SKW Stahl-Metallurgie Holding AG – Hauptversammlung 2017

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG

München

ISIN DE000SKWM021
WKN SKWM02

Einladung zur Hauptversammlung

Der Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, München, lädt hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG zur Hauptversammlung am

Dienstag, den 10. Oktober 2017,
um 10.00 Uhr (MESZ)

in das

Hilton Munich Park
Am Tucherpark 7
80538 München
Deutschland

ein.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 mit dem zusammengefassten Lagebericht für die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und den SKW Metallurgie Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats, für das Geschäftsjahr 2016

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die genannten Unterlagen über die Internetseite der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG

(http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/)

zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.

Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss zu fassen. Da kein Bilanzgewinn besteht, ist auch kein Beschluss über die Ergebnisverwendung zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung von Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Kay Michel für seine Amtszeit als Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

a)

Herrn Titus Weinheimer für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

b)

Herrn Tarun Somani für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

c)

Herrn Jochen Martin für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

d)

Herrn Armin Bruch für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

e)

Herrn Reto A. Garzetti für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

f)

Frau Jutta Schull für ihre Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

g)

Herrn Volker Stegmann für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

h)

Herrn Dr. Olaf Marx für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

i)

Herrn Dr. Peter Ramsauer für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

j)

Herrn Dr. Alexander Kirsch für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 9. Juni 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchzuführen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die mögliche prüferische Durchsicht des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, Deutschland, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und – für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht (§§ 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden – zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu bestellen.

5.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form zur Deckung von Verlusten durch Zusammenlegung von Aktien sowie damit verbundene Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 6.544.930,00, eingeteilt in 6.544.930 auf den Namen lautende Stückaktien, wird im Verhältnis von 10:1 um EUR 5.890.437,00 auf EUR 654.493,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§ 229 i.V.m. §§ 222 ff. AktG) und dient in voller Höhe dazu, Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken.

b)

Die Herabsetzung des Grundkapitals wird in der Weise durchgeführt, dass die derzeit existierenden 6.544.930 auf den Namen lautenden Stückaktien im Verhältnis von 10:1 zusammengelegt werden. Jeweils 10 auf den Namen lautende Stückaktien werden also zu 1 auf den Namen lautenden Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 zusammengelegt.

c)

§ 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

§ 4 Abs. 1:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt: EURO 654.493,00 (in Worten: EURO sechshundertvierundfünfzigtausendvierhundertdreiundneunzig)“

§ 4 Abs. 2 Satz 1:

„Das Grundkapital ist eingeteilt in 654.493 Stückaktien ohne Nennwert.“

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Herabsetzung des Grundkapitals und ihrer Durchführung festzusetzen.

6.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie damit verbundene Satzungsänderung

Das gemäß Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5 herabgesetzte Grundkapital der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG soll erhöht werden. Die Kapitalerhöhung dient der Stärkung der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft und der Ablösung von Bankverbindlichkeiten. Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Das gemäß Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5 auf EUR 654.493,00 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Sacheinlagen um EUR 12.435.367,00 auf EUR 13.089.860,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von 12.435.367 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien (die „Neuen Aktien“), jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Die Neuen Aktien werden zu einem Betrag von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben (der „Ausgabebetrag“), mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 12.435.367,00. Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der Neuen Aktien und dem Einbringungswert der Sacheinlagengegenstände soll der Kapitalrücklage zugewiesen werden. Erfolgt die Ausgabe der neuen Aktien vor der Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr der Gesellschaft beschließt, so sind die neuen Aktien erstmals für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr gewinnberechtigt. Andernfalls sind sie erstmals für das im Zeitpunkt ihrer Ausgabe laufende Geschäftsjahr der Gesellschaft gewinnberechtigt.

b)

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG ist ausgeschlossen. Zur Zeichnung der Neuen Aktien wird ausschließlich die Speyside Equity Industrial Europe Luxembourg S.à r.l., Luxemburg, zugelassen. Als Sacheinlage wird die Speyside Equity Industrial Europe Luxembourg S.à r.l., Luxemburg, Forderungen gegen die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG im Nominalbetrag von EUR 45.000.000,00 einschließlich aufgelaufener und nicht gezahlter sowie künftiger Zinsen und sämtlicher etwa fälliger und nicht fälliger Nebenforderungen aus dem zwischen Commerzbank Aktiengesellschaft, Norddeutsche Landesbank Girozentrale, Baden-Württembergische Bank (zusammen die „Kreditgeber“) und der Gesellschaft abgeschlossenen Konsortialkreditvertrag vom 23. Januar 2015, die von den Kreditgebern an Speyside Equity Industrial Europe Luxembourg S.à r.l., Luxemburg, verkauft und abgetreten werden, vollumfänglich auf die Gesellschaft übertragen und abtreten. Speyside Equity Industrial Europe Luxembourg S.à r.l., Luxemburg, erhält im Gegenzug für die Einbringung der Forderungen als Sacheinlage 12.435.367 neue Aktien der Gesellschaft.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.

d)

Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß § 188 AktG nur nach Eintritt der folgenden Bedingung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden:

Die unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Herabsetzung des Grundkapitals ist durchgeführt und durch Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden.

e)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 12.435.367,00 nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem Datum dieser Hauptversammlung, oder, sofern Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss der Hauptversammlung erhoben wird, nicht innerhalb von sechs (6) Monaten (i) nachdem die Gerichtsverfahren rechtskräftig oder durch Vergleich beendet wurden oder (ii) nach einem etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a AktG, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. Der Vorstand darf diese Fristen ausschöpfen, ohne gegen § 83 Abs. 2 AktG zu verstoßen.

f)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung der Gesellschaft (Kapital, Aktien) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

7.

Neuwahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) sowie § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat ist nicht mitbestimmt. Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung ist das Gremium des Aufsichtsrats grundsätzlich für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist. Die Hauptversammlung kann gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung auch kürzere Amtsperioden für die zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmen.

Das Amtsgericht Traunstein bestellte mit Beschluss vom 9. Juni 2016 Herrn Dr. Alexander Kirsch gemäß § 104 AktG zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Dem Antrag der Gesellschaft entsprechend wurde die Bestellung von Herrn Dr. Alexander Kirsch auf das Ende der dem Erlass des Bestellungsbeschlusses unmittelbar nachfolgenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft befristet. Aus diesem Grund endet die Amtsperiode von Herrn Dr. Alexander Kirsch mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Es ist somit ein Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,

Herrn Dr. Alexander Kirsch, Geschäftsführender Gesellschafter der Renusol Europe GmbH, Köln, Deutschland,

in den Aufsichtsrat zu wählen, für eine Amtszeit, die mit Ablauf der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Herr Dr. Alexander Kirsch ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Mitglied des Aufsichtsrates der euromicron AG, Frankfurt

Darüber hinaus ist Herr Dr. Alexander Kirsch Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Mitglied des Board of Directors der Centrosolar America, Inc., Scottsdale, USA

Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind gemäß dem Kodex Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Abgesehen davon, dass der Kandidat bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine entsprechenden Umstände.

Ein aussagekräftiger Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/
8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu Vergleichsvereinbarungen mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands

Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG sowie die Tochtergesellschaften SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW Verwaltungs GmbH und SKW Service GmbH haben eine Vergleichsvereinbarung mit ihren ehemaligen Vorstandsmitgliedern Frau Ines Kolmsee und Herrn Gerhard Ertl und der D&O-Versicherung CNA Insurance Company Limited abgeschlossen. Frau Kolmsee und Herr Ertl wurden von der Gesellschaft wegen Vermögenseinbußen aus und in Zusammenhang mit (i) der Gründung, Finanzierung und Geschäftsführung des Joint Ventures SKW-Tashi Metals & Alloys Private Ltd. („Projekt Bhutan“) und (ii) dem Erwerb des Kalziumkarbid Werks in Schweden sowie der Finanzierung und Geschäftsführung in Bezug auf die SKW Metallurgy Sweden AB („Projekt Schweden“) gerichtlich in Anspruch genommen; das Organhaftungsverfahren ist vor dem Landgericht Traunstein unter dem Az. 2 HK O 1912/15 rechtshängig und ruht derzeit. Die Vergleichsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung.

Nachfolgend ist der vollständige Wortlaut der Vergleichsvereinbarung mit Ausnahme der Kontoangaben wiedergegeben:

„Vereinbarung
zwischen

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, Prinzregentenstr. 68, 81675 München

– nachfolgend „SKW AG“ –
und

SKW Stahl-Metallurgie GmbH, Rathausplatz 11, 84579 Unterneukirchen

– nachfolgend „SKW Stahl-Metallurgie GmbH“ –
und

SKW Verwaltungs GmbH, Rathausplatz 11, 84579 Unterneukirchen

– nachfolgend „SKW Verwaltungs GmbH“ –
und

SKW Service GmbH, Rathausplatz 11, 84579 Unterneukirchen

– nachfolgend „SKW Service GmbH“ –
– SKW AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW Verwaltungs GmbH,
SKW Service GmbH nachfolgend zusammen auch „SKW“ –
und

CNA Insurance Company Limited, Im Mediapark 8, 50670 Köln

– nachfolgend „CNA“ –
und

Frau Ines Kolmsee

– nachfolgend „Frau Kolmsee“ –
und

Herrn Gerhard Ertl

– nachfolgend „Herr Ertl“ –
– SKW, CNA, Frau Kolmsee, Herr Ertl
nachfolgend zusammen auch die „Parteien“ –
Vorbemerkungen:
I.

Parteien und D&O-Versicherung

1

Die SKW AG (HRB 226715, Amtsgericht München) ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in München. Die SKW AG ist eine Holdinggesellschaft, hält als solche Beteiligungen an anderen Unternehmen und ist die Muttergesellschaft des SKW Metallurgie-Konzerns (SKW AG und alle aktuellen Konzernunternehmen nachfolgend zusammen auch „SKW Metallurgie-Konzern“, der SKW Metallurgie-Konzern mit Ausnahme von SKW und der SKW-Tashi Metals & Alloys Private Ltd. nachfolgend die „Anderen Konzerngesellschaften“).

Die SKW Stahl-Metallurgie GmbH (HRB 14484, Amtsgericht Traunstein), die SKW Verwaltungs GmbH (HRB 18108, Amtsgericht Traunstein) und die SKW Service GmbH (HRB 20265, Amtsgericht Traunstein) sind Tochtergesellschaften der SKW AG.

2

Frau Kolmsee war in der Zeit vom 20.04.2006 bis zum 31.03.2014 zunächst Alleinvorstand und später Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzende der SKW AG. Im Zuge ihrer Vorstandstätigkeit für die SKW AG hat Frau Kolmsee auch die in den jeweiligen Geschäftsberichten der SKW AG benannten Organfunktionen bei Gesellschaften ausgeübt, die zum SKW Metallurgie-Konzern gehören oder gehörten.

3

Herr Ertl war in der Zeit vom 16.08.2006 bis zum 30.09.2011 Vorstandsmitglied der SKW AG. Im Zuge seiner Vorstandstätigkeit für die SKW AG hat Herr Ertl auch die in den jeweiligen Geschäftsberichten der SKW AG benannten Organfunktionen bei Gesellschaften ausgeübt, die zum SKW Metallurgie-Konzern gehören oder gehörten.

4

Die SKW AG unterhielt bei der CNA unter der Versicherungs-Nummer DMDC175208 seit dem 28.06.2006, 12 Uhr mittags, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vertreter juristischer Personen und deren Aufsichtsorgane sowie leitende Angestellte (nachfolgend „D&O-Versicherung“) mit einer Versicherungssumme in Höhe von EUR 15 Mio. je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Die D&O-Versicherung bestand zuletzt für die Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis zum 28.06.2015, jeweils 12 Uhr mittags. Dem Versicherungsvertrag liegen die Directors & Officers Versicherung, Hendricks & Partner Bedingungen HPDO 2014, Stand 03.2014, Version CNA zugrunde. Seit dem 28.06.2014 gelten zudem die Besonderen Deckungsvereinbarungen des 12. Nachtrags zur D&O-Versicherung vom 29.09.2014. Nach Maßgabe des 13. Nachtrags zur D&O-Versicherung vom 15.12.2014 hat die SKW AG für die Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis zum 28.06.2015, jeweils 12 Uhr mittags, eine neue Versicherungssumme für weitere Versicherungsfälle erworben.

II.

Inanspruchnahmen

1

Die SKW AG hat zunächst verschiedene ehemalige Vorstandsmitglieder der SKW AG in unterschiedlichem Umfang außergerichtlich zur Unterstützung bei der Aufklärung der folgenden Sachverhalte aufgefordert: Gründung, Finanzierung und Geschäftsführung des Joint Ventures SKW-Tashi Metals & Alloys Private Ltd. (nachfolgend „Projekt Bhutan“); Erwerb des Kalziumkarbid-Werks durch die SKW Metallurgy Sweden AB und deren Finanzierung und Geschäftsführung (nachfolgend „Projekt Schweden“); Errichtung einer Fülldrahtanlage durch die Affival Vostok und die SKW Verwaltungs GmbH (nachfolgend „Projekt Russland“); Ermittlung der Konzernverrechnungspreise im SKW Metallurgie-Konzern; Streitigkeiten mit Altgesellschaftern der Tecnosulfur; Anstellungsverhältnis mit ehemaliger Mitarbeiterin der Rechtsabteilung.

2

Mit außergerichtlichen Schreiben vom 18.03.2015 hat die SKW AG Frau Kolmsee und Herrn Ertl wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Projekten Bhutan, Schweden und Russland auf Schadensersatz in Anspruch genommen (nachfolgend „außergerichtliche Inanspruchnahme“).

3

Die SKW AG hat Frau Kolmsee und Herrn Ertl als ehemalige Vorstandsmitglieder der SKW AG und als ehemalige Geschäftsführer der SKW Stahl-Metallurgie GmbH, der SKW Verwaltungs GmbH und der SKW Service GmbH mit Klageschrift vom 05.06.2015 vor dem Landgericht Traunstein (Az. 2 HK O 1912/15) wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Projekten Bhutan und Schweden auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 54.518.577 in Anspruch genommen und beantragt festzustellen, dass Frau Kolmsee und Herr Ertl als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der SKW AG alle nicht bezifferbaren und zukünftigen Schäden aus den genannten Projekten zu ersetzen (nachfolgend „Schadensersatzverfahren“).

Mit Schriftsätzen vom 02.07.2015 und 03.07.2015 haben Frau Kolmsee und Herr Ertl angezeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen werden. In den Klageerwiderungen vom 17.03.2016 haben Frau Kolmsee und Herr Ertl die Abweisung der Klage beantragt und detailliert ihre Auffassung dargelegt, dass sie in Bezug auf die Projekte Bhutan und Schweden jeweils die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben und die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ihrer Auffassung nach auch aus weiteren Gründen nicht bestehen.

Um die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beilegung der Streitigkeit sondieren zu können und die Entstehung weiterer erheblicher Kosten zu vermeiden, hat die SKW AG am 01.08.2016 das Ruhen des Verfahrens beantragt. Frau Kolmsee und Herr Ertl haben am 02.08.2016 ebenfalls Anträge auf Ruhendstellung gestellt. Mit Beschluss vom 04.08.2016 hat das Landgericht Traunstein das Ruhen des Schadensersatzverfahrens angeordnet.

4

Neben dem Schadensersatzverfahren ist zwischen Frau Kolmsee und der SKW AG ein weiterer Rechtsstreit am Landgericht Traunstein anhängig. Mit Klageschrift vom 13.10.2014 hat Frau Kolmsee die SKW AG vor dem Landgericht Traunstein (Az. 1 HK O 3800/14) im Urkundenprozess zunächst auf Zahlung von EUR 69.622 wegen Karenzentschädigung in Anspruch genommen (nachfolgend „Karenzentschädigungsverfahren“). Mit Schriftsatz vom 15.04.2015 hat Frau Kolmsee die Klage erweitert und nunmehr eine Karenzentschädigung in Höhe von EUR 98.788 beantragt.

Mit Klageerwiderung vom 29.01.2015 hat die SKW AG die geltend gemachte Karenzentschädigung wegen anzurechnender Einkünfte zurückgewiesen und hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen Frau Kolmsee in Höhe von mindestens USD 1 Mio. erklärt.

Mit Urkunds-Vorbehaltsurteil vom 01.07.2015 („Urkunds-Vorbehaltsurteil“) hat das Landgericht Traunstein die SKW AG zunächst antragsgemäß zur Zahlung einer Karenzentschädigung an Frau Kolmsee verurteilt; die Frau Kolmsee durch die SKW AG zu erstattenden Anwalts- und Gerichtskosten wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.10.2015 („Kostenfestsetzungsbeschluss“) in Höhe von EUR 7.651,05 festgesetzt. Der SKW AG wurde die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten; sie hat mit Schriftsatz vom 31.07.2015 die Aufhebung des Urkunds-Vorbehaltsurteils beantragt und ihren Klageabweisungsantrag im Nachverfahren weiterverfolgt. Auf Antrag der SKW AG wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Urkunds-Vorbehaltsurteil mit Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 06.08.2016 gegen Sicherheitsleistung eingestellt. Die SKW AG hat die Sicherheitsleistung durch Übergabe einer Prozessbürgschaft der Commerzbank AG in Höhe von zunächst EUR 115.000 (nachfolgend auf EUR 130.000 erhöht) („Prozessbürgschaft“) geleistet. Wegen inhaltlicher Überschneidungen mit dem Schadensersatzverfahren hat das Landgericht Traunstein das Karenzentschädigungsverfahren auf Anregung der SKW AG mit Beschluss vom 30.09.2015 bis zur Erledigung des Schadensersatzverfahrens ausgesetzt.

5

Herr Ertl hat gemäß seinem Dienstvertrag mit der SKW AG vom 21.09.2010 in Verbindung mit der Vereinbarung über die variable Vergütung (Anlage 1 zum Dienstvertrag) (nachfolgend zusammen „Dienstvertrag“) Ansprüche auf eine jährliche Fixvergütung sowie eine variable Vergütung in Form eines Short Term Incentive und eines Long Term Incentive (letztere nachfolgend „LTI-Ansprüche“). Möglicherweise stehen Herrn Ertl für die Zielperiode 2010 bis 2012 und für die Zielperiode 2011 bis 2013 pro rata temporis bis zu seinem Ausscheiden bis zum 30.09.2011 LTI-Ansprüche zu (nachfolgend „LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013“). Um eine zwecks Hemmung der Verjährung kurzfristig drohende gerichtliche Inanspruchnahme der SKW AG durch Herrn Ertl hinsichtlich der LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013 zu vermeiden, hat der Aufsichtsrat der SKW AG am 20.12.2016 zunächst einen Verjährungsverzicht gegenüber Herrn Ertl bis zum Ablauf des 31.01.2017 und sodann am 30.01.2017 bis zum 28.02.2017 beschlossen und mit Schreiben vom 20.12.2016 und 30.01.2017 gegenüber Herrn Ertl erklärt. Am 24./27.02.2017 haben die SKW AG und Herr Ertl schließlich eine gesonderte Verjährungsverzichtsvereinbarung geschlossen.

III.

Pensionsansprüche aus Versorgungszusagen

1

Mit Vereinbarung zwischen der SKW AG und Frau Kolmsee vom 21.09.2010 (nachfolgend „Versorgungszusage Kolmsee“) wurden Frau Kolmsee Versorgungsleistungen in Form von Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrenten (nachfolgend zusammen „Pensionsansprüche Kolmsee“) zugesagt. Die Höhe der Pensionsansprüche Kolmsee richtet sich nach bestimmten, in der Versorgungszusage Kolmsee näher geregelten Prozentsätzen (nachfolgend „Bemessungsgrundlage Kolmsee“) der jeweils zuletzt bezogenen Vorstandsvergütung von Frau Kolmsee. Eine Insolvenzsicherung der Pensionsansprüche durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) besteht für Frau Kolmsee nicht; die Pensionsansprüche sind daher in vollem Umfang ungesichert.

2

Mit Vereinbarung zwischen der SKW AG und Herrn Ertl vom 21.09.2010 (nachfolgend „Versorgungszusage Ertl“) wurden Herrn Ertl Versorgungsleistungen in Form von Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente (nachfolgend zusammen „Pensionsansprüche Ertl“) zugesagt. Die Höhe der Pensionsansprüche Ertl richtet sich nach bestimmten, in der Versorgungszusage Ertl näher geregelten Prozentsätzen der jeweils zuletzt bezogenen Vorstandsvergütung von Herrn Ertl. Die Pensionsansprüche von Herrn Ertl unterfallen dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), sind im Sinne von § 1b BetrAVG gesetzlich unverfallbar und damit in dem in § 7 Abs. 3 BetrAVG bestimmten Umfang durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) insolvenzgesichert.

IV.

Abwehrrechtsschutz

Die CNA hat Frau Kolmsee nach Maßgabe der Schreiben vom 03.11.2014, 23.03.2015, 01.04.2015 und 07.07.2015 sowie Herrn Ertl nach Maßgabe der Schreiben vom 05.11.2014 und 12.10.2015 vorläufig und unter Vorbehalt Versicherungsschutz zur Abwehr der durch die SKW AG zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche gewährt.

V.

Gemeinsames Verständnis der Parteien

Die Parteien wollen langjährige Streitigkeiten und eine damit einhergehende erhebliche Kostenlast vermeiden.

Sie beabsichtigen daher, mit dieser Vereinbarung eine umfassende und endgültige Abgeltung und Erledigung aller Ansprüche und Gegenansprüche zwischen dem SKW Metallurgie-Konzern einerseits und Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl andererseits aus und/oder im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2 der Vorbemerkungen sowie dem Schadensersatzverfahren gemäß Ziffer II.3 der Vorbemerkungen und den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten wie auch der im Karenzentschädigungsverfahren von Frau Kolmsee und der SKW AG geltend gemachten Ansprüche und Gegenansprüche und der LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013 von Herrn Ertl herbeizuführen. Von der umfassenden und endgültigen Abgeltung und Erledigung umfasst sollen auch alle sonstigen etwaigen Ansprüche und Gegenansprüche zwischen Gesellschaften des SKW Metallurgie-Konzerns einerseits und Frau Kolmsee oder Herrn Ertl andererseits aus und/oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Frau Kolmsee und Herrn Ertl gemäß Ziffern I.2 und I.3 der Vorbemerkungen sein, mit Ausnahme der Ansprüche aus der Versorgungszusage Kolmsee gemäß Ziffer III.1 der Vorbemerkungen in Verbindung mit Ziffer 2.2 dieser Vereinbarung, der Ansprüche aus der Versorgungszusage Ertl gemäß Ziffer III.2 der Vorbemerkungen und der in dieser Vereinbarung begründeten Ansprüche.

Schließlich soll mit dieser Vereinbarung der Versicherungsschutz aus der D&O-Versicherung für die Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis zum 28.06.2015 in Höhe von EUR 14 Mio. und insbesondere aufgrund und/oder im Zusammenhang mit Ansprüchen der SKW und/oder Dritter (mit der Ausnahme etwaiger Abwehrkosten im nachfolgend bestimmten weiterhin versicherten Umfang) gegen Frau Kolmsee, Herrn Ertl und/oder andere versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung aufgrund und/oder im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2 der Vorbemerkungen, dem Schadensersatzverfahren gemäß Ziffer II.3 der Vorbemerkungen, den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten und/oder der sonstigen Tätigkeit von Frau Kolmsee und Herrn Ertl gemäß Ziffern I.2 und I.3 der Vorbemerkungen umfassend und endgültig abgegolten und erledigt sein. Die verbleibende Versicherungssumme in Höhe von EUR 1 Mio. soll ausschließlich für etwaige Ansprüche Dritter gegen versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung aufgrund und/oder im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2 der Vorbemerkungen, dem Schadensersatzverfahren gemäß Ziffer II.3 der Vorbemerkungen sowie den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten zur Verfügung stehen. Die nach Maßgabe des 13. Nachtrags vom 15.12.2014 zur Verfügung stehende neue Versicherungssumme bleibt nach Maßgabe dieser Vereinbarung unberührt.

Dies vorangestellt schließen die Parteien – ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Übrigen, insbesondere ohne Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht und der zur Last gelegten Pflichtverletzungen – folgende Vereinbarung:

1

Zahlung

1.1

Die CNA zahlt an die SKW AG einen Betrag in Höhe von EUR 3.350.000 (in Worten: Euro drei Millionen dreihundertfünfzig tausend) (nachfolgend „Vergleichsbetrag“).

1.2

Die Zahlung des Vergleichsbetrages wird fällig zwei Wochen nach Zugang einer durch die SKW rechtswirksam unterzeichneten Ausfertigung dieser Vereinbarung bei der CNA und Wirksamwerden dieser Vereinbarung durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziffer 5.1 dieser Vereinbarung.

1.3

Die Zahlung erfolgt auf folgendes Konto der SKW AG:

Kreditinstitut: Norddeutsche Landesbank Girozentrale
Konto-Nr.: XXXX XXXX XX
IBAN: DEXX 2505 0000 XXXX XXXX XX
Bankleitzahl: 2505 0000
BIC: NOLADE2HXXX
Verwendungszweck: Vergleichssumme CNA wg. Ines Kolmsee und Gerhard Ertl
2

Verzicht

2.1

Frau Kolmsee verzichtet gegenüber der SKW AG auf die im unter Ziffer II.4 der Vorbemerkungen genannten Karenzentschädigungsverfahren geltend gemachten Ansprüche wegen Karenzentschädigung. Die SKW AG nimmt diesen Verzicht an.

2.2

Die SKW AG beabsichtigt gegenüber Frau Kolmsee die Kürzung der Pensionsansprüche Kolmsee zu erklären und die Kürzung der Pensionsansprüche Kolmsee gemäß § 87 Abs. 2 AktG wegen der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft zuvor im Aufsichtsrat zu beschließen (nachfolgend „Herabsetzung“). Bei der Ausübung seines Ermessens wird der Aufsichtsrat neben den seiner Ansicht nach bestehenden Verantwortungsbeiträgen von Frau Kolmsee auch die Verdienste von Frau Kolmsee und den Versorgungscharakter der Pensionsansprüche berücksichtigen. Frau Kolmsee verzichtet auf ein gerichtliches Vorgehen gegen diese Herabsetzung, soweit diese nicht mehr als 50 Prozent beträgt. Die SKW AG bestätigt, dass keine weiteren Kürzungen beabsichtigt sind.

2.3

Herr Ertl verzichtet gegenüber der SKW AG auf die LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013. Die SKW AG nimmt diesen Verzicht an.

3

Abgeltungs- und Erledigungswirkung

3.1

Alle im Rahmen der außergerichtlichen Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2 der Vorbemerkungen sowie im Rahmen des Schadensersatzverfahrens gemäß Ziffer II.3 der Vorbemerkungen geltend gemachten sowie alle möglichen weiteren Schadensersatzansprüche der SKW aus den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten wie auch alle sonstigen etwaigen Ansprüche der SKW gegen Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl aufgrund und/oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit gemäß Ziffern I.2 und I.3 der Vorbemerkungen und daneben auch alle etwaigen Schadensersatzansprüche der SKW gegen andere versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung aus und/oder im Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen bezeichneten Sachverhalten, der außergerichtlichen Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2 der Vorbemerkungen und/oder dem Schadensersatzverfahren gemäß Ziffer II.3 der Vorbemerkungen sind endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht gleich aus welchem Rechtsgrund handelt. Andere versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung sind berechtigt, sich unmittelbar auf die Abgeltung und die Erledigung etwaiger Schadensersatzansprüche der SKW nach dieser Ziffer 3.1 zu berufen (Vertrag zugunsten Dritter). Die SKW hat ihre in dieser Ziffer 3.1 bezeichneten Ansprüche und Rechte, die mit dieser Vereinbarung abgegolten und erledigt werden, nicht abgetreten und wird diese Ansprüche und Rechte auch nicht abtreten.

3.2

Alle etwaigen Ansprüche von Frau Kolmsee und Herrn Ertl gegen den SKW Metallurgie-Konzern (außer gegen SKW Tashi Metals & Alloys Private Ltd.) mit Ausnahme aller in dieser Vereinbarung begründeten Ansprüche und der Ansprüche aus der Versorgungszusage Kolmsee gemäß Ziffer III.1 der Vorbemerkungen in Verbindung mit Ziffer 2.2 dieser Vereinbarung sowie der Ansprüche aus der Versorgungszusage Ertl gemäß Ziffer III.2 der Vorbemerkungen sind endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht gleich aus welchem Rechtsgrund handelt.

3.3

(1) Alle etwaigen Ansprüche und Rechte der SKW, von Frau Kolmsee und Herrn Ertl gegen die CNA aufgrund und/oder im Zusammenhang mit der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten außergerichtlichen Inanspruchnahme sowie aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen bezeichneten Schadensersatzverfahren sind endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Darüber hinaus sind (vorbehaltlich der sonstigen Regelungen dieser Vereinbarung) alle etwaigen Ansprüche und Rechte der SKW, von Frau Kolmsee und Herrn Ertl gegen die CNA aufgrund und/oder im Zusammenhang mit etwaigen weiteren Ansprüchen der SKW und/oder sonstiger natürlicher oder juristischer Personen, die nicht Partei dieser Vereinbarung sind („Dritter“) und/oder sonstigen Verfahren aus und/oder im Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten und/oder aus und/oder im Zusammenhang mit den Sachverhalten, die der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten außergerichtlichen Inanspruchnahme und/oder dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen bezeichneten Schadensersatzverfahren zugrunde liegen, wie auch aufgrund und/oder im Zusammenhang mit sonstigen etwaigen Ansprüche der SKW gegen Frau Kolmsee und Herrn Ertl aufgrund und/oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit gemäß Ziffern I.2 und I.3 der Vorbemerkungen endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Die Abgeltung und Erledigung gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht handelt.

(2) Schließlich sind – soweit rechtlich und ohne Verletzung vertraglicher Pflichten zulässig – auch alle etwaigen zukünftigen Ansprüche und Rechte anderer versicherter Personen im Sinne der D&O-Versicherung gegen die CNA aufgrund und/oder im Zusammenhang mit etwaigen weiteren Ansprüchen der SKW und/oder Dritter und/oder sonstigen Verfahren aus und/oder im Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten und/oder aus und/oder im Zusammenhang mit den Sachverhalten, die der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten außergerichtlichen Inanspruchnahme und/oder dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen bezeichneten Schadensersatzverfahren zugrunde liegen, abschließend abgegolten und erledigt.

(3) Die Abgeltung und Erledigung nach dieser Ziffer 3.3 Abs. 1 und 2 gilt, wenn und insoweit die Abgeltungs- und Erledigungswirkung nach Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung rechtlich und wirtschaftlich endgültig eintritt.

(4) Die außergerichtliche Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2 der Vorbemerkungen, die gerichtliche Inanspruchnahme im Rahmen des Schadensersatzverfahrens gemäß Ziffer II.3 der Vorbemerkungen wie auch etwaige weitere Inanspruchnahmen aus den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten sind der Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis 28.06.2015 zugeordnet. Mit Zahlung des unter Ziffer 1.1 dieser Vereinbarung genannten Vergleichsbetrags gilt der Versicherungsschutz aus der D&O-Versicherung in der Fassung des 12. Nachtrags für die Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis zum 28.06.2015 in Höhe von EUR 14 Mio. als ausgeschöpft, wenn und soweit die Abgeltungs- und Erledigungswirkung nach Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung rechtlich und wirtschaftlich endgültig eintritt. In Höhe der verbleibenden Versicherungssumme in Höhe von EUR 1 Mio. je Versicherungsfall und Versicherungsjahr bleibt der Versicherungsschutz in der Variante des Abwehrrechtsschutzes nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ausschließlich im Hinblick auf etwaige Ansprüche Dritter (mit Ausnahme der Anderen Konzerngesellschaften) gegen versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung aus und/oder im Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten und/oder aus und/oder im Zusammenhang mit den Sachverhalten, die der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten außergerichtlichen Inanspruchnahme und/oder dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen bezeichneten Schadensersatzverfahren zugrunde liegen, bestehen.

(5) Die nach Maßgabe des 13. Nachtrags vom 15.12.2014 vorgesehene Wiederauffüllung der Deckungssumme für die Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis zum 28.06.2015 in Höhe von EUR 15 Mio. je Versicherungsfall und Versicherungsjahr bleibt vom Abschluss dieser Vereinbarung unberührt. Diese neue Versicherungssumme steht in voller Höhe nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen für etwaige Ansprüche der SKW gegen versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung zur Verfügung, soweit diese nicht nach Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung endgültig rechtlich und wirtschaftlich wirksam abgegolten und erledigt sind und für diese nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen die neue Versicherungssumme zur Verfügung steht, und für etwaige Ansprüche Dritter, soweit diese nicht aus und/oder im Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten und/oder aus und/oder im Zusammenhang mit den Sachverhalten, die der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten außergerichtlichen Inanspruchnahme und/oder dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen bezeichneten Schadensersatzverfahren zugrunde liegen, resultieren und für diese nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen die neue Versicherungssumme zur Verfügung steht.

(6) Die vorbezeichnete Abgeltung und Erledigung versicherungsvertraglicher Ansprüche lässt etwaige Ansprüche von Frau Kolmsee und Herrn Ertl auf Erstattung versicherter Abwehrkosten durch die CNA aufgrund der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten außergerichtlichen Inanspruchnahme sowie dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen bezeichneten Schadensersatzverfahren unberührt. Dies gilt klarstellend nicht für die Gerichtskosten für das Karenzentschädigungsverfahren; diese sind von Frau Kolmsee selbst zu tragen. Der Versicherungsschutz für bis zum Wirksamwerden dieser Vereinbarung entstehende Abwehrkosten setzt voraus, dass diesbezügliche Ansprüche innerhalb von acht Wochen nach dem Wirksamwerden dieser Vereinbarung zur Erstattung angemeldet werden.

(7) Die CNA wird aufgrund der Zahlung des Vergleichsbetrags oder zugunsten von Frau Kolmsee und Herrn Ertl getragener Abwehrkosten keine Regressansprüche gegen Frau Kolmsee, Herrn Ertl und Dritte, insbesondere andere versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung, geltend machen. Die Dritten sind berechtigt, sich unmittelbar auf den Verzicht der CNA auf die Geltendmachung von Regressansprüchen zu berufen (Vertrag zugunsten Dritter).

3.4

Im Zusammenhang mit der in Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung geregelten endgültigen und abschließenden Abgeltung und Erledigung verzichten Frau Kolmsee und Herr Ertl (i) untereinander, (ii) wie auch im Verhältnis zu anderen versicherten Personen im Sinne der D&O-Versicherung, sowie (iii) im Verhältnis zu aktuellen und ehemaligen Mitarbeitern des SKW Metallurgie-Konzerns, (für (ii) und (iii) mit Ausnahme aktueller oder ehemaliger Mitarbeiter oder Organmitglieder der SKW-Tashi Metals & Alloys Private Ltd., bei denen es sich nicht zugleich um aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter oder Organmitglieder oder um aktuelle Berater der SKW handelt) auf jegliche Regress- und Ausgleichsansprüche aus oder im Zusammenhang mit den in Ziffer 3.1 geregelten Sachverhalten, soweit (x) im Hinblick auf diese Sachverhalte die Abgeltungs- und Erledigungswirkung gemäß Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung gegenüber Frau Kolmsee und Herrn Ertl sowie anderen versicherten Personen im Sinne der D&O-Versicherung rechtlich und wirtschaftlich endgültig eintritt, und (y) die Begünstigten nach (ii) und (iii) dieses Satzes ihrerseits keine Regress- und Ausgleichsansprüche aus oder im Zusammenhang mit den in Ziffer 3.1 geregelten Sachverhalten gegen Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl geltend machen. Andere versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung sowie aktuelle und ehemalige Mitarbeiter des SKW Metallurgie-Konzerns sind berechtigt, sich unmittelbar auf diesen Anspruchsverzicht zu berufen (Vertrag zugunsten Dritter).

4

Freistellung

4.1

Für den Fall, dass Andere Konzerngesellschaften Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl außergerichtlich und/oder gerichtlich aufgrund und/oder im Zusammenhang mit der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten außergerichtlichen Inanspruchnahme, dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen bezeichneten Schadensersatzverfahren, den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten und/oder sonst aufgrund oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit gemäß Ziffern I.2 und I.3 der Vorbemerkungen und/oder aus und/oder im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung geltend machen sollten, wird die SKW Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl jeweils einzeln von rechtskräftig oder von mit schriftlicher Zustimmung der SKW AG durch Vergleich oder Anerkenntnis festgestellten Ansprüchen soweit gesetzlich zulässig freistellen. Darüber hinaus wird die SKW Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl jeweils einzeln auf erstes Anfordern von den ihnen infolge einer Inanspruchnahme durch Andere Konzerngesellschaften entstehenden angemessenen Rechtsverteidigungskosten, insbesondere den Kosten ihrer anwaltlichen Vertreter, freistellen.

Die SKW wird ihre Weisungsrechte und/oder sonstigen Einflussnahmemöglichkeiten gegenüber anderen Konzerngesellschaften soweit rechtlich zulässig dahingehend ausüben, dass sie keinerlei Ansprüche gegen Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl aufgrund und/oder im Zusammenhang mit der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten außergerichtlichen Inanspruchnahme, dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen bezeichneten Schadensersatzverfahren, den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten und/oder sonst aufgrund oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit gemäß Ziffer I.2 und I.3 der Vorbemerkungen und/oder aus und/oder im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung geltend machen werden.

4.2

Frau Kolmsee und Herr Ertl werden die SKW AG unverzüglich informieren, sobald Ansprüche im Sinne von Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung gegen Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl geltend gemacht werden, und regelmäßig über die Abwehr der Ansprüche unterrichten.

5

Aufschiebende Bedingung; Hauptversammlungs- und Gesellschafterbeschlüsse

5.1

Diese Vereinbarung wird wirksam, wenn die Hauptversammlung der SKW AG wirksam die Zustimmung zu dieser Vereinbarung beschließt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG) (aufschiebende Bedingung).

5.2

Die SKW AG wird als Gesellschafterin der SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW Verwaltungs GmbH sowie SKW Service GmbH die Zustimmung zu dieser Vereinbarung erteilen und die rechtzeitige Einholung etwaig erforderlicher Gesellschafterbeschlüsse sicherstellen.

6

Beendigung der Rechtsstreitigkeiten

6.1

Die SKW AG wird die unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen genannte Klage innerhalb von einer Woche nach Zahlungseingang des Vergleichsbetrags zurücknehmen. Frau Kolmsee und Herr Ertl erklären hiermit ihre Einwilligung zu der jeweiligen Klagerücknahme. Frau Kolmsee und Herr Ertl verpflichten sich, eine entsprechende Erklärung nochmals gegenüber dem Landgericht Traunstein abzugeben und keinen Kostenantrag zu stellen. Ein Kostenausgleich zwischen der SKW AG einerseits und Frau Kolmsee und Herrn Ertl andererseits hinsichtlich von den Parteien getragener Gerichtskosten und außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

6.2

Frau Kolmsee wird die unter Ziffer II.4 der Vorbemerkungen genannte Klage innerhalb von einer Woche nach Zahlungseingang des Vergleichsbetrags zurücknehmen. Die SKW AG erklärt hiermit ihre Einwilligung zu der Klagerücknahme. Die SKW AG verpflichtet sich, eine entsprechende Erklärung nochmals gegenüber dem Landgericht Traunstein abzugeben und keinen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Ein Kostenausgleich hinsichtlich der von Frau Kolmsee und der SKW AG verauslagten Gerichtskosten, der bis zum Erlass des Urkunds-Vorbehaltsurteils verauslagten weiteren Kosten des Rechtsstreits (insbesondere die mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Anwaltskosten von Frau Kolmsee) und der jeweiligen außergerichtlichen Kosten von Frau Kolmsee und der SKW AG findet nicht statt. Frau Kolmsee verpflichtet sich, die Prozessbürgschaft unverzüglich nach der Klagerücknahme an die SKW AG zurückzugeben und weder aus dem Urkunds-Vorbehaltsurteil noch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss irgendwelche Rechte abzuleiten, insbesondere keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hieraus einzuleiten.

7

Verjährungsverzicht

7.1

Die SKW AG verzichtet gegenüber Frau Kolmsee hinsichtlich des durch Frau Kolmsee im Karenzentschädigungsverfahren geltend gemachten Anspruchs bis zum Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach dem Beschluss der Hauptversammlung der SKW über die Zustimmung zur Vergleichsvereinbarung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, soweit der im Karenzentschädigungsverfahren geltend gemachte Anspruch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorliegenden Vergleichsvereinbarung noch nicht verjährt ist.

7.2

Für den Fall, dass gegen den Beschluss der Hauptversammlung der SKW AG über die Zustimmung zur Vergleichsvereinbarung Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen erhoben werden, diese aber nicht binnen vierundzwanzig Monaten beendet sind, werden Frau Kolmsee und die SKW AG über eine angemessene Verlängerung des Verjährungsverzichts in Verhandlungen treten.

7.3

Frau Kolmsee nimmt diesen Verjährungsverzicht hiermit an. Während der Dauer des Verjährungsverzichts ist die Verjährung in entsprechender Anwendung der §§ 204, 209 BGB gehemmt.

7.4

Der Verjährungsverzicht erfolgt ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch die SKW AG.

8

Kosten

Die Parteien tragen die ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung entstandenen Kosten jeweils selbst. Hiervon unberührt bleibt die Erstattung der Abwehrkosten durch die CNA nach Maßgabe der jeweiligen Deckungsentscheidungen sowie der in Ziffer 3.3 Abs. 6 dieser Vereinbarung getroffenen Regelung.

9

Kommunikation

Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zu einer abgestimmten öffentlichen Kommunikation über die Unterzeichnung sowie den Inhalt dieser Vereinbarung. Gesetzliche Bekanntmachungs- und Informationspflichten bleiben unberührt. Die SKW AG veröffentlicht nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung die in der Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügte Pressemitteilung.

10

Anzeigen

Alle Anzeigen und Erklärungen aufgrund oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind in Schriftform und zugleich vorab per E-Mail zu richten an:

Für die CNA:
Clyde & Co (Deutschland) LLP
Rechtsanwalt Dr. Henning Schaloske
Regus, Kö-Bogen
Königsallee 2b
40212 Düsseldorf
E-Mail: henning.schaloske@clydeco.com

Für die SKW:
Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Rechtsanwältin Dr. Viola Sailer-Coceani
Leopoldstraße 8-10
80802 München
E-Mail: viola.sailer@hengeler.com

Für Frau Kolmsee:
Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP
Rechtsanwältin Dr. Ulrike Friese-Dormann
Maximilianstraße 15
80539 München
E-Mail: ufriese@milbank.com

Für Herrn Ertl:
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsanwalt Dr. Daniel Walden
Ganghoferstraße 33
80339 München
E-Mail: daniel.walden@bblaw.com

11

Schlussbestimmungen

11.1

Der Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt im Interesse aller Parteien zur Vermeidung von langjährigen Streitigkeiten und damit verbundener Prozess- und Kostenrisiken ohne Anerkennung einer außerhalb dieser Vereinbarung liegenden Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Rechtslage. Insbesondere ist mit dem Abschluss dieser Vereinbarung kein Anerkenntnis einer Deckungspflicht der CNA unter der in Ziffer I.4 der Vorbemerkungen bezeichneten D&O-Versicherung verbunden. Zugleich ist mit dem Abschluss dieser Vereinbarung weder ein Anerkenntnis einer Schadensersatzhaftung von Frau Kolmsee, Herrn Ertl und/oder anderer versicherter Personen gegenüber der SKW verbunden noch ein Anerkenntnis der SKW von etwaigen Ansprüchen von Frau Kolmsee oder Herrn Ertl.

11.2

Nebenabreden mit der SKW zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung, einschließlich dieses Schriftformerfordernisses, bedürfen der Schriftform.

11.3

Diese Vereinbarung wird siebenfach im Original ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Original der Vereinbarung. Die Vereinbarung wird im Umlaufverfahren zunächst durch die CNA und anschließend Frau Kolmsee und Herrn Ertl und zuletzt durch die SKW unterzeichnet.

11.4

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind die Zivilgerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Soweit rechtlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand Köln.

11.5

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren (nachfolgend „unwirksame Bestimmung“), wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmung gilt, soweit dies rechtlich zulässig ist, eine angemessene Regelung, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der unwirksamen Bestimmung bedacht hätten. Entsprechendes gilt für eine Lücke dieser Vereinbarung.“

[Unterschriften]

Nähere Erläuterungen zur Vergleichsvereinbarung finden sich in dem Bericht des Aufsichtsrates zu Punkt 8 der Tagesordnung, der als Bestandteil dieser Einladung im Anschluss an die Tagesordnungspunkte unter Ziffer III. aufgeführt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite

http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/

zugänglich ist. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung zwischen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und ihren Tochtergesellschaften, SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW Verwaltungs GmbH und SKW Service GmbH, und den ehemaligen Vorstandsmitgliedern Frau Ines Kolmsee und Herrn Gerhard Ertl sowie der D&O-Versicherung CNA Insurance Ltd. wird zugestimmt.

II.

Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu dem Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Begründung des vorgeschlagenen Ausgabebetrags

Der folgende Bericht des Vorstands ist auf der Internetseite der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG

(http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/)

zugänglich und liegt während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

EXECUTIVE SUMMARY

Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (im Folgenden auch „Gesellschaft“ oder „SKW“) und der SKW-Konzern weisen derzeit eine zu hohe Verschuldung auf. Die Gesellschaft muss – auch vor dem Hintergrund einer anhaltenden Krise der gesamten Stahlindustrie und deren Auswirkungen auf den SKW-Konzern – grundlegend saniert werden. Hierzu hat der Vorstand ein Sanierungskonzept erarbeitet. Dieses Sanierungskonzept umfasst neben den schon in fortgeschrittener Umsetzung befindlichen Elementen der operativen Sanierung der Gesellschaft auch deren finanzielle Sanierung durch Reduzierung von Fremdverbindlichkeiten. Es ist erforderlich, die Verschuldung und die damit verbundene Zinslast auf ein Maß zu reduzieren, das eine nachhaltige Sanierung der Gesellschaft und des Konzerns ermöglicht.

Diese Reduzierung von Fremdverbindlichkeiten soll durch die von der Verwaltung vorgeschlagene vereinfachte Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen (zusammen „Kapitalschnitt“) erreicht werden. Dadurch soll ein großer Teil der Finanzverbindlichkeiten in Eigenkapital umgewandelt werden. Dies setzt einen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre voraus. Der Wert der im Rahmen der Sachkapitalerhöhung in die Gesellschaft einzubringenden Forderungen übersteigt nach Überzeugung der Verwaltung den Wert der auszugebenden neuen Aktien erheblich, so dass es zwar zu einer erheblichen, aber nicht unangemessenen Verwässerung der Altaktionäre kommt.

Der Kapitalschnitt ist nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat die einzige Möglichkeit, die Gesellschaft zu sanieren. Vorstand und Aufsichtsrat haben umfangreiche Diskussionen mit den finanzierenden Banken und potentiellen Investoren geführt und dabei auch alle denkbaren Alternativen erörtert, geprüft und verhandelt. Vorstand und Aufsichtsrat bitten daher die Hauptversammlung, die vorgeschlagenen Beschlüsse zu fassen. Sollte die Hauptversammlung den Kapitalmaßnahmen nicht zustimmen, droht der SKW die Insolvenz.

1. Vorbemerkungen

Die SKW finanziert sich derzeit unter einem EUR 86.000.000 Konsortialkredit vom 23. Januar 2015, der von einem Konsortium aus Commerzbank Aktiengesellschaft, Norddeutsche Landesbank Girozentrale und Baden-Württembergische Bank (zusammen die „Konsortialkreditgeber“) gewährt wurde („Konsortialkredit“). Über den Konsortialkreditvertrag werden 100 % des Fremdkapitalbedarfs der SKW, und somit ein Großteil des Fremdkapitalbedarfs des SKW-Konzerns abgedeckt. Der Konsortialkredit wird am 31. Januar 2018 zur Rückzahlung fällig. Diese Situation erfordert eine grundlegende finanzielle Sanierung der Gesellschaft.

Das aktuelle Sanierungskonzept des Vorstands umfasst neben den bekannten Elementen der operativen Sanierung der Gesellschaft („ReMaKe“) auch die finanzielle Sanierung durch Umwandlung eines wesentlichen Teils der Finanzverbindlichkeiten in Eigenkapital („Debt-Equity-Swap“). Das Sanierungskonzept und die Sanierungsfähigkeit der Gesellschaft wurden durch eine renommierte Restrukturierungsberatungsgesellschaft („der Restrukturierungsberater“) als neutraler Gutachter untersucht. Diese hat festgestellt, dass eine Bestätigung der Sanierungsfähigkeit nur auf Grundlage der Ergänzung des operativen Sanierungskonzepts durch finanzielle Sanierungsmaßnahmen ausgestellt werden kann. Diese Aussage wurde zuletzt am 17. Juli 2017 bestätigt. Der Vorstand geht davon aus, dass das aktuelle Sanierungskonzept und die damit verbundenen Annahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich umgesetzt werden können und somit die Finanzierung des SKW-Konzerns und der Einzelgesellschaft SKW auch über den 31. Januar 2018 (Fälligkeit des Konsortialkreditvertrages) hinaus gewährleistet werden kann.

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 daher als Teil dieses umfassenden Sanierungskonzepts zunächst eine vereinfachte Kapitalherabsetzung und in Tagesordnungspunkt 6 eine anschließende Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vor. Als Sacheinlage sollen ein Teilbetrag der Kreditforderungen aus dem Konsortialkreditvertrag gegen die Gesellschaft in Höhe von EUR 45 Mio. eingelegt werden. Mit Wirksamwerden dieser Kapitalerhöhung würde sich die Verschuldung aus dem Konsortialkreditvertrag von derzeit rund EUR 74 Mio. (Stand per 28. August 2017) auf rund EUR 29 Mio. reduzieren. Diese Kapitalmaßnahmen sind das Ergebnis intensiver Bemühungen der Gesellschaft zur Gewinnung von Investoren für eine nachhaltige finanzielle Sanierung. Beide Kapitalmaßnahmen zusammen sind nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Sanierung der SKW unerlässlich. Der Erfolg der Sanierung hängt – neben weiteren Voraussetzungen – nun davon ab, dass die Hauptversammlung die vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen beschließt.

Zentrales Element der finanziellen Sanierung ist die Umwandlung eines Teilbetrages von EUR 45 Mio. der Kreditforderungen aus dem Konsortialkreditvertrag in Eigenkapital. Die Speyside Equity Industrial Europe Luxembourg S.à r.l., Luxembourg (derzeit noch firmierend als Luxembourg Investment Company 188 S.à r.l., „Speyside Equity“), hat sich mit den Konsortialkreditgebern geeinigt, diese Forderungen zu erwerben. Dabei haben die Konsortialkreditgeber erhebliche Zugeständnisse in zweistelliger Millionenhöhe gemacht. Die SKW hat sich mit Speyside Equity über die notwendigen Maßnahmen der finanziellen Sanierung und die Konditionen des Debt-Equity-Swap geeinigt. Der Debt-Equity-Swap erhöht das Eigenkapital, verringert das Fremdkapital und senkt die liquiditätswirksame Zinslast der Gesellschaft. Damit wird die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft und des Konzerns nachhaltig gestärkt, das Insolvenzrisiko beseitigt und damit die strategische Entwicklung der Gesellschaft gesichert. Seitens der Gesellschaft wird der Debt-Equity-Swap durch eine vereinfachte Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ermöglicht. Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfordert einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre.

Im Zuge der Sachkapitalerhöhung erhält Speyside Equity für die Einbringung von Forderungen aus dem Konsortialkreditvertrag in Höhe von EUR 45 Mio. insgesamt 12.435.367 neue SKW-Aktien. Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („PwC“) hat den aktuellen Unternehmenswert der SKW nach den Grundsätzen des Standards IDW S1 und den Zeitwert der im Rahmen der Sacheinlage einzubringenden Forderungen aus dem Konsortialkredit ermittelt und auf dieser Grundlage bestätigt, dass das Umtauschverhältnis von einzubringenden Kreditforderungen in Aktien werthaltig und angemessen ist.

Die Stellungnahme von PwC ist auf der Internetseite der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/) zugänglich und liegt während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Im Folgenden erstattet der Vorstand umfassend Bericht über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft (unter 2.), über das Sanierungskonzept und die dafür erforderlichen Kapitalmaßnahmen (unter 3.) sowie über die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und die Angemessenheit des Ausgabebetrags bei der Sachkapitalerhöhung (unter 4.).

2. Wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft

a) Allgemeine Informationen zur Gesellschaft

Die SKW ist die Muttergesellschaft des globalen SKW-Konzerns mit derzeit 20 vollkonsolidierten Tochterunternehmen.

Die SKW ist eine reine Holdinggesellschaft. Entwicklung, Produktion und Vertrieb werden ausschließlich von den operativen Tochtergesellschaften unterhalten. Der SKW-Konzern erwirtschaftet ca. 90 % seines Umsatzes mit Kunden aus der Stahlindustrie. Diesen Kunden bietet der SKW-Konzern ein breites Portfolio an technologisch anspruchsvollen Produkten und Dienstleistungen, vor allem für die Primär- und Sekundärmetallurgie an.

Die Entwicklung der Märkte für die primär- und sekundärmetallurgischen Produkte und Lösungen des SKW-Konzerns folgt grundsätzlich der Entwicklung der Märkte für hoch- und höherwertige Stahlproduktion: Je mehr Stahl produziert wird, umso mehr primär- und sekundärmetallurgische Produkte werden benötigt. Zusätzliche Auswirkungen für den Bedarf an primär- und sekundärmetallurgischen Produkten ergeben sich daraus, mit welchem technischen Verfahren (z. B. Hochofen vs. Elektrostahlwerk) und mit welchen Zutaten (z. B. Qualitätsstufen der verwendeten Schwarzstoffe) Stahl produziert wird.

Mit Kunden außerhalb der Stahlindustrie erzielt der SKW-Konzern knapp 10 % seines Umsatzes: Es handelt sich dabei vor allem um die von der SKW Quab Chemicals Inc. hergestellten „Quab“-Spezialchemikalien, die überwiegend an die Hersteller von Industriestärke (Vorprodukt der Papierherstellung) verkauft werden; zu einem kleineren Anteil tragen „Quab“-Spezialchemikalien auch zur Gewinnung von Rohstoffen aus Schiefergas bei. Die SKW Quab Chemicals Inc. gehört nicht zum Kerngeschäft.

b) Wirtschaftliche Lage der Gesellschaft und des SKW-Konzerns

Die SKW und der SKW-Konzern befinden sich derzeit in einer finanziellen Krise. Die Gesellschaft ist – wie unten dargestellt – bilanziell stark überschuldet und daher sanierungsbedürftig. Der Vorstand geht ungeachtet dessen noch von einer positiven Fortführungsprognose aus. Diese Einschätzung hat der Restrukturierungsberater durch Bescheinigung der Sanierungsfähigkeit in einer von der Gesellschaft in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme am 15. Dezember 2016 bestätigt. Am 17. Juli 2017 wurde diese Aussage im Rahmen einer aktualisierten Stellungnahme aufrechterhalten. Voraussetzung dieser Sanierungsbestätigung ist jedoch die erfolgreiche Umsetzung des Sanierungskonzepts, dessen wesentlicher Bestandteil die Umsetzung einer finanziellen Restrukturierung ist. Zentrale Erwägung war dabei, dass ohne eine finanzielle Restrukturierung die Refinanzierung der Verbindlichkeiten unter dem Konsortialkreditvertrag (derzeit ca. EUR 66,6 Mio.), die zum 31. Januar 2018 fällig werden, nicht möglich sein wird. Das Management geht daher davon aus, dass beim Scheitern der finanziellen Restrukturierung die positive Fortführungsprognose nicht mehr gehalten werden kann und damit die Gesellschaft unmittelbar von der Insolvenz bedroht wäre.

Die Ursachen der heutigen Krise des SKW-Konzerns sind vielfältig.

Eine der wesentlichen Ursachen für die katastrophale Eigenkapitalsituation der SKW, sowie ihre in Relation zum Eigenkapital viel zu hohe Verschuldung, sind Ereignisse aus der Vergangenheit. Die Errichtung und der Betrieb eines Kalziumsilizium-Werks durch das ehemalige Joint Venture im Königreich Bhutan und der Erwerb eines Kalziumkarbid-Werks in Sundsvall, Schweden, haben den SKW-Konzern sehr viel Geld gekostet. Die Erwartungen an die bis Anfang 2014 damit verfolgten Strategie einer vertikalen Integration haben sich nicht erfüllt. Allein für diese beiden Projekte mussten in den Jahren 2014 und 2015 Forderungen der Gesellschaft selbst, wie auch von anderen Konzerngesellschaften in Höhe von insgesamt EUR 63,3 Mio. wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht sowie Beteiligungsbuchwerte in Höhe von EUR 6,7 Mio. bei der SKW selbst wertberichtigt werden. Darüber hinaus haben sich die wesentlichen Investments in das primärmetallurgische Kerngeschäft des SKW-Konzerns, d.h. der Erwerb der ESM Group Inc. und der Tecnosulfur Sistema de Tratamento de metais Líquidos S/A aus den Jahren 2008 respektive 2009 als überteuert dargestellt, so dass in den Jahren 2014 bis 2016 zusätzliche Wertberichtigungen auf Beteiligungsbuchwerte und Ausleihungen in Höhe von EUR 22,6 Mio. notwendig wurden.

In diesem Kontext sind sodann in den Jahren 2014 bis 2016 Restrukturierungskosten in Höhe von EUR 12,9 Mio. angefallen, die das Ergebnis der Gesellschaft zusätzlich belastet haben, so dass insgesamt rund EUR 100 Mio. Eigenkapital verloren gegangen sind.

Die SKW hat aber auch aus ihrer Vergangenheit als ehemaliges Beteiligungsunternehmen der Degussa AG (heute Evonik Industries AG), bzw. der Arques Industries AG aufgrund eines Kartellverstoßes weitere finanzielle Belastungen zu tragen. So hat die EU-Kommission im Jahr 2009 ein Bußgeld in Höhe von insgesamt EUR 13,3 Mio. gesamtschuldnerisch gegen die Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaft SKW Stahl-Metallurgie GmbH und die Gigaset AG (ehemals ARQUES Industries AG) verhängt. (Wobei die Gigaset AG lediglich auf EUR 12,3 Mio. haftet). Hiervon zahlte die SKW Stahl-Metallurgie GmbH, die ebenfalls Kreditnehmerin unter dem Konsortialkreditvertrag ist, einen Betrag in Höhe von EUR 7.847.435,27 (inklusive Zinsen). Durch diese Inanspruchnahme hat sich die Verschuldung der SKW deutlich erhöht, was zu einer weiteren Verschlechterung der Finanzlage führte.

Zuletzt: Da die wirtschaftliche Entwicklung des SKW-Konzerns stark von der Entwicklung der weltweiten Stahlindustrie abhängig ist, hatte die Stahlkrise der letzten Jahre, insbesondere die seit Mitte 2015 deutlich abflauende Stahlkonjunktur mit reduzierter Nachfrage und sinkenden Preisen negative Auswirkungen auf Umsatz und Ertrag des SKW-Konzerns. Der Rückgang der Stahlproduktion, der sich im Jahr 2016 weiter beschleunigte, hat Preisdruck und Margenerosion in den wesentlichen Marktsegmenten verstärkt. Auch die negative Preisentwicklung im Bereich der Kernmaterialien hat sich weiter fortgesetzt. Die Restrukturierungsbemühungen des Managementteams konnten durch gezielte Maßnahmen erhebliche Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen realisieren, aber die insgesamt schlechte Marktlage nicht vollständig kompensieren.

c) Finanzielle Lage des SKW-Konzerns und der Gesellschaft

Im Geschäftsjahr 2016 erzielte der SKW-Konzern Umsatzerlöse in Höhe von EUR 228,5 Mio.; damit lag der Umsatz um 13,4 % unter dem Geschäftsjahr 2015 (EUR 263,7 Mio.). Dieser Rückgang ging insbesondere auf die globale Stahlkrise, den Materialpreisverfall (Umsatzeinbußen insbesondere in Nordamerika lagen bei rund EUR 30 Mio.) sowie auf Umrechnungseffekte (schwächerer US-Dollar) zurück.

Der SKW-Konzern konnte im Geschäftsjahr 2016 trotz der Stahlkrise ein nach IFRS ermitteltes Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (ermitteltes oder ausgewiesenes EBITDA) in Höhe von EUR 4,7 Mio. erzielen. Insbesondere aufgrund der schlechten Rahmenbedingungen auf den Stahlmärkten waren weitere ergebniswirksame Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen in Höhe von EUR 12,5 Mio. notwendig. Zusammen mit Zinsaufwendungen führte dies im Geschäftsjahr 2016 zu einem Konzernjahresfehlbetrag von EUR -11,9 Mio.

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der SKW als Konzernmuttergesellschaft wird signifikant von der ökonomischen Situation ihrer Tochterunternehmen und anderen Beteiligungen bestimmt. Die SKW erzielt als Holding keine Umsätze aus eigener operativer Geschäftstätigkeit. Das Finanzergebnis der SKW beinhaltet auf der Ertragsseite insbesondere Zinserträge aus der konzerninternen Finanzierung von Tochter- und Enkelgesellschaften. Die Aufwandsseite beinhaltet insbesondere Zinsaufwendungen von Banken (einschließlich Avalprovisionen und anderen zinsähnliche Aufwendungen).

Die SKW verzeichnete im Jahresabschluss (Einzelabschluss) des Geschäftsjahres 2016 ein negatives Jahresergebnis in Höhe von EUR -22.2 Mio. (gegenüber einem negativen Jahresergebnis in Höhe von EUR -8,4 Mio. im Vorjahreszeitraum). In 2016 fielen auf Grund der Stahlkrise insbesondere in den USA außerplanmäßige Abschreibungen („Abschreibungen auf Finanzanlagen“) in Höhe von EUR 14,9 Mio. an (Vorjahr: EUR 6,9 Mio.). Der Bilanzverlust der SKW lag im Geschäftsjahr 2016 mit EUR -82,9 Mio. auf Grund des im Jahr 2016 erzielten negativen Jahresergebnisses nochmals höher als im Vorjahr (EUR -60,8 Mio.). Zum 31. Dezember 2016 weist die Bilanz der Gesellschaft ein negatives bilanzielles Eigenkapital in Höhe von EUR -23,4 Mio. aus. Die Gesellschaft ist damit bilanziell überschuldet.

Die Nettofinanzverschuldung des SKW-Konzerns betrug zum 31. Dezember 2016 EUR 71,5 Mio., wobei diese definiert ist, als Summe der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente abzüglich der kurz- und langfristigen Finanzschulden; so, wie diese in der Bilanz ausgewiesen sind. Auf Ebene der Gesellschaft betrug die Nettofinanzverschuldung zum 31. Dezember 2016 EUR 63 Mio. und zum 30. Juni 2017 EUR 66 Mio.

aa) Derzeitige Finanzierung der SKW und des SKW-Konzerns

Über den Konsortialkreditvertrag werden derzeit 100 % des Fremdkapitalbedarfs der SKW, und damit ein Großteil des Fremdkapitalbedarfs des SKW-Konzerns abgedeckt. Der Konsortialkredit wurde für alle Kreditnehmer bei einer Summe in Höhe von EUR 81,4 Mio. seitens der Konsortialbanken sistiert, das heißt der Höhe nach beschränkt, und ist derzeit insgesamt in Höhe von rund EUR 74 Mio. in Anspruch genommen.

Der Gesellschaft selbst steht daraus aufgrund der Sistierung lediglich ein Ziehungsvolumen von insgesamt rund EUR 1,2 Mio. zur Verfügung. Davon abzuziehen sind gegenwärtig noch nicht bezahlte Zinsen in Höhe von EUR 0,9 Mio., so dass ihr tatsächlicher finanzieller Handlungsspielraum extrem eingeschränkt ist.

Der Konsortialkredit wird am 31. Januar 2018 zur Rückzahlung fällig.

Ohne Umsetzung des Sanierungskonzepts wird die SKW aus heutiger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, den Konsortialkredit bei Fälligkeit vollständig zurückzuzahlen oder durch Aufnahme einer neuen Finanzierung über Kreditinstitute oder am Kapitalmarkt rechtzeitig die bestehenden Finanzverbindlichkeiten umfassend zu refinanzieren. Die Konsortialkreditgeber waren nicht bereit, die Laufzeit des Konsortialkreditvertrags über den 31. Januar 2018 hinaus zu verlängern.

bb) Verstoß gegen Konsortialkreditvertrag und Rückführungsvereinbarung

Im Lauf des Jahres 2016 musste die Gesellschaft mehrfach einen Antrag auf Verzicht auf Kündigungsrechte unter dem Konsortialkreditvertrag stellen.

Aufgrund der im Laufe des Jahres 2015 einsetzenden Stahlkrise wurden ergänzende Vereinbarungen (insbesondere Kündigungsverzichte („Waiver“)) wegen Nichteinhaltung kreditvertraglich vereinbarter Finanzkennzahlen („Financial Covenants“) erforderlich. Die Konsortialkreditgeber haben diesen Waiver-Anträgen jeweils zugestimmt. Die Zustimmung wurde unter verschiedenen Bedingungen erteilt, unter anderem der oben unter Ziffer 2. c) (aa) bereits erwähnten Sistierung der Betriebsmittelkreditlinie.

Im ersten Quartal 2017 schlossen die Konsortialkreditgeber und die SKW eine Vereinbarung („Rückführungsvereinbarung“), die, mit lediglich marktüblichen Anpassungen, bestätigte, dass der Konsortialkreditvertrag als Finanzierungsinstrument weiterhin bis zum 31. Januar 2018 zur Verfügung steht und die Konsortialkreditgeber auf bestimmte Kündigungsrechte wegen eingetretener Verletzungen von Financial Covenants verzichten. Gleichzeitig wurde ein Plan zur grundlegenden finanzielle Restrukturierung des SKW-Konzerns vereinbart, mit dem Ziel, die Konzernfinanzierung durch neue Kreditgeber über den 31. Januar 2018 hinaus sicherzustellen.

3. Sanierungsmaßnahmen

Der Vorstand hat für die Gesellschaft und den SKW-Konzern ein Sanierungskonzept erarbeitet. Das Sanierungskonzept sieht sowohl operative als auch finanzielle Sanierungsmaßnahmen vor. Zu den finanziellen Sanierungsmaßnahmen zählt dabei insbesondere eine Verbesserung der Bilanzstruktur durch Vornahme einer Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen.

Der Fortbestand der Gesellschaft und des SKW-Konzerns sind im Wesentlichen von der erfolgreichen Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen abhängig. Das Management der SKW war und ist bestrebt, die Fortführung der SKW zu ermöglichen und eine Insolvenz zu vermeiden. Ziel war und ist es, die Rückzahlung des Konsortialkredits bei Fälligkeit am 31. Januar 2018 zu erreichen, die Finanzverbindlichkeiten der SKW zu verringern und damit eine tragfähige Refinanzierung zu ermöglichen.

a) Operative Sanierungsmaßnahmen

Ab 2014 hat der Vorstand der SKW das Restrukturierungsprogramm „ReMaKe“ entwickelt und konsequent vorangetrieben. Bei ReMaKe handelte es sich um ein umfangreiches, alle Konzerneinheiten umfassendes Programm zur strategischen Neuausrichtung und zur nachhaltigen Steigerung von Umsatz, Ergebnis und Cash-Flow des SKW-Konzerns. In 2016 wurde ReMaKe zu einem „Continuous Improvement Program” weiterentwickelt.

Bei seiner Einführung im Jahr 2014 umfasste ReMaKe drei Module: erstens die schnelle Restrukturierung von Randbereichen und Bereichen mit negativem Cash-Flow (Business Restructuring), zweitens die Effizienzsteigerung im bestehenden Kerngeschäft (Efficiency Management) und drittens das Wachstum in Schlüsselmärkten (Growth in Key Markets). Das erste Modul ist weitgehend abgeschlossen; dieser Erfolg wurde insbesondere erreicht durch den Verkauf der schwedischen Tochtergesellschaft Ende 2014 sowie den Verkauf der sich damals im Insolvenzverfahren befindenden bhutanischen Tochtergesellschaft.

Die zielgerichtete Umsetzung des zweiten Moduls (Effizienzsteigerung im bestehenden Kerngeschäft) führte zu deutlich positiven Effekten beim operativen EBITDA. Durch ReMaKe konnten damit schlechtere Ergebnisse des SKW-Konzerns aufgrund der Stahlkrise verhindert wurden.

Hinsichtlich des dritten Moduls von ReMaKe (Wachstum in Schlüsselmärkten) bleibt Ziel des SKW-Konzerns, in allen wesentlichen stahlerzeugenden Ländern das komplette Produktportfolio des SKW-Konzerns für Primär- und Sekundärmetallurgie erfolgreich anzubieten. Dadurch kann sich die Bedeutung einzelner geographischer Märkte für den SKW-Konzern verändern und die Marktpräsenz in wachstumsstarken Schwellenländern erhöhen. Auch in Europa (einschl. Russland) sieht der SKW-Konzern noch erhebliches zusätzliches Marktpotential besonders im Bereich der Primärmetallurgie.

Eine verstärkte Umsetzung dieses dritten ReMaKe-Moduls wird von der Gesellschaft nach Vollzug der finanziellen Restrukturierung angestrebt. Eine aktive Teilnahme an der anstehenden Industriekonsolidierung soll neben der Realisierung von Kostensenkungspotentialen auch auf die Erhöhung der Präsenz in strategischen Schlüsselmärkten abzielen.

b) Finanzielle Sanierungsmaßnahmen

aa) Liquiditätsmanagement

Die SKW achtet auf Kostenkontrolle und betreibt ein striktes Liquiditätsmanagement einschließlich regelmäßig aktualisierter Liquiditätsplanung. Im Rahmen der Überprüfung des Fortbestands der positiven Fortführungsprognose überprüft der Vorstand mit Unterstützung des Sanierungsberaters regelmäßig die Liquiditätslage und Liquiditätserwartung der wesentlichen Konzerngesellschaften.

bb) Verkauf von Randbereichen

Zur Reduzierung der Finanzverbindlichkeiten und Erzielung weiterer Sanierungsbeiträge bemüht sich die SKW derzeit weiterhin, einzelne, nicht zum Kerngeschäft zählende Randaktivitäten zu verkaufen. Hierzu zählt insbesondere der Verkauf des Spezial-Magnesium-Geschäfts der ESM Group Inc., in den USA.

cc) Investorenprozess

In Abstimmung mit den Konsortialkreditgebern und mit Unterstützung der Investmentbank Macquarie Capital (Europe) Limited („Macquarie“) hat SKW seit Februar 2017 einen strukturierten Investorenprozess zur Gewinnung eines Investors durchgeführt. Dazu hat Macquarie eine Vielzahl potentieller Investoren angesprochen. Ziel war es, einen Investor zu finden, der bereit ist, eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre zu unterstützen und der sich verpflichtet, durch eine back-stop-Vereinbarung diejenigen neuen Aktien zu zeichnen, die von den Aktionären nicht gezeichnet werden. Die SKW hat trotz intensiver Bemühungen nur wenige verbindliche Angebote für eine Eigenkapitalinvestition in die SKW erhalten und nur ein einziger Investor war bereit, unter bestimmten Bedingungen eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre zu unterstützen. Dieser Investor konnte jedoch mit seinem Konzept keine Einigung mit den Kreditgebern der SKW erzielen. Weiterhin waren die Bedingungen dieses Konzeptes auch nach übereinstimmender Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht akzeptabel. Die übrigen Angebote potenzieller Investoren sahen den Erwerb von Forderungen aus dem Konsortialkredit mit dem Ziel einer anschließenden Einbringung als Sacheinlage im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung vor.

Verlauf und Ergebnis des Investorenprozesses haben gezeigt, dass aus Sicht von Investoren für eine finanzielle Sanierung der Gesellschaft auch eine Restrukturierung der Passivseite der Bilanz mit einschneidenden Kapitalmaßnahmen notwendig ist. Die Konsortialbanken haben sich im Ergebnis dann dafür entschieden, die ursprünglich gemeinsam mit SKW geplante teilweise Rückführung des Konsortialkredits über eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre nicht weiter zu verfolgen, sondern die Kreditforderungen an Speyside Equity zu verkaufen. Speyside Equity versteht sich als Eigenkapitalinvestor und beabsichtigt, über den Debt-Equity-Swap eine Mehrheitsbeteiligung an der SKW zu erwerben.

Die SKW und Speyside Equity haben sich nach dem Verkauf der Kreditforderungen an Speyside Equity darauf verständigt, dass die Verwaltung der Hauptversammlung zur Sanierung der SKW die nachfolgend beschriebenen Kapitalmaßnahmen vorschlägt.

c) Kapitalmaßnahmen zur Sanierung

aa) Kapitalherabsetzung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 6.544.930,00 und ist eingeteilt in 6.544.930 auf den Namen lautende Stückaktien. Es ist geplant, das Grundkapital der Gesellschaft im Verhältnis von 10:1 um EUR 5.890.437,00 auf EUR 654.493,00 herabzusetzen. Die Herabsetzung des Grundkapitals soll nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§ 229 i.V.m. §§ 222 ff. AktG) erfolgen und in voller Höhe dazu dienen, Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken. Damit steht ein Betrag in Höhe von EUR 5.890.437,00 zur Verrechnung mit Verlusten zur Verfügung.

Die Herabsetzung des Grundkapitals soll in der Weise durchgeführt werden, dass die derzeit existierenden 6.544.930 auf den Namen lautenden Stückaktien im Verhältnis von 10:1 zusammengelegt werden. Jeweils 10 auf den Namen lautende Stückaktien werden also zu 1 auf den Namen lautenden Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 zusammengelegt. Die Börsennotierung der zusammengelegten Aktien bleibt bestehen.

Die Kapitalherabsetzung ist eine übliche Maßnahme, um das durch Verluste aufgezehrte Grundkapital einer Aktiengesellschaft der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation anzupassen. Da das bilanzielle Eigenkapital der SKW vollständig durch Verluste aufgezehrt worden ist und bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Wert mehr aufweist, wäre auch eine Kapitalherabsetzung auf null angemessen. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich jedoch gegen eine Kapitalherabsetzung auf null entschieden, da die Kapitalmaßnahmen der Zustimmung der Aktionäre bedürfen und die Aktien der Gesellschaft unabhängig vom inneren Wert einen Marktwert an der Börse haben.

bb) Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage

Es ist geplant, EUR 45 Mio. der derzeitigen Finanzverbindlichkeiten aus dem Konsortialkreditvertrag im Rahmen eines Debt-Equity-Swap durch eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in neue Aktien an der Gesellschaft umzuwandeln. Dies entspricht rund 61 % der von den Konsortialkreditgebern erworbenen Forderungen. Die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital führt zu einer signifikanten Verbesserung der Bilanzstruktur der Gesellschaft.

Sacheinlagegegenstand sind ausschließlich die Forderungen der Speyside Equity gegenüber der Gesellschaft aus dem Konsortialkredit, die von den Konsortialkreditgebern auf Speyside Equity übertragen werden.

In diesem Zusammenhang soll das gemäß Beschlussfassung auf EUR 654.493 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft gegen Sacheinlagen um EUR 12.435.367 erhöht werden. Die Kapitalerhöhung soll durch Ausgabe von 12.435.367 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie an Speyside Equity erfolgen. Im Rahmen der Sachkapitalerhöhung wird Speyside Equity einen Teil der Forderungen aus dem Konsortialkreditvertrag im Nominalwert von EUR 45 Mio. als Sacheinlagegegenstand in die Gesellschaft einbringen. Bei vollständiger Durchführung der Sachkapitalerhöhung wird Speyside Equity eine Beteiligung von 95 % des Grundkapitals halten, wodurch die rechtliche Voraussetzung für ein Übertragungsverlangen nach § 327a Abs. 1 AktG („Squeeze-out“) bestünde. Speyside Equity hat angekündigt, in diesem Fall zeitnah ein solches Verlangen stellen zu wollen.

Die neuen Aktien werden zu einem Betrag von EUR 1,00 je Aktie („Ausgabebetrag“) ausgegeben, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 12.435.367. Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der neuen Aktien und dem Einbringungswert des Sacheinlagegegenstands wird der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zugewiesen.

d) Steuerliche Behandlung des Einbringungsgewinns

Auf Ebene der Gesellschaft entsteht in Folge der Sacheinlage der Forderungen ein Sanierungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Forderungen und deren tatsächlichem Wert. Bei einer Einbringung von Kreditforderungen im Nominalwert von EUR 45 Mio. schätzt die Gesellschaft den steuerpflichtigen Sanierungsgewinn derzeit auf ca. EUR 5 Mio. bis 16 Mio. Unter Berücksichtigung von verrechenbaren Verlusten und Verlustvorträgen geht die Gesellschaft von einer damit verbundenen Steuerbelastung für das laufende Geschäftsjahr 2017 von maximal ca. EUR 2 Mio. aus. Vorstand und Aufsichtsrat halten diese steuerliche Belastung angesichts der Vorteile des Debt-Equity-Swaps für die Gesellschaft und den SKW-Konzern für vertretbar.

e) Fremdfinanzierung der Gesellschaft nach Ablösung des Konsortialkredits

Speyside Equity hat die Absicht erklärt, nach Vollzug der Kapitalerhöhung die Fälligkeit der verbleibenden Forderungen aus dem Konsortialkredit zu verlängern.

4. Ausschluss des Bezugsrechts

Die Gesellschaft ist in einer Situation, die eine tiefgreifende finanzielle und bilanzielle Restrukturierung erfordert. Die umfassenden Maßnahmen zur Sanierung der Gesellschaft sind notwendig und unerlässlich. Speyside Equity ist bereit, zur Sanierung der Gesellschaft durch Umwandlung der Forderungen in neue Aktien an der Gesellschaft einen erheblichen Beitrag zu leisten. Die Nichtumsetzung des Sanierungskonzepts kann nach Einschätzung des Vorstands dazu führen, dass die derzeit bestehende positive Fortführungsprognose für die Gesellschaft entfiele. Dies hätte wiederum zur Folge, dass die Gesellschaft im Sinne von § 19 InsO überschuldet und der Vorstand daher zu Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet wäre.

a) Interesse der Gesellschaft an dem Bezugsrechtsausschluss

Um die Bonität der Gesellschaft zu erhöhen, benötigt die Gesellschaft eine höhere Eigenkapitalquote. Durch eine höhere Eigenkapitalquote könnte die Gesellschaft ihre Werthaltigkeit steigern und damit auch die bilanziellen Kennzahlen verbessern. Sollten die Kapitalmaßnahmen nicht oder nicht in dem vorgeschlagenen Umfang vorgenommen werden können und würde auch keine hinreichenden Ersatzmaßnahmen zur Absicherung der Liquidität und Finanzlage gefunden, wäre die Gesellschaft aufgrund ihres aktuellen Schuldenstands in ihrem Fortbestand gefährdet.

Die Einbringung von Kreditforderungen gegenüber der Gesellschaft mit einem Nominalwert von insgesamt EUR 45 Mio. als Sacheinlage führt zum Erlöschen dieser Forderungen. Hierdurch wird die Verschuldung der SKW in entsprechender Höhe verringert und das Eigenkapital erhöht. Darüber hinaus reduziert sich hierdurch die jährliche Zinslast der Gesellschaft um rund EUR 2,2 Mio. Im Rahmen der Einbringung der Kreditforderungen als Sacheinlage leistet die SKW keine Zahlungen an den Inhaber der Kreditforderungen.

Die geplante Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ist nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der anderen Aktionäre der Gesellschaft durchführbar, da für die Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien nur derjenige in Betracht kommt, der zur Erbringung der Sacheinlage in der Lage ist. Dies ist ausschließlich Speyside Equity als Erwerber der Forderungen aus dem Konsortialkreditvertrag.

b) Geeignetheit des Bezugsrechtsausschlusses

Der Bezugsrechtsausschluss ist grundsätzlich geeignet, die Einbringung von Forderungen gegenüber der Gesellschaft im Wege einer Sachkapitalerhöhung zu ermöglichen. Durch das mit der Durchführung der Sachkapitalerhöhung eintretende Erlöschen der Kreditforderungen kann eine drohende Insolvenz der Gesellschaft abgewendet werden.

c) Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses

Der Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ist auch erforderlich, da die Gesellschaft nicht über andere Mittel, z.B. ausreichende liquide Mittel oder neues Fremdkapital verfügt, um die einzubringenden Forderungen abzulösen.

Aufgrund der gravierenden Situation der Gesellschaft ist diese nicht in der Lage, ohne vorherigen Kapitalschnitt und eine erhebliche Verbesserung ihrer operativen und finanziellen Situation am Kapitalmarkt die notwendigen Mittel einzusammeln. Die Gesellschaft hat sich intensiv um einen Investorenprozess bemüht. Im Rahmen dieses Prozesses hat die Gesellschaft mit potentiellen Investoren Gespräche geführt. In den konkreten Angeboten, die der Gesellschaft übermittelt wurden, haben mit einer Ausnahme sämtliche Interessenten das Konzept eines Debt-Equity-Swap, also der Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital, favorisiert. Ein Angebot aus dem Aktionärskreis sah eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre ohne vorhergehende Kapitalherabsetzung vor. Dieses Angebot mit Barkapitalerhöhung fand nicht die Zustimmung der Konsortialkreditgeber, die sich stattdessen für einen Verkauf der Kreditforderungen entschieden haben. Die Bedingungen dieses Angebots boten darüber hinaus auch aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat nicht die notwendige Finanzierungs- und Platzierungssicherheit. Selbst wenn die Barkapitalerhöhung vollständig platziert werden könnte und der Nettoemissionserlös vollständig zur Rückführung eines Teils des Konsortialkredits genutzt würde, besteht nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine anschließende Refinanzierung der verbleibenden Kreditforderung bis zum 31. Januar 2018.

Grundsätzlich wäre zwar denkbar, die in die Gesellschaft einzubringenden Forderungen mit Erlösen aus einer zu beschließenden und durchzuführenden Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen abzulösen. Diese Möglichkeit bietet nach derzeitiger Einschätzung des Vorstands aber keine hinreichende Sicherheit, um von einer vollständigen Rückzahlung der Kreditforderung und damit von einer Fortführung der Gesellschaft auszugehen. Es ist nach dem Verlauf der Investorensuche derzeit nicht davon auszugehen, dass Investoren bereit sind, der SKW Eigenkapital durch Bareinlagen in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, wie es für eine vollständige Ablösung des Konsortialkredits notwendig ist. Angesichts der finanziellen Lage der Gesellschaft ist nach Auffassung des Vorstands nicht damit zu rechnen, dass eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in der erforderlichen Höhe gezeichnet würde.

Die vollständige oder weitgehende Refinanzierung des Konsortialkredits durch Aufnahme neuer Kredite bei Kreditinstituten oder durch Begebung von Schuldverschreibungen ist angesichts der bilanziellen Situation der SKW nach Einschätzung des Vorstands derzeit keine realistische Option. Die Ersetzung des Konsortialkredits durch andere Formen der Fremdkapitalfinanzierung würde auch das Problem der zu hohen Finanzverbindlichkeiten der SKW und der bilanziellen Überschuldung nicht lösen. Nach Einschätzung des Restrukturierungsberaters würde selbst eine Fortführung der Fremdfinanzierung in Höhe der bestehenden Kreditverbindlichkeiten keine Sanierungsbestätigung erlauben, u.a. da die Verschuldung der SKW gegenüber dem operativen Ergebnis zu hoch bleibt und damit ein refinanzierungsfähiger Verschuldungsgrad nicht erreicht wird.

Aus diesen Gründen gibt es für die Gesellschaft kein milderes Mittel, um rechtzeitig vor Fälligkeit des Konsortialkredits eine Reduzierung der Finanzverbindlichkeiten zu erreichen, die eine Fortführung der Gesellschaft gewährleisten kann. Nach alledem ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre daher im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erforderlich.

d) Angemessenheit des Bezugsrechtsausschlusses

Der Bezugsrechtsausschluss ist angemessen, wenn das Gesellschaftsinteresse höher zu bewerten ist als das Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer Rechtsposition.

Dem Vorstand ist bewusst, dass die geplanten Kapitalmaßnahmen erheblich in die Rechtsstellung der Aktionäre eingreifen. Durch die von der Hauptversammlung zu beschließende Kapitalherabsetzung und die anschließende Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird Speyside Equity nach Umsetzung der Kapitalmaßnahmen 95 % des Grundkapitals der Gesellschaft halten. Die bisherigen Aktionäre werden somit verwässert und ihre Beteiligung an der Gesellschaft im Verhältnis entsprechend reduziert. Dies umfasst auch einen erheblichen Stimmrechtsverlust und eine Verringerung des Einflusses der bisherigen Aktionäre. Die rechnerische Dividenden- und Liquidationsquote wird zulasten der Bestandsaktionäre verwässert; die Beteiligung an etwaigen Sanierungsgewinnen steht den Bestandsaktionären nicht in vollem Umfang zur Verfügung. Bei einzelnen Aktionären ist es auch möglich, dass diese ihre Aktionärsstellung gänzlich verlieren, wenn diese (i) weniger als 10 Aktien an der Gesellschaft halten und (ii) sie auch keine Teilrechte/Spitzen von anderen Aktionären erwerben wollen oder können.

Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Aktionäre ist vorliegend aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft gerechtfertigt. Die vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ist die einzige realistische Alternative, um eine Sanierung zu ermöglichen, und so den Fortbestand der Gesellschaft sicherzustellen, den Aktionären zumindest einen Teil ihres Investments zu erhalten und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, an späteren Wertsteigerungen (zumindest in geringerem Maße) zu partizipieren. Nach HGB-Grundsätzen war die Gesellschaft zum 31. Dezember 2016 bilanziell überschuldet. Der Vorstand geht davon aus, dass dies auch zum Tag der Hauptversammlung der Fall sein wird, sodass die Aktien bilanziell betrachtet keinen Wert mehr haben.

PwC hat im Auftrag der Gesellschaft eine Unternehmensbewertung zum Tag der Hauptversammlung am 10. Oktober 2017 (der „Bewertungsstichtag“) auf Basis der sogenannten Discounted-Cash-Flow-Methode und unter Berücksichtigung des Standards IDW S1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. durchgeführt, anhand derer der Wert des Unternehmens auf Grundlage der zukünftig zu erwartenden Zahlungsströme bestimmt wird. Grundlage dieser Berechnungen ist der von der Gesellschaft entwickelte Business Plan, der durch den Restrukturierungsberater als sachverständiger externer Dritter auf Plausibilität analysiert wurde. Die Berechnungen von PwC haben einen Unternehmensgesamtwert (Wert des Unternehmens vor Abzug des Fremdkapitals) für die Gesellschaft zum Bewertungsstichtag in Höhe von EUR 84,5 ergeben. Da diese Werte deutlich niedriger als die nominalen Forderungen aus den derzeitigen Gläubigerpositionen sind, verbleibt nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Bewertungsstichtag kein positiver Eigenkapitalwert. Der aufgrund der Discounted-Cash-Flow-Methode ermittelte Unternehmenswert (Wert des Eigenkapitals) unter Abzug der Nettoverschuldung ist derzeit folglich mit EUR 0 anzusetzen. Der Vorstand macht sich die Ergebnisse der gutachterlichen Stellungnahme von PwC zu Eigen.

Unterbleibt die Umsetzung der geplanten Sanierung ist bei einem negativen bilanziellen Eigenkapital von mehr als EUR -19 Mio. weder kurz- noch mittelfristig mit einem ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn oder gar Dividendenzahlungen zu rechnen. Die SKW müsste zunächst Jahresüberschüsse von mehr als EUR 25 Mio. erwirtschaften, um das Grundkapital in voller Höhe aufzufüllen, um dann überhaupt wieder einen ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn ausweisen zu können. Selbst optimistische Annahmen zum Geschäftsverlauf für die nächsten 10 Jahre geben keinen Anlass für die Erwartung, dass innerhalb dieses Zeitraums die Ausschüttungsfähigkeit wiederhergestellt werden könnte. Im Gegenteil: Ohne die Vornahme einer tiefgreifenden finanziellen Restrukturierung wird die Gesellschaft nicht in der Lage sein, ihren Verbindlichkeiten in vollem Umfang nachzukommen und ist daher von der Insolvenz bedroht. Der Vorstand geht davon aus, dass bei einer insolvenzrechtlichen Verteilung des Vermögens der Gesellschaft Ausschüttungen an die gegenwärtigen Aktionäre nicht möglich wären, da das Vermögen der Gesellschaft bei Verwertung die Forderungen der insolvenzrechtlich vorrangig zu bedienenden Fremdkapitalgläubiger nicht decken würde. Im Falle einer Insolvenz müssten die Altaktionäre daher mit einem vollständigen Verlust ihres Investments rechnen.

Der Debt-Equity-Swap hingegen wertet die nach der Kapitalherabsetzung verbleibenden Anteile der Altaktionäre wieder auf, da die eingebrachten Kreditforderungen durch die Einbringung als Sacheinlage erlöschen, ohne dass die Gesellschaft dafür Zahlungen leisten muss. Dies führt zur fast vollständigen bilanziellen Entschuldung der Gesellschaft und trägt zu einer erheblichen Verringerung der Zinslasten bei und ermöglicht eine künftige positive Entwicklung der Gesellschaft. Der Verzicht auf das Bezugsrecht ist Voraussetzung für die Sacheinlage, die wiederum eine nachhaltige Wertentwicklung der Gesellschaft ermöglicht.

Die Gesellschaft strebt nach Vollzug der finanziellen Restrukturierung eine aktive Teilnahme an der anstehenden Industriekonsolidierung im Stahl-Zulieferbereich an. In diesem Zusammenhang sollen in der Zukunft Synergiepotentiale im Verwaltungs-, Vertriebs-, Einkaufs- und Produktions-Bereich realisiert werden.

Die besondere Sanierungssituation der Gesellschaft und ihr daraus resultierendes Interesse an der Vermeidung eines potentiell existenzgefährdenden Insolvenzverfahrens überwiegt das Interesse der Aktionäre auf Vermeidung einer Verwässerung, und rechtfertigt daher den Eingriff in das Bezugsrecht der Aktionäre. Der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist somit angemessen.

e) Angemessenheit des Ausgabebetrags der Sacheinlage

Das Bezugsrecht kann im Übrigen nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabebetrag für die neuen Aktien nicht unangemessen niedrig ist. Bei einer Sachkapitalerhöhung ist der auf eine neue Aktie entfallende anteilige Wert der Sacheinlage ins Verhältnis zum inneren Wert der Aktie vor Einbringung der Sacheinlage zu setzen.

Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage als Teil des Sanierungskonzepts sieht vor, dass Forderungen aus dem Konsortialkreditvertrag im Nominalbetrag von EUR 45 Mio. als Sacheinlage gegen Ausgabe von 12.435.367 neuen Aktien eingebracht werden. Der Ausgabebetrag je neuer Aktie beträgt EUR 1,00. Auf jede neue Aktie entfällt ein anteiliger Wert der Sacheinlage von EUR 2,87. Der anteilige Wert der Sacheinlage übersteigt den inneren Wert je SKW-Aktie vor Durchführung des Debt-Equity-Swap deutlich und ist folglich keinesfalls unangemessen niedrig:

aa) Wert der Sacheinlage

Gegenstand der Sacheinlage sind die Kreditforderungen aus dem Konsortialkreditvertrag im Nominalbetrag von EUR 45 Mio., die vollständig in die Gesellschaft eingebracht werden. Der Zeitwert der einzubringenden Forderungen liegt bei EUR 35,7 Mio. Dies entspricht rund 80 % des Nominalwerts. Diese Bewertung entspricht aus Sicht von Vorstand und Refinanzierungsausschuss des Aufsichtsrats der SKW dem derzeitigen Wert der Forderungen.

Der Wert einer Sacheinlage wird grundsätzlich durch den beizulegenden Zeitwert bestimmt. Besteht ein aktiver Markt, ist der beizulegende Zeitwert aus dem Marktpreis abzuleiten. Ergibt ein entsprechender Marktpreis aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine belastbare Aussage, so ist der beizulegende Zeitwert mittels allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu ermitteln.

PwC hat eine Unternehmensbewertung auf Basis des DCF-Verfahrens durchgeführt. Auf Basis des ermittelten Unternehmensgesamtwerts liegt der Zeitwert der einzubringenden Forderungen bei EUR 35,7 Mio.

Nach den Feststellungen von PwC ist der Sacheinlage demnach ein Wert von insgesamt EUR 35,7 Mio. beizumessen. Dieser Wert liegt deutlich unter dem Nominalbetrag der eingebrachten Kreditforderungen in Höhe von EUR 45 Mio. Der anteilige Wert des Sacheinlagegegenstands je Aktie ermittelt sich aus dem Verhältnis des Werts des Sacheinlagegegenstands zur Zahl der ausgegebenen Aktien. Legt man den eingelegten Forderungen einen Wert von EUR 35,7 Mio. zu Grunde, ergibt sich auf Basis der Ausgabe 12.435.367 neuer Aktien ein anteiliger Wert des Sacheinlagegegenstandes von EUR 2,87 je neuer Aktie. Dieser Wert übersteigt den Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie deutlich.

bb) Wert der Aktien

Da der Unternehmenswert der SKW als Holding – wie oben erläutert – vor Durchführung der Kapitalmaßnahmen Null beträgt, entspricht der Unternehmenswert nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung mittels des Debt-Equity-Swap dem Wert der als Sacheinlagegegenstand eingebrachten Kreditforderungen. Hieraus ergibt sich zum Tag der Hauptversammlung ein anteiliger Wert von EUR 2,73 je Aktie nach Durchführung des Debt-Equity-Swap.

Weder die rechnerische Marktkapitalisierung der Gesellschaft vor Bekanntmachung des geplanten Kapitalschnitts am 25. August 2017 in Höhe von rund EUR 16,8 Mio., noch die aktuell an der Börse beobachtete rechnerische Marktkapitalisierung in Höhe von rund EUR 7,4 Mio. sind als Untergrenze des derzeitigen Unternehmenswerts heranzuziehen. Der Börsenkurs der SKW-Aktie in den letzten Monaten bildet weder das negative Eigenkapital von mehr als EUR -19 Mio. ab, noch die bestehenden Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Sanierungssituation. Bei bilanzieller Betrachtung ist der Wert der SKW-Aktie negativ. Zusätzlich ist der Aktienkursverlauf in den letzten Monaten von einer hohen Volatilität geprägt gewesen.

cc) Verhältnis von Sacheinlage und Aktienwert

Der anteilige Wert des Sacheinlagegegenstands je ausgegebene Aktie liegt mit rund EUR 2,87 über dem derzeitigen anteiligen Unternehmenswert von EUR 0 je Aktie und zugleich über dem anteiligen Unternehmenswert von EUR 2,73 je Aktie nach Durchführung des Debt-Equity-Swap. Der Ausgabebetrag ist folglich nicht unangemessen niedrig.

III.

Bericht des Aufsichtsrats zu Punkt 8 der Tagesordnung

Mit der unter Punkt 8 der Tagesordnung zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarung beabsichtigt die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, die rechtliche Auseinandersetzung mit den ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes Frau Ines Kolmsee und Herrn Gerhard Ertl über Pflichtverletzungen und eine entsprechende Schadensersatzhaftung im Zusammenhang mit der Gründung, Finanzierung und Geschäftsführung des Joint Ventures SKW-Tashi Metals & Alloys Private Ltd. („Projekt Bhutan“) und dem Erwerb eines Kalziumkarbid-Werks durch die SKW Metallurgy Sweden AB und deren Finanzierung und Geschäftsführung („Projekt Schweden“) endgültig zu beenden.

Vermögenseinbußen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und ihrer Tochtergesellschaften

Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG beziffert die im Zusammenhang mit den Projekten Bhutan und Schweden durch sie selbst und ihre Tochtergesellschaften, die SKW Stahl-Metallurgie GmbH, die SKW Verwaltungs GmbH und die SKW Service GmbH (gemeinsam mit der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, die „SKW Gruppe“), erlittenen Vermögenseinbußen in Form fehlgeschlagener Investitionen, Gesellschafterdarlehen und Einlageleistungen sowie damit verbundener Finanzierungskosten auf insgesamt EUR 54.518.577. Hiervon entfällt ein Betrag in Höhe von EUR 37.478.747 auf Projekt Bhutan und ein Betrag in Höhe von EUR 17.039.829 auf Projekt Schweden.

Einzelheiten der rechtlichen Auseinandersetzung

Nach Prüfung der vorgenannten Sachverhalte durch den Aufsichtsrat hat die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG („Gesellschaft“) nach Scheitern vorgerichtlicher Gespräche auf Grundlage eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses Frau Kolmsee und Herrn Ertl vor dem Landgericht Traunstein (Az. 2 HK O 1912/15) auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 54.518.577 verklagt und beantragt festzustellen, dass Frau Kolmsee und Herr Ertl als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Gesellschaft auch alle etwaigen nicht bezifferbaren und zukünftigen Schäden aus den genannten Projekten zu ersetzen („Schadensersatzverfahren“). Frau Kolmsee und Herr Ertl haben im Schadensersatzverfahren ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt, in entsprechenden Klageerwiderungen die Abweisung der Klage beantragt und detailliert ihre Auffassung dargelegt, dass sie in Bezug auf die Projekte Bhutan und Schweden jeweils pflichtgemäß gehandelt, d.h. die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben und die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ihrer Auffassung nach auch aus weiteren Gründen nicht bestünden.

Neben dem Schadensersatzverfahren ist zwischen Frau Kolmsee und der Gesellschaft ein weiterer Rechtsstreit vor dem Landgericht Traunstein (Az. 1 HK O 3800/14) anhängig, in welchem Frau Kolmsee im Urkundenprozess Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von zuletzt EUR 98.788 nebst Zinsen fordert („Karenzentschädigungsverfahren“). Die Gesellschaft ist diesen Ansprüchen entgegengetreten und hat hilfsweise die Aufrechnung mit den von ihr im Schadensersatzverfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüchen erklärt. Das Landgericht Traunstein hat die Gesellschaft zunächst im Wege eines Urkunds-Vorbehaltsurteils („Urkunds-Vorbehaltsurteil“) antragsgemäß zur Zahlung der Karenzentschädigung an Frau Kolmsee verurteilt. Der Gesellschaft wurde die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten; sie hat zwischenzeitlich die Aufhebung des Urkunds-Vorbehaltsurteils beantragt und ihren Klageabweisungsantrag im Nachverfahren weiterverfolgt. Zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem Urkunds-Vorbehaltsurteil hat die Gesellschaft eine Prozessbürgschaft in Höhe von zuletzt EUR 130.000 („Prozessbürgschaft“) geleistet. Derzeit ist das Karenzentschädigungsverfahren bis zur Erledigung des Schadensersatzverfahrens ausgesetzt.

Weiter stehen Frau Kolmsee aus einer mit der Gesellschaft abgeschlossenen Versorgungszusage Versorgungsleistungen in Form von Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrenten (zusammen „Pensionsansprüche Kolmsee“) zu. Die Höhe der Pensionsansprüche Kolmsee richtet sich nach bestimmten, in der Versorgungszusage Kolmsee näher geregelten Prozentsätzen der jeweils zuletzt bezogenen Vorstandsvergütung. Zuletzt wurden im Hinblick auf die Pensionsansprüche Kolmsee zum 31. Dezember 2016 Rückstellungen in Höhe von rund EUR 2,3 Mio. im Jahresabschluss der Gesellschaft (Einzelabschluss nach HGB) bzw. in Höhe von EUR 4,2 Mio. (im Konzernabschluss nach IFRS) gebildet. Die Gesellschaft hat mit Schreiben vom 21. März 2017 gegenüber Frau Kolmsee die Herabsetzung der Pensionsansprüche Kolmsee um 50 % erklärt, nachdem diese Herabsetzung am selben Tag zuvor im Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs. 2 AktG wegen der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft beschlossen worden war.

Schließlich stehen Herrn Ertl aus seinem Dienstvertrag mit der Gesellschaft in Verbindung mit einer Vereinbarung über variable Vergütung möglicherweise sogenannte Long Term Incentive Ansprüche für die Zielperiode 2010 bis 2012 und für die Zielperiode 2011 bis 2013 pro rata temporis bis zu seinem Ausscheiden am 30. September 2011 in Höhe von insgesamt rund EUR 131.000 inklusive Zinsen zu („LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013“). Im Hinblick auf das anhängige Schadensersatzverfahren und zur Vermeidung gerichtlicher Inanspruchnahme haben die Gesellschaft und Herr Ertl für die LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013 eine gesonderte Verjährungsverzichtsvereinbarung geschlossen.

D&O Versicherung

Frau Kolmsee und Herr Ertl gehören zu dem versicherten Personenkreis einer von der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen D&O Versicherung, die aus einem Grundvertrag mit einer Deckungssumme über EUR 15 Mio. und einem Exzedentenvertrag mit einer Deckungssumme über EUR 10 Mio. besteht (Deckungssumme insgesamt EUR 25 Mio.) („D&O Versicherung“):

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vertreter juristischer Personen und deren Aufsichtsorgane sowie leitende Angestellte zwischen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und der CNA Insurance Company Limited mit Versicherungs-Nummer DMDC175208 („Grundvertrag“) und

Organhaftpflicht-Exzedentenversicherung zwischen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und der Chubb Insurance Company of Europe SE mit Versicherungs-Nummer 82175792 („Exzedentenvertrag“).

Vergleichsvereinbarung

Nach intensiven Verhandlungen hat die SKW Gruppe mit Frau Kolmsee und Herrn Ertl sowie der D&O Versicherung des Grundvertrages (CNA Insurance Company Limited) eine – unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung durch die Hauptversammlung der Gesellschaft stehende – Vergleichsvereinbarung („Vergleichsvereinbarung“) abgeschlossen. Die wesentlichen Verpflichtungen und rechtlichen Wirkungen der Vergleichsvereinbarung lassen sich dabei wie folgt zusammenfassen:

Die CNA Insurance Company Limited verpflichtet sich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 3,35 Mio. an die Gesellschaft, zahlbar innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Vergleichsvereinbarung.

Frau Kolmsee verzichtet auf eine gerichtliche Überprüfung der vom Aufsichtsrat am 21. März 2017 beschlossenen Herabsetzung der Pensionsansprüche Kolmsee in Höhe von 50%.

Frau Kolmsee verzichtet gegenüber der Gesellschaft auf die im Karenzentschädigungsverfahren vor dem Landgericht Traunstein (Az. 1 HK O 3800/14) geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe von EUR 98.788 nebst Zinsen und gibt die Prozessbürgschaft in Höhe von EUR 130.000 frei. Frau Kolmsee verpflichtet sich, die im Karenzentschädigungsverfahren erhobene Klage zurückzunehmen. Die Gerichtskosten trägt Frau Kolmsee; ihre Anwaltskosten tragen die Parteien jeweils selbst.

Herr Ertl verzichtet gegenüber der Gesellschaft auf die von ihm in Höhe von rund EUR 131.000 geltend gemachten LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vor dem Landgericht Traunstein (Az. 2 HK O 1912/15) im Schadensersatzverfahren erhobene Schadensersatzklage zurückzunehmen. Die (sich durch die Klagerücknahme reduzierenden) Gerichtskosten trägt die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG; ihre Anwaltskosten tragen die Parteien jeweils selbst, wobei der Abschluss der Vergleichsvereinbarung etwaige Ansprüche von Frau Kolmsee und Herrn Ertl auf Erstattung versicherter Abwehrkosten durch die CNA Insurance Company Limited unberührt lässt.

Mit der Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung sind sämtliche etwaigen Ansprüche der SKW Gruppe gegen Frau Kolmsee, Herrn Ertl, weitere versicherte Personen im Sinne der D&O Versicherung und die CNA Insurance Company Limited im Zusammenhang mit den Projekten Bhutan und Schweden sowie weiteren in Ziffer II.1 der Vorbemerkung der Vergleichsvereinbarung genannten Sachverhalten (hinsichtlich derer der Aufsichtsrat nach sorgfältiger Prüfung allerdings bereits keine Schadensersatzklage erhoben hatte) endgültig erledigt und abgegolten; endgültig erledigt und abgegolten sind ferner sämtliche etwaigen Ansprüche der SKW Gruppe gegen Frau Kolmsee, Herrn Ertl und die CNA Insurance Company Limited im Zusammenhang mit der sonstigen Vorstandstätigkeit von Frau Kolmsee und Herrn Ertl.

Der Aufsichtsrat ist der Überzeugung, dass der Abschluss der Vergleichsvereinbarung im Interesse der Gesellschaft liegt. Dem liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Eine vollständige Kompensation des Schadens ist selbst im Falle eines vollständigen Obsiegens der Gesellschaft im Schadensersatzverfahren realistischer Weise nicht zu erwarten. Die Deckungssumme der D&O Versicherung in Höhe von EUR 25 Mio. bleibt erheblich hinter der Schadenssumme zurück. Ein über die Deckungssumme der D&O Versicherung hinausgehendes Urteil im Schadensersatzverfahren müsste daher durch Inanspruchnahme des Privatvermögens der jeweiligen früheren Vorstandsmitglieder vollstreckt werden. Die hierbei realistischer Weise zu erwartenden Beträge dürften voraussichtlich bei weitem nicht die „Lücke“ zum Gesamtbetrag der Schadensforderung decken.

Die Deckungssumme der D&O Versicherung mindert sich darüber hinaus um die Rechtsverteidigungskosten von Frau Kolmsee, Herrn Ertl sowie etwaiger Nebenintervenienten im Schadensersatzverfahren. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Kosten, die die Gesellschaft zur Rechtsverfolgung jenseits eines möglichen Kostenerstattungsanspruchs noch aufwenden muss, da sie diese im Fall eines Vergleiches einsparen könnte. Die entscheidungsrelevanten Rechtsverfolgungs- und -verteidigungskosten schätzt der Aufsichtsrat in einer Größenordnung von EUR 15 bis 20 Mio. ein. Diese Größenordnung ist nach Einschätzung des Aufsichtsrates als ungewöhnlich hoch zu bewerten, aber durch die spezifische und komplexe Konstellation des Rechtsstreits begründet:

Die D&O Versicherung erstattet Frau Kolmsee und Herrn Ertl sowie weiteren beteiligten versicherten Personen auch Rechtsverteidigungskosten, die über die Standardsätze gemäß dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte („RVG“) hinausgehen. Angesichts der erforderlichen aufwändigen Tatsachenermittlungen sind bereits im Rahmen des bisher laufenden Schadensersatzverfahrens Rechtsverteidigungskosten in Höhe von mehreren Millionen Euro durch die D&O Versicherung an die Prozessbevollmächtigten Frau Kolmsees und Herrn Ertls bezahlt worden. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren vor seinem rechtskräftigen Abschluss über weitere Instanzen geführt werden muss und sich der Betrag der erstattungsfähigen Rechtsverteidigungskosten entsprechend dem weiteren Verfahrensverlauf erhöht.

Frau Kolmsee und Herr Ertl haben bisher einer weiteren Person, einem ehemaligen Mitglied des Aufsichtsrates, den Streit verkündet und sie zum Beitritt im Schadensersatzverfahren als Nebenintervenient aufgefordert. Es muss damit gerechnet werden, dass im weiteren Verfahrensgang weitere Streitverkündungen gegenüber bis zu 16 Personen ausgesprochen würden. Soweit diese Personen ebenfalls rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen, wären entsprechend anfallende Kosten ebenfalls durch die D&O Versicherung zu decken.

Schließlich sind auch die der Gesellschaft entstehenden Kosten für die zukünftige Rechtsverfolgung wirtschaftlich von einer eventuell realisierbaren Schadenersatzzahlung abzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die früheren Vorstandsmitglieder über einen deutlichen Informationsvorsprung hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensfälle verfügen, so dass die Aufwendungen zur Beweissicherung und Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der Verfahrensfortführung, z.B. durch Sachverständigengutachten, angesichts der sich über mehrere Jahre erstreckenden und teilweise weit zurückliegenden Projekte auf Seiten der Gesellschaft hoch sind. Selbst im Falle des vollständigen Obsiegens der Gesellschaft im Schadensersatzverfahren ist es wahrscheinlich, dass die Gesellschaft diese Aufwendungen nicht erstattet bekommt, da ein (hinsichtlich der Anwaltskosten ohnehin auf die Gebühren nach dem RVG beschränkter) Kostenerstattungsanspruch nicht mehr von der dann bereits über die Schadenssumme aufgezehrten Deckungssumme der D&O Versicherung gedeckt ist. Zudem wird die weitere Sachverhaltsaufklärung maßgeblich von Zeugenbeweisen beeinflusst sein; ihr Ausgang ist naturgemäß nur eingeschränkt vorherzusehen.

Im Fall des (teilweisen) Unterliegens im Schadensersatzverfahren hätte die Gesellschaft nicht nur die entsprechenden Kosten der eigenen Rechtsverfolgung zu decken, sondern auch (anteilig) die Gerichtskosten sowie die Rechtsverteidigungskosten Frau Kolmsees, Herrn Ertls und eventuell beitretender Nebenintervenienten gemäß RVG zu tragen. Je nach der Höhe des Obsiegens und Unterliegens kann dies Kostenerstattungsansprüche gegen die Gesellschaft im hohen mittleren bis hohen einstelligen Millionenbereich führen.

Der Aufsichtsrat ist nach wie vor der Auffassung, dass im vorliegenden Rechtsstreit ein Obsiegen überwiegend wahrscheinlich ist. Allerdings ist aufgrund der hohen Rechtsverfolgungs- bzw. -verteidigungskosten in diesem Fall nur ein moderater Netto-Erlös in einer Größenordnung von – nach Schätzung des Aufsichtsrates – ca. EUR 7 bis 12 Mio. zu erwarten. Dieser Betrag ist allerdings noch einmal um das Risiko zu vermindern, dass die D&O Versicherung nach Abschluss des Verfahrens die Deckung des Schadens wegen eines möglichen Haftungsausschlusses vollständig ablehnt.

Aufgrund der im Verhältnis zur Schadensforderung vergleichsweise geringen tatsächlich netto erzielbaren und auch tatsächlich beizutreibenden Kompensationszahlung erscheint das vorliegende Vergleichsangebot in Form einer Zahlung in Höhe von EUR 3,35 Mio. sowie der Herabsetzung der Pensionsansprüche Kolmsee und des Verzichts auf die LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013 (und damit in Höhe eines Gesamtwerts von ca. EUR 5,1 Mio. (nach HGB), bzw. EUR 6,2 Mio. (nach IFRS)) angemessen. Aufgrund der aktuellen Verlustsituation kann die Vergleichszahlung in Höhe von EUR 3,35 Mio. zudem voraussichtlich ohne Auslösung einer Steuerzahlung vereinnahmt werden.

Zusätzlich zu vorstehenden Erwägungen ist der Aufsichtsrat der Ansicht, dass auch die folgenden Aspekte für den Abschluss der Vergleichsvereinbarung sprechen:

Aufgrund eines anzunehmenden Verfahrensgangs über mehrere Instanzen sind eine rechtskräftige Entscheidung und damit ein Zufluss liquider Mittel bei der Gesellschaft frühestens in einigen Jahren zu erwarten. Die Vergleichsvereinbarung hingegen stellt sicher, dass ein positiver bilanzieller Effekt auf das Eigenkapital in Höhe von insgesamt mindestens EUR 5,1 Mio. (nach HGB), bzw. EUR 6,2 Mio. (nach IFRS) eintreten wird. Dieser teilt sich in einen nicht sofort zahlungswirksamen Betrag in Höhe von mindestens EUR 1,6 Mio. (nach HGB), bzw. EUR 2,7 Mio. (nach IFRS) unter anderem aus der Herabsetzung der Pensionsansprüche Kolmsee und dem Verzicht Herrn Ertls auf die LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013 sowie in einen zeitnah zahlungswirksamen Betrag in Höhe von EUR 3,35 Mio. aus der Zahlung durch die D&O Versicherung auf.

Die Weiterführung des Schadensersatzverfahrens würde neben den externen Kosten auch intern zu einem erheblichen Zeit- und Ressourcenaufwand bei der Gesellschaft führen. Der Aufsichtsrat hält es für sinnvoller, die finanziellen und personellen Kapazitäten der Gesellschaft nicht in einen langjährigen Rechtsstreit, sondern in die Fortführung der Sanierung sowie den weiteren Aus- und Umbau der operativen Aktivitäten der Gesellschaft zu investieren. Die Vergleichsvereinbarung schafft die hierzu notwendige Rechtssicherheit.

Durch den Abschluss der Vergleichsvereinbarung wird die Führung weiterer Rechtsstreitigkeiten, nämlich des Karenzentschädigungsverfahrens mit Frau Kolmsee, eines etwaigen Rechtsstreits betreffend die Herabsetzung der Pensionsansprüche Kolmsee, eines etwaigen Rechtsstreits mit Herrn Ertl betreffend die LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013 sowie eines etwaigen Deckungsprozesses mit der D&O Versicherung betreffend die Versicherungsdeckung der im Schadensersatzverfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche, beendet bzw. vermieden. Hierdurch werden der Gesellschaft Kosten und Aufwendungen erspart sowie eine weitere Bindung interner Ressourcen verhindert.

Die vorstehenden Gesichtspunkte sind schließlich insbesondere auch im Lichte der gegenwärtigen finanziellen Situation der Gesellschaft zu beurteilen, die erst kürzlich mit den sie finanzierenden Konsortialbanken die Eckpunkte einer finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft festgelegt hat. Die Leistung der CNA Insurance Company Limited würde im Geschäftsjahr 2017 unmittelbar zahlungswirksam und stünde als Eigenbetrag der SKW Gruppe zur Reduktion der Finanzverschuldung zur Verfügung. Die Herabsetzung der Pensionsansprüche Kolmsee stärkt die zukünftige Liquidität. Zudem werden die Leistung der CNA Insurance Company Limited und die Herabsetzung der Pensionsansprüche Kolmsee positiv ergebniswirksam und stärken dadurch das Eigenkapital der Gesellschaft. Der Verzicht auf die Karenzentschädigung und die LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013 führen zu einer weiteren finanziellen Entlastung der Gesellschaft. Die Vergleichsvereinbarung ist daher wesentlicher Bestandteil der finanziellen Restrukturierung der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, insbesondere auch Teil der Refinanzierungsvereinbarung mit den finanzierenden Konsortialbanken; ihr Nichtabschluss und die damit gleichzeitig verbundene kostenintensive sowie interne Ressourcen bindende Fortführung des Schadensersatzverfahrens liefen den Restrukturierungsinteressen der Gesellschaft zuwider.

Zusammenfassende Empfehlung

Damit überwiegt in der Gesamtschau nach Auffassung des Aufsichtsrats das Interesse der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG in ihrer gegenwärtigen Situation, die rechtliche Aufarbeitung der Vermögenseinbußen aus den Projekten Bhutan und Schweden durch die unter Punkt 8 der Tagesordnung zur Abstimmung vorgelegte Vergleichsvereinbarung abzuschließen. Der Aufsichtsrat schlägt daher der Hauptversammlung vor, der Vergleichsvereinbarung zuzustimmen. Der Vorstand hat sich dieser Empfehlung angeschlossen.

IV.

Weitere Angaben und Hinweise

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG auf EUR 6.544.930 und ist eingeteilt in 6.544.930 Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Namen. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft grundsätzlich kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Es bestehen mithin 6.544.930 Stimmrechte.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich bis zum 3. Oktober 2017, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft anmelden und für die angemeldeten Aktien zum Anmeldeschluss (3. Oktober 2017, 24.00 Uhr (MESZ)) im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft bis zum Anmeldeschluss in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen.

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (89) 889 690 633
E-Mail: skw@better-orange.de

Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Einladung übersandt werden. Der Internetseite der Gesellschaft

(http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/)

sind diese Hinweise zum Anmeldeverfahren ebenfalls zu entnehmen.

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.

Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der am Ende des 3. Oktober 2017, 24.00 Uhr (MESZ), im Aktienregister verzeichnete Bestand maßgeblich. Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die der Gesellschaft nach dem Ablauf des 3. Oktober 2017 bis zum Tag der Hauptversammlung am 10. Oktober 2017 (einschließlich) zugehen, werden im Aktienregister der Gesellschaft erst mit Wirkung zum Tag nach der Hauptversammlung vollzogen. Das Aktienregister am Tag der Hauptversammlung entspricht daher dem Stand des Aktienregisters am 3. Oktober 2017, 24.00 Uhr (MESZ).

Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige diesen gemäß § 135 Abs. 8 bzw. § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.

Wir bitten um Verständnis, dass wir bei persönlicher Teilnahme des eingetragenen Aktionärs grundsätzlich nicht mehr als eine Eintrittskarte ausstellen können. Auch die Austeilung einer Gästekarte zusätzlich zu einer Eintrittskarte ist grundsätzlich nicht möglich. Bei gemeinschaftlich Berechtigten (z. B. Erbengemeinschaften, gemeinsam eingetragene Ehepartner) kann mehr als eine Eintrittskarte ausgestellt werden.

3.

Stimmrechtsvertretung

a)

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in der Hauptversammlung vertreten lassen. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ausgeübt werden. Auch in diesen Fällen ist eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten notwendig.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, der Widerruf der Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 AktG, § 15 Abs. 2 der Satzung der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung:

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (89) 889 690 633
E-Mail: skw@better-orange.de

Am Tag der Hauptversammlung steht für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten ab 09.00 Uhr (MESZ) die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung, Hilton Munich Park, Am Tucherpark 7, 80538 München, Deutschland, zur Verfügung.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder ihnen gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Näheres ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aus § 135 AktG. Die Aktionäre werden bei beabsichtigter Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder anderer in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG genannter Personen/Institutionen gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

b)

Wir bieten unseren Aktionären an, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch einen von der Gesellschaft zu diesem Zweck benannten Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Zum einzelvertretungsberechtigten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung wurde Herr Torsten Fues benannt.

Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder den vor der Hauptversammlung zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen vorliegt. Sofern zu einem Abstimmungspunkt keine Weisung vorliegt, wird sich der Stimmrechtsvertreter mit den Stimmrechten des vollmachtgebenden Aktionärs zu diesem Punkt enthalten bzw. in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren nicht an der Abstimmung teilnehmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abzustimmen.

Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Einladung zugesandt. Das Formular ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/ abrufbar.

Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann vor der Hauptversammlung in Textform per Post, Fax oder E-Mail an folgende Adresse erfolgen:

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (89) 889 690 633
E-Mail: skw@better-orange.de

Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis zum 9. Oktober 2017, 24.00 Uhr (MESZ), zugehend, unter der vorgenannten Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ab 09.00 Uhr (MESZ) an der Ein- und Ausgangskontrolle erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Bitte beachten Sie, dass der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegennimmt und dass er auch nicht über die Abstimmung von Anträgen zur Verfügung steht, zu denen es keine in dieser Einladung oder später bekannt gemachte Beschlussvorschläge gibt.

V.

Rechte der Aktionäre

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die nachfolgenden Rechte zu.

1.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 9. September 2017, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Adresse des Vorstands lautet:

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
Vorstand
Prinzregentenstraße 68
81675 München
Deutschland

Der oder die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 AktG ist entsprechend anzuwenden.

2.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind unter Angabe des Namens des Aktionärs ausschließlich an folgende Adresse, Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zu senden:

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (89) 889 690 633
E-Mail: skw@better-orange.de

Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machende Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/

veröffentlichen. Dabei werden bis zum Ablauf des 25. September 2017, 24.00 Uhr (MESZ), eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite veröffentlicht.

3.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende dazu ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Diese Fälle sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/

dargestellt.

4.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/

abrufbar.

VI.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG unter

http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/

zugänglich gemacht. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf derselben Internetseite bekanntgegeben.

 

München, im September 2017

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG

Der Vorstand

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