Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910) – Hauptversammlung 2016

Rheintex Verwaltungs AG
(vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910)

Köln

ISIN DE0007034001
WKN 703400

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

22.12.2016 um 11.00 Uhr (Einlass ab 10.45 Uhr)

in den Räumen des „as/if record store“, Brüsseler Str. 92 (Erdgeschoss), 50672 Köln,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht des Vorstands und dem Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2015 (105. Geschäftsjahr), sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 und Abs. 5 HGB

Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite www.rheintex-ag.de unter dem Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ abgerufen werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 am 28. April 2016 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt.

2.) Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn 2015 von 1.073.997,85 Euro

944.354,06 Euro in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen und

die restlichen 129.643,79 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

3.) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

4.) Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

5.) Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Widerruf der Zulassung unserer Aktien zum Handel im regulierten Markt der Börse Düsseldorf zu veranlassen. Aus diesem Grund hat der Vorstand am 20.11.2015 den förmlichen Antrag an die Geschäftsführung der Börse Düsseldorf AG gestellt, die Zulassung der Aktien unserer Gesellschaft (WKN: 703400) zum Handel im regulierten Markt zu widerrufen. Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 23.11.2015 hat der Vorstand angekündigt, den Aktionären im Zusammenhang mit dem Delisting ein Barabfindungsangebot zu unterbreiten. Die Gesellschaft soll deswegen zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2020 eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu zehn Prozent zu erwerben; maßgebend hierfür ist die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie der Gesellschaft den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im regulierten Markt der Börse Düsseldorf an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb der Aktie oder vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als zehn Prozent übersteigen und nicht mehr als zwanzig Prozent unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten).

Erfolgt der Erwerb mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots, kann die Gesellschaft einen Kaufpreis festlegen, zu dem sie bereit ist, die Aktien zu erwerben. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie der Gesellschaft darf den Nettovermögenswert vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Erwerbsangebots um nicht mehr als zehn Prozent übersteigen und um nicht mehr als zehn Prozent unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Sofern die Anzahl der zum Erwerb angedienten Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien erfolgt. Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen. Die erworbenen eigenen Aktien können auch im vereinfachten Verfahren nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals eingezogen werden. Der Aufsichtsrat wird jeweils ermächtigt, die Satzung anzupassen.

Die vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb oder zur Einziehung eigener Aktien können ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ausgenutzt werden.

6.) Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Economy Beratungsgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. Die Wahl erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erfordernisses der Prüfung noch prüfungspflichtig ist.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 708.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung zur Hauptversammlung bezeichneten Stelle angemeldet haben.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung vorzulegen. Der Nachweis muss sich auf den gesetzlich bestimmten Stichtag beziehen.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind daher diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis Donnerstag, den 15. Dezember 2016, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der nachfolgenden Anschrift angemeldet haben:

Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910)
Vogelsanger Straße 104
50823 Köln
Telefax: 0221/424244
E-Mail: rheintex-ag-hv@gmx.de

Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob die Aktie oder welcher Teil der Aktien dem anmeldenden Aktionär oder einem Dritten gehören. Die Vorschrift des § 135 Abs. 4 AktG bleibt unberührt. Der Nachweis über den Anteilsbesitz zum Record Date ist bis zum Donnerstag, den 15. Dezember 2016, 24:00 Uhr vorzulegen. Der Aktienbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf Donnerstag, den 01. Dezember 2016, 00:00 Uhr zu beziehen (Record Date).

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Gesellschaft Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben zu können, empfehlen wir, rechtzeitig beim jeweiligen depotführenden Institut eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anzufordern.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach Maßgabe des vorstehenden Abschnitts erforderlich.

Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.

Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht die nachfolgende Adresse zur Verfügung:

Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910)
Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln
Telefax: 0221 – 424244
E-Mail: rheintex-ag-hv@gmx.de.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Eine Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft oder die Möglichkeit einer Briefwahl ist nicht vorgesehen.

Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung bis zum Montag, den 21. November 2016, 24:00 Uhr, zugehen.

Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.rheintex-ag.de über den Menüpunkt „Investor Relations/Hauptversammlung“ zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis Mittwoch, den 07. Dezember 2016, 24:00 Uhr der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.

Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910)
Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln
Telefax: 0221 – 424244
E-Mail: rheintex-ag-hv@gmx.de.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand unter den in § 126 Absatz 2 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen absehen.

Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 Aktiengesetz sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 Aktiengesetz auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz und § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz enthalten.

Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 Aktiengesetz genannten Gründen absehen. Nach der Satzung unserer Gesellschaft ist der Versammlungsleiter außerdem ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Folgende Informationen sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rheintex-ag.de über den Menüpunkt „Investor Relations/Hauptversammlung“ zugänglich:

– Der Inhalt dieser Einberufung inkl. der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung.

– Eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll.

– Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere

der festgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015,

der Lagebericht des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015,

der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015,

der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 und Abs. 5 HGB betreffend das Geschäftsjahr 2015

– Die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können.

– Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht.

Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einberufungsbekanntmachung an liegen die über die Internetseiten unserer Gesellschaft zugänglich zu machenden Unterlagen in den Geschäftsräumen (Brüsseler Straße 87, 50672 Köln) auch zur Einsichtnahme der Aktionäre aus.

Pflichtangaben gemäß § 124a Abs. 1 Ziffer 2 AktG

Das Aktiengesetz schreibt seit einigen Jahren in der Einberufungsbekanntmachung zur Hauptversammlung für börsennotierte Gesellschaften „eine Erläuterung“ vor, „wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll“. Dieser Pflicht kommt der Vorstand im Hinblick auf die Tagesordnungspunkte 1. und 2. wie folgt erläuternd nach: „Wie sich bereits aus der Überschrift der beiden Tagesordnungspunkte ´Vorlage und Erläuterung` sprach- und denkgesetzlich ergibt, ist zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu fassen. Wäre ein Beschluss zu fassen, würde das Wort „Beschluss“ in den beiden Tagesordnungspunkten Verwendung finden. Kurzum: Ein Bericht ist ein Bericht und ein Beschluss ist ein Beschluss“.

Es wird darauf hingewiesen, dass in Anwendung einer entsprechenden Satzungsregelung die Übermittlung von Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG ausschließlich durch elektronische Kommunikation erfolgt.

 

Köln, im November 2016

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.