STRABAG AG
Köln
Ergänzung der Tagesordnung für die außerordentliche Hauptversammlung am 24.3.2017
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 15.2.2017 wurde die außerordentliche Hauptversammlung der STRABAG AG für Freitag, den 24.3.2017, 10.00 Uhr, im Congress-Centrum Nord Kölnmesse – Rhein-Saal, 2. OG, Deutz-Mülheimer-Straße, 50679 Köln (Deutz), einberufen.
Auf Verlangen der Aktionärinnen SPARTA Aktiengesellschaft und Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV wurde die Tagesordnung gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG ergänzt um den Tagesordnungspunkt 3 wie in der Bekanntmachung vom 15.2.2017 ersichtlich, wobei ein konkreter Beschlussvorschlag nicht unterbreitet worden war.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 haben die beiden Aktionärinnen SPARTA AG und Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV einen Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 3 übermittelt mit der Bitte um Bekanntmachung:
Beschlussvorschlag zu TOP 3 (Beschlussfassung über die Modifizierung der bestehenden Beschlüsse zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie zur Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG in Abhängigkeit von dem Bericht des besonderen Vertreters)
Begründung Aus den mit der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der STRABAG AG am 24.03.2017 veröffentlichten Unterlagen ergibt sich, dass der besondere Vertreter bisher offenbar noch keine Ansprüche im Klageweg geltend gemacht hat. Dies gilt insbesondere auch für die Ansprüche hinsichtlich der Teilkomplexe Lafarge Cement CE und Polski Asfalt Sp. z o.o., die der besondere Vertreter ausweislich der Berichterstattung in der letztjährigen ordentlichen Hauptversammlung bereits durch Gutachten belegt und beziffert hatte, und hinsichtlich derer die STRABAG SE mit Schreiben des besonderen Vertreters vom 20.06.2016 zur Zahlung aufgefordert wurde. Der besondere Vertreter soll nunmehr dazu angewiesen werden, diese Ansprüche klageweise durchzusetzen, nachdem die STRABAG SE die Ansprüche weiterhin bestreitet und eine außergerichtliche Durchsetzung offenbar nicht möglich war. Weitere Beschlussvorschläge bleiben ausdrücklich vorbehalten. Diese können erst in der Hauptversammlung konkret ausformuliert werden, da sie vom Inhalt des Berichts des besonderen Vertreters abhängen. |
Köln, den 21.02.2017
Der Vorstand