich sind. Der Vorstand sieht sich in seinem eigenen Prüfungsergebnis, wonach durch die Einbringung der Aktien der Elanix Technologies AG mindestens ein Betrag im Gegenwert von € 4.649,400,00 erbracht wird, zunächst durch die Unternehmenspotenzial-Analyse von Ernst & Young AG bestätigt. Diese attestierte ein Unternehmenspotenzial im Bereich von 99 bis 132 Mio. CHF. Zudem hat die Wirtschaftsprüferin Inversa GmbH, Zug, Schweiz, im Rahmen eines freiwillig eingeholten Reviews des Konzernzwischenabschlusses der Elanix Technologies AG für die Periode vom 26. Juni 2013 bis 30. Juni 2014 die im Abschluss wiedergegebenen tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Elanix Technologies AG – und damit auch die dortige Bilanzierung der Lizenzrechte mit damals 29 Mio. CHF – nicht beanstandet.

Dadurch, dass die Höhe des Ausgabepreises je Aktie zugleich dem geringsten Ausgabebetrag entspricht, wird die Erbringung des Ausgabepreises durch die Sacheinlage durch einen gerichtlich zu bestellenden Prüfer gemäß § 183 Abs. 3 Satz 1 AktG vollumfänglich überprüft werden. Dies stellt zugleich sicher, dass die Sachkapitalerhöhung nur dann durchgeführt werden kann, wenn der gerichtlich zu bestellende externe Prüfer das vom Vorstand gefundene Ergebnis bestätigt, wonach durch die Einbringung der Elanix Technologies AG-Aktien mindestens ein Wert in Höhe des Ausgabebetrages eingebracht wird.

Ergänzend ist festzustellen, dass der Ausgabebetrag von € 1,00 je Aktie auch nicht etwa angesichts des derzeit höher liegenden Börsenkurses der Aktie unserer Gesellschaft unangemessen erscheint. Der Börsenkurs unserer Gesellschaft ist sehr volatil und hat in den letzten 52 Wochen ca. zwischen € 1,00 und € 2,40 geschwankt, was sich nur durch Spekulationen und vergleichsweise geringe Handelsvolumina, nicht aber durch die Entwicklung der Porta Systems AG erklären lässt. Da der Vorstand den derzeitigen Börsenkurs hinsichtlich des Werts der Porta Systems-Aktie für überhöht und nicht aussagekräftig hält, darüber hinaus die Gesellschaft durch eine Übernahme der Elanix Technologies AG grundlegend umgestaltet und das Grundkapital verzehnfacht wird, hält der Vorstand einen Ausgabebetrag von € 1,00 je Aktie unter Berücksichtigung aller Umstände für gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund hält der Vorstand den vorgeschlagenen Ausgabebetrag für angemessen.

Bericht des Vorstands zu TOP 10 (Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts)

Über den Bezugsrechtsausschluss bezüglich der Kapitalerhöhung durch Bareinlagen gemäß TOP 10 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 22. September 2015 erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 2 AktG folgenden Bericht:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung durch Bareinlage unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts vor. Wenn die Sachkapitalerhöhung durch Einbringung der Elanix Technologies AG in unsere Gesellschaft gemäß TOP 7 beschlossen und durchgeführt wird, hat die Gesellschaft einen deutlich erhöhten Finanzbedarf, um das sich im Aufbau befindliche Geschäft bzw. die Produkte der Elanix Technologies AG zur Marktreife führen und dadurch künftig Erträge erwirtschaften zu können (siehe im Einzelnen den Vorstandsbericht zur Sachkapitalerhöhung gemäß TOP 7 der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 22. September 2015). Die Finanzierung kann durch die bei dieser Gesellschaft und der Elanix Technologies AG vorhandenen Mittel nicht gedeckt werden, was zu weiterem Kapitalbedarf führt. Diesem Zweck soll u.a. die Barkapitalerhöhung dienen. Die zur Beschlussfassung stehende Barkapitalerhöhung setzt auf der Kapitalziffer des Grundkapitals dieser Gesellschaft nach Durchführung der gemäß TOP 7 zu beschließenden Sachkapitalerhöhung auf. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass das Grundkapital der Gesellschaft daher von € 5.166,000,00 um bis zu € 500.000,00 auf bis zu € 5.666,000,00 durch Ausgabe von bis zu 500.000,00 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 1,00 je Stückaktie gegen Bareinlagen erhöht werden soll, wobei die neuen Aktien ab dem 1. Januar des bei Eintragung der Kapitalerhöhung laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt sind.

Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden. Der Ausschluss des Bezugsrechts an den neuen Aktien aus der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlage ist sachlich gerechtfertigt. Nach Ansicht des Vorstands liegt der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft und ist zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen:

Der Bezugsrechtsausschluss erlaubt es der Gesellschaft, die Barkapitalerhöhung kurzfristig durchzuführen und einen möglichst hohen Emissionserlös zu erzielen. Eine Kapitalerhöhung unter Einräumung des Bezugsrechts an die Aktionäre wäre dem gegenüber aufgrund der mit dem öffentlichen Angebot verbundenen Verpflichtungen zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts nach den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) nicht nur mit einem erheblich höheren Kostenaufwand für die Gesellschaft verbunden, sondern wäre auch nur mit einem großen zeitlichen Vorlauf möglich. Die neuen Mittel aus der Barkapitalerhöhung sollen zur Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft dienen und insbesondere zur Finanzierung des weiteren Aufbaus des Geschäfts der Elanix Technologies AG verwendet werden.

Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dient dem Interesse der Gesellschaft. Zur Zeichnung zugelassen werden sollen ausschließlich qualifizierte Anleger im Sinne von § 2 Nr. 6 WpPG. Solche stehen für die Übernahme des durch den Beschluss neu geschaffenen Kapitals grundsätzlich bereits zur Verfügung, ohne dass schon konkrete rechtsverbindliche Zusagen getroffen wurden. Außerdem verspricht sich der Vorstand von einer Beteiligung qualifizierter Anleger, dass diese die Gesellschaft auch bei der Beschaffung weiteren zusätzlichen Kapitals zur weiteren notwendigen Finanzierung unterstützen (können). Neben der Einbringung weiteren Kapitals können solche qualifizierten Anleger ggf. auch ihr Netzwerk und ihr Know-how einbringen, um die Geschäftsaktivitäten der Elanix Technologies AG erfolgreich auf- und auszubauen.

Der Beschluss zur Durchführung einer befristeten und volumenmäßig begrenzten Barkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre ermöglicht es, in einem ersten Schritt schnell von der Gesellschaft kurzfristig benötigte Mittel zur Fortführung des Aufbaus der Elanix Technologies AG bereitzustellen. Damit ist die Ermächtigung zur Durchführung einer Barkapitalerhöhung zur Erreichung der angestrebten Ziele geeignet. Der Beschluss zur Durchführung einer Barkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsauschluss ist auch erforderlich, da es keine Entscheidungsalternative gibt, um die im Interesse der Gesellschaft liegenden Ziele zu verwirklichen. Denn die Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss in der vorgesehenen Form ermöglicht es, zeitnah (d.h. z.B. ohne Einhaltung gesetzlicher Bezugsfristen und ohne Erstellung eines zeitaufwendigen Prospekts) und zudem kostengünstig (d.h. bei nahezu identischem Mittelzufluss ohne Generierung weiterer sonst entstehender Kosten insbesondere durch Prospekterstellungskosten) Mittel zu generieren. Folglich kommt gerade auch unter Würdigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (insbesondere kostenträchtige und zeitaufwendige Prospektpflichtigkeit bei Bezugsrechtsemissionen nach WpPG) kein milderes Mittel als der Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre in Betracht. Nur ein Bezugsrechtsauschluss der Altaktionäre ermöglicht es, eine prospektfreie Platzierung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Wertpapierprospektgesetz (WpPG) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen durchzuführen und insoweit Kosten für die Erstellung eines Wertpapierprospekts, die sich auf einen sechsstelligen Betrag belaufen können, zu vermeiden. Denn auch Bezugsrechtskapitalerhöhungen sind grundsätzlich prospektpflichtig (§ 3 Abs. 1 WpPG), sofern sich aus Ausnahmevorschriften des WpPG keine Besonderheiten ergeben. Insbesondere ist ein Prospekt dann nicht zu veröffentlichen, wenn sich das Bezugsangebot ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 WpPG). Der Beschluss zur Durchführung einer Barkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es mithin, diese durchzuführen ohne die Verpflichtung, ein Prospekt nach den Bestimmungen des WpPG zu erstellen.

Zur Gewährung von Darlehen als Alternative von Kapitalmaßnahmen zur Abdeckung des Finanzbedarfs sind die Kreditinstitute nach Auffassung des Vorstands unter Berücksichtigung der Analysemodelle der Kreditinstitute sowie der Kreditprüfungsprozesse angesichts der Höhe des erforderlichen Finanzbedarfs nicht bereit, und dies wäre auch für die Gesellschaft nicht vorteilhaft, da unsere Gesellschaft mit erheblichen Finanzierungskosten belastet würde. Ferner kommt als Alternative auch nicht in Betracht, Gesellschafterdarlehen in Anspruch zu nehmen. Es fanden sich keine Aktionäre, die auf Nachfragen des Vorstands zu größeren Gesellschafterdarlehen bereit waren. Auch die Zeichner der unter TOP 7 der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 22. September 2015 zu Beschlussfassung stehenden Sachkapitalerhöhung sind zur Gewährung von Darlehen zum weiteren Aufbau des Geschäfts der Elanix Technologies AG nicht bereit, da sie mit der Einbringung der Elanix Technologies AG in unsere Gesellschaft gerade bezwecken, dass der weitere Kapitalbedarf zum Aufbau des Geschäfts über Kapitalerhöhungen aufgebracht werden kann.

Der Bezugsrechtsausschluss ist auch angemessen, da das Interesse der Gesellschaft hier höher zu bewerten ist als das Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer Rechtsposition. Der Bezugsrechtsausschluss ist wie aufgezeigt notwendig, weil die erwartete Zufuhr von Eigenkapital durch den Einstieg qualifizierter Anleger eine kostengünstige und kurzfristige Form einer gesicherten Kapitalmaßnahme ist. Darüber hinaus profitieren auch die Altaktionäre davon, wenn durch die Barkapitalerhöhung der anfängliche Finanzbedarf mit abgedeckt werden kann, der durch den Erwerb der Elanix Technologies AG zur weiteren Entwicklung der Produkte zur Marktreife erforderlich ist. Denn dieser Finanzbedarf entsteht, um mit dem Geschäft der Elanix Technologies AG künftige Erträge zum Vorteil der Gesellschaft und all ihrer Aktionäre – also auch der Altaktionäre – erzielen zu können. Auf diese Weise eröffnet sich für die Gesellschaft und ihre Aktionäre die Möglichkeit, die hohen Ertragspotenziale der Elanix Technologies AG nutzbar zu machen und in Form künftiger Erträge davon zu profitieren. Daher kommt eine solche Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss langfristig auch den Aktionären im Zuge etwaiger Wertzuwächse und künftiger Erträge der Elanix Technologies AG zugute. Durch die Investitionen wird der Unternehmenswert der Elanix Technologies AG erhalten, wenn nicht sogar bereits nachhaltig gesteigert. Etwaige Wertzuwächse erhöhen dann auch relativ den Wert dieser Gesellschaft, woran wiederum die Altaktionäre partizipieren.

Durch die Ausgestaltung der Mindestpreisregelung zur Festsetzung des Ausgabebetrages der Barkapitalerhöhung durch den Vorstand wird sichergestellt, dass dieser nicht unangemessen niedrig sein kann. Da die Barkapitalerhöhung zu TOP 10 im Anschluss an die Durchführung der Sachkapitalerhöhung zu TOP 7 durchgeführt werden soll, erscheint die Festlegung eines Ausgabepreises zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht sinnvoll, zumal auch nicht prognostiziert werden kann, wie sich der Börsenkurs dieser Gesellschaft nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung, d.h. nach Einbringung der Elanix Technologies AG und der damit einhergehenden deutlichen Erhöhung der Grundkapitalziffer entwickeln wird. Die gewählte Mindestpreisregelung stellt sicher, dass der Ausgabebetrag nicht unter dem künftigen Börsenkurs im Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalerhöhung festgesetzt werden darf, der sich am Markt nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung bildet. Dadurch wird bestmöglich sichergestellt, dass eine unangemessen niedrige Festsetzung des Ausgabebetrages für die neuen Aktien aus der Barkapitalerhöhung ausgeschlossen ist.

Bericht des Vorstands zu TOP 11 (Genehmigtes Kapital 2015)

Über den Bezugsrechtsausschluss bezüglich des Genehmigten Kapitals 2015 – TOP 11 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 22. September 2015 – erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 und § 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter TOP 11 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor. Dadurch soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, zum Zwecke der Stärkung der Eigenmittel – insbesondere zur Deckung des Finanzbedarfs im Zuge des Aufbaus des Geschäfts der gemäß TOP 7 zu beschließenden Übernahme der Elanix Technologies AG (siehe im Einzelnen den Vorstandsbericht zur Sachkapitalerhöhung gemäß TOP 7 der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 22. September 2015) –, der Akquisition von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen Aktien auszugeben, ohne dass jeweils die Hauptversammlung befasst werden muss. Damit die Verwaltung diese Möglichkeit im Interesse der Gesellschaft optimal und flexibel nutzen kann, wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Bezugsrechte für bestimmte Fälle auszuschließen. Die Ermächtigung soll für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren (konkret bis zum 21. September 2020) erteilt werden. Unter TOP 11 der Tagesordnung wird daher der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt bis zu € 2.583.000,00 (dies entspricht 50 % des nach Handelsregistereintragung der Durchführung der unter TOP 7 zu beschließenden Sachkapitalerhöhung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage vorgeschlagen.

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 durch Barkapitalerhöhung wird den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht eingeräumt.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Diese Ermächtigung soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtern. Spitzenbeträge ergeben sich in der Regel aus dem jeweiligen Emissionsvolumen im Verhältnis zu dem festzulegenden Bezugsverhältnis. Um ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können, ist der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erforderlich. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Wert solcher Spitzenbeträge für den einzelnen Aktionär ist im Verhältnis zum Aufwand einer Emissionsdurchführung ohne Ausschluss der Spitzenbeträge gering. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient also der Erleichterung der Emissionsdurchführung und ist unter Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll.

Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt zum Bezugsrechtsausschluss zugunsten von Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten. Dies soll es ermöglichen, den Inhabern von derartigen Rechten einen angemessenen Verwässerungsschutz im Falle von Kapitalerhöhungen zu gewähren. Die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten können durch Ermäßigung des jeweiligen Options- oder Wandlungspreises, der baren Zuzahlung oder durch Gewährung eines Bezugsrechts auf neue Aktien vor Verwässerung ihrer Umtausch- oder Optionsrechte geschützt werden. Welche der Möglichkeiten im Einzelnen sachgerecht ist, wird die Verwaltung zeitnah zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals entscheiden. Um nicht von vorneherein auf die Alternativen der Verminderung des Options- oder Wandlungspreises oder der baren Zuzahlung beschränkt zu sein, wird üblicherweise eine Ermächtigung vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten in dem Umfang ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen zustünde, wenn sie von ihren Bezugsrechten vor der jeweiligen Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht hätten. Da solche Regelungen üblich sind, können Options- und Wandlungsrechte ohne einen solchen Verwässerungsschutz schwieriger am Kapitalmarkt platziert werden. Dies würde bedeuten, dass eine Optimierung der Finanzierungsstruktur der Gesellschaft nur eingeschränkt möglich ist und letztlich ihre Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt wäre. Dies wäre auch zum Nachteil der Altaktionäre.

Ferner wird der Vorstand ermächtigt zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage. Dies soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen von Unternehmen gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine immer üblicher werdende Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung eines Unternehmens oder ihrer Anteile daran die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital u.U. sehr kurzfristig gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Ordentliche Kapitalerhöhungen sind hierfür regemäßig zu langsam. Außerdem wird es der Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Beteiligungen sowie sonstige Vermögensgegenstände, wie z.B. Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dabei könnte die Gesellschaft im Einzelfall (z.B. für größere Übernahmen, insbesondere ihrerseits bereits börsennotierter Unternehmen) ein sehr erhebliches Volumen an jungen Aktien benötigen, womit sich der beträchtliche Umfang des mit der Ermächtigung ermöglichten Bezugsrechtsausschlusses rechtfertigt. Das genehmigte Kapital dient daher auch dazu, die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu sichern. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss bei sich konkretisierenden Erwerbsmöglichkeiten Gebrauch machen soll. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.

Der Vorstand wird auch ermächtigt zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen. Dies soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können. Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der jeweils zu treffenden organisatorischen Maßnahmen und zu wahrenden Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in Anspruch als Platzierungen unter Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch solche Platzierungen die bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts in größerem Maße gestärkt werden, als dies bei einer Bezugsrechtsemission der Fall wäre. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG erklärt den Bezugsrechtsausschluss unter den Voraussetzungen des vorgeschlagenen Beschlusses zu TOP 11 gerade auch aufgrund dieser Erwägung für zulässig. Der Umfang einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts ist allerdings auf 10 % des Grundkapitals beschränkt. Durch diese Beschränkung sind eine Verwässerung der alten Aktien und ein Einflussverlust für die Aktionäre praktisch nicht zu befürchten, zumal diesen die Möglichkeit verbleibt, durch verhältnismäßig geringe Zukäufe über die Börse ihre bisherige Beteiligungsquote zu erhalten.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen für sachlich gerechtfertigt, erforderlich, gegenüber den Aktionären angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft € 516.600,00 und ist eingeteilt in 516.600 auf den Inhaber lautende Stückaktien; dies entspricht 516.600 Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach Ziff. 7.5 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, somit bis zum 15. September 2015, 24:00 Uhr, in Textform zugehen. Als Nachweis des Anteilsbesitzes ist eine in Textform erstellte Bescheinigung über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut notwendig, welcher sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, somit den Beginn des 1. September 2015, 00:00 Uhr, (Nachweisstichtag) bezieht. Der Nachweis muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, somit bis zum Ablauf des 15. September 2015, 24:00 Uhr, zugehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter nachfolgender Anschrift zugehen:

Porta Systems AG, c/o HCE Haubrok AG, Landshuter Allee 10, 80637 München,
Fax: 089/21027289, E-Mail: meldedaten@hce.de

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Er ist aber das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, es sei denn, sie lassen sich von einem anderen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen nach § 124a AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.porta-ag.de/10.html zur Verfügung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Für die Bevollmächtigung von und Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen gelten jedoch die besonderen Regelungen in § 135 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen ggf. mit diesen abzustimmen.

Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung die Formulare verwenden, die sie zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an folgende Adresse übersandt werden:

Porta Systems AG, c/o HCE Haubrok AG, Landshuter Allee 10, 80637 München,
Fax: 089/21027289, E-Mail: vollmacht@hce.de

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 21. September 2015, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:

Porta Systems AG, c/o HCE Haubrok AG, Landshuter Allee 10, 80637 München,
Fax: 089/21027289, E-Mail: vollmacht@hce.de

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter auch noch in der laufenden Hauptversammlung zu bevollmächtigen.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu dem Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entsprechend 25.830 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Etwaige Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der Versammlung, mithin bis zum 22. August 2015, 24.00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse zugehen:

Porta Systems AG, c/o HCE Haubrok AG, Landshuter Allee 10, 80637 München,

Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem als Mitteilung für Aktionäre bekannt gemacht und auf der Internetseite http:/www.porta-ag.de/10.html veröffentlicht.

Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachfolgende Anschrift der Gesellschaft zu richten:

Porta Systems AG, c/o HCE Haubrok AG, Landshuter Allee 10, 80637 München,
Fax: 089/21027298, E-Mail: gegenantraege@hce.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden. Über die in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens am 7. September 2015, 24:00 Uhr, unter vorstehender Anschrift mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangenen und zugänglich zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden auf der Internetseite über den Link http:/www.porta-ag.de/10.html unverzüglich zugänglich gemacht.

Auch bei vorheriger Übersendung sind Anträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung zu stellen.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach Ziff. 7.7 Satz 3 der Satzung i.V.m. § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anordnen.

Weitere Angaben

Gemäß Ziff. 3.2 und 3.3 der Satzung werden Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt.

 

Porta Westfalica, im August 2015

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.