Südwestdeutsche Salzwerke Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2018

Südwestdeutsche Salzwerke Aktiengesellschaft

Heilbronn

Wertpapierkennnummer 734660
ISIN DE 000 734660 3

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der

am 22. Juni 2018 um 10.00 Uhr im Theodor-Heuss-Saal des Konzert- und Kongresszentrums „Harmonie“, Allee 28, in 74072 Heilbronn

stattfindenden 47. ordentlichen Hauptversammlung der Südwestdeutsche Salzwerke Aktiengesellschaft, Heilbronn.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Südwestdeutsche Salzwerke AG und des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) zum 31. Dezember 2017 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Südwestdeutsche Salzwerke AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter

https://www.salzwerke.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html

zur Verfügung. Sie liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der Südwestdeutsche Salzwerke AG für das Geschäftsjahr 2017 von 16.886.668,69 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 1,60 € je Stückaktie 16.812.000,00 €
Gewinnvortrag 74.668,69 €
Bilanzgewinn 16.886.668,69 €
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen.

Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.

6.

Beschlussfassungen über Satzungsänderungen zu § 1 (Allgemeines), Unternehmensgegenstand (§ 2), Bekanntmachungen (§ 3), Aufsichtsratssitzungen (§ 13), Aufsichtsratsvergütung (§ 15) und Wahlen (§ 20)

Im Umfeld der Gesellschaft hat es verschiedene rechtliche und tatsächliche Entwicklungen gegeben, die in der Satzung noch nicht vollumfänglich abgebildet sind. So werden in der Satzung Personen bisher nur in maskuliner Form bezeichnet, ohne dass klargestellt wäre, dass damit alle Geschlechter gemeint sind. Diese Klarstellung soll in § 1 der Satzung aufgenommen werden. Den in § 3 der Satzung genannten elektronischen Bundesanzeiger gibt es nicht mehr. In § 13 der Satzung noch vorgesehene telegrafische Erklärungen sind nicht mehr üblich; stattdessen soll den Aufsichtsratsmitgliedern ermöglicht werden, Sitzungen ausnahmsweise auch in Form von Telefon- oder Videokonferenzen abzuhalten, was auch bei der Vergütungsregelung in § 15 der Satzung zu berücksichtigen ist. Das in § 20 Abs. 2 der Satzung bei Wahlen u.a. vorgesehene Losverfahren ist noch nie anzuwenden gewesen und erscheint seinerseits nicht mehr zeitgemäß. Im Hinblick auf die Entwicklungen des Marktes haben sich die Tätigkeitsfelder der Gesellschaft verändert, was in § 2 der Satzung stärker als bisher abgebildet werden soll.

a)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 1 erhält folgenden neuen Absatz 3:

„3) Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die maskuline grammatikalische Form verwendet. Sie schließt alle Geschlechter ein.“

b)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen des Weiteren vor, folgenden Beschluss zu fassen:

In § 2 Abs. 1 der Satzung wird der letzte Punkt der Aufzählung „g) Bearbeitung von Metallen“ gestrichen und das letzte Satzzeichen vor dem bisherigen lit. g) („;“) durch einen „.“ ersetzt.

§ 2 Abs. 2 der Satzung wird um folgenden neuen Satz 2 ergänzt:

„Zu diesen Geschäften und Maßnahmen gehören auch die Nutzung von Grundstücken, Bergwerken, Hohlräumen und sonstigen Einrichtungen der Gesellschaft für touristische Zwecke und Trassenverläufe für die Energieversorgung, die sonstige Erbringung, Vermittlung und Vermarktung von Dienstleistungen/Know-How auf den Tätigkeitsgebieten der Gesellschaft, insbesondere des Bergbaus, der Salzgewinnung/des Salzabbaus und der Entsorgung sowie die sonstige Nutzung und Vermarktung von Vermögenswerten und Rechten der Gesellschaft.“

c)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen ferner vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 3 Abs. 1 der Satzung erhält folgende Fassung:

„1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

d)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen außerdem vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

„1)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Aufsichtsrat kann in seiner Geschäftsordnung vorsehen, dass die Sitzungen des Aufsichtsrats ausnahmsweise auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden können oder dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder ausnahmsweise im Wege der Telefon- oder Videoübertragung zugeschaltet werden können. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied eine schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen oder ihre Stimme gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, per Telefax oder mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel abgeben. Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Veranlassung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen durch schriftliche, per Telefax oder mit Hilfe sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats übermittelte Stimmabgaben erfolgen; ein Widerspruch hiergegen ist nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das gilt auch für Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

2)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder schriftlich, durch Telefax, durch elektronische Kommunikationsmittel oder telefonisch eingeladen wurden und mindestens sechs Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen.“

e)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen überdies vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 15 Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung:

„3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhalten für jede Aufsichtsrats- und Ausschusssitzung, an der sie als Mitglieder persönlich oder im Wege der Zuschaltung durch Telefon- oder Videoübertragung teilnehmen, ein Sitzungsgeld von je 55,00 €. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, fällt das Sitzungsgeld nur einmal an.“

f)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen schließlich vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 20 Abs. 2 der Satzung und die „1)“ vor dem bisherigen ersten und jetzt alleinigen Absatz von § 20 der Satzung werden ersatzlos gestrichen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung in Textform angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen. Er hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 1. Juni 2018, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag), zu beziehen. Hinsichtlich solcher Aktien, die zum Nachweisstichtag nicht bei einem depotführenden Institut verwahrt werden, kann die vorgenannte Bescheinigung auch von der Gesellschaft, von einem deutschen Notar sowie von einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 15. Juni 2018, 24.00 Uhr, unter nachfolgender Adresse zugegangen sein:

Südwestdeutsche Salzwerke AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035/H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: +49 (0) 711 127 79264
oder per E-Mail unter: HV-Anmeldung@LBBW.de

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter der vorstehend genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten sowie ein Vollmachts- und Weisungsformular für die Hauptversammlung nebst weiteren Erläuterungen zu diesem Formular übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular nebst weiteren Erläuterungen dazu ist auch über die Internetseite

https://www.salzwerke.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html

zugänglich.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat; Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären ferner an, dass sie sich nach Maßgabe erteilter Weisungen auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben. Sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt; zu Anträgen, zu denen es keine mit dieser Einladung bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt, nehmen sie keine Weisungen entgegen.

Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen; hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form bitten wir unsere Aktionäre, sich mit den Genannten abzustimmen.

Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der Textform.

Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber den Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung:

Südwestdeutsche Salzwerke AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: SSW-HV2018@computershare.de

Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9.00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Konzert- und Kongresszentrum „Harmonie“, Allee 28, 74072 Heilbronn, zur Verfügung.

Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Weisungen gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind unter der vorgenannten Adresse, Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse nur bis zum 21. Juni 2018, 24.00 Uhr, möglich; am Tag der Hauptversammlung selbst steht dafür ab 9.00 Uhr bis kurz vor Beginn der Abstimmungen lediglich die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Konzert- und Kongresszentrum „Harmonie“, Allee 28, 74072 Heilbronn, zur Verfügung.

Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 € des Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 22. Mai 2018, 24.00 Uhr, zugehen. Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.

Rechte der Aktionäre: Gegenanträge/Wahlvorschläge von Aktionären

Aktionäre der Gesellschaft können der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs an folgende Adresse, Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zu richten:

Südwestdeutsche Salzwerke AG
Investor Relations
Salzgrund 67
74076 Heilbronn
Telefax: +49 (0) 7131 17 90 71
E-Mail: info@salzwerke.de

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens am 7. Juni 2018, 24.00 Uhr, unter dieser Adresse, Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse eingegangenen ordnungsgemäßen Gegenanträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter

https://www.salzwerke.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html

zugänglich gemacht.

Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall,

soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,

wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,

wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,

wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,

wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern oder von Aufsichtsratsmitgliedern gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß (§ 127 AktG).

Die Gesellschaft ist über die vorgenannten, bei den Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie keine Angaben zu der Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.

Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht des Aktionärs

Jedem Aktionär der Gesellschaft ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 27.000.000,00 € und ist in 10.507.500 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten eingeteilt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung einschließlich der im Abschnitt Teilnahme an der Hauptversammlung erwähnten Vollmachts- und Weisungsformulare können im Internet unter

https://www.salzwerke.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html

eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.

Dort werden nach Abschluss der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

 

Heilbronn, im April 2018

Südwestdeutsche Salzwerke AG

Der Vorstand

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