Pyrolyx AG – außerordentliche Hauptversammlung 2017

Pyrolyx AG

München

EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Dienstag, den 21.02.2017
um 10:00 Uhr
in der Bayerischen Börse
Karolinenplatz 6
80333 München

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen aus Kostengründen keine Bewirtung bereitstellt und dass Fahrt- und Parkkosten nicht erstattet werden können.

I.
TAGESORDNUNG

TOP 1
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015/I und die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017/I

Die Satzung sieht in § 3 Abs. 4 das Genehmigte Kapital 2015/I in Höhe von ursprünglich € 1.403.102,00 vor. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand Gebrauch gemacht.

Im Hinblick auf zwischenzeitliche Erhöhungen des Grundkapitals schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2017/I) zu schaffen. Das bisherige Genehmigte Kapital 2015/I soll zugleich aufgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

1.1

Das bisherige genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2015/I) gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2017/I im Handelsregister aufgehoben, soweit das Genehmigte Kapital 2015/I nicht bereits ausgenutzt ist.

1.2

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20.02.2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 1.605.407,00 durch Ausgabe von bis zu 1.605.407 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

a.
Die Aktien werden gegen Bareinlagen und zu einem Ausgabebetrag ausgegeben, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet, und die Kapitalerhöhung erfasst nur neue Aktien, deren anteiliger Betrag am Grundkapital 10 % des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht, nicht überschreitet.

b.
Für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben.

Über die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages sowie über den Inhalt der Aktienrechte entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

1.3

§ 3 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20.02.2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 1.605.407,00 durch Ausgabe von bis zu 1.605.407 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

a.
Die Aktien werden gegen Bareinlagen und zu einem Ausgabebetrag ausgegeben, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet, und die Kapitalerhöhung erfasst nur neue Aktien, deren anteiliger Betrag am Grundkapital 10 % des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht, nicht überschreitet.

b.
Für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben.

Über die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages sowie über den Inhalt der Aktienrechte entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

TOP 2
Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen vom 15.10.2015 und die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017/I und entsprechende Satzungsänderung

Die Hauptversammlung vom 15.10.2015 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, bis zum 14.10.2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu € 70.000.000 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte und den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte auf bis zu insgesamt 143.880 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte haben die Aktionäre das Bedingte Kapital 2015/I in Höhe von € 138.580 (§ 3 Abs. 7 der Satzung) geschaffen. Aufgrund der von der Hauptversammlung am 15.10.2015 beschlossenen und am 02.12.2015 in das Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beträgt das Bedingte Kapital 2015/I nunmehr € 692.900,-. Der Vorstand hat von der vorstehenden Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. Diese Ermächtigung kann deshalb aufgehoben werden.

Im Hinblick auf die zwischenzeitlichen Erhöhungen des Grundkapitals soll unter Aufhebung der von der Hauptversammlung vom 15.10.2015 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:

2.1

Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen vom 15.10.2015

Die von der Hauptversammlung vom 15.10.2015 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, bis zum 14.10.2020 Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu € 70.000.000 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte und den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte auf ursprünglich bis zu insgesamt 138.580 und nunmehr aufgrund der von der Hauptversammlung am 15.10.2015 beschlossenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 692.900 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. Optionsbedingungen zu gewähren, wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgend bestimmten Neufassung von § 3 Abs. 7 der Satzung im Handelsregister aufgehoben.

2.2

Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 20.02.2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu € 90.000.000,- zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte und den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte auf bis zu insgesamt 895.207 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. Optionsbedingungen zu gewähren.

Bezugsrecht
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Laufzeit
Die Laufzeit der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen darf jeweils zehn Jahre nicht überschreiten.

Wandlungsrecht
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Teilschuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzusetzenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Liegt der Ausgabebetrag einer Teilschuldverschreibung unter deren Nennbetrag, so ergibt sich das Umtauschverhältnis durch Division des Ausgabebetrags der Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann auf ein Wandlungsverhältnis mit voller Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen.

Optionsrecht
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzusetzenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

Variables Umtauschverhältnis
In den Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien bzw. ein diesbezügliches Umtauschrecht variabel sind und/oder der Wandlungs- bzw. Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit verändert werden kann.

Wandlungs- und Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft wird in Euro festgelegt und muss – auch bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungs- bzw. Optionspreis – mindestens 80 % des durchschnittlichen ungewichteten Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse an den 10 Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen entsprechen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

Verwässerungsschutz
Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld bei Ausübung des Wandlungsrechts oder Erfüllung der Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist entweder ihr Grundkapital gegen Einlagen erhöht oder Wandlungs- oder Optionsrechte begründet, dabei ihren Aktionären ein Bezugsrecht einräumt und den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. den Inhabern oder Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch – soweit möglich – das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung oder einer Sonderdividende Anpassungen vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt dabei unberührt.

Erfüllung
Die Anleihebedingungen können jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung oder der Erfüllung von Wandlungspflichten auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Bezugsrechte wahlweise durch Ausgabe von Aktien aus dem hierfür geschaffenen bedingten Kapital, durch Veräußerung eigener Aktien oder durch Zahlung des Differenzbetrages je Aktie zwischen dem Wandlungs- oder Optionspreis und dem durchschnittlichen ungewichteten Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der 20 Börsenhandelstage, die dem Tag, an dem das Bezugsrecht ausgeübt wurde, unmittelbar vorausgehen, zu erfüllen. Erfolgt die Erfüllung durch Zahlung des Differenzbetrages, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Wandlungs- oder Optionspreises. Die Entscheidung darüber, welche dieser Erfüllungsmöglichkeiten, die jeweils auch miteinander kombiniert werden dürfen, im Einzelfall gewählt wird, trifft der Vorstand.

Sonstige Regelungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emissionen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs und Laufzeit festzusetzen.

2.3

Bedingtes Kapital

Das Grundkapital der Gesellschaft wird unter gleichzeitiger Aufhebung des bisher in § 3 Abs. 7 der Satzung geregelten bedingten Kapitals um bis zu € 895.207,00 durch Ausgabe von bis zu 895.207 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung zu Ziffer 2.2 begeben werden. Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu dem gemäß Ziffer 2.2 zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als von Wandlungs- bzw. Optionsrechten aus solchen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Wandelschuldverschreibungen erfüllt werden und die Gesellschaft die Bezugsrechte nicht in bar oder mit eigenen Aktien erfüllt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

2.4

Satzungsänderung

§ 3 Abs. 7 der Satzung (Grundkapital) wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu € 895.207,00 durch Ausgabe von bis zu 895.207 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, zu deren Ausgabe die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21.02.2017 den Vorstand ermächtigt hat. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten erfüllt werden und die Gesellschaft die Bezugsrechte nicht in bar oder mit eigenen Aktien erfüllt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

TOP 3
Beschlussfassung über die Neufassung von § 7 Abs. 2 der Satzung

§ 7 Abs. 2 der Satzung regelt die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrats. Diese soll verkürzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 7 Abs. 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird mitgerechnet.“

TOP 4
Beschlussfassung über die Neufassung von § 7 Abs. 3 Satz 3 der Satzung

§ 7 Abs. 3 Satz 3 der Satzung regelt die Amtsdauer der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats. Diese soll verkürzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 7 Abs. 3 Satz 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung.“

TOP 5
Beschlussfassung über die ersatzlose Aufhebung von § 19 Abs. 2 der Satzung

§ 19 Abs. 2 der Satzung regelt den Modus für die Ermittlung der Mehrheiten bei Wahlen. Der Inhalt dieser Regelung gilt von Gesetzes wegen. § 19 Abs. 2 der Satzung soll deshalb ersatzlos aufgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 19 Abs. 2 der Satzung ersatzlos aufzuheben.

TOP 6
Beschlussfassung über die Neufassung von § 25 Abs. 1 der Satzung

§ 25 Abs. 1 der Satzung regelt, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft nur im Bundesanzeiger erfolgen. Um klarzustellen, dass die Gesellschaft Publikationen, die nicht in den Bundesanzeiger einzurücken sind, auch in anderen Publikationsorganen veröffentlichen kann, soll das Wort „nur“ gestrichen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 25 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.“

II.
BERICHTE DES VORSTANDS

1.

Bericht des Vorstands zu TOP 1 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Tagesordnungspunkt 1 sieht vor, dass der Vorstand ermächtigt werden soll, bei einer Barkapitalerhöhung das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

2.

Bericht des Vorstands zu TOP 2 gemäß § 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung in Tagesordnungspunkt 2 vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20.02.2022 einmalig oder mehrmals Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte und den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte zu gewähren.

Die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bietet eine attraktive Finanzierungsmöglichkeit. Die Ermächtigung des Vorstands gibt der Gesellschaft darüber hinaus die erforderliche Flexibilität, je nach Marktlage den Kapitalmarkt möglichst umfassend in Anspruch zu nehmen.

Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Es ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrates zulässig, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen. Hierfür sind technische Gründe maßgeblich; ohne eine entsprechende Ermächtigung kann es dem Vorstand im Einzelfall nicht möglich sein, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen.

3.

Bericht des Vorstands zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I mit Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre über die Barkapitalerhöhung vom 15.08.2016

Nach § 3 Abs. 4 der Satzung der Pyrolyx AG war der Vorstand gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 15.10.2015, eingetragen im Handelsregister am 02.12.2015, ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14.10.2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 1.403.102 durch Ausgabe von bis zu 1.403.102 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Bestandteil des Genehmigten Kapitals 2015/I ist unter anderem eine Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der Aktien nicht wesentlich unterschreitet.

Unter teilweiser Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung hat der Vorstand am 15.08.2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von € 2.918.083 aus dem Genehmigten Kapital 2015/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um bis zu € 45.455 auf bis zu € 2.963.538 gegen Bareinlagen zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung wurde in Höhe von € 24.092 gezeichnet. Die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde am 26.09.2016 in das Handelsregister eingetragen.

Die neuen Aktien wurden unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum Ausgabebetrag von € 11,00 je Aktie ausgegeben. Sie sind ab dem 01.01.2015 voll gewinnberechtigt.

Der Ausgabebetrag lag 83,0 % oberhalb des rechnerischen Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Primärmarkt der Börse Düsseldorf während der letzten fünf Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der neuen Aktien. Der Durchschnittskurs betrug € 6,01.

Die 24.092 neuen Aktien überstiegen ferner nicht zehn vom Hundert des Grundkapitals. Die im Genehmigten Kapital 2015/I vorgesehene Volumenbegrenzung für Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage ausgegeben werden, wurde somit eingehalten.

Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat die Gesellschaft von einer in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Barkapitalerhöhungen Gebrauch gemacht. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss war vorliegend erforderlich, um die zum Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I aus Sicht der Verwaltung günstige Situation für eine solche Kapitalmaßnahme kurzfristig zu nutzen und durch die Preisfestsetzung oberhalb des aktuellen durchschnittlichen Börsenkurses einen möglichst hohen Emissionserlös erzielen zu können. Eine erfolgreiche Platzierung im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erfordert bei der Preisfestsetzung üblicherweise einen Abschlag auf den aktuellen durchschnittlichen Börsenkurs und hätte dadurch voraussichtlich zu nicht derart günstigen Konditionen geführt. Aus den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft. Durch die Preisfestsetzung oberhalb des aktuellen Börsenkurses und den auf 0,83 % des bisherigen Grundkapitals beschränkten Umfang der unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien wurden andererseits auch die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Denn die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung an der Gesellschaft über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrecht zu erhalten. Durch die Ausgabe der neuen Aktien sehr deutlich oberhalb des aktuellen Börsenkurses wurde ferner sichergestellt, dass mit der Kapitalerhöhung keine wirtschaftliche Verwässerung der Aktionäre verbunden war.

Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2015/I bei dessen Ausnutzung vorgenommene Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich gerechtfertigt.

Zeichner der Kapitalerhöhung ist ein internationaler Investor. Das Agio von € 10,00 je neuer Aktie wurde in die Kapitalrücklage eingestellt. Durch diese Kapitalerhöhung erlöste die Pyrolyx AG neue Finanzmittel in Höhe von € 265.012 – vor Kosten – für die weitere Geschäftsentwicklung.

4.

Bericht des Vorstands zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I mit Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre über die Barkapitalerhöhung vom 08.09.2016

Nach § 3 Abs. 4 der Satzung der Pyrolyx AG war der Vorstand gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 15.10.2015, eingetragen im Handelsregister am 02.12.2015, ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14.10.2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 1.403.102 durch Ausgabe von bis zu 1.403.102 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Bestandteil des Genehmigten Kapitals 2015/I ist unter anderem eine Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der Aktien nicht wesentlich unterschreitet.

Unter teilweiser Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung hat der Vorstand am 08.09.2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von € 2.942.175 aus dem Genehmigten Kapital 2015/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um bis zu € 72.230 auf bis zu € 3.014.405 gegen Bareinlagen zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung wurde in Höhe von € 50.001 gezeichnet. Die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde am 29.09.2016 in das Handelsregister eingetragen.

Die neuen Aktien wurden unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum Ausgabebetrag von € 11,00 je Aktie ausgegeben. Sie sind ab dem 01.01.2015 voll gewinnberechtigt.

Der Ausgabebetrag lag 104,46 % oberhalb des rechnerischen Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Primärmarkt der Börse Düsseldorf während der letzten fünf Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der neuen Aktien. Der Durchschnittskurs betrug € 5,38.

Die 50.001 neuen Aktien überstiegen ferner nicht zehn vom Hundert des Grundkapitals. Die im Genehmigten Kapital 2015/I vorgesehene Volumenbegrenzung für Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage ausgegeben werden, wurde somit eingehalten.

Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat die Gesellschaft von einer in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Barkapitalerhöhungen Gebrauch gemacht. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss war vorliegend erforderlich, um die zum Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I aus Sicht der Verwaltung günstige Situation für eine solche Kapitalmaßnahme kurzfristig zu nutzen und durch die Preisfestsetzung oberhalb des aktuellen durchschnittlichen Börsenkurses einen möglichst hohen Emissionserlös erzielen zu können. Eine erfolgreiche Platzierung im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erfordert bei der Preisfestsetzung üblicherweise einen Abschlag auf den aktuellen durchschnittlichen Börsenkurs und hätte dadurch voraussichtlich zu nicht derart günstigen Konditionen geführt. Aus den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft. Durch die Preisfestsetzung oberhalb des aktuellen Börsenkurses und den auf 1,70 % des bisherigen Grundkapitals beschränkten Umfang der unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien wurden andererseits auch die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Denn die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung an der Gesellschaft über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrecht zu erhalten. Durch die Ausgabe der neuen Aktien sehr deutlich oberhalb des aktuellen Börsenkurses wurde ferner sichergestellt, dass mit der Kapitalerhöhung keine wirtschaftliche Verwässerung der Aktionäre verbunden war.

Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2015/I bei dessen Ausnutzung vorgenommene Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich gerechtfertigt.

Zeichner der Kapitalerhöhung sind internationale Investoren. Das Agio von € 10,00 je neuer Aktie wurde in die Kapitalrücklage eingestellt. Durch diese Kapitalerhöhung erlöste die Pyrolyx AG neue Finanzmittel in Höhe von € 550.011 – vor Kosten – für die weitere Geschäftsentwicklung.

5.

Bericht des Vorstands zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I mit Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre über die Barkapitalerhöhung vom 26.10.2016

Nach § 3 Abs. 4 der Satzung der Pyrolyx AG war der Vorstand gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 15.10.2015, eingetragen im Handelsregister am 02.12.2015, ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14.10.2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 1.403.102 durch Ausgabe von bis zu 1.403.102 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Bestandteil des Genehmigten Kapitals 2015/I ist unter anderem eine Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der Aktien nicht wesentlich unterschreitet.

Unter teilweiser Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung hat der Vorstand am 26.10.2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von € 2.992.176 aus dem Genehmigten Kapital 2015/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um bis zu € 23.000 auf bis zu € 3.015.176 gegen Bareinlagen zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung wurde in voller Höhe gezeichnet. Die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde am 14.11.2016 in das Handelsregister eingetragen.

Die neuen Aktien wurden unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum Ausgabebetrag von € 11,00 je Aktie ausgegeben. Sie sind ab dem 01.01.2016 voll gewinnberechtigt.

Der Ausgabebetrag lag 106,8 % oberhalb des rechnerischen Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Primärmarkt der Börse Düsseldorf während der letzten fünf Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der neuen Aktien. Der Durchschnittskurs betrug € 5,32.

Die 23.000 neuen Aktien überstiegen ferner nicht zehn vom Hundert des Grundkapitals. Die im Genehmigten Kapital 2015/I vorgesehene Volumenbegrenzung für Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage ausgegeben werden, wurde somit eingehalten.

Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat die Gesellschaft von einer in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Barkapitalerhöhungen Gebrauch gemacht. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss war vorliegend erforderlich, um die zum Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I aus Sicht der Verwaltung günstige Situation für eine solche Kapitalmaßnahme kurzfristig zu nutzen und durch die Preisfestsetzung oberhalb des aktuellen durchschnittlichen Börsenkurses einen möglichst hohen Emissionserlös erzielen zu können. Eine erfolgreiche Platzierung im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erfordert bei der Preisfestsetzung üblicherweise einen Abschlag auf den aktuellen durchschnittlichen Börsenkurs und hätte dadurch voraussichtlich zu nicht derart günstigen Konditionen geführt. Aus den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft. Durch die Preisfestsetzung oberhalb des aktuellen Börsenkurses und den auf 0,77 % des bisherigen Grundkapitals beschränkten Umfang der unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien wurden andererseits auch die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Denn die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung an der Gesellschaft über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrecht zu erhalten. Durch die Ausgabe der neuen Aktien sehr deutlich oberhalb des aktuellen Börsenkurses wurde ferner sichergestellt, dass mit der Kapitalerhöhung keine wirtschaftliche Verwässerung der Aktionäre verbunden war.

Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2015/I bei dessen Ausnutzung vorgenommene Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich gerechtfertigt.

Zeichner der Kapitalerhöhung ist ein internationaler Investor. Das Agio von € 10,00 je neuer Aktie wurde in die Kapitalrücklage eingestellt. Durch diese Kapitalerhöhung erlöste die Pyrolyx AG neue Finanzmittel in Höhe von € 253.000 – vor Kosten – für die weitere Geschäftsentwicklung.

6.

Bericht des Vorstands zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I mit Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre über die Barkapitalerhöhung vom 15.11.2016

Nach § 3 Abs. 4 der Satzung der Pyrolyx AG war der Vorstand gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 15.10.2015, eingetragen im Handelsregister am 02.12.2015, und Beschluss der Hauptversammlung vom 16.08.2016, eingetragen im Handelsregister am 14.11.2016, ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14.10.2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 1.403.102 durch Ausgabe von bis zu 1.403.102 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Bestandteil des Genehmigten Kapitals 2015/I ist unter anderem eine Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der Aktien nicht wesentlich unterschreitet.

Unter teilweiser Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung hat der Vorstand am 15.11.2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 16.11.2016 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von € 3.015.176 aus dem Genehmigten Kapital 2015/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um bis zu € 291.800 auf bis zu € 3.306.976 gegen Bareinlagen zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung wurde in Höhe von € 150.184 gezeichnet. Die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde am 21.12.2016 in das Handelsregister eingetragen.

Die neuen Aktien wurden unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum Ausgabebetrag von € 11,00 je Aktie ausgegeben. Sie sind ab dem 01.01.2016 voll gewinnberechtigt.

Der Ausgabebetrag lag 33,0 % oberhalb des rechnerischen Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der Börse Frankfurt am Main während der letzten fünf Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der neuen Aktien. Der Durchschnittskurs betrug € 8,27.

Die 150.184 neuen Aktien überstiegen ferner nicht zehn vom Hundert des Grundkapitals. Die im Genehmigten Kapital 2015/I vorgesehene Volumenbegrenzung für Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage ausgegeben werden, wurde somit eingehalten.

Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat die Gesellschaft von einer in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Barkapitalerhöhungen Gebrauch gemacht. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss war vorliegend erforderlich, um die zum Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I aus Sicht der Verwaltung günstige Situation für eine solche Kapitalmaßnahme kurzfristig zu nutzen und durch die Preisfestsetzung oberhalb des aktuellen durchschnittlichen Börsenkurses einen möglichst hohen Emissionserlös erzielen zu können. Eine erfolgreiche Platzierung im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erfordert bei der Preisfestsetzung üblicherweise einen Abschlag auf den aktuellen durchschnittlichen Börsenkurs und hätte dadurch voraussichtlich zu nicht derart günstigen Konditionen geführt. Aus den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft. Durch die Preisfestsetzung oberhalb des aktuellen Börsenkurses und den auf 4,74 % des bisherigen Grundkapitals beschränkten Umfang der unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien wurden andererseits auch die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Denn die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung an der Gesellschaft über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrecht zu erhalten. Durch die Ausgabe der neuen Aktien sehr deutlich oberhalb des aktuellen Börsenkurses wurde ferner sichergestellt, dass mit der Kapitalerhöhung keine wirtschaftliche Verwässerung der Aktionäre verbunden war.

Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2015/I bei dessen Ausnutzung vorgenommene Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich gerechtfertigt.

Zeichner der Kapitalerhöhung sind internationale Investoren. Das Agio von € 10,00 je neuer Aktie wurde in die Kapitalrücklage eingestellt. Durch diese Kapitalerhöhung erlöste die Pyrolyx AG neue Finanzmittel in Höhe von € 1.652.024 – vor Kosten – für die weitere Geschäftsentwicklung.

III.
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 3.165.360 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 3.165.360 Stimmrechte. Die Pyrolyx International GmbH, eine 100%-ige Tochter der Pyrolyx AG, hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 112.500 Pyrolyx-Aktien, die nicht stimmberechtigt sind. Die Gesellschaft selbst hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts mittels eines in Textform erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren in Deutschland oder im Ausland zugelassenen Instituts nachgewiesen haben. Dieser besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn des 31.01.2017 (0:00 Uhr) beziehen.

Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft spätestens am 14.02.2017 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:

Pyrolyx AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0)89 210 27 289
E-Mail: meldedaten@hce.de

Nach Eingang des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes unter obiger Anschrift werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Ein entsprechendes Formular finden die Aktionäre auf der Eintrittskarte. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Kreditinstitute, diesen gemäß § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen und sonstige in § 135 Abs. 8 AktG aufgeführte Personen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen.

Anträge von Aktionären

Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:

Pyrolyx AG
Nymphenburger Str. 70
80335 München
Telefax: +49 (0)89 856 335 55
E-Mail: info@pyrolyx.com

 

München, im Januar 2017

Der Vorstand der Pyrolyx AG

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