STRABAG AG – 87. Hauptversammlung

STRABAG AG
Köln
– ISIN: DE000A0Z23N2//WKN: A0Z23N –

Wir laden die Damen und Herren Aktionäre unserer Gesellschaft zur Teilnahme an der
87. Ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, dem 19. Juni 2015, 10:00 Uhr,

im Congress-Centrum Ost Koelnmesse – Congress-Saal, 4. OG, Deutz-Mülheimer-Straße, 50679 Köln (Deutz), ein.

TAGESORDNUNG
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der STRABAG AG zum 31.12.2014, des mit dem Lagebericht für die Gesellschaft zusammengefassten Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.

Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft (www.strabag.de) unter „Investor Relations, Hauptversammlung“ eingesehen werden.

Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Zu dem Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bereits gebilligt hat.
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von 20.712.200,00 € eine Dividende in Höhe von 1,04 € je gewinnberechtigter Stückaktie (= 4.191.200,00 €) auszuschütten, einen Betrag in Höhe von 16.500.000,00 € in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen und den verbleibenden Betrag in Höhe von 21.000,00 € auf neue Rechnung vorzutragen (= Gewinnvortrag).
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2014 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
6.

Beschlussfassung über die Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung im Jahres- und Konzernabschluss der Gesellschaft.

Im Anhang des Jahresabschlusses einer börsennotierten Aktiengesellschaft sind neben der Angabe der den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge zusätzliche Angaben im Hinblick auf die jedem einzelnen Vorstandsmitglied gewährte Vergütung nach näherer Maßgabe von § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB erforderlich. Entsprechendes gilt nach §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB für den Konzernanhang.

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 2. Juli 2010 hat gemäß § 286 Abs. 5 Satz 1 HGB bzw. §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB das Unterbleiben der individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung in den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2010 bis 2014 (einschließlich) mit einer Mehrheit von mehr als drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen.

Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass unverändert eine individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung zu stark in die Privatsphäre der Vorstandsmitglieder eingreift und unter Wettbewerbsgesichtspunkten der Gesellschaft die Gewinnung qualifizierter Vorstandsmitglieder erschwert. Da die derzeitige Befreiung nur noch für das Geschäftsjahr 2014 gilt, soll sie für weitere fünf Jahre verlängert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die gemäß § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB und §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben unterbleiben in den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft, die für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 (einschließlich) aufzustellen sind.“
7.

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1 AktG insbesondere gemäß § 62, § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317, § 318 AktG, §§ 826, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB gegen gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der STRABAG AG sowie gegen die Großaktionärin Strabag SE sowie mit dieser im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen einschließlich der Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH, Hoppegarten („SE-Verbundene-Unternehmen“), und Personen/Unternehmen, die von SE-Verbundenen-Unternehmen nach dem 31.12.2013 STRABAG AG-Aktien erworben haben (jeweils einschließlich der gesetzlichen Vertreter), sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG.

Die beiden Aktionäre der Gesellschaft, Sparta Aktiengesellschaft und Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, haben gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangt, die Tagesordnung für die diesjährige Ordentliche Hauptversammlung um die vorstehende Beschlussfassung zu erweitern. Zur Begründung ihres Verlangens führen die beiden Aktionäre wortwörtlich Folgendes an:

„I. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

Geltend zu machen sind die sich aus den nachfolgend unter a.) bis n.) erläuterten Sachverhalten ergebenden Ersatzansprüche (insbesondere Schadensersatz-, Ausgleichs- und Beseitigungsansprüche) der Gesellschaft, insbesondere solche aus den §§ 62, 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, § 826 BGB.

Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen (i) gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Strabag AG, (ii) gegen das herrschende Unternehmen, die Strabag SE mit Sitz in Villach, Österreich, einschließlich mit der Strabag SE im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen sowie der folgenden Unternehmen/Personen: Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH, Hoppegarten, BLR-Baubeteiligungs GmbH, Wien/Österreich, Haselsteiner Familien-Privatstiftung, Spittal an der Drau/Österreich, sowie Herrn Dr. Hans Peter Haselsteiner, Seeboden/Österreich – nicht aber gegen die Strabag AG selbst – sowie jeweils einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, und (iii) gegen etwaige Personen/Unternehmen, die von SE-Verbundenen-Unternehmen nach dem 31.12.2013 Strabag AG-Aktien erworbenen haben und aus diesen bei der Abstimmung zu diesem TOP das Stimmrecht ausüben (jeweils einschließlich der gesetzlichen Vertreter).

Insbesondere sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die nachfolgenden Personen: (i) aus dem Vorstand der Strabag AG die Herren Jörg Rösler, Peter Kern, Mag. Marcus Kaller, aus dem Aufsichtsrat der Strabag AG die Herren Dr. Jürgen Kuchenwald (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), Andreas Batke, Dietmar Schäfers (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), Roland Jurecka und Fritz Oberlerchner, (ii) von der Strabag SE die Herren Dr. Thomas Birtel (bis 28.6.2013 auch aus seiner Tätigkeit als Vorstand der Strabag AG, anschließend auch aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der Strabag AG), Dr. Hans Peter Haselsteiner (Vorsitzender des Vorstands bis Juni 2013), Mag. Christian Harder und Dr. Peter Krammer (auch aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der Strabag AG).

Zu den geltend zu machenden Ersatzansprüchen wird Folgendes vorweggeschickt:

Die Gesellschaft ist eine i.S.d. §§ 311 ff. AktG beherrschte Gesellschaft, ohne dass ein Unternehmensvertrag besteht. Mehr als 90 % der Aktien der Gesellschaft befinden sich im Besitz der Strabag SE (vgl. Geschäftsbericht 2012, S. 6). Derselbe Geschäftsbericht, S. 50, listet mehr als ein Dutzend Personen, die direkt und indirekt mit mehr als 75 Prozent der stimmberechtigten Aktien am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind (vgl. auch S. 105 zu den related parties).

Der im Geschäftsbericht 2012, S. 10, abgedruckte Aufsichtsratsbericht erwähnt zahlreiche („potenzielle“) Interessenkonflikte. Die Aktionärsstruktur, das langjährige Verhalten gegenüber den außenstehenden Aktionären und die Strabag SE-nahe Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der AG (vgl. den vorgenannten Aufsichtsratsbericht), teilweise mit engen und engsten Vertrauen des Strabag SE-Großaktionärs Hans Peter Haselsteiner, birgt das Risiko von erheblichen Interessenkonflikten zulasten der Strabag AG und der Gesamtheit ihrer Aktionäre.

Es fehlt in der Strabag AG, die formal nicht durch einen Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsvertrag von der SE kontrolliert, sondern auf dem Papier – und nur auf dem Papier – unabhängig ist, an unabhängigen Kontrollinstanzen in Vorstand und Aufsichtsrat. Durch die Struktur der Transaktionen und die undurchsichtige, intransparente Kommunikation darüber, die den Aktionären zwingend notwendige Informationen auch zur Wertentwicklung vorenthält, besteht die reale Gefahr von Vermögensverschiebungen von der Ebene der AG zur Ebene der SE. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass sich diese Gefahr während der letzten Geschäftsjahre zum Schaden der AG realisiert hat. Das bedingt das Erfordernis, die Gesellschaftsorgane zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Schädigung durch Beschlüsse nach § 147 AktG zu verpflichten.

Das immense Risiko der Schädigung der Strabag AG auf Grund faktischer Beherrschung, das sich nach Ansicht der Antragsteller realisiert hat und zu Millionenschäden der Strabag AG geführt hat, folgt allein aus dem Umfang der in den Geschäftsberichten dargestellten Transaktionen mit nahestehenden Personen:

Übersicht Transaktionen mit nahestehenden Personen
T Euro 2008 2009 2010 2011 2012 2012 vs. 2008
Erbrachte Lieferungen und Leistungen 160.087 162.607 174.404 202.390 278.364 73,88%
Erhaltene Lieferungen und Leistungen 265.365 250.604 289.262 315.954 405.135 52,67%
Forderungen zum 31.12. 25.145 9.549 11.071 11.439 14.568 -42,06%
Verbindlichkeiten zum 31.12. 49.728 48.724 69.680 27.567 187.455 276,96%

Quelle: Strabag AG, Geschäftsberichte 2009, 2010, 2011, 2012

Zwischen 2008 und 2012 haben die von der Strabag AG gegenüber nahestehenden Personen erbrachten Lieferungen und Leistungen um mehr als 73% zugenommen, die erhaltenen Lieferungen und Leistungen um 52,67%.

Dagegen haben die Forderungen gegenüber nahestehenden Personen um 42% auf Euro 14,6 Mio. (31.12.2012) abgenommen.

Die Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Personen sind in der 5-Jahresperiode um fast 277% auf mehr als Euro 187 Mio. explodiert, was zu einem Großteil an der beteiligungsproportionalen Akquisitionen von Unternehmen der Strabag SE durch die unter e.) erwähnte BHB resultiert. Während die Strabag SE ihrerseits Unternehmen mit unklarer Bewertungsbasis einlegte, musste die Strabag AG Barkapital in das Joint-Venture einschießen – zusätzlich zur eigenen Liquidität auch noch kreditfinanziert durch (von der Strabag SE veranlasste) Aufnahme eines in isolierter Betrachtung unnötigen Darlehens der Strabag SE.

Das Ausmaß der Schädigung steht für die Antragsteller als außenstehenden Aktionären noch nicht fest. Dessen ungeachtet soll der Hauptversammlung die Gelegenheit gegeben werden, bereits jetzt die Geltendmachung der Ersatzansprüche zu beschließen. Die Geltendmachung kann sich ggf. zunächst auf Beweissicherungsmaßnahmen, Feststellungsklagen und sonst die Verjährung hemmende Maßnahmen beschränken.

Ersatzansprüche der Gesellschaft bestehen in den folgenden Komplexen:
a.)

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Erwerb von Baustoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem Strabag SE-Konzern 2009.

Erläuterung:

Die Strabag AG hat nach Angaben im Geschäftsbericht 2009 (S. 95) im Geschäftsjahr 2009 ausgewählte Baustoffaktivitäten und eine in der Straßensanierung tätige Gesellschaft in Form von Unternehmenserwerben aus dem Strabag SE-Konzern übernommen. Das Kaufpreisvolumen belief sich auf rd. 3,2 Mio. Euro und war angeblich „in wesentlichen Teilen mit Wertgutachten unterlegt“ (Geschäftsbericht 2009, S. 95). Nach Auffassung der Antragsteller ist der Erwerb aus dem Strabag SE-Konzern zu für die Strabag AG nachteiligen, weil überhöhten Preisen erfolgt. Daher ist der Gesellschaft zum Vorteil des Verkäufers Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
b.)

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Verkauf der Beteiligung an der Bitunova GmbH, Düsseldorf, 2010.

Erläuterung:

Die Strabag AG hat im Geschäftsjahr 2010 ihre Beteiligung an der Bitunova GmbH, Düsseldorf, vormals Protecta Gesellschaft für Oberflächenschutzschichten mbH, an die Strabag SE-Gruppe zum Übergangsstichtag 1.1.2011 zum Preis von 2,7 Mio. Euro veräußert (Geschäftsbericht 2010, S. 103). Nach Auffassung der Antragsteller ist die Beteiligung an der Bitunova GmbH, Düsseldorf, (vormals Protecta Gesellschaft für Oberflächenschutzschichten mbH) 2010 zu einem für die Strabag AG nachteiligen, weil zu niedrigen Preis an die Strabag SE veräußert worden. Daher ist der Strabag AG zum Vorteil des Erwerbers Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
c.)

Vermögensschaden der Gesellschaft durch die in den Geschäftsberichten 2009 und 2010 erwähnten „weiteren Liefer- und Leistungsbeziehungen, Dienstleistungen sowie Darlehensbeziehungen“.

Erläuterung:

Nach den Ausführungen in den Geschäftsberichten 2009 (S. 95) und 2010 (S. 103) bestanden in diesen Geschäftsjahren zwischen dem Strabag-AG-Konzern und der Strabag SE-Gruppe „weitere Liefer- und Leistungsbeziehungen, Dienstleistungen sowie Darlehensbeziehungen“, die nicht näher bezeichnet sind. Die Abrechnung der Rechtsgeschäfte zu diesen nahe stehenden Personen soll angeblich „zu marktüblichen Konditionen“ erfolgt sein. Nach Auffassung der Antragsteller sind die in den Geschäftsberichten 2009 und 2010 erwähnten und dort nicht näher bezeichneten „weiteren Liefer- und Leistungsbeziehungen, Dienstleistungen sowie Darlehensbeziehungen“ zu für die Strabag AG nachteiligen, weil nicht marktgerechten Konditionen abgeschlossen worden. Daraus ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
d.)

Vermögensschaden der Gesellschaft durch die seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des Strabag SE-Konzerns.

Erläuterung:

Die Strabag AG hat ab 2009 (vgl. u.a. Geschäftsbericht 2009, S. 95; Geschäftsbericht 2011, S. 104) einen wesentlichen Teil ihres unterjährigen Finanzierungsbedarfs über Barkredite der Strabag SE gedeckt. Die maximale Kreditinanspruchnahme der Strabag AG bei der Strabag SE entwickelte sich wie folgt:

2009: 127,3 Mio. Euro
2010: 45,7 Mio. Euro
2011: 90,2 Mio. Euro
2012: 99,9 Mio. Euro

Die Höhe der Kreditinanspruchnahme trotz einer ständig sehr komfortablen Liquiditätssituation der Gesellschaft begründet den dringenden Verdacht, dass eine Kreditpolitik zu Lasten der Gesellschaft zum Vorteil des Großaktionärs Strabag SE betrieben wurde. Nach Auffassung der Antragsteller ist in den Darlehensbeziehungen zum Hauptaktionär Strabag SE der verrechnete Zins nicht marktgerecht (zu hoch) gewesen, bzw. es wurden nicht marktgerechte Kreditkommissionen und sonstige Provisionen an die Strabag SE vergütet, zudem wurden günstigere Finanzierungsalternativen als ein Konzerndarlehen von den Verantwortlichen nicht weiter verfolgt. Daraus ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
e.)

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den im Dezember 2012 mit der Strabag SE abgeschlossenen Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. im Hinblick auf dessen fehlende Marktüblichkeit und sich daraus ergebende Abhängigkeitsverhältnisse.

Erläuterung:

Der Vorstand der Strabag AG hatte mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Juni 2012 beschlossen, die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der Strabag SE durch die BHB Bau Holding Beteiligungs AG („BHB“) „im Wege von Einlagen beteiligungsproportional“ mit der BHB-Mitgesellschafterin Strabag SE zu finanzieren (vgl. ad hoc-Meldung der Strabag AG vom 29.06.2012). Der hierfür von der Strabag AG im Dezember 2012 zu erbringende Finanzierungsanteil der BHB belief sich auf ca. 276,2 Mio. Euro. Die Strabag AG zahlte ihren Finanzierungsanteil im Dezember 2012. Zur Finanzierung hat die Strabag AG neben eigenen Mitteln u.a. aus dem Verkauf der Dálnicní stavby a.s., Prag/Tschechien („DSP“) und der HEILIT Umwelttechnik AG („HUT“) (insg. 148,5 Mio., vgl. j.) sowie k.)) mit der Strabag SE als Kreditgeberin das Darlehen über (revolvierend) bis zu 120 Mio. Euro mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen, wovon die Strabag AG zum 31.12.2012 108 Mio. Euro in Anspruch genommen hat (Geschäftsbericht 2012, S. 106).

Ohne die Gewährung der sog. Großmütterzuschüsse (d.h. die (Mit-)Finanzierung des Beteiligungserwerbs der BHB durch die Strabag AG u.a. mittels Kreditmitteln der Strabag SE) hätte die Strabag AG über ausreichend liquide Mittel verfügt, ihr Geschäft ohne weitere Kredite finanzieren zu können. Durch das Konstrukt der Großmütterzuschüsse und die Veranlassung der Strabag SE, dass die Strabag AG dazu bei ihr Kredite aufnehmen musste, hat die Strabag SE der Strabag AG offenbar weitere Kredite aufgezwungen, die die Strabag AG als unabhängige Gesellschaft nicht aufgenommen hätte, da diese primär den Interessen der Strabag SE dienten. Nach Auffassung der Antragsteller sind der Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. (u.a. der Bar-Finanzierung der BHB-Einlagen von der SE dienend, vgl. f.)) sowie die Umstände des Zustandekommens weder markt- noch sachgerecht. Die Antragsteller sind zudem der Auffassung, dass die Strabag SE beim Abschluss des Geschäfts ihre Stellung als Mehrheitsaktionär bei fehlendem Beherrschungsvertrag im Rahmen einer faktischen Beherrschung zum eigenen Vorteil ausgenutzt hat, wodurch der Strabag AG ein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist. Dieser muss von den Verantwortlichen ausgeglichen werden und ist von diesen zu ersetzen.
f.)

Vermögensschaden der Gesellschaft durch die Gewährung von Großmütterzuschüssen in Höhe von Euro 276,2 Mio. an die BHB Bauholding Beteiligungs AG („BHB“) sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der Strabag SE durch die BHB.

Erläuterung:

Vgl. zunächst die Erläuterungen zu e.). Die sog. beteiligungsproportionale Finanzierung der BHB sah sog. Großmutterzuschüsse der Aktionäre Strabag AG und Strabag SE (Beteiligung. 35/65 Prozent) vor. Die Strabag AG musste Barmittel i.H.v. 276,2 Mio. Euro zur Verfügung stellen, die Strabag SE brauchte demgegenüber nur Sacheinlagen zu leisten – im Wesentlichen in Form von zahlreichen konzernverbundenen Unternehmen. Hieraus ergibt sich eine massive Schädigung der Strabag AG – insb. auch in Zusammenschau mit der von der Strabag SE veranlassten Kreditaufnahme (vgl. e.)) sowie den Veräußerungen von Unternehmen der Strabag AG zur Finanzierung der Großmütterzuschüsse (vgl. j.) und k.)). Insb. gilt Folgendes:

Nach Auffassung der Antragsteller ist die Strabag AG von ihrer herrschenden Mehrheitsaktionärin, der mehrheitlich auch an der BHB beteiligten Strabag SE, faktisch gezwungen worden, (Bar-)Einlagen in die BHB zu leisten, während die Strabag SE selbst lediglich in intransparenter Art und Weise Sacheinlagen leistete, die wie regelmäßig und in der Natur der Sache liegend sehr viel schwieriger zu bewerten sind als (wie von der Strabag AG geleistete) originäre Barmittel und die nach Auffassung der Antragsteller weit weniger wert waren, als der dafür angesetzte Wert. Während also nur die Strabag AG leicht zu bewertende Liquidität ohne Bewertungsrisiko (allerdings mittels aufgezwungener Kredite durch die Strabag SE als Kreditgeber, vgl. e.)) in die BHB einlegen musste, legte die Strabag SE (ihrerseits ungleich schwieriger zu bewertende) Beteiligungen mit hohen Bewertungsrisiken in die BHB ein. Die Wertermittlung der von der Strabag AG eingelegten Beteiligungen ist weder transparent noch nachvollziehbar, vielmehr sind die Einlagewerte nach Auffassung der Antragsteller deutlich überhöht gewesen.

Es ist nach Auffassung der Antragsteller evident, dass die von der Strabag SE geleisteten Einlagen in die BHB einseitig systematisch zum Vorteil der Strabag SE überbewertet wurden, während dem von der Strabag AG mittels Bareinlage finanzierten quotalen Beteiligungserwerb kein wertmäßig angemessener Gegenwert gegenüberstand. Daher hat nach Auffassung der Antragsteller die Strabag SE ihre Stellung als Hauptaktionär missbraucht und die Strabag AG (und die Gesamtheit ihrer Aktionäre) in unzulässiger Weise geschädigt. Bei der von der Strabag SE veranlassten Konstruktion einer beteiligungsproportionalen Finanzierung durch Bareinlage der Strabag AG und Sacheinlage der Strabag SE bei gleichzeitiger völliger Intransparenz der eingebrachten (Sach-)Werte der Strabag SE hat nach Auffassung der Antragsteller ein kaum versteckter Griff in die betriebswirtschaftlich sinnvolle Liquiditätsausstattung der Strabag AG stattgefunden. Zudem wurde die finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Strabag AG eingeschränkt, indem diese eigene werthaltige 100-prozentige Beteiligungen (HUT und DSP) veräußern musste, um eine im Mehrheitsbesitz der Strabag SE stehende Gesellschaft (BHB) zu finanzieren.

Der dabei durch den faktisch durch Diktat der herrschenden Strabag SE vorgenommene Eingriff in die Vermögenssphäre der Strabag AG entstandene Vermögensschaden ist von den Verantwortlichen zu ersetzen.
g.)

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Erwerb von ausgewählten Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten von der F. Kirchhoff AG, Leinfelden-Echterdingen im Jahr 2010.

Erläuterung:

Tochtergesellschaften der Strabag AG erwarben 2010 (vgl. Geschäftsbericht 2010, S. 18, 70, 103) Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten der F. Kirchhoff AG, Leinfelden-Echterdingen, sowie die F. Kirchhoff Straßenbau GmbH & Co. KG, die Kirchhoff Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG sowie die Alpines Hartschotterwerk Georg Kässbohrer & Sohn GmbH & Co. KG für insgesamt 36,5 Mio. Euro. Der Geschäftsbericht, S. 8 u.a., legt offen, dass bei diesem Geschäft Interessenkonflikte bestanden. Verkäufer sind Unternehmen der Strabag SE. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die von Tochtergesellschaften der Strabag AG zum Ende des Geschäftsjahre 2010 von der Strabag SE erworbenen Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten der zur Strabag SE gehörenden F. Kirchhoff AG sowie der drei erworbenen Gesellschaften zu einem überhöhten und nicht marktkonformen Preis von der Strabag AG erworben wurden. Dadurch ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
h.)

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Erwerb von drei Grundstücken der F. Kirchhoff GmbH 2011.

Erläuterung:

2011 hat die Strabag AG von der zur Strabag SE gehörenden F. Kirchhoff GmbH drei Grundstücke zu einem Kaufpreis von 2,6 Mio. Euro erworben (vgl. Geschäftsbericht 2011, S. 103). In der Vergangenheit hatte die F. Kirchhoff GmbH diese Grundstücke der F. Kirchhoff Straßenbau GmbH entgeltlich zur Nutzung überlassen. Die F. Kirchhoff Straßenbau GmbH wurde 2010 von der Strabag SE erworben (vgl. die Erläuterungen zu g.)). Bei den Grundstücken handelt es sich angabegemäß um betriebsnotwendige Grundstücke der F. Kirchhoff Straßenbau GmbH. Nach Auffassung der Antragsteller hat die Strabag AG 2011 die Grundstücke (mittelbar) von der Strabag SE nicht zu einem marktgerechten, sondern überhöhten Preis erworben. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
i.)

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Erwerb der HERMANN KIRCHNER Bauunternehmung GmbH.

Erläuterung:

Ende Dezember 2011 hat eine Tochtergesellschaft der Strabag AG, die Strabag Asset GmbH die HERMANN KIRCHNER Bauunternehmung GmbH („Kirchner GmbH“), von der Strabag SE-Gruppe erworben. Der Kaufpreis betrug 30,0 Mio. Euro (vgl. Geschäftsbericht 2011, S. 104). Nach Auffassung der Antragsteller hat die Strabag AG Jahr 2011 von der Strabag SE-Gruppe die Hermann Kirchner Bauunternehmung GmbH zu einem nicht marktkonformen, überhöhten Preis erworben. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
j.)

Vermögensschaden der Gesellschaft durch Darlehensvereinbarungen der und den Verkauf der Dálnicní stavby a.s., Prag/Tschechien („DSP“).

Erläuterung:

DSP war eine mittelbare 100%ige Tochtergesellschaft der Strabag AG: Sie ist im Straßen- und Gleisbau in der Tschechischen Republik tätig. Sie hatte in den Jahren 2009–2012 bis zu ihrem Verkauf mit der Strabag a.s., Tschechien (ein Tochterunternehmen der Strabag SE) als Kreditgeber Darlehensverträge geschlossen. Diese beinhalteten eine kurzfristige Kreditgewährung für Betriebs- bzw. Investitionsbedürfnisse der DSP von bis zu 2.000.000.000 CZK. Zum Jahreswechsel wurden die in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen Kredite jeweils glattgestellt und im Folgejahr neu ausgegeben. 2009 belief sich das Kreditvolumen der DSP auf maximal 36,7 Mio. Euro, 2011 auf maximal 45,3 Mio. Euro und 2012 auf 40,2 Mio. Euro; die Zahlen für 2010 sind nicht bekannt.

2012 hat die Strabag AG die DSP an eine Tochtergesellschaft der BHB – und damit an ein im Mehrheitsbesitz der Strabag SE stehendes Unternehmen (vgl. e.) und f.)) – für 97,1 Mio. Euro veräußert (vgl. Geschäftsbericht 2012, S. 106). Der Verkauf an eine nahestehende Gesellschaft/Tochterunternehmen des herrschenden Unternehmens birgt die Gefahr einer Kaufpreisfestsetzung zum Nachteil der Strabag AG. Nach Auffassung der Antragsteller erzielte die Strabag AG bei Verkauf der DSP 2012 an eine Tochtergesellschaft der BHB – und damit an eine Mehrheitsbeteiligung der Strabag SE-Gruppe – einen zu niedrigen, nicht marktgerechte Kaufpreis, bzw. ein Verkauf an eine unabhängige dritte Partei außerhalb der Strabag SE auf Basis effektiver Kennzahlen und einer marktgerechten Bewertung hätte einen höheren Verkaufspreis erzielt, als er tatsächlich realisiert wurde. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE durch den Eingriff in ihre Vermögenssphäre ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
k.)

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den Verkauf der HEILIT Umwelttechnik AG („HUT“).

Erläuterung:

2012 hat die Strabag AG die überwiegend im Deponiebau tätige HUT für 51,4 Mio. Euro an die Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH, ein Konzernunternehmen der Strabag SE, veräußert (vgl. Geschäftsbericht 2012, S. 71; Geschäftsbericht 2013, S. 78). Der Verkauf der HUT diente – wie auch der Verkauf der DSP (vgl. j.)) – der Finanzierung der indirekten Übernahme via BHB von Beteiligungen der Strabag SE, die diese in die BHB eingelegt hat (vgl. auch e.) und f.)). Nach Auffassung der Antragsteller erzielte die Strabag AG beim Verkauf ihrer 100%-Beteiligung an der HUT im Geschäftsjahr 2012 an die Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH – und damit an ein Konzernunternehmen der Strabag SE – einen zu niedrigen, nicht marktgerechten Verkaufspreis, bzw. bei einem Verkauf an eine unabhängige dritte Partei außerhalb der Strabag SE hätte ein besserer Verkaufspreis erzielt werden können, als er bei der konzerninternen Transaktion tatsächlich realisiert wurde. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der Strabag AG und der Gesamtheit ihrer Aktionäre zum Vorteil der Strabag SE durch den Eingriff in ihre Vermögenssphäre ein Vermögensschaden entstanden, der entsprechend auszugleichen und von den Verantwortlichen zu ersetzen ist.
l.)

Vermögensschaden der Gesellschaft durch Geschäfte zu nahestehenden Unternehmen und Personen in den Geschäftsjahren 2009 bis 2013, die nicht im Anhang der jeweiligen Geschäftsberichte aufgeführt sind.

Erläuterung:

Nach Auffassung der Antragsteller sind die Darstellungen in den Geschäftsberichten 2009 bis 2013 lückenhaft. Es dürfte neben den in den Geschäftsberichten aufgeführten Beziehungen zu Nahestehenden weitere nicht aufgeführte Transaktionen gegeben haben. Daher ist neben dem Transaktionsvolumen auch festzustellen, ob diese Geschäfte einem Drittvergleich des Geschäftsabschlusses mit unabhängigen Dritten standhalten und ob sie marktkonform sind. Soweit dies – wie von den Antragstellern angenommen – nicht der Fall ist, ist der Schaden, der sich für die Strabag AG in der Vergangenheit hieraus ergeben hat oder aus abgeschlossenen Verträgen noch ergeben kann, von den Verantwortlichen zu ersetzen.
m.)

Vermögensschaden der Gesellschaft durch eine fehlende von der Strabag SE unabhängige und einflussfreie Entscheidungsfindung bei wesentlichen Personalentscheidungen auf oberster Führungsebene in den Jahren 2012 und 2013.

Erläuterung:

Wesentliche Personalentscheidungen der Jahre 2012 und 2013 begründen die Sorge, dass diese nicht unabhängig und ohne den Einfluss der Strabag SE erfolgt sind. Auch die Besetzung der Vorstandsämter erfolgte offensichtlich nicht frei und alleine durch den Aufsichtsrat der Strabag AG ohne Einflussnahme unter Beachtung der allgemein anerkannten Kriterien für die Auswahl von Vorstandsmitgliedern, sondern unter dem Einfluss der Strabag SE und ihrer wichtigsten Ankeraktionäre, namentlich Herrn Hans Peter Haselsteiner.

Ein Indiz für eine fehlende Unabhängigkeit des Strabag AG-Vorstands und der Unabhängigkeit des Entscheidungsprozesses frei von Beeinflussung durch die Strabag SE und ihrer Kernaktionäre ist die Bestellung von Mag. Markus Kaller zum Vorstand der Strabag AG im Jahr 2013. Aufgrund in der Presse veröffentlichten Aussagen von Vorstandsmitgliedern muss davon ausgegangen werden, dass es der Strabag SE-Hauptaktionär Hans Peter Haselsteiner selbst gewesen ist, der seinen engen Vertrauten Mag. Markus Kaller unter Umgehung des Aufsichtsrats der Strabag AG zum Vorstandsmitglied der Strabag AG machte. So heißt es in einem Interview von Mag. Marcus Kaller mit der österreichischen Kleine Zeitung vom Juni 2013:

„Sie haben 1995 bei der damaligen IL-Bau als Jurist begonnen und starten jetzt in Deutschland neu durch. Fällt der Abschied von Spittal schwer?

MARCUS KALLER: Mein Dienstort ist seit 23. April Köln. Derzeit pendle ich noch jede Woche mit dem Flieger von Klagenfurt nach Köln. (…) Als mir Hans Peter Haselsteiner im April sagte, dass ich als Vorstand zur deutschen Strabag wechseln könnte, habe ich kurz mit meiner Frau Gundi gesprochen und dann zugesagt. Solche Positionen sind auch in einem Konzern wie der Strabag rar.“

Ein weiteres Beispiel für die fehlende Unabhängigkeit von Vorstandsmitgliedern, die weiter zu prüfende Pflichtverletzungen im Auswahlprozess indiziert, ist Herr Thomas Birtel: Dieser war langjähriger CEO der Strabag AG. Er ist ebenfalls ein enger Vertrauter des Herrn Hans-Peter Haselsteiner. Herr Birtel ist mittlerweile zum Nachfolger Hans Peter Haselsteiners an der Spitze der Strabag SE aufgerückt und darüber hinaus nun nach Ausscheiden vom Vorstandsvorsitz Aufsichtsratsmitglied der Strabag AG.

Auch insoweit gehen die Antragsteller von einer Schädigung der Strabag AG aus, weshalb die entsprechenden Ersatzansprüche der Strabag AG geltend zu machen sind. Die Höhe der Ersatzansprüche ist ggf. zu schätzen (§ 287 ZPO). Zu den geltend zu machenden Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, dass Entscheidungen nicht unabhängig und frei getroffen wurden, gehören auch nicht genutzte, geschäftliche Chancen für die Strabag AG zum Vorteil der Strabag SE.
n.)

Vermögensschaden der Gesellschaft, auf Grund des Ausscheidens der Vorstände Karsten Richter und Lothar Schulz im Jahr 2013.

Erläuterung:

Die Vorstandsmitglieder Richter und Schulz hatten nach öffentlichen Mitteilungen der Strabag AG im April 2013 mitgeteilt, nicht länger für ein Vorstandsamt zur Verfügung stehen zu wollen. Auf Nachfrage der Aktionärin SPARTA AG in der Hauptversammlung 2013 teilte die Verwaltung zwar mit, dass es sich dabei um eine persönliche Entscheidung gehandelt habe, deren individuelle Entscheidungsgründe nicht bekannt seien. Die Verwaltung ergänzte aber, dass es unterschiedliche Auffassungen über die Unternehmensführung gegeben habe.

Nach Auffassung der Antragsteller ergeben sich die Ersatzansprüche aus dem Folgendem: Die angeblich aus freien Stücken, ggf. in Hinblick auf unterschiedliche Auffassungen über die Geschäftsstrategie im Jahr 2013 zurückgetretenen Vorstandsmitglieder Richter und Schulz hatten noch bis 2014 laufende Vorstandsverträge. Nach Auffassung der Antragsteller bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass es der übermächtige Einfluss der Strabag SE gerade auch im Personalbereich (vgl. hierzu auch Ausführungen zu m.)) gewesen ist, der den Rücktritt der beiden langjährigen Vorstandsmitglieder faktisch erzwungen hat, um Schlüsselpositionen zeitnah mit Getreuen der Strabag SE zu besetzen, die einseitig die Position der Strabag SE vertreten und nicht die Interessen der Strabag AG und der Gesamtheit ihrer Aktionäre im Blick haben. Daraus ergeben sich die geltend zu machenden Vermögensnachteile für die Gesellschaft. Dies gilt auch für den Fall, dass es durch eine von der Strabag SE betriebene Neubesetzung der Gremien vor Ablauf der Vorstandsverträge zu Zusatzkosten zum Nachteil der Strabag AG gekommen ist.

Die der Gesellschaft entstandenen Vermögensschäden sind von den Verantwortlichen, die die Personalentscheidungen zu verantworten und betrieben haben, zu ersetzen.

Im Übrigen gehören zu den geltend zu machenden Ansprüchen auch solche Ansprüche, die sich daraus ergeben, dass Dritte von SE-Verbundenen-Unternehmen nach dem Ende des Geschäftsjahrs 2013 Strabag AG-Aktien erwerben und hieraus bei der Hauptversammlung das Stimmrecht zum vorliegenden TOP ausüben („Dritter Erwerber“). Die Strabag SE hält mindestens seit dem Geschäftsjahr 2011 unverändert 93,63% der Aktien der Strabag AG (Strabag SE Geschäftsbericht 2011 S. 140, 2012 S. 143 und 2013 S. 136). Eine Veräußerung eines Teils dieser Aktien wäre nicht anders erklärbar als dadurch, dass die Strabag SE durch Zwischenschaltung des Dritten Erwerbers als eines scheinbar Unabhängigen das sie bei diesem TOP treffende Stimmverbot auszuhebeln versuchen würde, indem sie sich die Mehrheit des Streubesitzes durch vermeintlich außenstehende/n und damit scheinbar stimmbererechtige/n Aktionär/e formal sichert. Für Vorstehendes spricht eine tatsächliche Vermutung, die nur im Zivilprozess widerlegbar wäre. Der Dritte Erwerber würde selbst dem Stimmverbot unterliegen, und er würde im Falle, dass er auf diese Weise den Beschluss zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen verhindert, mit der Strabag SE und den anderen Schuldner als Gesamtschuldner haften.

II. Bestellung eines Besonderen Vertreters

Des Weiteren soll der Hauptversammlung die Möglichkeit gegeben werden, einen Besonderen Vertreter gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche gegen die vorgenannten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und sonstigen natürlichen und juristischen Personen zu bestellen.

Es wird vorgeschlagen, als Besonderen Vertreter Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Bonn, zu bestellen. Der Besondere Vertreter wird ermächtigt, sich zur Ausführung seines Auftrags ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, seiner Wahl zu bedienen und sich insbesondere rechtlich und in wirtschaftlicher/technischer Hinsicht beraten und unterstützen zu lassen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft. Dem Besonderen Vertreter soll unmittelbarer, unbehinderter Zugang zu Personal und insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft gewährt werden.

Falls der bestellte besondere Vertreter sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, soll ersatzweise Herr Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, Bonn, das Amt übernehmen.“
****

Zu dem vorstehend unter TOP 7 aufgeführten Ergänzungsverlangen nimmt die Verwaltung der STRABAG AG wie folgt Stellung:

Die Antragsteller beantragen, dass die Hauptversammlung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen verschiedene ehemalige und derzeitige Organmitglieder der Gesellschaft sowie gegen die Großaktionärin STRABAG SE sowie über die Bestellung eines besonderen Vertreters beschließen möge. Einen praktisch wortgleichen Antrag hatten die Antragsteller bereits in der Hauptversammlung 2014 gestellt. Bereits damals hatte die Verwaltung der Gesellschaft die Ablehnung des Antrags empfohlen. Der Antrag war zudem bereits in der Hauptversammlung 2014 vom Versammlungsleiter nicht zur Abstimmung gestellt worden. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme des Versammlungsleiters ist derzeit Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln (Az. 91 O 96/14), der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die Stellungnahme zu dem Ergänzungsverlangen noch nicht rechtskräftig entschieden war.

Vorstand und Aufsichtsrat halten den Antrag in seiner derzeitigen Fassung für nicht zulässig. Insbesondere ist der Antrag zu unbestimmt. Denn die antragstellenden Aktionäre haben abgesehen von pauschalen Unterstellungen und Verdächtigungen nicht aufgezeigt, dass Vorstand und Aufsichtsrat ihre jeweilige Organverantwortung, eigenständig bei Hinweisen auf etwaige Pflichtverletzungen Schadensersatzansprüche zu prüfen und gegebenenfalls auch geltend zu machen, verletzt hätten. Tatsächlich betrifft der Antrag wiederum ausschließlich Sachverhalte, die zum Teil weit – bis in das Jahr 2009 – zurückliegen und damit bereits Gegenstand der Prüfung durch die zuständigen Gesellschaftsorgane, namentlich durch den Aufsichtsrat, und die Abschlussprüfung gewesen sind. Vorstand und Aufsichtsrat weisen noch einmal darauf hin, dass auch die Aktionärinnen und Aktionäre in den Hauptversammlungen der vergangenen Jahre ausführlich Gelegenheit hatten, zu den aufgeworfenen Themenkomplexen Fragen zu stellen und von dieser Möglichkeit auch vielfach Gebrauch gemacht haben. Die antragstellenden Aktionäre begründen die vermeintlichen Ersatzansprüche im Kern allein damit, die STRABAG SE habe einen nachteiligen Einfluss auf die Gesellschaft ausgeübt, ohne hierfür neben der Auflistung der Transaktionen, wie sie sich aus den Geschäftsberichten ergeben, konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen. Auch in dem laufenden Gerichtsverfahren haben die Antragsteller ihre Behauptungen nicht näher konkretisiert. Insgesamt erschöpfen sich die Angriffe der Antragsteller damit in dem allgemeinen und pauschalen Vorwurf, wegen der Nähe der Gesellschaft zur STRABAG SE habe es angeblich Nachteile zu Lasten der Gesellschaft gegeben.

Für einen Eingriff in die Kompetenzordnung der Gesellschaft und eine Beschlussfassung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder der Gesellschaft und gegen die STRABAG SE besteht nach alledem kein Anlass. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen würde, ohne dass hierfür eine tatsächliche Grundlage vorhanden wäre, die Gesellschaft nur mit unnötigen Kosten belasten. Das liegt nicht im Interesse des Unternehmens sowie seiner Aktionärinnen und Aktionäre.

WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 4.030.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 4.030.000 Stück.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung – in Person oder durch einen Bevollmächtigten – und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Versammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung muss der STRABAG AG spätestens sechs Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 12. Juni 2015 (24:00 Uhr), unter folgender Adresse zugegangen sein:

STRABAG AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax +49 89 30903-74675
anmeldestelle@computershare.de

Nach Zugang der Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre um frühzeitige Übersendung der Anmeldung an die Gesellschaft. Die Eintrittskarten sind lediglich Organisationsmittel und stellen keine Teilnahmevoraussetzungen dar.

Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Umschreibungsstopp (Technical Record Date)
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.

Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand zum Anmeldeschluss am 12. Juni 2015 (24:00 Uhr) entsprechen, da aus arbeitstechnischen Gründen mit Wirkung vom Ablauf des Anmeldeschlusses bis zum Ende des Tags der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 12. Juni 2015. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, insbesondere auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Vollmacht bedarf der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen nach § 135 Absätze 8 und 10 des Aktiengesetzes gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Dasselbe gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und einen evtl. Widerruf der Vollmacht. Für die Erteilung und den Nachweis einer Vollmacht können die Formulare verwendet werden, die den Aktionären zusammen mit den Anmeldeunterlagen zugesandt werden. Die Verwendung des Formulars ist jedoch nicht zwingend. Möglich ist auch, dass die Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform erteilen. Der Nachweis der Vollmacht kann der Gesellschaft an die nachfolgend genannte Adresse übermittelt werden:

STRABAG AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax +49 89 30903-74675
StrabagAG-HV2015@computershare.de

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen sowie von Aktionärsvereinigungen und diesen gem. § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die beim jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilt werden. Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne diese Weisungen werden sie von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die Erteilung der Vollmachten an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung sowie die Weisungen müssen der Gesellschaft bis zum 18. Juni 2015 (24:00 Uhr) in Textform unter der im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“ genannten Adresse zugegangen sein. Auch nach diesem Zeitpunkt können weiterhin noch per E-Mail sowie während der Hauptversammlung die Erteilung der Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung sowie Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen. Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung von Vollmachten und Weisungen sowie den Nachweis über die Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die bereits benannte E-Mail-Adresse (StrabagAG-HV2015@computershare.de) an. Nimmt ein Aktionär oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter an der Hauptversammlung persönlich teil, wird eine zuvor vorgenommene Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gegenstandslos.

Die Aktionäre werden gebeten, für die Vollmacht- und Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter das Formular zu verwenden, welches zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandt wird.

Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft (www.strabag.de, Investor Relations/Hauptversammlung) zugänglich.

ANGABEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE NACH § 122 ABS. 2, § 126 ABS. 1, § 127, § 131 ABS. 1 AKTIENGESETZ

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen, das entspricht 19.231 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 19. Mai 2015 (24:00 Uhr) zugegangen sein. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu richten:

STRABAG AG
Vorstandsbüro Frau Clemens
Siegburger Straße 241
50679 Köln

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Anträge zu Punkten der Tagesordnung zu übersenden (Gegenanträge). Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachfolgende Adresse zu richten:

investor-relations@strabag.com

Gegenanträge müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 4. Juni 2015 (24:00 Uhr) zugegangen sein. Später eingehende oder anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Die vorstehenden Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernlagebericht einbezogenen Unternehmen.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die Adresse zu übersenden, an die auch Ergänzungsanträge zur Tagesordnung zu richten sind. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

VERÖFFENTLICHUNG AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG erhalten Sie auch auf unserer Internetseite (www.strabag.de, Investor Relations/Hauptversammlung).

Auf der genannten Internetseite erhalten Aktionäre zudem die Informationen nach § 124a AktG.

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre auch zusammen mit den Anmeldeunterlagen zugesandt.

Köln, im Mai 2015

Der Vorstand

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