SMART ENERGYSYSTEMS INTERNATIONAL (SEI) AG – außerordentliche Hauptversammlung 2017

SMART ENERGYSYSTEMS INTERNATIONAL (SEI) AG

Karlsruhe

Einberufung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung aufgrund
Einberufungsverlangens gemäß § 122 Abs. 1 AktG

Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Einberufungsverlangens gemäß § 122 Abs. 1 AktG des Aktionärs Gerald Freymann v. 18.07.2017 und der Aktionärin Smart Powersystems International GmbH vom 08.08.2017. Der in den Einberufungsverlangen gleichlautend enthaltene Tagesordnungspunkt ist Gegenstand dieser Einberufung. Ein Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten ist nicht erforderlich (§ 124 Abs. 3 S. 3 Alt. 2 AktG).

Der Vorstand lädt die Aktionäre der Gesellschaft ein zu einer

außerordentlichen Hauptversammlung
der SMART ENERGYSYSTEMS INTERNATIONAL (SEI) AG mit Sitz in Karlsruhe.

Die außerordentliche Hauptversammlung findet am

Dienstag, den 26. September 2017 um 14:00 Uhr
in den Geschäftsräumen der SMART ENERGYSYSTEMS INTERNATIONAL (SEI) AG, Ohmstraße 12, 76229 Karlsruhe

statt.

Die Tagesordnung lautet:

1.

Beschlussfassung zu den Anträgen aufgrund eines Einberufungsverlangens der Aktionäre Gerald Freyman und Smart Powersystems International GmbH gemäß § 122 Abs. 1 AktG mit folgendem Beschlussinhalt:

Die Hauptversammlung möge beschließen:

Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 26.06.2017 mehrheitlich gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse zu Tagesordnungspunkt Nr. 10 (10.1–10.3) betreffend die Beschlussanträge der Aktionäre Eaton Capital Fund, Cayman Islands, und Covery Holdings Limited, British Virgin Islands, vertreten durch Rechtsanwälte der SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG, Mannheim, werden aufgehoben.

Im Einzelnen:

1.1

Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 26.06.2017 zu Tagesordnungspunkt 10.1 über die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs.1 AktG im Zusammenhang mit vermögenswerten Zuwendungen jeglicher Art, insbesondere Auszahlungen, aus dem Gesellschaftsvermögen und/oder auf Rechnung des Vermögens der Gesellschaft an die derzeitigen bzw. ehemaligen Aktionäre BadenSolar Verwaltungs-GmbH und Smart Powersystems International GmbH sowie an die BadenSolar GmbH&Co. KG und an Herrn Peter Häffner mit folgenden Wortlaut:

„10.1 Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit vermögenswerten Zuwendungen jeglicher Art, insbesondere Auszahlungen, aus dem Gesellschaftsvermögen und/oder auf Rechnung des Vermögens der Gesellschaft an die derzeitigen bzw. ehemaligen Aktionäre BadenSolar Verwaltungs-GmbH und Smart Powersystems International GmbH sowie an die BadenSolar GmbH & Co. KG und an Herrn Peter Häffner.

Die Hauptversammlung möge beschließen: Zur Untersuchung der Zuwendung von Gesellschaftsvermögen an die derzeitigen bzw. ehemaligen Aktionäre (i) BadenSolar VerwaltungsGmbH, Amtsgericht Mannheim HRB 111008, geschäftsansässig An der Raumfabrik 31 b, 76227 Karlsruhe, und (ii) die Smart Powersystems International GmbH, Amtsgericht Mannheim HRB 109520, geschäftsansässig Römerstraße 59, 76287 Rheinstetten sowie (iii) an die BadenSolar GmbH & Co. KG, Amtsgericht Mannheim HRA 105238, geschäftsansässig An der Raumfabrik 31 b, 76227 Karlsruhe, und (iv) an den Steuerberater Herrn Peter Häffner, geschäftsansässig Im Stecken 3-5, 76275 Ettlingen-Spessart, zu folgenden Lebenssachverhalten im Zeitraum der Jahre 2011 bis 2012 (a) Auszahlungen i.H.v. insgesamt mindestens € 421.000 an die Smart Powersystems International GmbH zwischen Oktober und Dezember 2011 wegen vermeintlicher Vergütung von Lizenzen, (b) Auszahlungen i.H.v. insgesamt mindestens € 1,3 Mio. an die BadenSolar GmbH & Co. KG zwischen August und Dezember 2011, die mit dem Betreff „Übernahme Lager“ deklariert wurden und (c) Auszahlung eines Betrags von € 500.000 im Jahr 2011 und/oder im Jahr 2012 an die BadenSolar Verwaltungs-GmbH, die mittelbar dazu dienen sollte, Herrn Peter Häffner ein privates Darlehen zu gewähren, wird nach folgender Maßgabe eine Sonderprüfung durchgeführt:

Im Rahmen der Sonderprüfung sollen folgende Fragen geklärt werden:

(1)

Welche vermögenswerten Zuwendungen zu folgenden Lebenssachverhalten im Zeitraum der Jahre 2011 bis 2012:

a)

Auszahlungen i.H.v. insgesamt mindestens 421.000,00 € an die Smart Powersystems International GmbH zwischen Oktober und Dezember 2011 wegen vermeintlicher Vergütung von Lizenzen,

b)

Auszahlungen i.H.v. insgesamt mindestens € 1,3 Mio. an die BadenSolar GmbH & Co. KG zwischen August und Dezember 2011, die mit dem Betreff „Übernahme Lager“ deklariert wurden und

c)

Auszahlung eines Betrags von € 500.000 im Jahr 2011 und/oder im Jahr 2012 an die BadenSolar Verwaltungs-GmbH, die mittelbar dazu dienen sollte, Herrn Peter Häffner ein privates Darlehen zu gewähren, sind aus dem Gesellschaftsvermögen und/oder auf Rechnung des Vermögens der Gesellschaft an die derzeitigen bzw. ehemaligen Aktionäre BadenSolar Verwaltungs-GmbH und Smart Powersystems International GmbH sowie an die BadenSolar GmbH & Co. KG und an Herrn Peter Häffner erfolgt?

(2)

Wie wurden die unter Ziffer (1) genannten vermögenswerten Zuwendungen jeglicher Art, insbesondere Auszahlungen, aus dem Gesellschaftsvermögen und/oder auf Rechnung des Vermögens der Gesellschaft deklariert?

(3)

Soweit es sich bei den unter Ziffer (1) genannten vermögenswerten Zuwendungen jeglicher Art, insbesondere Auszahlungen, aus dem Gesellschaftsvermögen und/oder auf Rechnung des Vermögens der Gesellschaft um Darlehensgewährungen handelt: In welcher Höhe wurden die Darlehen verzinst und wie wurden sie besichert?

(4)

Auf wessen unmittelbare oder mittelbare Veranlassung sind die unter Ziffer (1) genannten vermögenswerten Zuwendungen jeglicher Art, insbesondere Auszahlungen, aus dem Gesellschaftsvermögen und/oder auf Rechnung des Vermögens der Gesellschaft erfolgt und welche Personen haben an der Zuwendung unmittelbar und/oder mittelbar mitgewirkt?

(5)

Welche Einflussnahme auf die Gesellschaft bzw. deren Organe übten die Empfänger bzw. deren Organe und sonstige für diese handelnden Personen der unter Ziffer (1) genannten vermögenswerten Zuwendungen jeglicher Art, insbesondere Auszahlungen, aus dem Gesellschaftsvermögen und/oder auf Rechnung des Vermögens der Gesellschaft aus?

(6)

Wurden Gegenleistungen für die unter Ziffer (1) genannten vermögenswerten Zuwendungen jeglicher Art, insbesondere Auszahlungen, aus dem Gesellschaftsvermögen und/oder auf Rechnung des Vermögens der Gesellschaft erbracht?

(7)

Waren die Gegenleistungen für die unter Ziffer (1) genannten vermögenswerten Zuwendungen jeglicher Art, insbesondere Auszahlungen, aus dem Gesellschaftsvermögen und/oder auf Rechnung des Vermögens der Gesellschaft objektiv werthaltig, deckten sie den Vermögenswert der Zuwendung vollständig und waren sie für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nutzbar?

(8)

Wurden die unter Ziffer (1) genannten vermögenswerten Zuwendungen jeglicher Art, insbesondere Auszahlungen, aus dem Gesellschaftsvermögen und/oder auf Rechnung des Vermögens der Gesellschaft zurückerstattet? Falls ja, wann und wie ist dies genau geschehen?

Zum Sonderprüfer wird Herr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Alexander Düll, geschäftsansässig Falk GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Im Breitspiel 21, 69126 Heidelberg, bestellt.

Der Sonderprüfer darf sich ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere solcher, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind, bedienen und sich beraten und unterstützen lassen.

Dem Sonderprüfer ist unmittelbarer unbehinderter Zugang zu Personal und insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren.

Der Sonderprüfer erhält eine Vergütung (einschließlich Auslagen), die sich nach marktüblichen Konditionen richtet. Die Kosten der Sonderprüfung trägt die Gesellschaft.

Sollte sich eine Anfechtbarkeit, Nichtigkeit, Lücke oder eine Undurchführbarkeit in dem vorstehend gefassten Beschluss des Antrags und Gegenstands zu diesem TOP 10.1 herausstellen, bleibt der Rest des Beschlusses hiervon unberührt und bestehen; die direkte oder entsprechende Anwendung des S 139 Halbs. 1 BGB ist ausgeschlossen.“

wird aufgehoben.

1.2

Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 26.06.2017 zu Tagesordnungspunkt 10.2. über die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 147 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit vermögenswerten Zuwendungen jeglicher Art, insbesondere Auszahlungen, aus dem Gesellschaftsvermögen und/oder auf Rechnung des Vermögens der Gesellschaft an die derzeitigen bzw. ehemaligen Aktionäre BadenSolar Verwaltungs-GmbH und die Smart Powersystems International GmbH sowie an die BadenSolar GmbH & Co. KG und Herrn Häffner mit folgendem Wortlaut:

„10.2 Geltendmachung von Ansprüchen nach § 147 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit vermögenswerten Zuwendungen jeglicher Art, insbesondere Auszahlungen, aus dem Gesellschaftsvermögen und/oder auf Rechnung des Vermögens der Gesellschaft an die derzeitigen bzw. ehemaligen Aktionäre BadenSolar Verwaltungs-GmbH und die Smart Powersystems International GmbH sowie an die BadenSolar GmbH & Co. KG und an Herrn Peter Häffner.

Die Hauptversammlung möge beschließen: Die Ansprüche der Gesellschaft, die sich im Zusammenhang mit vermögenswerten Zuwendungen von Gesellschaftsvermögen an die derzeitigen bzw. ehemaligen Aktionäre (i) BadenSolar Verwaltungs-GmbH, Amtsgericht Mannheim HRB 111008, geschäftsansässig An der Raumfabrik 31 b, 76227 Karlsruhe, und (ii) die Smart Powersystems International GmbH, Amtsgericht Mannheim HRB 109520, geschäftsansässig Römerstraße 59, 76287 Rheinstetten sowie (iii) an die BadenSolar GmbH & Co. KG, Amtsgericht Mannheim HRA 105238, geschäftsansässig An der Raumfabrik 31 b, 76227 Karlsruhe, und (iv) an den Steuerberater Herrn Peter Häffner, geschäftsansässig Im Stecken 3-5, 76275 Ettlingen-Spessart, zu folgenden Lebenssachverhalten im Zeitraum der Jahre 2011 bis 2012 (a) Auszahlungen i.H.v. insgesamt mindestens € 421.000 an die Smart Powersystems International GmbH zwischen Oktober und Dezember 2011 wegen vermeintlicher Vergütung von Lizenzen, (b) Auszahlungen i.H.v. insgesamt mindestens € 1,3 Mio. an die BadenSolar GmbH & Co. KG zwischen August und Dezember 2011, die mit dem Betreff „Übernahme Lager“ deklariert wurden und (c) Auszahlung eines Betrags von € 500.000 im Jahr 2011 und/oder im Jahr 2012 an die BadenSolar Verwaltungs-GmbH, die mittelbar dazu dienen sollte, Herrn Peter Häffner ein privates Darlehen zu gewähren, ergeben, sind — unabhängig von den Ergebnissen der Sonderprüfung zu TOP 10.1 geltend zu machen, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich:

a)

gegen die derzeitigen bzw. ehemaligen Vorstandsmitglieder (i) Erich Hauck und (ii) Holger Hartmann wegen Verletzung der Organpflichten und deliktischen Handelns gem. § 93 Abs. 2 AktG, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, einschließlich eines pflichtwidrigen Unterlassens der Geltendmachung von Rückzahlungs- bzw. Rückforderungs- und Organhaftungsansprüchen,

b)

gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats (i) Robert Schatz, (ii) Dr. Ing. Tobias Vögele und (iii) Michael Tittmann wegen Verletzung der Organpflichten und deliktischen Handelns gem. §§ 93 Abs. 2, 116 AktG, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, einschließlich eines pflichtwidrigen Unterlassens der Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen,

c)

gegen (i) die Smart Powersystems International GmbH, (ii) die BadenSolar GmbH & Co. KG, (iii) die BadenSolar Verwaltungs-GmbH, (iv) Herrn Peter Häffner sowie (v) Herrn Erich Hauck und (vi) Herrn Holger Hartmann wegen einer Nachgründungshaftung nach § 53 AktG bzw. wegen einer unzulässigen Einflussnahme nach §§ 117, 317, 318 AktG und

d)

sämtliche Rechte und Ansprüche gegen die vorgenannten Gesellschaften und Personen aus und im Zusammenhang mit den unter lit. a) bis c) geschilderten Tatkomplexen, insbesondere in diesem Zusammenhang verwirklichte Organpflichtverletzungen der unter lit. a) und b) genannten Personen.

Der vorstehende Antrag und Beschlussvorschlag zu TOP 10.2 wird entsprechend des bekannt gemachten Wortlauts, dass die Ansprüche nach § 147 Abs. 1 AktG „insbesondere, aber nicht ausschließlich“ gegen die dort benannten Personen und Gesellschaften geltend zu machen sind, dahingehend konkretisiert, dass diese Ansprüche auch explizit gegen Herrn Martin Hauck in seiner Funktion als Prokurist mit Einzelprokura der Aktionärin Smart Powersystems International GmbH und als Prokurist der Gesellschaft geltend zu machen sind.

Sollte sich eine Anfechtbarkeit, Nichtigkeit, Lücke oder eine Undurchführbarkeit in dem vorstehend gefassten Beschluss des Antrags und Gegenstands zu diesem TOP 10.2 herausstellen, bleibt der Rest des Beschlusses hiervon unberührt und bestehen; die direkte oder entsprechende Anwendung des S 139 Halbs. 1 BGB ist ausgeschlossen.“

wird aufgehoben.

1.3.

Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 26.06.2017 zu Tagesordnungspunkt 10.3. über die Bestellung eines besonderen Vertreters der Gesellschaft nach § 147 Abs. 2 AktG zur Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit vermögenswerten Zuwendungen jeglicher Art, insbesondere Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen und/oder auf Rechnung des Vermögens der Gesellschaft an die derzeitigen bzw. ehemaligen Aktionäre BadenSolar Verwaltungs-GmbH und die Smart Powersystems International GmbH sowie an die BadenSolar GmbH & Co. KG und an Herrn Häffner mit folgendem Wortlaut:

„10.3 Bestellung eines besonderen Vertreters der Gesellschaft nach § 147 Abs. 2 AktG zur Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit vermögenswerten Zuwendungen jeglicher Art, insbesondere Auszahlungen, aus dem Gesellschaftsvermögen und/oder auf Rechnung des Vermögens der Gesellschaft an die derzeitigen bzw. ehemaligen Aktionäre BadenSolar Verwaltungs-GmbH und die Smart Powersystems International GmbH sowie an die BadenSolar GmbH & Co. KG und an Herrn Peter Häffner.

Die Hauptversammlung möge beschließen: Zur Geltendmachung der Ansprüche der Gesellschaft – unabhängig von den Ergebnissen der Sonderprüfung zu TOP 10.1 –, die sich im Zusammenhang mit vermögenswerten Zuwendungen von Gesellschaftsvermögen an die derzeitigen bzw. ehemaligen Aktionäre (i) BadenSolar Verwaltungs-GmbH, Amtsgericht Mannheim HRB 111008, geschäftsansässig An der Raumfabrik 31 b, 76227 Karlsruhe, und (ii) die Smart Powersystems International GmbH, Amtsgericht Mannheim HRB 109520, geschäftsansässig Römerstraße 59, 76287 Rheinstetten sowie (iii) an die BadenSolar GmbH & Co. KG, Amtsgericht Mannheim HRA 105238, geschäftsansässig An der Raumfabrik 31 b, 76227 Karlsruhe, und (iv) an den Steuerberater Herrn Peter Häffner, geschäftsansässig Im Stecken 3-5, 76275 Ettlingen-Spessart, zu folgenden Lebenssachverhalten im Zeitraum der Jahre 2011 bis 2012 (a) Auszahlungen i.H.v. insgesamt mindestens € 421.000 an die Smart Powersystems International GmbH zwischen Oktober und Dezember 2011 wegen vermeintlicher Vergütung von Lizenzen, (b) Auszahlungen i.H.v. insgesamt mindestens € 1,3 Mio. an die BadenSolar GmbH & Co. KG zwischen August und Dezember 2011, die mit dem Betreff „Übernahme Lager“ deklariert wurden und (c) Auszahlung eines Betrags von € 500.000 im Jahr 2011 und/oder im Jahr 2012 an die BadenSolar Verwaltungs-GmbH, die mittelbar dazu dienen sollte, Herrn Peter Häffner ein privates Darlehen zu gewähren, ergeben, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich:

a)

gegen die derzeitigen bzw. ehemaligen Vorstandsmitglieder (i) Erich Hauck und (ii) Holger Hartmann wegen Verletzung der Organpflichten und deliktischen Handelns gem. § 93 Abs. 2 AktG, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, einschließlich eines pflichtwidrigen Unterlassens der Geltendmachung von Rückzahlungs- bzw. Rückforderungs- und Organhaftungsansprüchen,

b)

gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats (i) Robert Schatz, (ii) Dr. Ing. Tobias Vögele und (iii) Michael Tittmann wegen Verletzung der Organpflichten und deliktischen Handelns gem. §§ 93 Abs. 2, 116 AktG, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, einschließlich eines pflichtwidrigen Unterlassens der Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen,

c)

gegen (i) die Smart Powersystems International GmbH, (ii) die BadenSolar GmbH & Co. KG, (iii) die BadenSolar Verwaltungs-GmbH, (iv) Herrn Peter Häffner sowie (v) Herrn Erich Hauck und (vi) Herrn Holger Hartmann wegen einer Nachgründungshaftung nach § 53 AktG bzw. wegen einer unzulässigen Einflussnahme nach §§ 117, 317, 318 AktG und

d)

sämtliche Rechte und Ansprüche gegen die vorgenannten Gesellschaften und Personen aus und im Zusammenhang mit den unter lit. a) bis c) geschilderten Tatkomplexen, insbesondere in diesem Zusammenhang verwirklichte Organpflichtverletzungen der unter lit. a) und b) genannten Personen wird nach folgender Maßgabe – unabhängig von den Ergebnissen der Sonderprüfung zu TOP 10.1 – ein besonderer Vertreter der Gesellschaft bestellt:

e)

Zum besonderen Vertreter der Gesellschaft wird Herr Rechtsanwalt Rainer Dietmann, geschäftsansässig RITTERSHAUS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Harrlachweg 4, 68163 Mannheim, bestellt.

f)

Der besondere Vertreter darf sich ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere solcher, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind, bedienen und sich beraten und unterstützen lassen.

g)

Dem besonderen Vertreter ist unmittelbarer unbehinderter Zugang zu Personal und insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren.

h)

Der besondere Vertreter erhält eine Vergütung (einschließlich Auslagen), die sich nach marktüblichen Konditionen richtet. Die Kosten der Vertretung trägt die Gesellschaft.

Der vorstehende Antrag und Beschlussvorschlag zu TOP 10.3 wird entsprechend des bekannt gemachten Wortlauts, dass ein besonderer Vertreter nach § 147 Abs. 2 AktG zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 147 Abs. 1 AktG „insbesondere, aber nicht ausschließlich“ gegen die dort benannten Personen und Gesellschaften, bestellt wird, dahingehend konkretisiert, dass der besondere Vertreter auch explizit zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Herrn Martin Hauck in seiner Funktion als Prokurist mit Einzelprokura der Aktionärin Smart Powersystems International GmbH und als Prokurist der Gesellschaft bestellt wird.

Sollte sich eine Anfechtbarkeit, Nichtigkeit, Lücke oder eine Undurchführbarkeit in dem vorstehend gefassten Beschluss des Antrags und Gegenstands zu diesem TOP 10.3 herausstellen, bleibt der Rest des Beschlusses hiervon unberührt und bestehen; die direkte oder entsprechende Anwendung des § 139 Halbs. 1 BGB ist ausgeschlossen.“

wird aufgehoben.

 

Karlsruhe, den 15.08.2017

SMART ENERGYSYSTEMS INTERNATIONAL (SEI) AG

Der Vorstand Erich Hauck

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