SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2018

SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft

Sindelfingen

ISIN: DE000A1RFMZ1 / DE000A2GSZT0

Einladung zur Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Freitag, den 19. Oktober 2018 um 10:00 Uhr, Einlass ab 9:30 Uhr
im Stuttgart Marriott Hotel Sindelfingen,
Mahdentalstraße 68, 71065 Sindelfingen

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017

Die zuvor genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden die Berichte jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich übersandt. Darüber hinaus sind die Unterlagen auf der Internetseite des Unternehmens unter www.smw-ag.de im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen zugänglich. Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine Beschlussfassung, da der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss vom Aufsichtsrat bereits gebilligt und der Jahresabschluss damit festgestellt worden ist.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die unter der ISIN DE000A2GSZT0 geführten 535.000 Aktien aus der Kapitalerhöhung vom August 2017 sind erst ab dem Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigt und bleiben bei diesem Tagesordnungspunkt daher unberücksichtigt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn von EUR 1.490.891,73 wie folgt zu verwenden:

a)

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,20 auf jede grundsätzlich dividendenberechtigte Stückaktie; das sind bei insgesamt 3.445.000 Aktien EUR 689.000,00,

b)

Vortrag auf neue Rechnung von EUR 801.891,73.

Soweit am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien vorhanden sind, wird der Beschlussvorschlag dahin gehend modifiziert werden, dass der auf die eigenen Aktien entfallende Betrag der Dividende ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen wird, wodurch sich der zur Ausschüttung kommende Betrag entsprechend vermindert.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BW Revision GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dettingen unter Teck, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie deren spätere Verwendung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Die von der Hauptversammlung am 8. Juni 2015 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung ist bis zum 7. Juni 2020 befristet und wurde teilweise in Anspruch genommen. Der nachfolgende Beschlussvorschlag hebt die vorgenannte Ermächtigung im Hinblick auf den Erwerb eigener Aktien auf und erteilt der Gesellschaft eine erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, die bis zum 18. Oktober 2023 befristet ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Die von der Hauptversammlung am 8. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß diesem Tagesordnungspunkt 6 aufgehoben. Der Vorstand der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft wird dazu ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, um

aa)

Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können oder an institutionelle Anleger zu veräußern,

bb)

Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b AktG oder nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 207 Abs. 1 Satz 1 UmwG abzufinden,

cc)

die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Bezugsrechten zu nutzen, die zur Erfüllung von Rechten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von der Gesellschaft oder unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen erfolgen,

dd)

sie ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.

b)

Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien mit einem Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 10% beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer der genannten Zwecke ausgeübt werden. Ein Handel in eigenen Aktien oder eine kontinuierliche Kurspflege sind nicht gestattet. Die Ermächtigung gilt bis zum 18. Oktober 2023.

c)

Der Erwerb kann erfolgen

(1)

über die Börse oder

(2)

mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots oder

(3)

unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots, wenn es sich um einen Paketerwerb von mindestens 1 % des Grundkapitals handelt und ein solcher Erwerb einem Zweck dient, der im vorrangigen Interesse der Gesellschaft liegt und geeignet und erforderlich ist, diesen Zweck zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erwerb über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots zur Erreichung dieses Zwecks zu aufwendig, zu langwierig oder sonst – auch unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen – unverhältnismäßig wäre.

Der von der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft bezahlte Gegenwert je Aktie darf vom Durchschnitt der Schlussnotierungen an der Stuttgarter Wertpapierbörse oder an der Frankfurter Wertpapierbörse (inkl. XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) für die Aktien der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft während der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 20% abweichen. Entsprechendes gilt bei einem öffentlichen Kaufangebot für den Preis des Angebots mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung des Durchschnittskurses nicht auf den Tag des Erwerbs der Aktien abzustellen ist, sondern auf den Tag der erstmaligen Veröffentlichung des Kaufangebotes.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Dritten beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anzubieten oder an institutionelle Anleger zu veräußern oder um Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b AktG oder nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 207 Abs. 1 Satz 1 des UmwG abzufinden.

e)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Wandlungsrechten zu nutzen, die zur Erfüllung von Rechten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von der Gesellschaft oder unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen erfolgen.

f)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft einzuziehen, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern. Die Einziehung kann auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 2. Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen.

g)

Die vorgenannten Ermächtigungen können unter Beachtung von § 71 AktG einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Der Preis, zu dem Aktien der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft gemäß der Ermächtigung in lit. d) an Dritte abgegeben werden, darf vom Durchschnitt der Schlussnotierungen an der Stuttgarter Wertpapierbörse oder an der Frankfurter Wertpapierbörse (inkl. XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) für die Aktien der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft während der letzten fünf Handelstage vor dem Abschluss des Vertrages mit dem Dritten (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 10% abweichen. Wird der Vertrag mit dem Dritten aufschiebend bedingt abgeschlossen, so tritt der Tag des Eintritts der Bedingung an die Stelle des Tages des Vertragsschlusses. Wird mit dem Dritten vereinbart, dass die Gegenleistung der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, so tritt dieser Zeitpunkt an die Stelle des Tages des Vertragsschlusses.

h)

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien, die aufgrund der Ermächtigung aus lit. a) erworben wurden, wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen aus lit. d) und e) verwendet werden. Werden die erworbenen eigenen Aktien für keinen der Zwecke nach lit. a) benötigt, kann der Vorstand die Aktien wieder veräußern. Die Veräußerung erfolgt über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre. In anderer Weise können die erworbenen Aktien nur veräußert werden, wenn der Veräußerungspreis vom Durchschnitt der Schlussnotierungen an der Stuttgarter Wertpapierbörse oder an der Frankfurter Wertpapierbörse (inkl. XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) für die Aktien der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft während der letzten fünf Handelstage vor der Veräußerung der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 10% abweicht. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die aufgrund von Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10% des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen. Insoweit wird das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien ebenfalls ausgeschlossen.

Zu Punkt 6 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den folgenden Bericht an die Hauptversammlung:

Der Vorstand beantragt unter Punkt 6 der Tagesordnung, das Bezugsrecht der Aktionäre hinsichtlich der zur Weiterveräußerung anstehenden eigenen Stückaktien nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausschließen zu können, und zwar bis zur Grenze von 10% des Grundkapitals. Der beantragte Bezugsrechtsausschluss versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können und durch schnelle Platzierung der eigenen Aktien einen hohen Mittelzufluss zu erzielen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Aktien bei strategischen Investoren zu platzieren, die der Gesellschaft mittel-/langfristig von Vorteil sein können. Bei der Ausnutzung der beantragten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand den Veräußerungspreis so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich ist und nicht mehr als 10% des aktuellen Börsenkurses beträgt. Durch diese Vorgaben sind die Aktionäre vor einer unzulässigen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt.

Der Vorstand beantragt unter Punkt 6 der Tagesordnung ferner, das Bezugsrecht der Aktionäre hinsichtlich der zur Weiterveräußerung anstehenden eigenen Aktien insoweit ausschließen zu können, als die eigenen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran benötigt werden, an institutionelle Anleger veräußert werden oder um Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b AktG oder nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 207 Abs. 1 Satz 1 UmwG abzufinden. Die Möglichkeit, die eigenen Aktien Dritten beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen anbieten zu können, gewährt der Gesellschaft im Rahmen der künftigen Akquisitionspolitik größtmögliche Flexibilität.

Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können. Der Vorstand wird bei Ausnutzung der Ermächtigung den Veräußerungspreis der eigenen Aktien so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich ist und nicht mehr als 10% des aktuellen Börsenkurses beträgt. Durch diese Vorgaben werden die Aktionäre vor einer unzulässigen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt.

Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung von Rechten von Inhabern bzw. Gläubigern von durch die Gesellschaft oder unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. Sofern die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss keine bedingte Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt.

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 (mit der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung und eines damit verbundenen Bezugsrechtsausschlusses) sowie Satzungsänderung

Das bisherige Genehmigte Kapital 2015 ist teilweise in Anspruch genommen. Es soll nun ein neues Genehmigtes Kapital 2018 in zulässiger Höhe geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die in § 3 Abs. 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 8. Juni 2020 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 445.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015), wird aufgehoben.

Es wird daher ein neues Genehmigtes Kapital 2018 in Höhe von EUR 1.990.000,00 geschaffen.

Der bisherige § 3 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„5) Genehmigtes Kapital 2018:
Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 18.10.2023 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 1.990.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.990.000 neuer, auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über einen Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden (§ 203 Abs. 2 AktG).

Das Bezugsrecht kann insbesondere ausgeschlossen werden

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen erfolgt,

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.“

Über den Grund des Bezugsrechtsausschlusses erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den folgenden Bericht an die Hauptversammlung:

Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszuschließen, ermöglicht einen runden Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis, was die Abwicklung der Kapitalmaßnahme erleichtert. Die weiterhin vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Sachkapitalerhöhungen soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, rasch und erfolgreich auf derartige Angebote reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen über den Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen die Notwendigkeit als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um auch in solchen Fällen erwerben zu können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt werden. Die vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. So erklärt § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG einen Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann für zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

Insgesamt ist die SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft durch die Möglichkeit, das Bezugsrecht auszuschließen, in der Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. Eine Wertverwässerung der alten Aktien soll durch die Festlegung eines angemessenen Emissionspreises vermieden werden. Aktionäre, die ein Interesse an der Beibehaltung ihrer Beteiligungsquote haben, können die dazu erforderliche Aktienzahl gegebenenfalls über den börslichen Handel erwerben. Insgesamt ist unter Abwägung der Umstände die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. Der Vorstand wird bei der Ausübung der Ermächtigung nur im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat handeln.

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft als Organträger und der SM Capital Aktiengesellschaft als Organgesellschaft

Die SM Capital Aktiengesellschaft mit Sitz in Sindelfingen – eine über 90-prozentige Tochtergesellschaft der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft – und die SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft haben am 31. August 2018 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung beider Vertragspartner. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird der Hauptversammlung der SM Capital Aktiengesellschaft am 17. Oktober 2018 zur Zustimmung vorgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der SM Capital Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen vom 31. August 2018 zuzustimmen.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

„Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft
Sitz Sindelfingen,
Amtsgericht Stuttgart HRB 244984
Geschäftsadresse: Fronäckerstraße 34, 71063 Sindelfingen
– gesetzlich vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Vorstand Herrn Martin Schmitt,
geschäftsansässig Fronäckerstraße 34 in 71063 Sindelfingen –

– nachfolgend auch „Organträgerin“ –

und der

SM Capital Aktiengesellschaft
Sitz Sindelfingen,
Amtsgericht Stuttgart HRB 245393
Geschäftsadresse: Fronäckerstraße 34, 71063 Sindelfingen
– gesetzlich vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Vorstand Herrn Reinhard Voss, geschäftsansässig Fronäckerstraße 34 in 71063 Sindelfingen –

– nachfolgend auch „Organgesellschaft“ –

Vorbemerkungen

(1)

Die Organträgerin hält mehr als 90% der Aktien der Organgesellschaft.

(2)

Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen der Organträgerin wird zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen:

§ 1 Leitung der SM Capital Aktiengesellschaft

(1)

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

(2)

Die Organträgerin wird ihr Weisungsrecht nur durch ihren Vorstand ausüben. Die Weisungen sind in Textform zu erteilen. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf die Erstellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft.

(3)

Die Organträgerin ist nicht berechtigt, dem Vorstand der Organgesellschaft die Weisung zu erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.

(4)

Die Organgesellschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen der Organträgerin zu befolgen. Dem Vorstand der Organgesellschaft obliegt weiterhin die Geschäftsführung und Vertretung der Organgesellschaft.

§ 2 Auskunftsrecht der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft

Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Der Vorstand der Organgesellschaft ist verpflichtet, der Organträgerin jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft zu geben. Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat der Vorstand der Organgesellschaft laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.

§ 3 Verpflichtung der SM Capital Aktiengesellschaft zur Gewinnabführung

(1)

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn unter Beachtung des in § 301 AktG – in seiner jeweils gültigen Fassung – genannten Höchstbetrages an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 dieses Vertrags – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.

(2)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrags dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden.

(3)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 4 % p. a. zu verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.

§ 4 Verpflichtung der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft zur Verlustübernahme

(1)

Die Organträgerin ist gemäß § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst bei der Organgesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrages den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG findet in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.

Die Organträgerin ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß nachfolgenden § 7 Abs. 4 lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis zum Übertragungs- bzw. Umwandlungsstichtag verpflichtet.

(2)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Ablauf von drei Jahren nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrages in das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, weder auf den Anspruch auf Verlustausgleich zu verzichten noch sich über ihn zu vergleichen. Dies gilt nicht, falls die Organträgerin zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht, oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(3)

Der Anspruch auf Verlustübernahme verjährt gemäß § 302 Abs. 4 AktG in 10 Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist.

(4)

Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht mit Ende des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag eingetreten ist, zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % p. a. zu verzinsen. Muss wegen vorzeitiger Beendigung dieses Vertrags bei der Organgesellschaft eine Zwischen- oder Stichtagsbilanz aufgestellt werden, so ist dieser Stichtag der maßgebliche Zeitpunkt.

§ 5 Verpflichtung der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft zur Ausgleichszahlung

(1)

Die Organträgerin garantiert den außenstehenden Aktionären der Organgesellschaft für die Dauer dieses Vertrages als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (die „Ausgleichszahlung“). Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 0,11 je Stückaktie der Organgesellschaft für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich von der Organgesellschaft hierauf zu entrichtender Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag gemäß dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz.

Am Tag des Abschlusses dieses Vertrags beträgt bei der Organgesellschaft die Körperschaftsteuer 15 % und der Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Körperschaftsteuer. Dementsprechend ergibt sich am Tag des Abschlusses dieses Vertrags nach hiermit generell vereinbarter kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag ein an den außenstehenden Aktionär zu zahlender Nettoausgleichsbetrag in Höhe von EUR 0,09 je Stückaktie der Organgesellschaft für ein volles Geschäftsjahr der Organgesellschaft.

Klarstellend wird vereinbart, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, anfallende Quellensteuern (etwa Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) von dem Nettoausgleichsbetrag einbehalten werden.

(2)

Die Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig. Die Ausgleichszahlung erfolgt erstmals für das Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft endet oder die Organgesellschaft während der Dauer des Vertrags ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.

(3)

Im Fall einer Erhöhung des Grundkapitals der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien vermindert sich der Ausgleich je Aktie in dem Maße, so dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert bleibt.

(4)

Falls das Grundkapital der Organgesellschaft durch Bar- oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.

(5)

Falls ein Verfahren nach § 1 Nr. 1 SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Ausgleichs verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die Organträgerin gegenüber einem Aktionär der Organgesellschaft in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens nach § 1 Nr. 1 SpruchG zu einem höheren Ausgleich verpflichtet.

§ 6 Verpflichtung der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft zur Abfindung

(1)

Die Organträgerin ist verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der Organgesellschaft dessen Aktien gegen Barabfindung zu erwerben. Die Organträgerin bietet daher den außenstehenden Aktionären der Organgesellschaft als Abfindung für ihre Aktien an der Organgesellschaft eine Barabfindung in Höhe von EUR 2,35 je Aktie an.

(2)

Die Verpflichtung der Organträgerin zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet drei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister der Organgesellschaft nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bleibt unberührt.

(3)

Die Annahme des Abfindungsangebotes für die Aktien der SM Capital Aktiengesellschaft ist für die Aktionäre der Organgesellschaft kostenfrei.

(4)

Falls ein Verfahren nach § 1 Nr. 1 SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die Organträgerin gegenüber einem Aktionär der Organgesellschaft in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens nach § 1 Nr. 1 SpruchG zu einer höheren Abfindung verpflichtet.

(5)

Falls bis zum Ablauf der in § 6 Abs. 2 genannten Frist das Grundkapital der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der Organgesellschaft bis zum Ablauf der in vorstehendem Absatz 2 genannten Frist durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 6 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.

§ 7 Wirksamwerden/Dauer/Kündigung des Vertrages

(1)

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsräte der Organträgerin und der Organgesellschaft abgeschlossen. Er bedarf zudem der Zustimmung der Hauptversammlungen der Organträgerin und der Organgesellschaft.

(2)

Dieser Vertrag wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechtes nach § 1 dieses Vertrages – rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Das Weisungsrecht gilt erst mit Eintragung des Vertrages im Handelsregister der Organgesellschaft.

(3)

Dieser Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31.12.2022, mindestens jedoch für einen Zeitraum von fünf vollen Zeitjahren ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird, fest abgeschlossen und verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wird. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung bei der anderen Gesellschaft an.

(4)

Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

a)

die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von so vielen Anteilen an der Organgesellschaft, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin nach dem jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen;

b)

die Einbringung der Organbeteiligung durch die Organträgerin,

c)

die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft;

d)

oder irgendein anderer Grund, der zum Wegfall der steuerlichen Organschaft zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft führt.

Die außerordentliche Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.

(5)

Endet der Vertrag während eines laufenden Geschäftsjahres, so ist die Organträgerin lediglich zum Ausgleich des anteiligen Verlusts der Organgesellschaft bis zum Zeitpunkt der Beendigung verpflichtet. Weisungen gemäß § 1 dieses Vertrages, die vor der Beendigung erteilt aber noch nicht umgesetzt worden sind, sind nicht mehr zu befolgen.

(6)

Endet der Vertrag, so hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft nach Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1)

Zusätze und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist.

(2)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der Vereinbarten am nächsten kommt. Diese Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages.

Sindelfingen, 31. August 2018

SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft SM Capital Aktiengesellschaft
Martin Schmitt
(Vorstandsvorsitzender)
Reinhard Voss
(Vorstand)

Folgende Unterlagen sind im Internet unter

www.smw-ag.de

im Bereich Investor Relations/Hauptversammlungen zugänglich:

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,

Gemeinsamer Bericht der Vorstände der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft und der SM Capital Aktiengesellschaft,

Bericht über die Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft und der SM Capital Aktiengesellschaft gemäß § 293b Abs. 1 AktG

Jahresabschlüsse der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre,

Jahresabschlüsse der SM Capital Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft ausliegen.

9.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft als Organträger und der SM Domestic Property Aktiengesellschaft als Organgesellschaft

Die SM Domestic Property Aktiengesellschaft mit Sitz in Sindelfingen – eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft – und die SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft haben am 31. August 2018 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung beider Vertragspartner. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird der Hauptversammlung der SM Domestic Property Aktiengesellschaft am 17. Oktober 2018 zur Zustimmung vorgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der SM Domestic Property Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen vom 31. August 2018 zuzustimmen.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft
Sitz Sindelfingen,
Amtsgericht Stuttgart HRB 244984
Geschäftsadresse: Fronäckerstraße 34, 71063 Sindelfingen
– gesetzlich vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Vorstand Herrn Reinhard Voss,
geschäftsansässig Fronäckerstraße 34 in 71063 Sindelfingen –
– nachfolgend auch „Organträgerin“ –

und der
SM Domestic Property Aktiengesellschaft
Sitz Sindelfingen,
Amtsgericht Stuttgart HRB 748226
Geschäftsadresse: Fronäckerstraße 34, 71063 Sindelfingen
– gesetzlich vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Vorstand Herrn Martin Schmitt,
geschäftsansässig Fronäckerstraße 34 in 71063 Sindelfingen –
nachfolgend auch „Organgesellschaft“ –

Vorbemerkungen

(1)

Die Organträgerin hält 100 % der Aktien der Organgesellschaft.

(2)

Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen der Organträgerin wird zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen:

§ 1 Leitung der SM Domestic Property Aktiengesellschaft

(1)

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

(2)

Die Organträgerin wird ihr Weisungsrecht nur durch ihren Vorstand ausüben. Die Weisungen sind in Textform zu erteilen. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf die Erstellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft.

(3)

Die Organträgerin ist nicht berechtigt, dem Vorstand der Organgesellschaft die Weisung zu erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.

(4)

Die Organgesellschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen der Organträgerin zu befolgen. Dem Vorstand der Organgesellschaft obliegt weiterhin die Geschäftsführung und Vertretung der Organgesellschaft.

§ 2 Auskunftsrecht der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft

Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Der Vorstand der Organgesellschaft ist verpflichtet, der Organträgerin jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft zu geben. Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat der Vorstand der Organgesellschaft laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.

§ 3 Verpflichtung der SM Domestic Property Aktiengesellschaft zur Gewinnabführung

(1)

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn unter Beachtung des in § 301 AktG – in seiner jeweils gültigen Fassung – genannten Höchstbetrages an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 dieses Vertrags – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.

(2)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrags dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden.

(3)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 4 % p. a. zu verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.

§ 4 Verpflichtung der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft zur Verlustübernahme

(1)

Die Organträgerin ist gemäß § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst bei der Organgesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrages den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG findet in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.

Die Organträgerin ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß nachfolgenden § 5 Abs. 4 lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis zum Übertragungs- bzw. Umwandlungsstichtag verpflichtet.

(2)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Ablauf von drei Jahren nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrages in das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, weder auf den Anspruch auf Verlustausgleich zu verzichten noch sich über ihn zu vergleichen. Dies gilt nicht, falls die Organträgerin zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht, oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(3)

Der Anspruch auf Verlustübernahme verjährt gemäß § 302 Abs. 4 AktG in 10 Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist.

(4)

Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht mit Ende des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag eingetreten ist, zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % p. a. zu verzinsen. Muss wegen vorzeitiger Beendigung dieses Vertrags bei der Organgesellschaft eine Zwischen- oder Stichtagsbilanz aufgestellt werden, so ist dieser Stichtag der maßgebliche Zeitpunkt.

§ 5 Wirksamwerden/Dauer/Kündigung des Vertrages

(1)

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsräte der Organträgerin und der Organgesellschaft abgeschlossen. Er bedarf zudem der Zustimmung der Hauptversammlungen der Organträgerin und der Organgesellschaft.

(2)

Dieser Vertrag wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechtes nach § 1 dieses Vertrages – rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Das Weisungsrecht gilt erst mit Eintragung des Vertrages im Handelsregister der Organgesellschaft.

(3)

Dieser Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31.12.2022, mindestens jedoch für einen Zeitraum von fünf vollen Zeitjahren ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird, fest abgeschlossen und verlängert sich unverändert jeweils um 1 Jahr, falls er nicht spätestens 6 Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wird. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung bei der anderen Gesellschaft an.

(4)

Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

a)

die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von so vielen Anteilen an der Organgesellschaft, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin nach dem jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen;

b)

die Einbringung der Organbeteiligung durch die Organträgerin,

c)

die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft;

d)

oder irgendein anderer Grund, der zum Wegfall der steuerlichen Organschaft zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft führt.

Die außerordentliche Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.

(5)

Endet der Vertrag während eines laufenden Geschäftsjahres, so ist die Organträgerin lediglich zum Ausgleich des anteiligen Verlusts der Organgesellschaft bis zum Zeitpunkt der Beendigung verpflichtet. Weisungen gemäß § 1 dieses Vertrages, die vor der Beendigung erteilt aber noch nicht umgesetzt worden sind, sind nicht mehr zu befolgen.

(6)

Endet der Vertrag, so hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft nach Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1)

Zusätze und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist.

(2)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der Vereinbarten am nächsten kommt. Diese Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages.

Sindelfingen, 31. August 2018

SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft SM Domestic Property Aktiengesellschaft
Reinhard Voss
(Vorstand)
Martin Schmitt
(Vorstand)

Folgende Unterlagen sind im Internet unter

www.smw-ag.de

im Bereich Investor Relations/Hauptversammlungen zugänglich:

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,

Gemeinsamer Bericht der Vorstände der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft und der SM Domestic Property Aktiengesellschaft,

Jahresabschlüsse der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre,

Jahresabschlüsse der SM Domestic Property Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft ausliegen.

Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe a) der Satzung der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionär eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben. Ein Anmeldebogen wird jedem Aktionär mit der Einladung zugesandt. Die Anmeldung muss spätestens bis zum Ablauf des 12. Oktober 2018 unter der folgenden Adresse entweder in Textform (§126b BGB) oder elektronisch per E-Mail bei der Gesellschaft eingegangen sein:

SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft
c/o AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax: (0711) 715 90 99
E-Mail: hv@aeb-ag.de

Umschreibungen im Aktienregister finden vom Beginn des 13. Oktober 2018 bis zum Ende der Hauptversammlung nicht statt.

Nach Eingang des Anmeldebogens bei der Gesellschaft unter obiger Anschrift werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre frühzeitig für die Übersendung des Anmeldebogens an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Weitere Hinweise:

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder anderen mit diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt wird, bedarf die Vollmacht der Textform (§126b BGB). Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder anderer mit diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten für die Vollmachtserteilung die gesetzlichen Bestimmungen.

Wir bieten unseren Aktionären an, die von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat die Mitarbeiterin Sabine Lebus als Stimmrechtsvertreterin mit dem Recht der Unterbevollmächtigung benannt. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin bevollmächtigen möchten, müssen dieser in jedem Fall schriftlich Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Diese Vollmachten und Weisungen sind zusammen mit der Eintrittskarte bis spätestens 17. Oktober 2018 (Eingang bei der Gesellschaft) per Post, Fax oder E-Mail an die nachfolgende Adresse der Gesellschaft zu senden, soweit die Vollmachten nicht der Gesellschaft in der Hauptversammlung vor der Abstimmung vorgelegt werden. An andere Personen erteilte Vollmachten sind zeitlich uneingeschränkt möglich.

Anfragen, Mitteilungen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG sowie Vollmachts- und Weisungserteilungen sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:

SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft
Bereich Abwicklung Hauptversammlung
Fronäckerstraße 34
71063 Sindelfingen
Telefax: (07031) 46909-66
E-Mail: hv@smw-ag.de

Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten und Anträge von Aktionären sowie ggf. weitere Informationen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter

www.smw-ag.de

im Bereich Investor Relations/Hauptversammlungen zugänglich. Formulare zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft können bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse angefordert werden bzw. stehen im Internet unter

www.smw-ag.de

im Bereich Investor Relations/Hauptversammlungen zum Herunterladen bereit.

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 3.980.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien, somit sind 3.980.000 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt.

 

Sindelfingen, 4. September 2018

Der Vorstand

Martin Schmitt                Reinhard Voss

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