Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft – Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von Aktienurkunden gemäß § 73 AktG

Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft

Büdingen-Wolferborn

ISIN DE0007066003

Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von Aktienurkunden gemäß § 73 AktG

Die außerordentliche Hauptversammlung der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft, geschäftsansässig am Lautenstein, 63654 Büdingen-Wolferborn („Gesellschaft“), hat am 7. Mai 2014 auf Verlangen der Hauptaktionärin, der Zurmont Madison Deutschland GmbH mit dem Sitz in München („Hauptaktionärin„), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 3. Juli 2014 in das Handelsregister (HRB 3431) der Gesellschaft beim Amtsgericht Friedberg – Registergericht – eingetragen.

Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 74,83 (in Worten: vierundsiebzig Euro dreiundachtzig Cent) je Inhaber-Stückaktie der Gesellschaft.

Die Aktionäre der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft wurden durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 16. Juni 2015, 16. Juli 2015 und 14. August 2015 dreimalig und unter Androhung der Kraftloserklärung aufgefordert, ihre effektiven Aktienurkunden zusammen mit dem Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend den Gewinnanteilschein Nr. 14 ff. und den Erneuerungsschein bis zum Ablauf des 23. September einschließlich zum Erhalt der Barabfindung ihrem depot- bzw. kontoführenden Institut zur Weiterleitung an die WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts- Zentralbank als zentrale Abwicklungsstelle für die Auszahlung der festgelegten Barabfindung während der üblichen Geschäftszeiten einzureichen.

Sämtliche sich noch im Umlauf befindlichen, unrichtig gewordenen Aktienurkunden der Gesellschaft, die trotz dreimaliger Veröffentlichung der Aufforderung bis heute nicht zum Umtausch eingereicht worden sind, werden hiermit gemäß § 73 Aktiengesetz für kraftlos erklärt. Die erforderliche Genehmigung des Amtsgerichts Friedberg – Registergericht – (HRB 3431) ist durch Beschluss vom 13. Mai 2015 erteilt worden. Die Barabfindung für die kraftlos erklärten Inhaber-Stückaktien ist beim Amtsgericht Büdingen – Hinterlegungsstelle – mit Wirkung zum 3. Februar 2015 hinterlegt worden und wird gegen Vorlage der Legitimation an die Berechtigten herausgegeben.

 

Büdingen-Wolferborn, im Oktober 2015

Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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