Scheidemandel Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2015

Scheidemandel Aktiengesellschaft
Eberbach
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein, die am
Dienstag, 23. Juni 2015 um 10:00 Uhr
in Räumen der GELITA AG
in 69412 Eberbach/Baden, Uferstraße 7,

stattfindet.
Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Scheidemandel Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2014 mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der Scheidemandel Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2014

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2014 die Entlastung zu erteilen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der Scheidemandel Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2014

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2014 die Entlastung zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Scheidemandel Aktiengesellschaft

a) Neufassung von § 16 und § 17 der Satzung

Die Satzung sieht in § 17 weiterhin vor, dass zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung eine Hinterlegung der Aktien bei der Gesellschaft, einem Notar, einer Wertpapiersammelbank oder bei einer sonst in der Einberufung bezeichneten Stelle erforderlich ist. Da dieses Verfahren nicht mehr zwingend erforderlich ist und um das Verfahren zum Nachweis der berechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung zu vereinfachen, soll die Hinterlegung nicht mehr erforderlich sein.

§ 16 (2) der Satzung sieht weiterhin die Bekanntmachung der Einberufung in den Gesellschaftsblättern vor. Im Hinblick darauf, dass sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand eines Aktionärs befinden, soll generell auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu beschließen:

§ 16 und § 17 der Satzung werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

㤠16

(1) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen.

(2) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt in der gesetzlichen Form und muss mindestens 30 Tage vor dem letzten Tag der Anmeldung erfolgen; dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der letzte Anmeldetag nicht mitgerechnet.

§ 17

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft oder einer anderen in der Einberufungsbekanntmachung genannten Stelle unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform nachgewiesen werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.“

b) Änderung von § 20 der Satzung

Im Hinblick auf die veränderte Geschäftstätigkeit der Gesellschaft soll § 20 der Satzung den veränderten Gegebenheiten angepasst werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu beschließen:
§ 20 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

㤠20

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und soweit gesetzlich gefordert einen Lagebericht aufzustellen und soweit gesetzlich gefordert, dem Abschlussprüfer vorzulegen.

(3) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über die Verteilung des Bilanzgewinns und soweit gesetzlich erforderlich über die Wahl des Abschlussprüfers und die Feststellung des Jahresabschlusses (Ordentliche Hauptversammlung).“
5.

Beschlussfassung bezgl. des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Stuttgart zum Abschlussprüfer zu benennen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Nach § 17 der Satzung ist zur Teilnahme an der Hauptversammlung jeder Aktionär berechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien satzungsgemäß spätestens am
19.06.2015

bei unserer Gesellschaft, Uferstraße 7 in 69412 Eberbach oder einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung belassen.

Die Hinterlegung kann auch in der Weise erfolgen, dass die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einer anderen Bank bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. Im Falle einer Hinterlegung von Aktien bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist die Hinterlegungsbescheinigung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift spätestens am
22.06.2015

bei der Gesellschaft oder den genannten Banken einzureichen.

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der rechtzeitigen Hinterlegung.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Aktiengesetz (AktG) der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Vereinigung von Aktionären oder einer anderen in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG genannten Person/Institution gilt diese Formvorgabe nicht; jedoch sind dann in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Die Adresse der Gesellschaft ist auch die Adresse, an die Anträge von Aktionären i. S. v. §§ 126, 127 AktG gerichtet werden müssen.

Wenn Sie Fragen zur Hauptversammlung haben, bitten wir Sie, sich ebenfalls an diese Adresse zu wenden.

Eberbach, im Mai 2015

Scheidemandel Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Ralf Bär

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