Siemens Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2017

Siemens Aktiengesellschaft

Berlin und München

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2018

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der Siemens Aktiengesellschaft

am Mittwoch, 31. Januar 2018, 10.00 Uhr, in der Olympiahalle im Olympiapark, Coubertinplatz, 80809 München.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Siemens Aktiengesellschaft und den Konzern zum 30. September 2017 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des Corporate-Governance-Berichts zum Geschäftsjahr 2016/2017

Die genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2017. Die Unterlagen sind über unsere Internetseite unter

www.siemens.com/hauptversammlung

zugänglich und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Ferner werden sie in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort auch näher erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Siemens Aktiengesellschaft zur Ausschüttung einer Dividende

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der Siemens Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2016/2017 in Höhe von 3.145.000.000,00 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 3,70 € je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016/2017
dividendenberechtigte Stückaktie:
3.014.574.063,90 €
Gewinnvortrag: 130.425.936,10 €

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 35.250.253 eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten wurden und die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016/2017 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 3,70 € je dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 5. Februar 2018, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2016/2017 für diesen Zeitraum zu entlasten.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2016/2017 für diesen Zeitraum zu entlasten.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017/2018 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017/2018 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

6.

Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der Hauptversammlung am 31. Januar 2018 endet die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder mit Ausnahme von Frau Dr. Nicola Leibinger-Kammüller, Herrn Jim Hagemann Snabe und Herrn Werner Wenning. Diese wurden bereits von der Hauptversammlung 2016 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019/2020 beschließt, vorzeitig wiedergewählt. Für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre sind Neuwahlen erforderlich.

Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wurden am 5. Oktober 2017 nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes mit Wirkung ab Beendigung der am 31. Januar 2018 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung gewählt.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Nach der Regelung in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Siemens Aktiengesellschaft sollen die gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt erfüllt werden. Dementsprechend hat die Seite der Anteilseignervertreter aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz zu erfüllen.

Dem Aufsichtsrat gehören derzeit insgesamt sieben weibliche Mitglieder an, davon drei auf der Seite der Anteilseigner und vier auf der Seite der Arbeitnehmer. Das Mindestanteilsgebot ist daher derzeit erfüllt.

Zu Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer wurden mit Wirkung ab Beendigung der am 31. Januar 2018 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung vier Frauen und sechs Männer gewählt. Auf der Seite der Anteilseigner gehören dem Aufsichtsrat mit Frau Dr. Nicola Leibinger-Kammüller sowie den Herren Jim Hagemann Snabe und Werner Wenning eine Frau und zwei Männer an, die für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019/2020 beschließt, gewählt wurden. Um das Mindestanteilsgebot weiterhin zu erfüllen, sind daher mindestens zwei Frauen und mindestens ein Mann als Vertreter der Anteilseigner zu wählen. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseigner drei Frauen und sieben Männer angehören, sodass das Mindestanteilsgebot weiterhin erfüllt wäre.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses, berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Ziele und Kompetenzprofil wurden vom Aufsichtsrat am 20. September 2017 beschlossen und sind einschließlich des Stands der Umsetzung im Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 2016/2017 veröffentlicht. Dieser ist im Geschäftsbericht 2017 enthalten und Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die über unsere Internetseite unter

www.siemens.com/hauptversammlung

zugänglich sind und den Aktionären auf Anfrage zugesandt werden. Ferner wird der Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 2016/2017 als Bestandteil dieser Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) bis g) genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

a)

Dr. Werner Brandt, Bad Homburg,
Vorsitzender des Aufsichtsrats der RWE AG und der ProSiebenSat.1 Media SE

b)

Michael Diekmann, München,
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Allianz SE

c)

Benoît Potier, Paris, Frankreich,
Vorstandsvorsitzender (Chairman und Chief Executive Officer) der Air Liquide S.A.

d)

Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Norbert Reithofer, Penzberg,
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft

e)

Dame Nemat Talaat (Minouche) Shafik, London, Vereinigtes Königreich,
Director der London School of Economics

f)

Dr. phil. Nathalie von Siemens, München,
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied und Sprecherin des Vorstands der Siemens Stiftung

g)

Matthias Zachert, Bonn,
Vorstandsvorsitzender der LANXESS AG

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre entscheiden zu lassen.

Gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr Jim Hagemann Snabe als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.

Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt.

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 2 der Satzung zur Modernisierung und Flexibilisierung des Unternehmensgegenstands

Der in § 2 der Satzung niedergelegte Unternehmensgegenstand soll an die sich verändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Er wurde zuletzt im Jahr 2003 geringfügig geändert und erscheint auch mit Blick auf andere DAX-Gesellschaften nicht mehr in jeder Hinsicht zeitgemäß. Die vorgeschlagene Modernisierung und Flexibilisierung des Unternehmensgegenstands soll für Siemens insbesondere mehr Möglichkeiten schaffen, mit Anpassungen seiner Aufstellung und Tätigkeiten auf veränderte Marktbedingungen und Wertschöpfungsketten zu reagieren und diese im besten Interesse der Aktionäre mitzugestalten. Neben verschiedenen Aktualisierungen und einer breiteren und flexibleren Aufstellung in den angestammten Industrie-, Energie-, Gesundheits- und Infrastrukturbereichen wird mit den Informationstechnologien auch die zunehmende Digitalisierung in vielen Geschäftsfeldern stärker hervorgehoben.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„1.

Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Herstellung, Lieferung, das Betreiben und der Vertrieb von sowie der Handel mit Produkten, Systemen, Anlagen und Lösungen und das Erbringen von Dienstleistungen sowie die Forschung und Entwicklung, insbesondere im Industrie-, Energie-, Gesundheits- und Infrastrukturbereich unter Einschluss der angestammten Gebiete der Elektrotechnik, Elektronik, Feinmechanik und des Maschinenbaus, sowie in jeweils angrenzenden Tätigkeitsbereichen. In diesen und anderen Bereichen kann die Gesellschaft auf jedem Gebiet der Informationstechnologien (einschließlich Elektronischer Datenverarbeitung, -übertragung, Software, Plattformen und selbstlernender Systeme) tätig sein und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringen. Ferner kann die Gesellschaft insbesondere durch Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften im Finanzsektor (einschließlich Banken und Rückversicherungen) tätig sein und sich, auch in Verwaltung eigenen Vermögens, an Unternehmen und Gesellschaften jeder Art auch mittelbar beteiligen. Schließlich ist die Gesellschaft berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, welche mit den vorgenannten Tätigkeiten zusammenhängen oder ihnen unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen.

2.

Die Gesellschaft kann ihren Unternehmensgegenstand unmittelbar oder durch Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften (einschließlich Gemeinschaftsunternehmen) verwirklichen. Sie kann sich auf einen Teil der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten beschränken. Die Gesellschaft kann Beteiligungsgesellschaften gründen, Beteiligungen erwerben, strukturell verändern, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken, Beteiligungen veräußern und ferner Unternehmens- sowie Kooperationsverträge jeder Art abschließen.“

Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter

www.siemens.com/hauptversammlung

zugänglich und wird den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Sie wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 19 der Satzung zu den Modalitäten des Zugangs und der Abstimmung in der Hauptversammlung

Die Regelung in § 19 Abs. 4 der Satzung, die vorsieht, dass den zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten Eintrittskarten und Stimmkarten erteilt werden, soll gestrichen werden, um den Text der Satzung zu modernisieren. Durch die Streichung soll klargestellt werden, dass zusätzlich zu den bisher genutzten Eintritts- und Stimmkarten oder an deren Stelle für den Zugang und die Abstimmung in der Hauptversammlung auch andere, beispielsweise elektronische Mittel genutzt werden können.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 19 Abs. 4 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze 5 bis 7 der Satzung wird angepasst. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4, der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5 und der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 6.

Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter

www.siemens.com/hauptversammlung

zugänglich und wird den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Sie wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.

9.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Siemens Aktiengesellschaft und einer Tochtergesellschaft

Die Siemens Aktiengesellschaft hat am 27. November 2017 mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Flender GmbH mit Sitz in Bocholt (nachfolgend „Tochtergesellschaft“) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Siemens Aktiengesellschaft (als Obergesellschaft) und der Flender GmbH zuzustimmen.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Siemens Aktiengesellschaft. Diese hat danach das Recht, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung (einschließlich der gesamten unternehmerischen Sphäre im Sinne des UStG) der Tochtergesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen Folge zu leisten.

Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung an die Siemens Aktiengesellschaft abzuführen.

Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Siemens Aktiengesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die Bildung gesetzlicher Rücklagen ist zulässig. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch sind auf Verlangen der Siemens Aktiengesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von vorvertraglichen Kapital- und Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen.

Die Siemens Aktiengesellschaft kann von der Tochtergesellschaft eine unterjährige Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft endet, entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung zum Ende des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. Die Pflicht zur Gewinnabführung gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam wird.

Die Siemens Aktiengesellschaft ist zur Übernahme der Verluste der Tochtergesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft endet, entsteht der Anspruch auf Verlustübernahme zum Ende des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. Die Pflicht zur Verlustübernahme gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam wird.

Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam.

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft, das mindestens fünf (5) Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft endet, in dem der Vertrag wirksam geworden ist. Zusätzlich zu der vorgenannten Kündigungsfrist kann die Siemens Aktiengesellschaft den Vertrag nach Ablauf der im vorstehenden Satz geregelten Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Frist von zwei (2) Wochen ordentlich kündigen.

Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Fall der Insolvenz, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Siemens Aktiengesellschaft oder der Tochtergesellschaft vor; ferner dann, wenn die Siemens Aktiengesellschaft in Folge einer Veräußerung oder Einbringung nicht mehr unmittelbar alle Anteile an der Tochtergesellschaft hält oder in Folge der Veräußerung oder Einbringung erstmals im Sinne des § 307 AktG ein außenstehender Gesellschafter an der Tochtergesellschaft beteiligt wird. Im Falle der Veräußerung oder Einbringung von Anteilen kann die Siemens Aktiengesellschaft die Kündigung auch ab dem Datum des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrags über die Veräußerung oder Einbringung der Anteile an der Tochtergesellschaft mit Wirkung zum Zeitpunkt der Übertragung der Anteile oder zu einem früheren Zeitpunkt erklären. Ein wichtiger Grund liegt auch im Fall eines Börsengangs der Tochtergesellschaft vor; die Kündigung kann in diesem Fall auch ab dem Datum der Billigung des Wertpapierprospekts durch die zuständige Behörde mit Wirkung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Börsengangs (Übertragung der Anteile an die Investoren) oder zu einem früheren Zeitpunkt erklärt werden.

Die Kündigung des Vertrags bedarf der Schriftform.

Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen des Vertrags sind die §§ 14 und 17 Körperschaftsteuergesetz in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.

Der Vertrag enthält eine sogenannte salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so soll dies die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berühren. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragspartner diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall einer Lücke des Vertrags ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrags vereinbart worden wäre.

Soweit nach dem Vertrag eine Erklärung in Schriftform abzugeben ist, muss diese Erklärung vom erklärenden Vertragspartner eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet und dem anderen Vertragspartner im Original übermittelt werden. Diese Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Vertragspartner ist München.

Die Siemens Aktiengesellschaft ist alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 Aktiengesetz sind nicht zu gewähren.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen über unsere Internetseite unter

www.siemens.com/hauptversammlung

zugänglich:

der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Siemens Aktiengesellschaft und der Flender GmbH,

der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht für die Siemens Aktiengesellschaft und den Konzern zum 30. September 2015,

der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht für die Siemens Aktiengesellschaft und den Konzern zum 30. September 2016,

der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht für die Siemens Aktiengesellschaft und den Konzern zum 30. September 2017,

der festgestellte Jahresabschluss für die Flender GmbH zum 30. September 2015,

der festgestellte Jahresabschluss für die Flender GmbH zum 30. September 2016,

der festgestellte Jahresabschluss für die Flender GmbH zum 30. September 2017,

der nach § 293a Aktiengesetz erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Siemens Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Flender GmbH.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.

10.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der Siemens Aktiengesellschaft und Tochtergesellschaften

Die Siemens Aktiengesellschaft hat am 27. November 2017 mit ihren 100%igen Tochtergesellschaften Kyros 53 GmbH und Kyros 54 GmbH, beide mit Sitz in München (nachfolgend jeweils „Tochtergesellschaft“), jeweils einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Siemens Aktiengesellschaft (als Obergesellschaft) und der Kyros 53 GmbH wird zugestimmt.

b)

Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Siemens Aktiengesellschaft (als Obergesellschaft) und der Kyros 54 GmbH wird zugestimmt.

Der jeweilige Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Siemens Aktiengesellschaft. Diese hat danach das Recht, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung (einschließlich der gesamten unternehmerischen Sphäre im Sinne des UStG) der Tochtergesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen Folge zu leisten.

Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung an die Siemens Aktiengesellschaft abzuführen.

Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Siemens Aktiengesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die Bildung gesetzlicher Rücklagen ist zulässig. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch sind auf Verlangen der Siemens Aktiengesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von vorvertraglichen Kapital- und Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen.

Die Siemens Aktiengesellschaft kann von der Tochtergesellschaft eine unterjährige Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft endet, entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung zum Ende des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. Die Pflicht zur Gewinnabführung gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam wird.

Die Siemens Aktiengesellschaft ist zur Übernahme der Verluste der Tochtergesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft endet, entsteht der Anspruch auf Verlustübernahme zum Ende des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. Die Pflicht zur Verlustübernahme gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam wird.

Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam.

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft, das mindestens fünf (5) Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft endet, in dem der Vertrag wirksam geworden ist. Zusätzlich zu der vorgenannten Kündigungsfrist kann die Siemens Aktiengesellschaft den Vertrag nach Ablauf der im vorstehenden Satz geregelten Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Frist von zwei (2) Wochen ordentlich kündigen.

Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Fall der Insolvenz, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Siemens Aktiengesellschaft oder der Tochtergesellschaft vor; ferner dann, wenn die Siemens Aktiengesellschaft in Folge einer Veräußerung oder Einbringung nicht mehr unmittelbar alle Anteile an der Tochtergesellschaft hält oder in Folge der Veräußerung oder Einbringung erstmals im Sinne des § 307 AktG ein außenstehender Gesellschafter an der Tochtergesellschaft beteiligt wird. Im Falle der Veräußerung oder Einbringung von Anteilen kann die Siemens Aktiengesellschaft die Kündigung auch ab dem Datum des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrags über die Veräußerung oder Einbringung der Anteile an der Tochtergesellschaft mit Wirkung zum Zeitpunkt der Übertragung der Anteile oder zu einem früheren Zeitpunkt erklären. Ein wichtiger Grund liegt auch im Fall eines Börsengangs der Tochtergesellschaft vor; die Kündigung kann in diesem Fall auch ab dem Datum der Billigung des Wertpapierprospekts durch die zuständige Behörde mit Wirkung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Börsengangs (Übertragung der Anteile an die Investoren) oder zu einem früheren Zeitpunkt erklärt werden.

Die Kündigung des Vertrags bedarf der Schriftform.

Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen des Vertrags sind die §§ 14 und 17 Körperschaftsteuergesetz in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.

Der Vertrag enthält eine sogenannte salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so soll dies die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berühren. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragspartner diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall einer Lücke des Vertrags ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrags vereinbart worden wäre.

Soweit nach dem Vertrag eine Erklärung in Schriftform abzugeben ist, muss diese Erklärung vom erklärenden Vertragspartner eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet und dem anderen Vertragspartner im Original übermittelt werden. Diese Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Vertragspartner ist München.

Die Siemens Aktiengesellschaft ist alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaften. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 Aktiengesetz sind nicht zu gewähren.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen über unsere Internetseite unter

www.siemens.com/hauptversammlung

zugänglich:

der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Siemens Aktiengesellschaft und Kyros 53 GmbH,

der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Siemens Aktiengesellschaft und Kyros 54 GmbH,

der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht für die Siemens Aktiengesellschaft und den Konzern zum 30. September 2015,

der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht für die Siemens Aktiengesellschaft und den Konzern zum 30. September 2016,

der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht für die Siemens Aktiengesellschaft und den Konzern zum 30. September 2017,

der festgestellte Jahresabschluss für die Kyros 53 GmbH zum 30. September 2017 (Rumpfgeschäftsjahr),

der festgestellte Jahresabschluss für die Kyros 54 GmbH zum 30. September 2017 (Rumpfgeschäftsjahr),

der nach § 293a Aktiengesetz erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Siemens Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Kyros 53 GmbH,

der nach § 293a Aktiengesetz erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Siemens Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Kyros 54 GmbH.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Zustimmung zu den Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen mit der Kyros 53 GmbH und der Kyros 54 GmbH entscheiden zu lassen.

Weitere Angaben und Hinweise

Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Dr. Werner Brandt, Bad Homburg,
Vorsitzender des Aufsichtsrats der RWE AG und der ProSiebenSat.1 Media SE

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 03.01.1954
Geburtsort: Herne

Ausbildung:

Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Erlangen-Nürnberg

Promotion an der TU Darmstadt

Beruflicher Werdegang:

1981–1992 Price Waterhouse GmbH, Frankfurt am Main, später Stuttgart
1992–1999 Baxter Deutschland GmbH, Unterschleißheim – Mitglied der Geschäftsleitung und Vice President European Operations
1999–2001 Fresenius Medical Care AG, Bad Homburg – Finanzvorstand und Arbeitsdirektor
2001–2014 SAP AG, Walldorf – Finanzvorstand, seit Juli 2013 außerdem Personalvorstand und Arbeitsdirektor

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Deutsche Lufthansa AG, Frankfurt am Main (bis 31. Dezember 2017)

innogy SE, Essen (Vorsitz) (bis 31. Dezember 2017)

OSRAM Licht AG, München (bis 31. Dezember 2017)

ProSiebenSat.1 Media SE, München (Vorsitz)

RWE AG, Essen (Vorsitz)

Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Herr Dr. Brandt erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 Aktiengesetz an Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung.

Michael Diekmann, München,
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Allianz SE

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 23.12.1954
Geburtsort: Bielefeld

Ausbildung:

Studium der Rechtswissenschaften und Philosophie an der Universität Göttingen

1. und 2. juristisches Staatsexamen

Beruflicher Werdegang:

1983–1988 Geschäftsführer bei Diekmann/Thieme GbR (Verlagshaus)
1988–1998 Allianz Versicherungs-AG, München
1998–2003 Allianz SE (vormals Allianz AG), München – Vorstandsmitglied
2003–2015 Allianz SE (vormals Allianz AG), München – Vorstandsvorsitzender
seit 2017 Allianz SE (vormals Allianz AG), München – Aufsichtsratsvorsitzender

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Allianz SE, München (Vorsitz)

BASF SE, Ludwigshafen am Rhein (stellv. Vorsitz)

Fresenius Management SE, Bad Homburg

Fresenius SE & Co. KGaA, Bad Homburg (stellv. Vorsitz)

Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und München (seit 24.01.2008)

Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Benoît Potier, Paris, Frankreich,
Vorstandsvorsitzender (Chairman und Chief Executive Officer) der Air Liquide S.A.

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 03.09.1957
Geburtsort: Mülhausen, Frankreich

Ausbildung:

Studium der Ingenieurwissenschaften an der Hochschule CentraleSupélec (École Centrale) in Paris, Frankreich

Beruflicher Werdegang:

1981–1993 Air Liquide S.A., Paris, Frankreich – diverse Funktionen (Forschungs- und Entwicklungsingenieur, Projektmanager der Division Engineering and Construction, Vice President des Bereichs Energy Development der Business Line Large Industries)
1993–1994 Air Liquide S.A., Paris, Frankreich – Director, Strategie und Organisation
1994–1995 Air Liquide S.A., Paris, Frankreich – Director, Marktsektoren Chemie, Metall & Stahl, Öl und Energie
1995–1997 Air Liquide S.A., Paris, Frankreich – Executive Vice President mit zusätzlicher Verantwortung für die Division Engineering & Construction sowie für den Geschäftsbetrieb der Large Industries in Europa
1997–2000 Air Liquide S.A., Paris, Frankreich – Senior Executive Vice President
2000–2001 Air Liquide S.A., Paris, Frankreich – Vorstandsmitglied
2001–2006 Air Liquide S.A., Paris, Frankreich – Vorsitzender des Management Board
seit 2006 Air Liquide S.A., Paris, Frankreich – Vorstandsvorsitzender (Chairman und Chief Executive Officer)

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten.

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Air Liquide International S.A., Paris, Frankreich (Vorsitz (Chairman und Chief Executive Officer), Konzernmandat)

Air Liquide International Corporation (ALIC), New York, USA (Vorsitz, Konzernmandat)

American Air Liquide Holdings, Inc., Houston, Texas, USA (Konzernmandat)

Danone S.A., Paris, Frankreich

Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Norbert Reithofer, Penzberg,
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 29.05.1956
Geburtsort: Penzberg

Ausbildung:

Studium des Allgemeinen Maschinenbaus an der FH München, Abschluss als Diplom-Ingenieur (FH)

Studium der Fertigungstechnik und der Betriebswissenschaft an der TU München, Abschluss als Diplom-Ingenieur

Promotion zum Dr.-Ing. an der TU München

Beruflicher Werdegang:

1984–1987 Wissenschaftlicher Assistent an der TU München, Institut für Werkzeugmaschinen und Betriebswissenschaften
1987 Eintritt in die BMW AG, München – Leiter Instandhaltungsplanung
1989–1991 BMW AG, München – Leiter Steuerungstechnik und Prozessdatenverarbeitung
1991–1994 BMW AG, München – Leiter Karosserierohbau
1994–1997 BMW Südafrika – Technischer Direktor
1997–2000 Präsident der BMW Manufacturing Corporation, South Carolina, USA
2000–2006 Mitglied des Vorstands der BMW AG, München (Produktion)
2006–2015 Vorsitzender des Vorstands der BMW AG, München
seit 2015 Vorsitzender des Aufsichtsrats der BMW AG, München

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, München (Vorsitz)

Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und München (seit 27.01.2015)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf (Gesellschafterausschuss)

Dame Nemat Talaat (Minouche) Shafik, London, Vereinigtes Königreich,
Director der London School of Economics

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 05.02.1962
Geburtsort: Alexandria, Ägypten

Ausbildung:

Bachelor in Wirtschafts- und Politikwissenschaften an der University of Massachusetts, USA

Master in Wirtschaftswissenschaften an der London School of Economics, Vereinigtes Königreich

Promotion zum Doktor der Philosophie (Wirtschaftswissenschaften) an der University of Oxford, St. Antony’s College, Vereinigtes Königreich

Beruflicher Werdegang:

1989–1994 Georgetown University, Washington, D.C., USA – Lehrbeauftragte an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
1990–1995 Weltbankgruppe, Washington, D.C., USA – diverse Funktionen (Ökonomin, Abteilung für internationale Ökonomie, Politik, Forschung und auswärtige Angelegenheiten; Mitarbeit als Ökonomin am Weltentwicklungsbericht; Länderökonomin, Abteilung für Mitteleuropa; Leitende Ökonomin im Büro des Chefökonomen, Regional Vice President Naher Osten und Nordafrika)
1996–1999 Weltbankgruppe, Washington, D.C., USA – Director, Privatwirtschaft und Finanzen für die Regionen Naher Osten und Nordafrika
1999–2004 Weltbankgruppe, London, Vereinigtes Königreich – Vice President, Privatwirtschaft – Entwicklung und Infrastruktur
2004–2008 Abteilung für internationale Entwicklung der britischen Regierung, London, Vereinigtes Königreich – Director General, Regionale Programme
2008–2011 Abteilung für internationale Entwicklung der britischen Regierung, London, Vereinigtes Königreich – Permanent Secretary
2011–2014 Internationaler Währungsfonds, Washington, D.C., USA – Deputy Managing Director
2014–2017 Bank of England, London, Vereinigtes Königreich – Deputy Governor, Markets & Banking
seit 2017 London School of Economics, London, Vereinigtes Königreich – Director

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten.

Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Dr. phil. Nathalie von Siemens, München,
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied und Sprecherin des Vorstands der Siemens Stiftung

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 14.07.1971
Geburtsort: München

Ausbildung:

Studium der Philosophie in München, Berlin, Paris

Promotion zum Dr. phil.

Beruflicher Werdegang:

2005–2007 Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und München – Siemens Graduate Program, General Management Trainee, München/Erlangen/Beijing
Corporate Strategy, Corporate Communications, Investor Relations, Government Affairs (Siemens Limited China)
2007–2011 Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und München – Corporate Strategy (Team Corporate Portfolio Development, Systematische Bewertung des Siemens Geschäftsportfolios)
2009–2012 Nokia Siemens Management GmbH, München – Mitglied des Aufsichtsrats
2011–2013 Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und München – Corporate Development Executives (Programme zur Identifikation und Entwicklung von Führungskräften zur Besetzung von Konzernschlüsselstellen)
seit 2013 Siemens Stiftung, München – Geschäftsführendes Vorstandsmitglied und Sprecherin des Vorstands
seit 2015 zusätzlich Geschäftsführerin der von Siemens-Vermögensverwaltung GmbH

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Messer Group GmbH, Sulzbach

Siemens Healthcare GmbH, München

Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und München (seit 27.01.2015)

Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Matthias Zachert, Bonn,
Vorstandsvorsitzender der LANXESS AG

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 08.11.1967
Geburtsort: Bonn

Ausbildung:

Ausbildung zum Industriekaufmann bei der Mercedes-Benz AG in Stuttgart

Studium der Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Finanzen und internationales Management in Oestrich-Winkel. Abschluss als Diplomkaufmann

Beruflicher Werdegang:

1995–1999 Pharma-Bereich der Hoechst AG, Frankfurt-Hoechst – verschiedene leitende Positionen
1999–2002 Chief Financial Officer der Region International der Aventis Pharma AG, Paris, Frankreich
2002–2004 Finanzvorstand der Kamps AG, Düsseldorf
2004–2011 Finanzvorstand der LANXESS AG, Leverkusen
2011–2014 Mitglied der Geschäftsleitung und Chief Financial Officer der Merck KGaA, Darmstadt
seit 2014 Vorstandsvorsitzender der LANXESS AG, Köln

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten.

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

ARLANXEO Holding B.V., Maastricht, Niederlande (Vorsitzender des Gesellschafterausschusses, Konzernmandat)

Einige der vorgeschlagenen Kandidaten sind in hochrangigen Positionen bei anderen Unternehmen tätig. Siemens unterhält zu fast allen diesen Unternehmen Beziehungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Kauf und Verkauf eines breit gefächerten Angebots von Produkten und Dienstleistungen erfolgten dabei zu marktüblichen Bedingungen.

Ergänzend zu den oben aufgeführten Angaben wird mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in nach dieser Vorschrift offenzulegenden weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Siemens Aktiengesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Siemens Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Siemens Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär steht. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 850.000.000 Stück Aktien ohne Nennbetrag eingeteilt, von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 850.000.000. Von den 850.000.000 Stück Aktien entfallen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand 35.250.253 Stück auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Anmeldung

Zur stimmberechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss spätestens bis Mittwoch, 24. Januar 2018, bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der Siemens Aktiengesellschaft unter der Anschrift

Siemens Hauptversammlung 2018
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
20636 Hamburg
Telefaxnummer: +49 (0) 89/2070-37951
E-Mail-Adresse: hv-service.siemens@adeus.de

oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung elektronisch unter der Internetadresse

www.siemens.com/hv-service

anmelden. Den Online-Zugang erhalten Sie durch Eingabe Ihrer Aktionärsnummer und der zugehörigen individuellen Zugangsnummer, die Sie den Ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können. Aktionäre, die sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden anstelle der individuellen Zugangsnummer dieses Zugangspasswort. Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular, das auch für die Vollmachtserteilung und Briefwahl genutzt werden kann, sowie auf der genannten Internetseite. Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung steht Ihnen unser Internetservice für Änderungen Ihrer Eintrittskartenbestellung, Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung bis zum Ende der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung zur Verfügung. Bei Anmeldungen durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie Personen, Institute und Unternehmen, die diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellt sind, gelten Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung unseres Internetservice. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der genannten Internetseite.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie Personen, Institute und Unternehmen, die diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellt sind, können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) können weitere Informationen über Deutsche Bank Trust Company Americas, c/o AST & Trust Co, 6201 15th Avenue, Brooklyn, NY 11219, USA (Telefonnummer: +1 866 706 8374, E-Mail-Adresse: DB@amstock.com), erhalten.

Freie Verfügbarkeit der Aktien

Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 25. Januar 2018 bis einschließlich 31. Januar 2018 zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 31. Januar 2018 verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 24. Januar 2018.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs Sorge zu tragen (siehe oben im Abschnitt „Anmeldung“).

Eine Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform oder sind über den oben genannten Internetservice zur Hauptversammlung zu erteilen, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder Personen, Institute oder Unternehmen, die diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellt sind, bevollmächtigt werden. Bitte verwenden Sie möglichst das Ihnen zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular, das Sie an die oben genannte Anschrift zurücksenden. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie Personen, Institute und Unternehmen, die diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellt sind, können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen.

Als Service bieten wir Ihnen auch dieses Jahr wieder an, sich nach Maßgabe Ihrer Weisungen durch Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch für diese Bevollmächtigung können Sie den oben genannten Internetservice zur Hauptversammlung sowie das Ihnen übersandte Anmeldeformular nutzen. Wir bitten zu beachten, dass diese Stimmrechtsvertreter nur das Stimmrecht zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Sie Weisungen erteilen. Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.

Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der oben genannten Internetseite.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimme, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind (siehe oben im Abschnitt „Anmeldung“). Bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie Personen, Institute und Unternehmen, die diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellt sind, können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation. Bitte verwenden Sie möglichst das Ihnen zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular, das Sie an die oben genannte Anschrift zurücksenden, oder nutzen Sie den oben genannten Internetservice zur Hauptversammlung.

Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der oben genannten Internetseite.

Hinweise zur Nutzung des Internetservice bei Stimmabgabe durch Bevollmächtigte oder durch Briefwahl

Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung steht Ihnen unser Internetservice für Änderungen Ihrer Vollmachts- und Weisungserteilung sowie Ihrer Briefwahl bis zum Ende der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung zur Verfügung. Bei Anmeldungen durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie Personen, Institute und Unternehmen, die diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellt sind, gelten Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung unseres Internetservice. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der oben genannten Internetseite.

Bitte beachten Sie, dass Sie bei Nutzung des Internetservice zur Hauptversammlung keine Weisungen erteilen und keine Briefwahlstimmen abgeben können zu etwaigen Abstimmungen über eventuelle Verfahrensanträge, Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anträge, soweit diese nicht im Vorfeld der Hauptversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen zugänglich beziehungsweise bekannt gemacht worden sind oder erst in der Hauptversammlung vorgebracht werden. Ebenso können über den Internetservice zur Hauptversammlung keine Wortmeldungen oder Fragen, keine Anträge und keine Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegengenommen werden.

Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der oben genannten Internetseite.

Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1, § 293g Abs. 3 Aktiengesetz)

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € erreichen (Letzteres entspricht 166.667 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 Aktiengesetz bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Siemens Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 31. Dezember 2017 bis 24.00 Uhr zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Vorstand der Siemens Aktiengesellschaft
Werner-von-Siemens-Str. 1
80333 München.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

www.siemens.com/hauptversammlung

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 Aktiengesetz

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an

Siemens Aktiengesellschaft
Governance & Markets
Investor Relations (GM IR)
Werner-von-Siemens-Str. 1, G4.23
80333 München
Telefaxnummer: +49 (0) 89/636-1332474

oder per E-Mail an

hv2018@siemens.com

zu richten.

Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen und gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 Aktiengesetz zu ergänzenden Inhalten, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

www.siemens.com/hauptversammlung

veröffentlichen. Dabei werden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt, die bis zum 16. Januar 2018 bis 24.00 Uhr bei der genannten Adresse eingehen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1, § 293g Abs. 3 Aktiengesetz

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem ist zu den Tagesordnungspunkten 9 und 10 gemäß § 293g Abs. 3 Aktiengesetz jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Abschluss der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge wesentlichen Angelegenheiten der Flender GmbH, der Kyros 53 GmbH und der Kyros 54 GmbH zu geben.

Weitergehende Erläuterungen

Unter der Internetadresse

www.siemens.com/hauptversammlung

finden sich weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1, § 293g Abs. 3 Aktiengesetz.

Live-Übertragung der Hauptversammlung

Auf Anordnung des Versammlungsleiters wird die gesamte Hauptversammlung am 31. Januar 2018 für Aktionäre der Siemens Aktiengesellschaft ab 10.00 Uhr live über das Internet übertragen (www.siemens.com/hauptversammlung). Den Online-Zugang erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer und der zugehörigen individuellen Zugangsnummer, die sie den ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können. Aktionäre, die sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden anstelle der individuellen Zugangsnummer dieses Zugangspasswort.

Die Reden des Aufsichtsrats- und des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen Interessierten unter

www.siemens.com/hauptversammlung

live über das Internet verfolgt werden.

Unter derselben Internetadresse steht nach der Hauptversammlung eine Aufzeichnung der Reden des Aufsichtsrats- und des Vorstandsvorsitzenden, nicht aber der gesamten Hauptversammlung, zur Verfügung.

Die Live-Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz.

Internetseite, über die die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz zugänglich sind

Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über unsere Internetseite

www.siemens.com/hauptversammlung

zugänglich, auf der sich zudem die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz befinden.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Berlin und München, im Dezember 2017

Siemens Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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