SKW Stahl-Metallurgie Holding AG – Hauptversammlung 2017

von Red. LG

Artikel

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG

München

ISIN DE000SKWM021
WKN SKWM02

Einladung zur Hauptversammlung

Der Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, München, lädt hiermit die
Aktionärinnen und Aktionäre der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG zur
Hauptversammlung am

Donnerstag, den 31. August 2017,
um 11.00 Uhr (MESZ)

in das

Haus der Bayerischen Wirtschaft
Max-Joseph-Str. 5
80333 München
Deutschland

ein.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 mit dem zusammengefassten Lagebericht für die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und den SKW Metallurgie Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats, für das Geschäftsjahr 2016

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die genannten Unterlagen über die Internetseite der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG

http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/

zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.

Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss zu fassen. Da kein Bilanzgewinn besteht, ist auch kein Beschluss über die Ergebnisverwendung zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung von Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Kay Michel für seine Amtszeit als Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

a)

Herrn Titus Weinheimer für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

b)

Herrn Tarun Somani für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

c)

Herrn Jochen Martin für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

d)

Herrn Armin Bruch für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

e)

Herrn Reto A. Garzetti für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

f)

Frau Jutta Schull für ihre Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

g)

Herrn Volker Stegmann für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

h)

Herrn Dr. Olaf Marx für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

i)

Herrn Dr. Peter Ramsauer für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen,

j)

Herrn Dr. Alexander Kirsch für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 9. Juni 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchzuführen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die mögliche prüferische Durchsicht des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, Deutschland, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und – für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht (§§ 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden – zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu bestellen.

5.

Neuwahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) sowie § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat ist nicht mitbestimmt. Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung ist das Gremium des Aufsichtsrats grundsätzlich für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist. Die Hauptversammlung kann gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung auch kürzere Amtsperioden für die zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmen.

Das Amtsgericht Traunstein bestellte mit Beschluss vom 9. Juni 2016 Herrn Dr. Alexander Kirsch gemäß § 104 AktG zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Dem Antrag der Gesellschaft entsprechend wurde die Bestellung von Herrn Dr. Alexander Kirsch auf das Ende der dem Erlass des Bestellungsbeschlusses unmittelbar nachfolgenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft befristet. Aus diesem Grund endet die Amtsperiode von Herrn Dr. Alexander Kirsch mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Es ist somit ein Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,

Herrn Dr. Alexander Kirsch, Geschäftsführender Gesellschafter der Renusol Europe GmbH, Köln, Deutschland,

in den Aufsichtsrat zu wählen, für eine Amtszeit, die mit Ablauf der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Herr Dr. Alexander Kirsch ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Mitglied des Aufsichtsrates der euromicron AG, Frankfurt

Darüber hinaus ist Herr Dr. Alexander Kirsch Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Mitglied des Board of Directors der Centrosolar America, Inc., Scottsdale, USA

Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind gemäß dem Kodex Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Abgesehen davon, dass der Kandidat bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine entsprechenden Umstände.

Ein aussagekräftiger Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/
6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu Vergleichsvereinbarungen mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands

Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG sowie die Tochtergesellschaften SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW Verwaltungs GmbH und SKW Service GmbH haben eine Vergleichsvereinbarung mit ihren ehemaligen Vorstandsmitgliedern Frau Ines Kolmsee und Herrn Gerhard Ertl und der D&O-Versicherung CNA Insurance Company Limited abgeschlossen. Frau Kolmsee und Herr Ertl wurden von der Gesellschaft wegen Vermögenseinbußen aus und in Zusammenhang mit (i) der Gründung, Finanzierung und Geschäftsführung des Joint Ventures SKW-Tashi Metals & Alloys Private Ltd. („Projekt Bhutan“) und (ii) dem Erwerb des Kalziumkarbid Werks in Schweden sowie der Finanzierung und Geschäftsführung in Bezug auf die SKW Metallurgy Sweden AB („Projekt Schweden“) gerichtlich in Anspruch genommen; das Organhaftungsverfahren ist vor dem Landgericht Traunstein unter dem Az. 2 HK O 1912/15 rechtshängig und ruht derzeit. Die Vergleichsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung.

Nachfolgend ist der vollständige Wortlaut der Vergleichsvereinbarung mit Ausnahme der Kontoangaben wiedergegeben:

Vereinbarung
zwischen
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, Prinzregentenstr. 68, 81675 München
– nachfolgend „SKW AG“ –
und
SKW Stahl-Metallurgie GmbH, Rathausplatz 11, 84579 Unterneukirchen
– nachfolgend „SKW Stahl-Metallurgie GmbH“ –
und
SKW Verwaltungs GmbH, Rathausplatz 11, 84579 Unterneukirchen
– nachfolgend „SKW Verwaltungs GmbH“ –
und
SKW Service GmbH, Rathausplatz 11, 84579 Unterneukirchen
– nachfolgend „SKW Service GmbH“ –
– SKW AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW Verwaltungs GmbH,
SKW Service GmbH nachfolgend zusammen auch „SKW“ –
und
CNA Insurance Company Limited, Im Mediapark 8, 50670 Köln
– nachfolgend „CNA“ –
und
Frau Ines Kolmsee
– nachfolgend „Frau Kolmsee“ –
und
Herrn Gerhard Ertl
– nachfolgend „Herr Ertl“ –
– SKW, CNA, Frau Kolmsee, Herr Ertl
nachfolgend zusammen auch die „Parteien“ –
Vorbemerkungen:
I.

Parteien und D&O-Versicherung

1

Die SKW AG (HRB 226715, Amtsgericht München) ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in München. Die SKW AG ist eine Holdinggesellschaft, hält als solche Beteiligungen an anderen Unternehmen und ist die Muttergesellschaft des SKW Metallurgie-Konzerns (SKW AG und alle aktuellen Konzernunternehmen nachfolgend zusammen auch „SKW Metallurgie-Konzern“, der SKW Metallurgie-Konzern mit Ausnahme von SKW und der SKW-Tashi Metals & Alloys Private Ltd. nachfolgend die „Anderen Konzerngesellschaften“).

Die SKW Stahl-Metallurgie GmbH (HRB 14484, Amtsgericht Traunstein), die SKW Verwaltungs GmbH (HRB 18108, Amtsgericht Traunstein) und die SKW Service GmbH (HRB 20265, Amtsgericht Traunstein) sind Tochtergesellschaften der SKW AG.

2

Frau Kolmsee war in der Zeit vom 20.04.2006 bis zum 31.03.2014 zunächst Alleinvorstand und später Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzende der SKW AG. Im Zuge ihrer Vorstandstätigkeit für die SKW AG hat Frau Kolmsee auch die in den jeweiligen Geschäftsberichten der SKW AG benannten Organfunktionen bei Gesellschaften ausgeübt, die zum SKW Metallurgie-Konzern gehören oder gehörten.

3

Herr Ertl war in der Zeit vom 16.08.2006 bis zum 30.09.2011 Vorstandsmitglied der SKW AG. Im Zuge seiner Vorstandstätigkeit für die SKW AG hat Herr Ertl auch die in den jeweiligen Geschäftsberichten der SKW AG benannten Organfunktionen bei Gesellschaften ausgeübt, die zum SKW Metallurgie-Konzern gehören oder gehörten.

4

Die SKW AG unterhielt bei der CNA unter der Versicherungs-Nummer DMDC175208 seit dem 28.06.2006, 12 Uhr mittags, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vertreter juristischer Personen und deren Aufsichtsorgane sowie leitende Angestellte (nachfolgend „D&O-Versicherung“) mit einer Versicherungssumme in Höhe von EUR 15 Mio. je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Die D&O-Versicherung bestand zuletzt für die Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis zum 28.06.2015, jeweils 12 Uhr mittags. Dem Versicherungsvertrag liegen die Directors & Officers Versicherung, Hendricks & Partner Bedingungen HPDO 2014, Stand 03.2014, Version CNA zugrunde. Seit dem 28.06.2014 gelten zudem die Besonderen Deckungsvereinbarungen des 12. Nachtrags zur D&O-Versicherung vom 29.09.2014. Nach Maßgabe des 13. Nachtrags zur D&O-Versicherung vom 15.12.2014 hat die SKW AG für die Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis zum 28.06.2015, jeweils 12 Uhr mittags, eine neue Versicherungssumme für weitere Versicherungsfälle erworben.

II.

Inanspruchnahmen

1

Die SKW AG hat zunächst verschiedene ehemalige Vorstandsmitglieder der SKW AG in unterschiedlichem Umfang außergerichtlich zur Unterstützung bei der Aufklärung der folgenden Sachverhalte aufgefordert: Gründung, Finanzierung und Geschäftsführung des Joint Ventures SKW-Tashi Metals & Alloys Private Ltd. (nachfolgend „Projekt Bhutan“); Erwerb des Kalziumkarbid-Werks durch die SKW Metallurgy Sweden AB und deren Finanzierung und Geschäftsführung (nachfolgend „Projekt Schweden“); Errichtung einer Fülldrahtanlage durch die Affival Vostok und die SKW Verwaltungs GmbH (nachfolgend „Projekt Russland“); Ermittlung der Konzernverrechnungspreise im SKW Metallurgie-Konzern; Streitigkeiten mit Altgesellschaftern der Tecnosulfur; Anstellungsverhältnis mit ehemaliger Mitarbeiterin der Rechtsabteilung.

2

Mit außergerichtlichen Schreiben vom 18.03.2015 hat die SKW AG Frau Kolmsee und Herrn Ertl wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Projekten Bhutan, Schweden und Russland auf Schadensersatz in Anspruch genommen (nachfolgend „außergerichtliche Inanspruchnahme“).

3

Die SKW AG hat Frau Kolmsee und Herrn Ertl als ehemalige Vorstandsmitglieder der SKW AG und als ehemalige Geschäftsführer der SKW Stahl-Metallurgie GmbH, der SKW Verwaltungs GmbH und der SKW Service GmbH mit Klageschrift vom 05.06.2015 vor dem Landgericht Traunstein (Az. 2 HK O 1912/15) wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Projekten Bhutan und Schweden auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 54.518.577 in Anspruch genommen und beantragt festzustellen, dass Frau Kolmsee und Herr Ertl als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der SKW AG alle nicht bezifferbaren und zukünftigen Schäden aus den genannten Projekten zu ersetzen (nachfolgend „Schadensersatzverfahren“).

Mit Schriftsätzen vom 02.07.2015 und 03.07.2015 haben Frau Kolmsee und Herr Ertl angezeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen werden. In den Klageerwiderungen vom 17.03.2016 haben Frau Kolmsee und Herr Ertl die Abweisung der Klage beantragt und detailliert ihre Auffassung dargelegt, dass sie in Bezug auf die Projekte Bhutan und Schweden jeweils die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben und die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ihrer Auffassung nach auch aus weiteren Gründen nicht bestehen.

Um die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beilegung der Streitigkeit sondieren zu können und die Entstehung weiterer erheblicher Kosten zu vermeiden, hat die SKW AG am 01.08.2016 das Ruhen des Verfahrens beantragt. Frau Kolmsee und Herr Ertl haben am 02.08.2016 ebenfalls Anträge auf Ruhendstellung gestellt. Mit Beschluss vom 04.08.2016 hat das Landgericht Traunstein das Ruhen des Schadensersatzverfahrens angeordnet.

4

Neben dem Schadensersatzverfahren ist zwischen Frau Kolmsee und der SKW AG ein weiterer Rechtsstreit am Landgericht Traunstein anhängig. Mit Klageschrift vom 13.10.2014 hat Frau Kolmsee die SKW AG vor dem Landgericht Traunstein (Az. 1 HK O 3800/14) im Urkundenprozess zunächst auf Zahlung von EUR 69.622 wegen Karenzentschädigung in Anspruch genommen (nachfolgend „Karenzentschädigungsverfahren“). Mit Schriftsatz vom 15.04.2015 hat Frau Kolmsee die Klage erweitert und nunmehr eine Karenzentschädigung in Höhe von EUR 98.788 beantragt.

Mit Klageerwiderung vom 29.01.2015 hat die SKW AG die geltend gemachte Karenzentschädigung wegen anzurechnender Einkünfte zurückgewiesen und hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen Frau Kolmsee in Höhe von mindestens USD 1 Mio. erklärt.

Mit Urkunds-Vorbehaltsurteil vom 01.07.2015 („Urkunds-Vorbehaltsurteil“) hat das Landgericht Traunstein die SKW AG zunächst antragsgemäß zur Zahlung einer Karenzentschädigung an Frau Kolmsee verurteilt; die Frau Kolmsee durch die SKW AG zu erstattenden Anwalts- und Gerichtskosten wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.10.2015 („Kostenfestsetzungsbeschluss“) in Höhe von EUR 7.651,05 festgesetzt. Der SKW AG wurde die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten; sie hat mit Schriftsatz vom 31.07.2015 die Aufhebung des Urkunds-Vorbehaltsurteils beantragt und ihren Klageabweisungsantrag im Nachverfahren weiterverfolgt. Auf Antrag der SKW AG wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Urkunds-Vorbehaltsurteil mit Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 06.08.2016 gegen Sicherheitsleistung eingestellt. Die SKW AG hat die Sicherheitsleistung durch Übergabe einer Prozessbürgschaft der Commerzbank AG in Höhe von zunächst EUR 115.000 (nachfolgend auf EUR 130.000 erhöht) („Prozessbürgschaft“) geleistet. Wegen inhaltlicher Überschneidungen mit dem Schadensersatzverfahren hat das Landgericht Traunstein das Karenzentschädigungsverfahren auf Anregung der SKW AG mit Beschluss vom 30.09.2015 bis zur Erledigung des Schadensersatzverfahrens ausgesetzt.

5

Herr Ertl hat gemäß seinem Dienstvertrag mit der SKW AG vom 21.09.2010 in Verbindung mit der Vereinbarung über die variable Vergütung (Anlage 1 zum Dienstvertrag) (nachfolgend zusammen „Dienstvertrag“) Ansprüche auf eine jährliche Fixvergütung sowie eine variable Vergütung in Form eines Short Term Incentive und eines Long Term Incentive (letztere nachfolgend „LTI-Ansprüche“). Möglicherweise stehen Herrn Ertl für die Zielperiode 2010 bis 2012 und für die Zielperiode 2011 bis 2013 pro rata temporis bis zu seinem Ausscheiden bis zum 30.09.2011 LTI-Ansprüche zu (nachfolgend „LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013“). Um eine zwecks Hemmung der Verjährung kurzfristig drohende gerichtliche Inanspruchnahme der SKW AG durch Herrn Ertl hinsichtlich der LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013 zu vermeiden, hat der Aufsichtsrat der SKW AG am 20.12.2016 zunächst einen Verjährungsverzicht gegenüber Herrn Ertl bis zum Ablauf des 31.01.2017 und sodann am 30.01.2017 bis zum 28.02.2017 beschlossen und mit Schreiben vom 20.12.2016 und 30.01.2017 gegenüber Herrn Ertl erklärt. Am 24./27.02.2017 haben die SKW AG und Herr Ertl schließlich eine gesonderte Verjährungsverzichtsvereinbarung geschlossen.

III.

Pensionsansprüche aus Versorgungszusagen

1

Mit Vereinbarung zwischen der SKW AG und Frau Kolmsee vom 21.09.2010 (nachfolgend „Versorgungszusage Kolmsee“) wurden Frau Kolmsee Versorgungsleistungen in Form von Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrenten (nachfolgend zusammen „Pensionsansprüche Kolmsee“) zugesagt. Die Höhe der Pensionsansprüche Kolmsee richtet sich nach bestimmten, in der Versorgungszusage Kolmsee näher geregelten Prozentsätzen (nachfolgend „Bemessungsgrundlage Kolmsee“) der jeweils zuletzt bezogenen Vorstandsvergütung von Frau Kolmsee. Eine Insolvenzsicherung der Pensionsansprüche durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) besteht für Frau Kolmsee nicht; die Pensionsansprüche sind daher in vollem Umfang ungesichert.

2

Mit Vereinbarung zwischen der SKW AG und Herrn Ertl vom 21.09.2010 (nachfolgend „Versorgungszusage Ertl“) wurden Herrn Ertl Versorgungsleistungen in Form von Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente (nachfolgend zusammen „Pensionsansprüche Ertl“) zugesagt. Die Höhe der Pensionsansprüche Ertl richtet sich nach bestimmten, in der Versorgungszusage Ertl näher geregelten Prozentsätzen der jeweils zuletzt bezogenen Vorstandsvergütung von Herrn Ertl. Die Pensionsansprüche von Herrn Ertl unterfallen dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), sind im Sinne von § 1b BetrAVG gesetzlich unverfallbar und damit in dem in § 7 Abs. 3 BetrAVG bestimmten Umfang durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) insolvenzgesichert.

IV.

Abwehrrechtsschutz

Die CNA hat Frau Kolmsee nach Maßgabe der Schreiben vom 03.11.2014, 23.03.2015, 01.04.2015 und 07.07.2015 sowie Herrn Ertl nach Maßgabe der Schreiben vom 05.11.2014 und 12.10.2015 vorläufig und unter Vorbehalt Versicherungsschutz zur Abwehr der durch die SKW AG zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche gewährt.

V.

Gemeinsames Verständnis der Parteien

Die Parteien wollen langjährige Streitigkeiten und eine damit einhergehende erhebliche Kostenlast vermeiden.

Sie beabsichtigen daher, mit dieser Vereinbarung eine umfassende und endgültige Abgeltung und Erledigung aller Ansprüche und Gegenansprüche zwischen dem SKW Metallurgie-Konzern einerseits und Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl andererseits aus und/oder im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2 der Vorbemerkungen sowie dem Schadensersatzverfahren gemäß Ziffer II.3 der Vorbemerkungen und den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten wie auch der im Karenzentschädigungsverfahren von Frau Kolmsee und der SKW AG geltend gemachten Ansprüche und Gegenansprüche und der LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013 von Herrn Ertl herbeizuführen. Von der umfassenden und endgültigen Abgeltung und Erledigung umfasst sollen auch alle sonstigen etwaigen Ansprüche und Gegenansprüche zwischen Gesellschaften des SKW Metallurgie-Konzerns einerseits und Frau Kolmsee oder Herrn Ertl andererseits aus und/oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Frau Kolmsee und Herrn Ertl gemäß Ziffern I.2 und I.3 der Vorbemerkungen sein, mit Ausnahme der Ansprüche aus der Versorgungszusage Kolmsee gemäß Ziffer III.1 der Vorbemerkungen in Verbindung mit Ziffer 2.2 dieser Vereinbarung, der Ansprüche aus der Versorgungszusage Ertl gemäß Ziffer III.2 der Vorbemerkungen und der in dieser Vereinbarung begründeten Ansprüche.

Schließlich soll mit dieser Vereinbarung der Versicherungsschutz aus der D&O-Versicherung für die Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis zum 28.06.2015 in Höhe von EUR 14 Mio. und insbesondere aufgrund und/oder im Zusammenhang mit Ansprüchen der SKW und/oder Dritter (mit der Ausnahme etwaiger Abwehrkosten im nachfolgend bestimmten weiterhin versicherten Umfang) gegen Frau Kolmsee, Herrn Ertl und/oder andere versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung aufgrund und/oder im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2 der Vorbemerkungen, dem Schadensersatzverfahren gemäß Ziffer II.3 der Vorbemerkungen, den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten und/oder der sonstigen Tätigkeit von Frau Kolmsee und Herrn Ertl gemäß Ziffern I.2 und I.3 der Vorbemerkungen umfassend und endgültig abgegolten und erledigt sein. Die verbleibende Versicherungssumme in Höhe von EUR 1 Mio. soll ausschließlich für etwaige Ansprüche Dritter gegen versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung aufgrund und/oder im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2 der Vorbemerkungen, dem Schadensersatzverfahren gemäß Ziffer II.3 der Vorbemerkungen sowie den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten zur Verfügung stehen. Die nach Maßgabe des 13. Nachtrags vom 15.12.2014 zur Verfügung stehende neue Versicherungssumme bleibt nach Maßgabe dieser Vereinbarung unberührt.

Dies vorangestellt schließen die Parteien – ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Übrigen, insbesondere ohne Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht und der zur Last gelegten Pflichtverletzungen – folgende Vereinbarung:

1

Zahlung

1.1

Die CNA zahlt an die SKW AG einen Betrag in Höhe von EUR 3.350.000 (in Worten: Euro drei Millionen dreihundertfünfzig tausend) (nachfolgend „Vergleichsbetrag“).

1.2

Die Zahlung des Vergleichsbetrages wird fällig zwei Wochen nach Zugang einer durch die SKW rechtswirksam unterzeichneten Ausfertigung dieser Vereinbarung bei der CNA und Wirksamwerden dieser Vereinbarung durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziffer 5.1 dieser Vereinbarung.

1.3

Die Zahlung erfolgt auf folgendes Konto der SKW AG:

Kreditinstitut: Norddeutsche Landesbank Girozentrale
Konto-Nr.: XXXX XXXX XX
IBAN: DEXX 2505 0000 XXXX XXXX XX
Bankleitzahl: 2505 0000
BIC: NOLADE2HXXX
Verwendungszweck: Vergleichssumme CNA wg. Ines Kolmsee und Gerhard Ertl

2

Verzicht

2.1

Frau Kolmsee verzichtet gegenüber der SKW AG auf die im unter Ziffer II.4 der Vorbemerkungen genannten Karenzentschädigungsverfahren geltend gemachten Ansprüche wegen Karenzentschädigung. Die SKW AG nimmt diesen Verzicht an.

2.2

Die SKW AG beabsichtigt gegenüber Frau Kolmsee die Kürzung der Pensionsansprüche Kolmsee zu erklären und die Kürzung der Pensionsansprüche Kolmsee gemäß § 87 Abs. 2 AktG wegen der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft zuvor im Aufsichtsrat zu beschließen (nachfolgend „Herabsetzung“). Bei der Ausübung seines Ermessens wird der Aufsichtsrat neben den seiner Ansicht nach bestehenden Verantwortungsbeiträgen von Frau Kolmsee auch die Verdienste von Frau Kolmsee und den Versorgungscharakter der Pensionsansprüche berücksichtigen. Frau Kolmsee verzichtet auf ein gerichtliches Vorgehen gegen diese Herabsetzung, soweit diese nicht mehr als 50 Prozent beträgt. Die SKW AG bestätigt, dass keine weiteren Kürzungen beabsichtigt sind.

2.3

Herr Ertl verzichtet gegenüber der SKW AG auf die LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013. Die SKW AG nimmt diesen Verzicht an.

3

Abgeltungs- und Erledigungswirkung

3.1

Alle im Rahmen der außergerichtlichen Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2 der Vorbemerkungen sowie im Rahmen des Schadensersatzverfahrens gemäß Ziffer II.3 der Vorbemerkungen geltend gemachten sowie alle möglichen weiteren Schadensersatzansprüche der SKW aus den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten wie auch alle sonstigen etwaigen Ansprüche der SKW gegen Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl aufgrund und/oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit gemäß Ziffern I.2 und I.3 der Vorbemerkungen und daneben auch alle etwaigen Schadensersatzansprüche der SKW gegen andere versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung aus und/oder im Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen bezeichneten Sachverhalten, der außergerichtlichen Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2 der Vorbemerkungen und/oder dem Schadensersatzverfahren gemäß Ziffer II.3 der Vorbemerkungen sind endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht gleich aus welchem Rechtsgrund handelt. Andere versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung sind berechtigt, sich unmittelbar auf die Abgeltung und die Erledigung etwaiger Schadensersatzansprüche der SKW nach dieser Ziffer 3.1 zu berufen (Vertrag zugunsten Dritter). Die SKW hat ihre in dieser Ziffer 3.1 bezeichneten Ansprüche und Rechte, die mit dieser Vereinbarung abgegolten und erledigt werden, nicht abgetreten und wird diese Ansprüche und Rechte auch nicht abtreten.

3.2

Alle etwaigen Ansprüche von Frau Kolmsee und Herrn Ertl gegen den SKW Metallurgie-Konzern (außer gegen SKW Tashi Metals & Alloys Private Ltd.) mit Ausnahme aller in dieser Vereinbarung begründeten Ansprüche und der Ansprüche aus der Versorgungszusage Kolmsee gemäß Ziffer III.1 der Vorbemerkungen in Verbindung mit Ziffer 2.2 dieser Vereinbarung sowie der Ansprüche aus der Versorgungszusage Ertl gemäß Ziffer III.2 der Vorbemerkungen sind endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht gleich aus welchem Rechtsgrund handelt.

3.3

(1) Alle etwaigen Ansprüche und Rechte der SKW, von Frau Kolmsee und Herrn Ertl gegen die CNA aufgrund und/oder im Zusammenhang mit der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten außergerichtlichen Inanspruchnahme sowie aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen bezeichneten Schadensersatzverfahren sind endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Darüber hinaus sind (vorbehaltlich der sonstigen Regelungen dieser Vereinbarung) alle etwaigen Ansprüche und Rechte der SKW, von Frau Kolmsee und Herrn Ertl gegen die CNA aufgrund und/oder im Zusammenhang mit etwaigen weiteren Ansprüchen der SKW und/oder sonstiger natürlicher oder juristischer Personen, die nicht Partei dieser Vereinbarung sind („Dritter“) und/oder sonstigen Verfahren aus und/oder im Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten und/oder aus und/oder im Zusammenhang mit den Sachverhalten, die der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten außergerichtlichen Inanspruchnahme und/oder dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen bezeichneten Schadensersatzverfahren zugrunde liegen, wie auch aufgrund und/oder im Zusammenhang mit sonstigen etwaigen Ansprüche der SKW gegen Frau Kolmsee und Herrn Ertl aufgrund und/oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit gemäß Ziffern I.2 und I.3 der Vorbemerkungen endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Die Abgeltung und Erledigung gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht handelt.

(2) Schließlich sind – soweit rechtlich und ohne Verletzung vertraglicher Pflichten zulässig – auch alle etwaigen zukünftigen Ansprüche und Rechte anderer versicherter Personen im Sinne der D&O-Versicherung gegen die CNA aufgrund und/oder im Zusammenhang mit etwaigen weiteren Ansprüchen der SKW und/oder Dritter und/oder sonstigen Verfahren aus und/oder im Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten und/oder aus und/oder im Zusammenhang mit den Sachverhalten, die der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten außergerichtlichen Inanspruchnahme und/oder dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen bezeichneten Schadensersatzverfahren zugrunde liegen, abschließend abgegolten und erledigt.

(3) Die Abgeltung und Erledigung nach dieser Ziffer 3.3 Abs. 1 und 2 gilt, wenn und insoweit die Abgeltungs- und Erledigungswirkung nach Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung rechtlich und wirtschaftlich endgültig eintritt.

(4) Die außergerichtliche Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2 der Vorbemerkungen, die gerichtliche Inanspruchnahme im Rahmen des Schadensersatzverfahrens gemäß Ziffer II.3 der Vorbemerkungen wie auch etwaige weitere Inanspruchnahmen aus den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten sind der Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis 28.06.2015 zugeordnet. Mit Zahlung des unter Ziffer 1.1 dieser Vereinbarung genannten Vergleichsbetrags gilt der Versicherungsschutz aus der D&O-Versicherung in der Fassung des 12. Nachtrags für die Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis zum 28.06.2015 in Höhe von EUR 14 Mio. als ausgeschöpft, wenn und soweit die Abgeltungs- und Erledigungswirkung nach Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung rechtlich und wirtschaftlich endgültig eintritt. In Höhe der verbleibenden Versicherungssumme in Höhe von EUR 1 Mio. je Versicherungsfall und Versicherungsjahr bleibt der Versicherungsschutz in der Variante des Abwehrrechtsschutzes nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ausschließlich im Hinblick auf etwaige Ansprüche Dritter (mit Ausnahme der Anderen Konzerngesellschaften) gegen versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung aus und/oder im Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten und/oder aus und/oder im Zusammenhang mit den Sachverhalten, die der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten außergerichtlichen Inanspruchnahme und/oder dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen bezeichneten Schadensersatzverfahren zugrunde liegen, bestehen.

(5) Die nach Maßgabe des 13. Nachtrags vom 15.12.2014 vorgesehene Wiederauffüllung der Deckungssumme für die Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis zum 28.06.2015 in Höhe von EUR 15 Mio. je Versicherungsfall und Versicherungsjahr bleibt vom Abschluss dieser Vereinbarung unberührt. Diese neue Versicherungssumme steht in voller Höhe nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen für etwaige Ansprüche der SKW gegen versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung zur Verfügung, soweit diese nicht nach Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung endgültig rechtlich und wirtschaftlich wirksam abgegolten und erledigt sind und für diese nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen die neue Versicherungssumme zur Verfügung steht, und für etwaige Ansprüche Dritter, soweit diese nicht aus und/oder im Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten und/oder aus und/oder im Zusammenhang mit den Sachverhalten, die der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten außergerichtlichen Inanspruchnahme und/oder dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen bezeichneten Schadensersatzverfahren zugrunde liegen, resultieren und für diese nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen die neue Versicherungssumme zur Verfügung steht.

(6) Die vorbezeichnete Abgeltung und Erledigung versicherungsvertraglicher Ansprüche lässt etwaige Ansprüche von Frau Kolmsee und Herrn Ertl auf Erstattung versicherter Abwehrkosten durch die CNA aufgrund der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten außergerichtlichen Inanspruchnahme sowie dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen bezeichneten Schadensersatzverfahren unberührt. Dies gilt klarstellend nicht für die Gerichtskosten für das Karenzentschädigungsverfahren; diese sind von Frau Kolmsee selbst zu tragen. Der Versicherungsschutz für bis zum Wirksamwerden dieser Vereinbarung entstehende Abwehrkosten setzt voraus, dass diesbezügliche Ansprüche innerhalb von acht Wochen nach dem Wirksamwerden dieser Vereinbarung zur Erstattung angemeldet werden.

(7) Die CNA wird aufgrund der Zahlung des Vergleichsbetrags oder zugunsten von Frau Kolmsee und Herrn Ertl getragener Abwehrkosten keine Regressansprüche gegen Frau Kolmsee, Herrn Ertl und Dritte, insbesondere andere versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung, geltend machen. Die Dritten sind berechtigt, sich unmittelbar auf den Verzicht der CNA auf die Geltendmachung von Regressansprüchen zu berufen (Vertrag zugunsten Dritter).

3.4

Im Zusammenhang mit der in Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung geregelten endgültigen und abschließenden Abgeltung und Erledigung verzichten Frau Kolmsee und Herr Ertl (i) untereinander, (ii) wie auch im Verhältnis zu anderen versicherten Personen im Sinne der D&O-Versicherung, sowie (iii) im Verhältnis zu aktuellen und ehemaligen Mitarbeitern des SKW Metallurgie-Konzerns, (für (ii) und (iii) mit Ausnahme aktueller oder ehemaliger Mitarbeiter oder Organmitglieder der SKW-Tashi Metals & Alloys Private Ltd., bei denen es sich nicht zugleich um aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter oder Organmitglieder oder um aktuelle Berater der SKW handelt) auf jegliche Regress- und Ausgleichsansprüche aus oder im Zusammenhang mit den in Ziffer 3.1 geregelten Sachverhalten, soweit (x) im Hinblick auf diese Sachverhalte die Abgeltungs- und Erledigungswirkung gemäß Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung gegenüber Frau Kolmsee und Herrn Ertl sowie anderen versicherten Personen im Sinne der D&O-Versicherung rechtlich und wirtschaftlich endgültig eintritt, und (y) die Begünstigten nach (ii) und (iii) dieses Satzes ihrerseits keine Regress- und Ausgleichsansprüche aus oder im Zusammenhang mit den in Ziffer 3.1 geregelten Sachverhalten gegen Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl geltend machen. Andere versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung sowie aktuelle und ehemalige Mitarbeiter des SKW Metallurgie-Konzerns sind berechtigt, sich unmittelbar auf diesen Anspruchsverzicht zu berufen (Vertrag zugunsten Dritter).

4

Freistellung

4.1

Für den Fall, dass Andere Konzerngesellschaften Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl außergerichtlich und/oder gerichtlich aufgrund und/oder im Zusammenhang mit der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten außergerichtlichen Inanspruchnahme, dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen bezeichneten Schadensersatzverfahren, den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten und/oder sonst aufgrund oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit gemäß Ziffern I.2 und I.3 der Vorbemerkungen und/oder aus und/oder im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung geltend machen sollten, wird die SKW Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl jeweils einzeln von rechtskräftig oder von mit schriftlicher Zustimmung der SKW AG durch Vergleich oder Anerkenntnis festgestellten Ansprüchen soweit gesetzlich zulässig freistellen. Darüber hinaus wird die SKW Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl jeweils einzeln auf erstes Anfordern von den ihnen infolge einer Inanspruchnahme durch Andere Konzerngesellschaften entstehenden angemessenen Rechtsverteidigungskosten, insbesondere den Kosten ihrer anwaltlichen Vertreter, freistellen.

Die SKW wird ihre Weisungsrechte und/oder sonstigen Einflussnahmemöglichkeiten gegenüber Anderen Konzerngesellschaften soweit rechtlich zulässig dahingehend ausüben, dass sie keinerlei Ansprüche gegen Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl aufgrund und/oder im Zusammenhang mit der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten außergerichtlichen Inanspruchnahme, dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen bezeichneten Schadensersatzverfahren, den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten Sachverhalten und/oder sonst aufgrund oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit gemäß Ziffer I.2 und I.3 der Vorbemerkungen und/oder aus und/oder im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung geltend machen werden.

4.2

Frau Kolmsee und Herr Ertl werden die SKW AG unverzüglich informieren, sobald Ansprüche im Sinne von Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung gegen Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl geltend gemacht werden, und regelmäßig über die Abwehr der Ansprüche unterrichten.

5

Aufschiebende Bedingung; Hauptversammlungs- und Gesellschafterbeschlüsse

5.1

Diese Vereinbarung wird wirksam, wenn die Hauptversammlung der SKW AG wirksam die Zustimmung zu dieser Vereinbarung beschließt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG) (aufschiebende Bedingung).

5.2

Die SKW AG wird als Gesellschafterin der SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW Verwaltungs GmbH sowie SKW Service GmbH die Zustimmung zu dieser Vereinbarung erteilen und die rechtzeitige Einholung etwaig erforderlicher Gesellschafterbeschlüsse sicherstellen.

6

Beendigung der Rechtsstreitigkeiten

6.1

Die SKW AG wird die unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen genannte Klage innerhalb von einer Woche nach Zahlungseingang des Vergleichsbetrags zurücknehmen. Frau Kolmsee und Herr Ertl erklären hiermit ihre Einwilligung zu der jeweiligen Klagerücknahme. Frau Kolmsee und Herr Ertl verpflichten sich, eine entsprechende Erklärung nochmals gegenüber dem Landgericht Traunstein abzugeben und keinen Kostenantrag zu stellen. Ein Kostenausgleich zwischen der SKW AG einerseits und Frau Kolmsee und Herrn Ertl andererseits hinsichtlich von den Parteien getragener Gerichtskosten und außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

6.2

Frau Kolmsee wird die unter Ziffer II.4 der Vorbemerkungen genannte Klage innerhalb von einer Woche nach Zahlungseingang des Vergleichsbetrags zurücknehmen. Die SKW AG erklärt hiermit ihre Einwilligung zu der Klagerücknahme. Die SKW AG verpflichtet sich, eine entsprechende Erklärung nochmals gegenüber dem Landgericht Traunstein abzugeben und keinen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Ein Kostenausgleich hinsichtlich der von Frau Kolmsee und der SKW AG verauslagten Gerichtskosten, der bis zum Erlass des Urkunds-Vorbehaltsurteils verauslagten weiteren Kosten des Rechtsstreits (insbesondere die mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Anwaltskosten von Frau Kolmsee) und der jeweiligen außergerichtlichen Kosten von Frau Kolmsee und der SKW AG findet nicht statt. Frau Kolmsee verpflichtet sich, die Prozessbürgschaft unverzüglich nach der Klagerücknahme an die SKW AG zurückzugeben und weder aus dem Urkunds-Vorbehaltsurteil noch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss irgendwelche Rechte abzuleiten, insbesondere keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hieraus einzuleiten.

7

Verjährungsverzicht

7.1

Die SKW AG verzichtet gegenüber Frau Kolmsee hinsichtlich des durch Frau Kolmsee im Karenzentschädigungsverfahren geltend gemachten Anspruchs bis zum Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach dem Beschluss der Hauptversammlung der SKW über die Zustimmung zur Vergleichsvereinbarung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, soweit der im Karenzentschädigungsverfahren geltend gemachte Anspruch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorliegenden Vergleichsvereinbarung noch nicht verjährt ist.

7.2

Für den Fall, dass gegen den Beschluss der Hauptversammlung der SKW AG über die Zustimmung zur Vergleichsvereinbarung Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen erhoben werden, diese aber nicht binnen vierundzwanzig Monaten beendet sind, werden Frau Kolmsee und die SKW AG über eine angemessene Verlängerung des Verjährungsverzichts in Verhandlungen treten.

7.3

Frau Kolmsee nimmt diesen Verjährungsverzicht hiermit an. Während der Dauer des Verjährungsverzichts ist die Verjährung in entsprechender Anwendung der §§ 204, 209 BGB gehemmt.

7.4

Der Verjährungsverzicht erfolgt ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch die SKW AG.

8

Kosten

Die Parteien tragen die ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung entstandenen Kosten jeweils selbst. Hiervon unberührt bleibt die Erstattung der Abwehrkosten durch die CNA nach Maßgabe der jeweiligen Deckungsentscheidungen sowie der in Ziffer 3.3 Abs. 6 dieser Vereinbarung getroffenen Regelung.

9

Kommunikation

Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zu einer abgestimmten öffentlichen Kommunikation über die Unterzeichnung sowie den Inhalt dieser Vereinbarung. Gesetzliche Bekanntmachungs- und Informationspflichten bleiben unberührt. Die SKW AG veröffentlicht nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung die in der Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügte Pressemitteilung.

10

Anzeigen

Alle Anzeigen und Erklärungen aufgrund oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind in Schriftform und zugleich vorab per E-Mail zu richten an:

Für die CNA:
Clyde & Co (Deutschland) LLP
Rechtsanwalt Dr. Henning Schaloske
Regus, Kö-Bogen
Königsallee 2b
40212 Düsseldorf
E-Mail: henning.schaloske@clydeco.com

Für die SKW:
Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Rechtsanwältin Dr. Viola Sailer-Coceani
Leopoldstraße 8-10
80802 München
E-Mail: viola.sailer@hengeler.com

Für Frau Kolmsee:
Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP
Rechtsanwältin Dr. Ulrike Friese-Dormann
Maximilianstraße 15
80539 München
E-Mail: ufriese@milbank.com

Für Herrn Ertl:
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsanwalt Dr. Daniel Walden
Ganghoferstraße 33
80339 München
E-Mail: daniel.walden@bblaw.com

11

Schlussbestimmungen

11.1

Der Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt im Interesse aller Parteien zur Vermeidung von langjährigen Streitigkeiten und damit verbundener Prozess- und Kostenrisiken ohne Anerkennung einer außerhalb dieser Vereinbarung liegenden Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Rechtslage. Insbesondere ist mit dem Abschluss dieser Vereinbarung kein Anerkenntnis einer Deckungspflicht der CNA unter der in Ziffer I.4 der Vorbemerkungen bezeichneten D&O-Versicherung verbunden. Zugleich ist mit dem Abschluss dieser Vereinbarung weder ein Anerkenntnis einer Schadensersatzhaftung von Frau Kolmsee, Herrn Ertl und/oder anderer versicherter Personen gegenüber der SKW verbunden noch ein Anerkenntnis der SKW von etwaigen Ansprüchen von Frau Kolmsee oder Herrn Ertl.

11.2

Nebenabreden mit der SKW zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung, einschließlich dieses Schriftformerfordernisses, bedürfen der Schriftform.

11.3

Diese Vereinbarung wird siebenfach im Original ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Original der Vereinbarung. Die Vereinbarung wird im Umlaufverfahren zunächst durch die CNA und anschließend Frau Kolmsee und Herrn Ertl und zuletzt durch die SKW unterzeichnet.

11.4

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind die Zivilgerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Soweit rechtlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand Köln.

11.5

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren (nachfolgend „unwirksame Bestimmung“), wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmung gilt, soweit dies rechtlich zulässig ist, eine angemessene Regelung, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der unwirksamen Bestimmung bedacht hätten. Entsprechendes gilt für eine Lücke dieser Vereinbarung.“

[Unterschriften]

Nähere Erläuterungen zur Vergleichsvereinbarung finden sich in dem Bericht des Aufsichtsrates zu Punkt 6 der Tagesordnung, der als Bestandteil dieser Einladung im Anschluss an die Tagesordnungspunkte aufgeführt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite

http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/

zugänglich ist. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung zwischen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und ihren Tochtergesellschaften, SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW Verwaltungs GmbH und SKW Service GmbH, und den ehemaligen Vorstandsmitgliedern Frau Ines Kolmsee und Herrn Gerhard Ertl sowie der D&O-Versicherung CNA Insurance Ltd. wird zugestimmt.

II.

Bericht des Aufsichtsrats zu Punkt 6 der Tagesordnung

Mit der unter Punkt 6 der Tagesordnung zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarung beabsichtigt die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, die rechtliche Auseinandersetzung mit den ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes Frau Ines Kolmsee und Herrn Gerhard Ertl über Pflichtverletzungen und eine entsprechende Schadensersatzhaftung im Zusammenhang mit der Gründung, Finanzierung und Geschäftsführung des Joint Ventures SKW-Tashi Metals & All-oys Private Ltd. („Projekt Bhutan“) und dem Erwerb eines Kalziumkarbid-Werks durch die SKW Metallurgy Sweden AB und deren Finanzierung und Geschäftsführung („Projekt Schweden“) endgültig zu beenden.

Vermögenseinbußen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und ihrer Tochtergesellschaften

Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG beziffert die im Zusammenhang mit den Projekten Bhutan und Schweden durch sie selbst und ihre Tochtergesellschaften, die SKW Stahl-Metallurgie GmbH, die SKW Verwaltungs GmbH und die SKW Service GmbH (gemeinsam mit der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, die „SKW Gruppe“), erlittenen Vermögenseinbußen in Form fehlgeschlagener Investitionen, Gesellschafterdarlehen und Einlageleistungen sowie damit verbundener Finanzierungskosten auf insgesamt EUR 54.518.577. Hiervon entfällt ein Betrag in Höhe von EUR 37.478.747 auf Projekt Bhutan und ein Betrag in Höhe von EUR 17.039.829 auf Projekt Schweden.

Einzelheiten der rechtlichen Auseinandersetzung

Nach Prüfung der vorgenannten Sachverhalte durch den Aufsichtsrat hat die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG („Gesellschaft“) nach Scheitern vorgerichtlicher Gespräche auf Grundlage eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses Frau Kolmsee und Herrn Ertl vor dem Landgericht Traunstein (Az. 2 HK O 1912/15) auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 54.518.577 verklagt und beantragt festzustellen, dass Frau Kolmsee und Herr Ertl als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Gesellschaft auch alle etwaigen nicht bezifferbaren und zukünftigen Schäden aus den genannten Projekten zu ersetzen („Schadensersatzverfahren“). Frau Kolmsee und Herr Ertl haben im Schadensersatzverfahren ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt, in entsprechenden Klageerwiderungen die Abweisung der Klage beantragt und detailliert ihre Auffassung dargelegt, dass sie in Bezug auf die Projekte Bhutan und Schweden jeweils pflichtgemäß gehandelt, d.h. die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben und die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ihrer Auffassung nach auch aus weiteren Gründen nicht bestünden.

Neben dem Schadensersatzverfahren ist zwischen Frau Kolmsee und der Gesellschaft ein weiterer Rechtsstreit vor dem Landgericht Traunstein (Az. 1 HK O 3800/14) anhängig, in welchem Frau Kolmsee im Urkundenprozess Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von zuletzt EUR 98.788 nebst Zinsen fordert („Karenzentschädigungsverfahren“). Die Gesellschaft ist diesen Ansprüchen entgegengetreten und hat hilfsweise die Aufrechnung mit den von ihr im Schadensersatzverfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüchen erklärt. Das Landgericht Traunstein hat die Gesellschaft zunächst im Wege eines Urkunds-Vorbehaltsurteils („Urkunds-Vorbehaltsurteil“) antragsgemäß zur Zahlung der Karenzentschädigung an Frau Kolmsee verurteilt. Der Gesellschaft wurde die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten; sie hat zwischenzeitlich die Aufhebung des Urkunds-Vorbehaltsurteils beantragt und ihren Klageabweisungsantrag im Nachverfahren weiterverfolgt. Zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem Urkunds-Vorbehaltsurteil hat die Gesellschaft eine Prozessbürgschaft in Höhe von zuletzt EUR 130.000 („Prozessbürgschaft“) geleistet. Derzeit ist das Karenzentschädigungsverfahren bis zur Erledigung des Schadensersatzverfahrens ausgesetzt.

Weiter stehen Frau Kolmsee aus einer mit der Gesellschaft abgeschlossenen Versorgungszusage Versorgungsleistungen in Form von Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrenten (zusammen „Pensionsansprüche Kolmsee“) zu. Die Höhe der Pensionsansprüche Kolmsee richtet sich nach bestimmten, in der Versorgungszusage Kolmsee näher geregelten Prozentsätzen der jeweils zuletzt bezogenen Vorstandsvergütung. Zuletzt wurden im Hinblick auf die Pensionsansprüche Kolmsee zum 31. Dezember 2016 Rückstellungen in Höhe von rund EUR 2,3 Mio. im Jahresabschluss der Gesellschaft (Einzelabschluss nach HGB) bzw. in Höhe von EUR 4,2 Mio. (im Konzernabschluss nach IFRS) gebildet. Die Gesellschaft hat mit Schreiben vom 21. März 2017 gegenüber Frau Kolmsee die Herabsetzung der Pensionsansprüche Kolmsee um 50 % erklärt, nachdem diese Herabsetzung am selben Tag zuvor im Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs. 2 AktG wegen der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft beschlossen worden war.

Schließlich stehen Herrn Ertl aus seinem Dienstvertrag mit der Gesellschaft in Verbindung mit einer Vereinbarung über variable Vergütung möglicherweise sogenannte Long Term Incentive Ansprüche für die Zielperiode 2010 bis 2012 und für die Zielperiode 2011 bis 2013 pro rata temporis bis zu seinem Ausscheiden am 30. September 2011 in Höhe von insgesamt rund EUR 131.000 inklusive Zinsen zu („LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013“). Im Hinblick auf das anhängige Schadensersatzverfahren und zur Vermeidung gerichtlicher Inanspruchnahme haben die Gesellschaft und Herr Ertl für die LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013 eine gesonderte Verjährungsverzichtsvereinbarung geschlossen.

D&O Versicherung

Frau Kolmsee und Herr Ertl gehören zu dem versicherten Personenkreis einer von der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen D&O Versicherung, die aus einem Grundvertrag mit einer Deckungssumme über EUR 15 Mio. und einem Exzedentenvertrag mit einer Deckungssumme über EUR 10 Mio. besteht (Deckungssumme insgesamt EUR 25 Mio.) („D&O Versicherung“):

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vertreter juristischer Personen und deren Aufsichtsorgane sowie leitende Angestellte zwischen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und der CNA Insurance Company Limited mit Versicherungs-Nummer DMDC175208 („Grundvertrag“) und

Organhaftpflicht-Exzedentenversicherung zwischen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und der Chubb Insurance Company of Europe SE mit Versicherungs-Nummer 82175792 („Exzedentenvertrag“).

Vergleichsvereinbarung

Nach intensiven Verhandlungen hat die SKW Gruppe mit Frau Kolmsee und Herrn Ertl sowie der D&O Versicherung des Grundvertrages (CNA Insurance Company Limited) eine – unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung durch die Hauptversammlung der Gesellschaft stehende – Vergleichsvereinbarung („Vergleichsvereinbarung“) abgeschlossen. Die wesentlichen Verpflichtungen und rechtlichen Wirkungen der Vergleichsvereinbarung lassen sich dabei wie folgt zusammenfassen:

Die CNA Insurance Company Limited verpflichtet sich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 3,35 Mio. an die Gesellschaft, zahlbar innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Vergleichsvereinbarung.

Frau Kolmsee verzichtet auf eine gerichtliche Überprüfung der vom Aufsichtsrat am 21. März 2017 beschlossenen Herabsetzung der Pensionsansprüche Kolmsee in Höhe von 50%.

Frau Kolmsee verzichtet gegenüber der Gesellschaft auf die im Karenzentschädigungsverfahren vor dem Landgericht Traunstein (Az. 1 HK O 3800/14) geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe von EUR 98.788 nebst Zinsen und gibt die Prozessbürgschaft in Höhe von EUR 130.000 frei. Frau Kolmsee verpflichtet sich, die im Karenzentschädigungsverfahren erhobene Klage zurückzunehmen. Die Gerichtskosten trägt Frau Kolmsee; ihre Anwaltskosten tragen die Parteien jeweils selbst.

Herr Ertl verzichtet gegenüber der Gesellschaft auf die von ihm in Höhe von rund EUR 131.000 geltend gemachten LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vor dem Landgericht Traunstein (Az. 2 HK O 1912/15) im Schadensersatzverfahren erhobene Schadensersatzklage zurückzunehmen. Die (sich durch die Klagerücknahme reduzierenden) Gerichtskosten trägt die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG; ihre Anwaltskosten tragen die Parteien jeweils selbst, wobei der Abschluss der Vergleichsvereinbarung etwaige Ansprüche von Frau Kolmsee und Herrn Ertl auf Erstattung versicherter Abwehrkosten durch die CNA Insurance Company Limited unberührt lässt.

Mit der Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung sind sämtliche etwaigen Ansprüche der SKW Gruppe gegen Frau Kolmsee, Herrn Ertl, weitere versicherte Personen im Sinne der D&O Versicherung und die CNA Insurance Company Limited im Zusammenhang mit den Projekten Bhutan und Schweden sowie weiteren in Ziffer II.1 der Vorbemerkung der Vergleichsvereinbarung genannten Sachverhalten (hinsichtlich derer der Aufsichtsrat nach sorgfältiger Prüfung allerdings bereits keine Schadensersatzklage erhoben hatte) endgültig erledigt und abgegolten; endgültig erledigt und abgegolten sind ferner sämtliche etwaigen Ansprüche der SKW Gruppe gegen Frau Kolmsee, Herrn Ertl und die CNA Insurance Company Limited im Zusammenhang mit der sonstigen Vorstandstätigkeit von Frau Kolmsee und Herrn Ertl.

Der Aufsichtsrat ist der Überzeugung, dass der Abschluss der Vergleichsvereinbarung im Interesse der Gesellschaft liegt. Dem liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Eine vollständige Kompensation des Schadens ist selbst im Falle eines vollständigen Obsiegens der Gesellschaft im Schadensersatzverfahren realistischer Weise nicht zu erwarten. Die Deckungssumme der D&O Versicherung in Höhe von EUR 25 Mio. bleibt erheblich hinter der Schadenssumme zurück. Ein über die Deckungssumme der D&O Versicherung hinausgehendes Urteil im Schadensersatzverfahren müsste daher durch Inanspruchnahme des Privatvermögens der jeweiligen früheren Vorstandsmitglieder vollstreckt werden. Die hierbei realistischer Weise zu erwartenden Beträge dürften voraussichtlich bei weitem nicht die „Lücke“ zum Gesamtbetrag der Schadensforderung decken.

Die Deckungssumme der D&O Versicherung mindert sich darüber hinaus um die Rechtsverteidigungskosten von Frau Kolmsee, Herrn Ertl sowie etwaiger Nebenintervenienten im Schadensersatzverfahren. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Kosten, die die Gesellschaft zur Rechtsverfolgung jenseits eines möglichen Kostenerstattungsanspruchs noch aufwenden muss, da sie diese im Fall eines Vergleiches einsparen könnte. Die entscheidungsrelevanten Rechtsverfolgungs- und -verteidigungskosten schätzt der Aufsichtsrat in einer Größenordnung von EUR 15 bis 20 Mio. ein. Diese Größenordnung ist nach Einschätzung des Aufsichtsrates als ungewöhnlich hoch zu bewerten, aber durch die spezifische und komplexe Konstellation des Rechtsstreits begründet:

Die D&O Versicherung erstattet Frau Kolmsee und Herrn Ertl sowie weiteren beteiligten versicherten Personen auch Rechtsverteidigungskosten, die über die Standardsätze gemäß dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte („RVG“) hinausgehen. Angesichts der erforderlichen aufwändigen Tatsachenermittlungen sind bereits im Rahmen des bisher laufenden Schadensersatzverfahrens Rechtsverteidigungskosten in Höhe von mehreren Millionen Euro durch die D&O Versicherung an die Prozessbevollmächtigten Frau Kolmsees und Herrn Ertls bezahlt worden. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren vor seinem rechtskräftigen Abschluss über weitere Instanzen geführt werden muss und sich der Betrag der erstattungsfähigen Rechtsverteidigungskosten entsprechend dem weiteren Verfahrensverlauf erhöht.

Frau Kolmsee und Herr Ertl haben bisher einer weiteren Person, einem ehemaligen Mitglied des Aufsichtsrates, den Streit verkündet und sie zum Beitritt im Schadensersatzverfahren als Nebenintervenient aufgefordert. Es muss damit gerechnet werden, dass im weiteren Verfahrensgang weitere Streitverkündungen gegenüber bis zu 16 Personen ausgesprochen würden. Soweit diese Personen ebenfalls rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen, wären entsprechend anfallende Kosten ebenfalls durch die D&O Versicherung zu decken.

Schließlich sind auch die der Gesellschaft entstehenden Kosten für die zukünftige Rechtsverfolgung wirtschaftlich von einer eventuell realisierbaren Schadenersatzzahlung abzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die früheren Vorstandsmitglieder über einen deutlichen Informationsvorsprung hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensfälle verfügen, so dass die Aufwendungen zur Beweissicherung und Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der Verfahrensfortführung, z.B. durch Sachverständigengutachten, angesichts der sich über mehrere Jahre erstreckenden und teilweise weit zurückliegenden Projekte auf Seiten der Gesellschaft hoch sind. Selbst im Falle des vollständigen Obsiegens der Gesellschaft im Schadensersatzverfahren ist es wahrscheinlich, dass die Gesellschaft diese Aufwendungen nicht erstattet bekommt, da ein (hinsichtlich der Anwaltskosten ohnehin auf die Gebühren nach dem RVG beschränkter) Kostenerstattungsanspruch nicht mehr von der dann bereits über die Schadenssumme aufgezehrten Deckungssumme der D&O Versicherung gedeckt ist. Zudem wird die weitere Sachverhaltsaufklärung maßgeblich von Zeugenbeweisen beeinflusst sein; ihr Ausgang ist naturgemäß nur eingeschränkt vorherzusehen.

Im Fall des (teilweisen) Unterliegens im Schadensersatzverfahren hätte die Gesellschaft nicht nur die entsprechenden Kosten der eigenen Rechtsverfolgung zu decken, sondern auch (anteilig) die Gerichtskosten sowie die Rechtsverteidigungskosten Frau Kolmsees, Herrn Ertls und eventuell beitretender Nebenintervenienten gemäß RVG zu tragen. Je nach der Höhe des Obsiegens und Unterliegens kann dies Kostenerstattungsansprüche gegen die Gesellschaft im hohen mittleren bis hohen einstelligen Millionenbereich führen.

Der Aufsichtsrat ist nach wie vor der Auffassung, dass im vorliegenden Rechtsstreit ein Obsiegen überwiegend wahrscheinlich ist. Allerdings ist aufgrund der hohen Rechtsverfolgungs- bzw. -verteidigungskosten in diesem Fall nur ein moderater Netto-Erlös in einer Größenordnung von – nach Schätzung des Aufsichtsrates – ca. EUR 7 bis 12 Mio. zu erwarten. Dieser Betrag ist allerdings noch einmal um das Risiko zu vermindern, dass die D&O Versicherung nach Abschluss des Verfahrens die Deckung des Schadens wegen eines möglichen Haftungsausschlusses vollständig ablehnt.

Aufgrund der im Verhältnis zur Schadensforderung vergleichsweise geringen tatsächlich netto erzielbaren und auch tatsächlich beizutreibenden Kompensationszahlung erscheint das vorliegende Vergleichsangebot in Form einer Zahlung in Höhe von EUR 3,35 Mio. sowie der Herabsetzung der Pensionsansprüche Kolmsee und des Verzichts auf die LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013 (und damit in Höhe eines Gesamtwerts von ca. EUR 5,1 Mio. (nach HGB) bzw. EUR 6,2 Mio. (nach IFRS)) angemessen. Aufgrund der aktuellen Verlustsituation kann die Vergleichszahlung in Höhe von EUR 3,35 Mio. zudem voraussichtlich ohne Auslösung einer Steuerzahlung vereinnahmt werden.

Zusätzlich zu vorstehenden Erwägungen ist der Aufsichtsrat der Ansicht, dass auch die folgenden Aspekte für den Abschluss der Vergleichsvereinbarung sprechen:

Aufgrund eines anzunehmenden Verfahrensgangs über mehrere Instanzen sind eine rechtskräftige Entscheidung und damit ein Zufluss liquider Mittel bei der Gesellschaft frühestens in einigen Jahren zu erwarten. Die Vergleichsvereinbarung hingegen stellt sicher, dass ein positiver bilanzieller Effekt auf das Eigenkapital in Höhe von insgesamt mindestens EUR 5,1 Mio. (nach HGB) bzw. EUR 6,2 Mio. (nach IFRS) eintreten wird. Dieser teilt sich in einen nicht sofort zahlungswirksamen Betrag in Höhe von mindestens EUR 1,6 Mio. (nach HGB) bzw. EUR 2,7 Mio. (nach IFRS) unter anderem aus der Herabsetzung der Pensionsansprüche Kolmsee und dem Verzicht Herrn Ertls auf die LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013 sowie in einen zeitnah zahlungswirksamen Betrag in Höhe von EUR 3,35 Mio. aus der Zahlung durch die D&O Versicherung auf.

Die Weiterführung des Schadensersatzverfahrens würde neben den externen Kosten auch intern zu einem erheblichen Zeit- und Ressourcenaufwand bei der Gesellschaft führen. Der Aufsichtsrat hält es für sinnvoller, die finanziellen und personellen Kapazitäten der Gesellschaft nicht in einen langjährigen Rechtsstreit, sondern in die Fortführung der Sanierung sowie den weiteren Aus- und Umbau der operativen Aktivitäten der Gesellschaft zu investieren. Die Vergleichsvereinbarung schafft die hierzu notwendige Rechtssicherheit.

Durch den Abschluss der Vergleichsvereinbarung wird die Führung weiterer Rechtsstreitigkeiten, nämlich des Karenzentschädigungsverfahrens mit Frau Kolmsee, eines etwaigen Rechtsstreits betreffend die Herabsetzung der Pensionsansprüche Kolmsee, eines etwaigen Rechtsstreits mit Herrn Ertl betreffend die LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013 sowie eines etwaigen Deckungsprozesses mit der D&O Versicherung betreffend die Versicherungsdeckung der im Schadensersatzverfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche, beendet bzw. vermieden. Hierdurch werden der Gesellschaft Kosten und Aufwendungen erspart sowie eine weitere Bindung interner Ressourcen verhindert.

Die vorstehenden Gesichtspunkte sind schließlich insbesondere auch im Lichte der gegenwärtigen finanziellen Situation der Gesellschaft zu beurteilen, die erst kürzlich mit den sie finanzierenden Konsortialbanken die Eckpunkte einer finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft festgelegt hat. Die Leistung der CNA Insurance Company Limited würde im Geschäftsjahr 2017 unmittelbar zahlungswirksam und stünde als Eigenbetrag der SKW Gruppe zur Reduktion der Finanzverschuldung zur Verfügung. Die Herabsetzung der Pensionsansprüche Kolmsee stärkt die zukünftige Liquidität. Zudem werden die Leistung der CNA Insurance Company Limited und die Herabsetzung der Pensionsansprüche Kolmsee positiv ergebniswirksam und stärken dadurch das Eigenkapital der Gesellschaft. Der Verzicht auf die Karenzentschädigung und die LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013 führen zu einer weiteren finanziellen Entlastung der Gesellschaft. Die Vergleichsvereinbarung ist daher wesentlicher Bestandteil der finanziellen Restrukturierung der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, insbesondere auch Teil der Refinanzierungsvereinbarung mit den finanzierenden Konsortialbanken; ihr Nichtabschluss und die damit gleichzeitig verbundene kostenintensive sowie interne Ressourcen bindende Fortführung des Schadensersatzverfahrens liefen den Restrukturierungsinteressen der Gesellschaft zuwider.

Zusammenfassende Empfehlung

Damit überwiegt in der Gesamtschau nach Auffassung des Aufsichtsrats das Interesse der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG in ihrer gegenwärtigen Situation, die rechtliche Aufarbeitung der Vermögenseinbußen aus den Projekten Bhutan und Schweden durch die unter Punkt 6 der Tagesordnung zur Abstimmung vorgelegte Vergleichsvereinbarung abzuschließen. Der Aufsichtsrat schlägt daher der Hauptversammlung vor, der Vergleichsvereinbarung zuzustimmen. Der Vorstand hat sich dieser Empfehlung angeschlossen.

III.

Weitere Angaben und Hinweise

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG auf 6.544.930,00 EUR und ist eingeteilt in 6.544.930 Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Namen. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft grundsätzlich kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Es bestehen mithin 6.544.930 Stimmrechte.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich bis zum 24. August 2017, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft anmelden und für die angemeldeten Aktien zum Anmeldeschluss (24. August 2017, 24.00 Uhr (MESZ)) im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft bis zum Anmeldeschluss in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen.

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (89) 889 690 633
E-Mail: skw@better-orange.de

Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Einladung übersandt werden. Der Internetseite der Gesellschaft

http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/

sind diese Hinweise zum Anmeldeverfahren ebenfalls zu entnehmen.

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.

Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der am Ende des 24. August 2017, 24.00 Uhr (MESZ), im Aktienregister verzeichnete Bestand maßgeblich. Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die der Gesellschaft nach dem Ablauf des 24. August 2017 bis zum Tag der Hauptversammlung am 31. August 2017 (einschließlich) zugehen, werden im Aktienregister der Gesellschaft erst mit Wirkung zum Tag nach der Hauptversammlung vollzogen. Das Aktienregister am Tag der Hauptversammlung entspricht daher dem Stand des Aktienregisters am 24. August 2017, 24.00 Uhr (MESZ).

Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige diesen gemäß § 135 Abs. 8 bzw. § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.

Wir bitten um Verständnis, dass wir bei persönlicher Teilnahme des eingetragenen Aktionärs grundsätzlich nicht mehr als eine Eintrittskarte ausstellen können. Auch die Austeilung einer Gästekarte zusätzlich zu einer Eintrittskarte ist grundsätzlich nicht möglich. Bei gemeinschaftlich Berechtigten (z. B. Erbengemeinschaften, gemeinsam eingetragene Ehepartner) kann mehr als eine Eintrittskarte ausgestellt werden.

3.

Stimmrechtsvertretung

a)

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in der Hauptversammlung vertreten lassen. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ausgeübt werden. Auch in diesen Fällen ist eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten notwendig.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, der Widerruf der Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 AktG, § 15 Abs. 2 der Satzung der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung:

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (89) 889 690 633
E-Mail: skw@better-orange.de

Am Tag der Hauptversammlung steht für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten ab 10.00 Uhr (MESZ) die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung, Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Str. 5, 80333 München, Deutschland, zur Verfügung.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder ihnen gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Näheres ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aus § 135 AktG. Die Aktionäre werden bei beabsichtigter Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder anderer in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG genannter Personen/Institutionen gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

b)

Wir bieten unseren Aktionären an, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch einen von der Gesellschaft zu diesem Zweck benannten Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Zum einzelvertretungsberechtigten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung wurde Herr Torsten Fues benannt.

Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder den vor der Hauptversammlung zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen vorliegt. Sofern zu einem Abstimmungspunkt keine Weisung vorliegt, wird sich der Stimmrechtsvertreter mit den Stimmrechten des vollmachtgebenden Aktionärs zu diesem Punkt enthalten bzw. in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren nicht an der Abstimmung teilnehmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abzustimmen.

Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Einladung zugesandt. Das Formular ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/

abrufbar.

Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann vor der Hauptversammlung in Textform per Post, Fax oder E-Mail an folgende Adresse erfolgen:

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (89) 889 690 633
E-Mail: skw@better-orange.de

Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis zum 30. August 2017, 24.00 Uhr (MESZ), zugehend, unter der vorgenannten Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ab 10.00 Uhr (MESZ) an der Ein- und Ausgangskontrolle erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Bitte beachten Sie, dass der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegennimmt und dass er auch nicht über die Abstimmung von Anträgen zur Verfügung steht, zu denen es keine in dieser Einladung oder später bekannt gemachte Beschlussvorschläge gibt.

IV.

Rechte der Aktionäre

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die nachfolgenden Rechte zu.

1.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 31. Juli 2017, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Adresse des Vorstands lautet:

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
Vorstand
Prinzregentenstraße 68
81675 München
Deutschland

Der oder die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 AktG ist entsprechend anzuwenden.

2.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind unter Angabe des Namens des Aktionärs ausschließlich an folgende Adresse, Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zu senden:

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (89) 889 690 633
E-Mail: skw@better-orange.de

Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machende Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/

veröffentlichen. Dabei werden bis zum Ablauf des 16. August 2017, 24.00 Uhr (MESZ), eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite veröffentlicht.

3.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende dazu ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Diese Fälle sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/

dargestellt.

4.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/

abrufbar.

V.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG unter

http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/

zugänglich gemacht. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf derselben Internetseite bekanntgegeben.

 

München, im Juli 2017

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG

Der Vorstand

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