The Naga Group AG – Hauptversammlung 2017

The Naga Group AG

Hamburg

Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung

Auf Verlangen der Aktionärin Naga Beteiligungs GmbH laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 24. Mai 2017 um 11:00 Uhr, im Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10 in 22297 Hamburg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das am 31. Dezember 2015 endende Rumpfgeschäftsjahr, des festgestellten Jahresabschlusses für das am 30. Juni 2016 endende Rumpfgeschäftsjahr und des festgestellten Jahresabschlusses für das am 31. Dezember 2016 endende Rumpfgeschäftsjahr, jeweils mit dem Bericht des Aufsichtsrates, sowie des gebilligten Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2015 endende Rumpfgeschäftsjahr, des gebilligten Konzernabschlusses für das am 30. Juni 2016 endende Rumpfgeschäftsjahr und des gebilligten Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2016 endende Rumpfgeschäftsjahr

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das am 31. Dezember 2016 endende Rumpfgeschäftsjahr 1. Juli bis 31. Dezember 2016

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Rumpfgeschäftsjahr 1. Juli bis 31. Dezember 2016 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2016 endende Rumpfgeschäftsjahr

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Rumpfgeschäftsjahr 1. Juli bis 31. Dezember 2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, die Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr der Gesellschaft zu wählen.

5.

Genehmigung zur Übertragung von treuhänderisch gehaltenen Aktien auf die Treugeber

Gemäß Ziffer 6.3 der Satzung der Gesellschaft bedarf die Übertragung von Aktien der Gesellschaft der Zustimmung durch die Gesellschaft. Über die Genehmigung der Zustimmungserklärung zur Übertragung durch den Vorstand beschließt die Hauptversammlung gemäß Ziffer 9.8.12 der Satzung (§ 68 Abs. 2 AktG).

a)

Übertragung von Aktien aufgrund Beendigung des Treuhandvertrags vom 1. Oktober 2015 zwischen der Zack Holding GmbH und der Isarmodul GmbH

Die Aktionärin Isarmodul GmbH beabsichtigt, die von ihr aufgrund des vorgenannten Treuhandvertrages gehaltenen 1.059.960 Aktien auf die Treugeberin Zack Holding GmbH zu übertragen.

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, die Übertragung von 1.059.960 Aktien von der Isarmodul GmbH auf die Zack Holding GmbH zu genehmigen. Der Vorstand wird berechtigt, die erforderliche Zustimmung zu erteilen.

b)

Übertragung von Aktien aufgrund Beendigung des Treuhandvertrages zwischen der Bilski Unicorn GmbH und Herrn Benjamin Bilski vom 29. September 2015

Der Aktionär Benjamin Bilski beabsichtigt, die von ihm gehaltenen 1.326.593 Aktien aufgrund Beendigung des vorgenannten Treuhandvertrages auf die Treugeberin Bilski Unicorn GmbH zu übertragen.

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, die Übertragung von 1.326.593 Aktien von Herrn Benjamin Bilski auf die Bilski Unicorn GmbH zu genehmigen. Der Vorstand wird berechtigt, die erforderliche Zustimmung zu erteilen.

6.

Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, die Satzung der Gesellschaft insgesamt wie folgt neu zu fassen:

Satzung der
The Naga Group AG
mit Sitz in Hamburg
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma

Die Gesellschaft führt die Firma

The Naga Group AG.
§ 2
Sitz

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.

§ 3
Gegenstand des Unternehmens
3.1

Gegenstand des Unternehmens ist das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen und Tochtergesellschaften, insbesondere an Unternehmen, die direkt oder indirekt im Technologiebereich tätig sind.

3.2

Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft darf sich an anderen Gesellschaften im In- und Ausland beteiligen oder solche Unternehmen erwerben, die den gleichen oder ähnlichen Geschäftszweck verfolgen und ihren Gesellschaftszweck auch über diese ausüben. Die Gesellschaft darf Gesellschaften, an denen sie direkt oder indirekt beteiligt ist, Bürgschaften oder Kredite gewähren, deren Verbindlichkeiten übernehmen oder sie auf andere Weise unterstützen.

3.3

Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma oder Tochtergesellschaften, jeweils im In- und Ausland errichten, aufheben oder veräußern, Unternehmen oder Beteiligungen an solchen ganz oder teilweise erwerben oder veräußern, Joint Ventures oder Kooperationen mit anderen Unternehmen eingehen oder beenden, Unternehmen pachten oder verpachten, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen, Unternehmensverträge oder ähnliche Verträge, insbesondere Interessen-, Gemeinschafts-, Geschäftsbesorgungs- oder Betriebsführungsverträge mit anderen Unternehmen schließen oder beenden, oder sich auf den Erwerb, die Verwaltung oder Veräußerung von Beteiligungen beschränken, oder deren Geschäftsführung, die Vertretung sowie die Verwaltung von in- und ausländischen Unternehmen übernehmen. Die vorgenannten Maßnahmen gelten insbesondere auch in Bezug auf solche Unternehmen, die ganz oder teilweise den gleichen oder einen ähnlichen Geschäftsgegenstand wie die Gesellschaft haben.

§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist für unbestimmte Zeit errichtet.

§ 6
Bekanntmachungen und Gerichtsstand
6.1

Gesellschaftsblatt im Sinne des § 25 AktG ist ausschließlich der Bundesanzeiger. Bekanntmachungen, die nicht aufgrund Gesetzes oder der Satzung in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen sind (freiwillige Bekanntmachungen), können im Bundesanzeiger oder auf einer Website der Gesellschaft erfolgen.

6.2

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Gesellschaft mit ihren Aktionären als solchen ist der für den Sitz der Gesellschaft geltende allgemeine Gerichtsstand, sofern für die Streitigkeit nicht kraft zwingender gesetzlicher Bestimmungen ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.

6.3

Informationen an die Inhaber von Wertpapieren dürfen auch im Wege der Datenübertragung übermittelt werden.

II. Grundkapital und Aktien
§ 7
Grundkapital und Aktien
7.1

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 20.008.048,00 (in Worten: zwanzig Millionen achttausendachtundvierzig Euro).

7.2

Das Grundkapital ist eingeteilt in 20.008.048 nennbetragslose Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Namen.

7.3

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.369.860,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 1.369.860 neuen Aktien (Bedingtes Kapital 2017 I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm, zu deren Ausgabe der Aufsichtsrat mit Beschluss der Hauptversammlung vom 22. März 2017 ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 22. März 2017 gewährt wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben.

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2017 I anzupassen.

§ 8
Kapitalmaßnahmen

Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden.

§ 9
Namensaktien, Form der Aktienurkunden
9.1

Die Aktien lauten auf den Namen. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen, falls nichts anderes beschlossen wird.

9.2

Die Form der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Das Gleiche gilt für Schuldverschreibungen und Zinsscheine.

9.3

Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann eine oder mehrere Sammelurkunden und/oder Einzelurkunden ausgeben. Ebenso ist der Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.

III. Vorstand
§ 10
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
10.1

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Dies gilt auch für den Fall, dass das Grundkapital der Gesellschaft den Betrag von EUR 3.000.000,00 übersteigt. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl, den Aufgabenkreis und die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes. Er kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Es können auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.

10.2

Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

§ 11
Vertretung der Gesellschaft
11.1

Sofern der Vorstand nur aus einem Mitglied besteht, wird die Gesellschaft durch dieses Mitglied allein vertreten. Im Übrigen, bei mehreren Vorstandsmitgliedern, wird die Gesellschaft durch zwei gemeinschaftlich handelnde Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen nach deutschem Recht vertreten.

11.2

Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitgliedern eine hiervon abweichende Vertretungsbefugnis erteilen. Insbesondere kann der Aufsichtsrat einzelnen Mitgliedern des Vorstands die Befugnis zur Alleinvertretung erteilen. Ferner kann er allgemein oder für den Einzelfall einzelne Mitglieder des Vorstands von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181, 2. Fall BGB befreien. § 112 AktG bleibt unberührt.

§ 12
Geschäftsführung
12.1

Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung.

12.2

Sofern der Vorstand aus mehr als einem Mitglied besteht, tragen die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Dabei führt jedes Mitglied des Vorstandes den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich in eigener Verantwortung.

12.3

Der Aufsichtsrat hat in der Geschäftsordnung für den Vorstand zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften, insbesondere solche, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft oder die Risikoexposition der Gesellschaft grundlegend verändern, sowie Gründung, Auflösung, Erwerb oder Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen ab einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Grenze, nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

12.4

Über Maßnahmen und Geschäfte, für die Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung eine Entscheidung durch den gesamten Vorstand vorschreiben, entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Gleiches gilt für Angelegenheiten, die über einen einzelnen Geschäftsbereich hinausgreifen, die nicht einem einzelnen Geschäftsbereich zugewiesen oder zuzuordnen sind, für solche Maßnahmen und Geschäfte eines Geschäftsbereichs, die für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind, für Angelegenheiten, die der Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung der Aktionäre unterliegen, für die Einberufung der Hauptversammlung der Aktionäre und Anträge sowie Wahlvorschläge des Vorstands zur Beschlussfassung durch die Hauptversammlung der Aktionäre und für Grundsatzfragen in Bezug auf die Geschäftspolitik und -organisation, insbesondere auf jährliche Investitionen, Finanz-, Produkt- und Absatzplanung sowie auf die langfristige Unternehmensplanung.

12.5

Der Vorstand beschließt, soweit nicht Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit aller vorhandenen Stimmen. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

IV. Aufsichtsrat
§ 13
Zusammensetzung, Amtsdauer und Ausgestaltung
13.1

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.

13.2

Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für Aufsichtsratsmitglieder bei deren Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses ein Nachfolger durch das Gericht bestellt oder in einer außerordentlichen Hauptversammlung bzw. der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden, es sei denn, dass für das ausgeschiedene Mitglied ein Ersatzmitglied nachrückt. Die Bestellung bzw. Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, soweit das Gericht bzw. die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend festlegt.

13.3

Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können für ein oder mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder gewählt werden. Die Ersatzmitglieder werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, falls in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalls eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit der Beendigung dieser Hauptversammlung, andernfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Eine Person kann für mehrere Aufsichtsratsmitglieder zum Ersatzmitglied bestellt werden. Im Fall einer vor Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds stattfindenden Neuwahl lebt die ursprüngliche Ersatzmitgliedschaft eines für mehrere Aufsichtsratsmitglieder bestellten und für das ausgeschiedene Mitglied in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds wieder auf. Das ausgeschiedene Ersatzmitglied nimmt unter mehreren bestellten Ersatzmitgliedern seine ursprüngliche Position ein.

13.4

Ständiger Vertreter des Aufsichtsrats gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden sowie gegenüber dem Vorstand, ist der Vorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter.

13.5

Jedes Mitglied und jedes Ersatzmitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen niederlegen, oder bei Angabe eines wichtigen Grundes auch ohne Einhaltung einer Frist.

§ 14
Vorsitzender und Stellvertreter
14.1

Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, mit deren Ablauf das Amt des vorherigen Aufsichtsratsvorsitzenden endete oder wenn aus sonstigen Gründen kein Aufsichtsratsvorsitzender bestimmt ist, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung oder durch Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Sitzung bzw. die Beschlussfassung wird von dem an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglied geleitet. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden in dessen Namen von dem Vorsitzenden und, in dessen Verhinderungsfall, vom stellvertretenden Vorsitzenden abgegeben. Entsprechendes gilt für die Entgegennahme von Erklärungen, die an den Aufsichtsrat gerichtet sind.

14.2

Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 15
Beschlüsse
15.1

Für Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse gelten die nachfolgenden Bestimmungen; in einer Geschäftsordnung können ergänzende Bestimmungen getroffen werden.

15.2

Aufsichtsratsbeschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können Aufsichtsratsbeschlüsse auch schriftlich, fernmündlich oder durch andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung (etwa durch Telefax, per E-Mail oder im Rahmen einer Videokonferenz) oder durch eine kombinierte Form der Beschlussfassung erfolgen; ein Widerspruchsrecht der Mitglieder des Aufsichtsrats gegen die Formen der Beschlussfassung die in diesem § 15.2 genannt sind besteht nicht.

15.3

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen in Textform im Sinne des § 126b BGB einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist angemessen abkürzen und per E-Mail, mündlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen. Eine Frist von 4 Tagen gilt immer als angemessene Verkürzung.

15.4

Der Aufsichtsrat muss mindestens zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Der Aufsichtsrat ist ferner zu Sitzungen einzuberufen, wenn eine geschäftliche Veranlassung dazu vorliegt.

15.5

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden sind, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung nachträglich zu widersprechen.

15.6

An den Sitzungen des Aufsichtsrats sollen die Mitglieder des Vorstands auf Einladung des Aufsichtsratsvorsitzenden teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann zu seinen Sitzungen auch Sachverständige und Aufsichtspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände hinzuziehen. Ob solche Personen beizuziehen sind, entscheidet der Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen.

15.7

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und wenn die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat, mindestens jedoch drei Mitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in den Abstimmungen der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen. Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, dürfen nicht anstelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen.

15.8

Soweit das Gesetz oder die Satzung keine größere Mehrheit bestimmen, bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch bei Wahlen die Stimme des Vorsitzenden oder, falls der Vorsitzende nicht an der Beschlussfassung teilnimmt, die Stimme des Stellvertreters.

15.9

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über schriftlich, fernmündlich, per Telefax, E-Mail, Videokonferenz oder in einer kombinierten Beschlussfassung gefasste Beschlüsse hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder der gewählte Leiter der Beschlussfassung zu unterzeichnen und allen Aufsichtsratsmitglieder zuzuleiten.

§ 16
Geschäftsordnung und Änderungen der Satzungsfassung
16.1

Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung kann sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben.

16.2

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen, insbesondere auch Änderungen der Angaben über das Grundkapital entsprechend dem jeweiligen Umfang der Kapitalerhöhungen aus bedingtem und genehmigtem Kapital bzw. der Kapitalherabsetzungen auf Grund der Einziehung von Aktien.

§ 17
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
17.1

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine jährliche Vergütung für jedes volle Geschäftsjahr, in dem sie dem Aufsichtsrat angehören. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Hauptversammlung. Eine etwa anfallende Umsatzsteuer wird gesondert vergütet. Die Festsetzung gilt, bis die Hauptversammlung etwas anderes beschließt. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung für das Geschäftsjahr, in welchem sie ausscheiden, zeitanteilig. Gleiches gilt, wenn ein Geschäftsjahr nicht ein volles Kalenderjahr umfasst.

17.2

Die Gesellschaft ist berechtigt, die Mitglieder des Aufsichtsrats auf Kosten der Gesellschaft in angemessenem Umfang und unter Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehalts gegen gesetzliche Haftungsrisiken ihrer Aufsichtsratstätigkeit zu versichern.

17.3

§ 113 Abs. 2 AktG bleibt unberührt.

§ 18
Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder

Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, haben die Aufsichtsratsmitglieder Stillschweigen zu bewahren. Bei Sitzungen des Aufsichtsrats anwesende Personen, die nicht Aufsichtsratsmitglieder sind, sind zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten.

V. Hauptversammlung
§ 19
Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung
19.1

Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.

19.2

Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder notwendig ist.

§ 20
Ort und Einberufung
20.1

Die Hauptversammlung wird von dem Vorstand oder, in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, durch den Aufsichtsrat einberufen. Sie findet nach Wahl des einberufenden Organs am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.

20.2

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern. Die Einberufung muss mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre gemäß dieser Satzung vor der Hauptversammlung anzumelden haben, bekannt gemacht werden.

20.3

Rechtzeitig übersandte Gegenanträge der Aktionäre werden unverzüglich und ausschließlich auf den Internetseiten der Gesellschaft veröffentlicht.

20.4

Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG an Aktionäre, die es verlangen oder am 14. Tag vor der Hauptversammlung als Aktionär im Aktienregister eingetragen sind, werden ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt.

20.5

Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 1 AktG an Kreditinstitute, die am 21. Tag vor der Hauptversammlung für Aktionäre Aktien der Gesellschaft in Verwahrung haben, werden ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt.

§ 21
Recht zur Teilnahme
21.1

Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft oder den sonst in der Einladung bezeichneten Stellen in Textform in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.

21.2

Die Aktionäre müssen des Weiteren die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut notwendig. Der Nachweis muss sich auf einen gemäß den gesetzlichen Vorgaben für börsennotierte Gesellschaften in der Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt beziehen und der Gesellschaft oder einer der sonst in der Einladung bezeichneten Stellen mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Die Regelungen dieses § 21.2 gelten nur dann, wenn die Aktien der Gesellschaft girosammelverwahrt werden.

§ 22
Vorsitz in der Hauptversammlung
22.1

Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung oder, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende sein Amt aus sonstigen Gründen nicht wahrnimmt, seinem Stellvertreter. Sind beide verhindert oder nehmen das Amt aus sonstigen Gründen nicht wahr, kann der Aufsichtsrat durch einen vor oder während der Hauptversammlung gefassten Beschluss einen Vorsitzenden bestimmen. Macht der Aufsichtsrat oder der Aufsichtsratsvorsitzende hiervon keinen Gebrauch, kann dies auch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied bestimmen. Machen mehrere Aufsichtsratsmitglieder hiervon Gebrauch, gilt die Bestimmung durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied. Erfolgt eine Bestimmung auch nicht durch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied, wird der Vorsitzende aus der Mitte der Aktionäre durch die Hauptversammlung unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs gewählt.

22.2

Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.

§ 23
Beschränkung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre in der Hauptversammlung
23.1

Der Vorsitzende hat das Recht, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich nach der Maßgabe des Folgenden zu beschränken:

a)

Ist nach der in der Hauptversammlung zur Behandlung anstehenden Tagesordnung nur über einzelne oder mehrere der folgenden Gegenstände wie die Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Mitglieder des Vorstands, Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats, Wahl des Abschlussprüfers und Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, Beschluss zu fassen, kann der Vorsitzende das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Hauptversammlung bleiben die Zeiträume außer Betracht, die auf Unterbrechungen der Hauptversammlung und die Rede des Vorstands sowie die Ausführungen des Vorsitzenden vor Beginn der Generaldebatte entfallen.

b)

Ist nach der in der Hauptversammlung zur Behandlung anstehenden Tagesordnung auch über andere Gegenstände als nach Buchstabe a) Beschluss zu fassen, kann der Vorsitzende das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht länger als zehn Stunden dauert. Buchstabe a) Satz 2 gilt entsprechend.

c)

Der Vorsitzende kann die Rede- und Fragezeit eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten und, wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung an den Aktionär mindestens drei weitere Redner angemeldet haben, auf zehn Minuten beschränken. Der Vorsitzende kann die Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär während der Versammlung insgesamt zusteht, auf 45 Minuten beschränken.

d)

Die Beschränkungen nach Buchstaben a) bis c) können vom Vorsitzenden jederzeit, auch zu Beginn der Versammlung angeordnet werden. Der Vorsitzende hat bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens die konkreten Umständen der Hauptversammlung zu beachten. Er hat sich insbesondere an den Geboten der Sachdienlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu orientieren.

e)

Beschränkungen nach Maßgabe der vorstehenden Buchstaben a) bis d) gelten als angemessen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG.

23.2

Unabhängig von dem Recht des Vorsitzenden, das Frage- und Rederecht der Aktionäre nach Maßgabe von Abs. 1 zu beschränken, kann der Vorsitzende um 22:30 Uhr des Versammlungstags den Debattenschluss anordnen und mit den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten beginnen. Nach Anordnung des Debattenschlusses sind weitere Fragen nicht mehr zulässig.

23.3

Das Recht des Vorsitzenden, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre über die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe sonstiger in der Rechtsprechung anerkannter Grundsätze einzuschränken, bleibt von den Regelungen in Abs. 1 und 2 unberührt.

§ 24
Beschlussfassung
24.1

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

24.2

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

24.3

Bei Wahlen, in denen der Versammlungsleiter entscheidet, mehrere Kandidaten gleichzeitig in einem Wahlvorgang zur Abstimmung zu stellen, gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

24.4

Bei der Ausübung des Stimmrechts kann sich der Aktionär vertreten lassen. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass Vollmachten mittels elektronischer Medien oder per Telefax erteilt werden können und die Art der Erteilung im Einzelnen regeln. Des Weiteren kann die Gesellschaft einen oder mehrere Mitarbeiter der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter zur Verfügung stellen. Die Einzelheiten für die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären bekannt gegeben oder den Aktionären auf eine in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegebenen Weise zugänglich gemacht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 25
Teilnahme von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern, Bild- und Tonübertragungen
25.1

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, weil es sich aus einem wichtigen Grund im Ausland aufhält oder aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland erhebliche Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen müsste, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen.

25.2

Die Hauptversammlung kann auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton übertragen werden. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Der Vorstand entscheidet über Form, Umfang und gegebenenfalls über Zugangsbeschränkungen der Übertragung. Die Form der Übertragung ist in der Einberufung bekannt zu geben.

VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
§ 26
Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung
26.1

Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres oder gegebenenfalls innerhalb einer kürzeren gesetzlichen Frist den Jahresabschluss sowie, wenn gesetzlich erforderlich, den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat mit dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie dem Abschlussprüfer (soweit die Gesellschaft gesetzlich prüfpflichtig ist oder eine freiwillige Prüfung erfolgt) vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, gegebenenfalls den Lagebericht (soweit ein solcher aufgestellt wurde) sowie den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen. Soweit die Gesellschaft gesetzlich prüfpflichtig ist, hat der Abschlussprüfer an den Verhandlungen des Aufsichtsrats teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten.

26.2

Über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Aufsichtsrat schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.

26.3

Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns und wählt ggfs. den Abschlussprüfer.

§ 27
Gewinnverwendung
27.1

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns.

27.2

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Sie sind darüber hinaus berechtigt, weitere Beträge bis zu einem weiteren Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, wenn die anderen Rücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder soweit sie nach Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden.

27.3

Die Hauptversammlung kann in dem Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.

27.4

Nach Ablauf des Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Rahmen des § 59 AktG einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn an die Aktionäre zahlen.

VII. Schlussbestimmungen
§ 28
Deutsches Recht

Diese Satzung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 29
Gründungsaufwand

Die Gründungskosten tragen die Gründer.

§ 30
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte diese Satzung eine Lücke aufweisen, soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berühren. Vielmehr sind die Aktionäre verpflichtet, an Stelle der ungültigen oder fehlenden Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, wie sie vernünftigerweise von ihnen vereinbart worden wäre, hätten sie bei der Aufstellung dieser Satzung die Unwirksamkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung erkannt.“

Der Aktionär Fosun Fintech Holdings Limited soll der Aufhebung sämtlicher Sonderrechte in der bestehenden Satzung zu seinen Gunsten zustimmen, d.h. des Entsenderechts sowie der Rechte, die zu Gunsten der von diesem Aktionär entsandten Aufsichtsratsmitglieder bestehen.

7.

Neuwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats

Die Amtszeit des amtierenden Aufsichtsrats endet gemäß Ziffer 8.1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft mit Ablauf der Hauptversammlung, bei der die Entlastung des Aufsichtsrats für das vorangegangene Geschäftsjahr beschlossen wird. Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats sind damit neu zu wählen.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur aus von Aktionären gewählten Aufsichtsratsmitgliedern zusammen und besteht gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 AktG i. V. m. Ziffer 8.1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft bzw. § 13.1 der neuen Satzung gemäß Tagesordnungspunkt 6 aus sechs Mitgliedern. Von diesen Mitgliedern sind vier Mitglieder von der Hauptversammlung zu wählen (§ 101 AktG) und nach Ziffer 8.2 der Satzung zwei Mitglieder von dem Aktionär Fosun Fintech Holdings (HK) Limited zu entsenden. Von dem Entsendungsrecht wurde bislang kein Gebrauch gemacht, alle Aufsichtsratsmitglieder sind gewählt.

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor,

a)

Herrn Hans J. M. Manteuffel, Geschäftsführer der Vid GmbH & Co. KG und Rechtsanwalt in eigener Praxis, wohnhaft in Langenfeld,

b)

Herrn Steffen Fix, Projektentwickler und Immobilienbauträger der SFI REAL ESTATE Hamburg GmbH, wohnhaft in Hamburg,

c)

Herrn Wieslaw Bilski, Geschäftsführer der Bimex Elektronikbauteile GmbH, wohnhaft in Butzbach,

d)

Herrn Hans-Jochen Lorenzen, selbstständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Kooperation mit NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH, wohnhaft in Hamburg,

e)

Frau Dr. Jian Liang, Vorstandsvorsitzende der Hauck & Aufhäuser China, wohnhaft in Frankfurt am Main,

f)

Herrn Michael Bentlage, geschäftsführender Gesellschafter der Hauck & Aufhaeuser Privatbankiers KGaA, wohnhaft in Bad Soden am Taunus,

als Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Wahl erfolgt mit Wirkung der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt im Wege des satzungsdurchbrechenden Beschlusses in Vorwegnahme der parallel beschlossenen Satzungsänderung.

8.

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats

a)

Bewilligung der Vergütung der von der L2C Luecke und Partner mbB und der T2C Steuerberatungsgesellschaft Dr. Höft und Partner mbB zwischen dem 1. Juni 2016 und dem 31. März 2017 erbrachten Beratungsleistungen

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt folgenden Beschluss vor:

Für die im Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2016 und 31. März 2017 der Gesellschaft sowie deren Tochtergesellschaften gegenüber erbrachten rechtlichen Dienstleistungen wird der L2C Luecke und Partner mbB eine Vergütung in Höhe von maximal EUR 200.405,00 zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer bewilligt. Für die im selben Zeitraum der Gesellschaft sowie deren Tochtergesellschaften gegenüber erbrachten steuerlichen Dienstleistungen wird der T2C Steuerberatungsgesellschaft Dr. Höft und Partner mbB eine Vergütung in Höhe von maximal EUR 113.054,33 zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer bewilligt. Die Bewilligung der Vergütung gilt auch insoweit, als die erbrachten Dienstleistungen Leistungen zum Gegenstand haben, die von den gesetzlichen Aufgaben des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Walter Höft umfasst sind, und der Vergütung insoweit der Charakter einer Aufsichtsratsvergütung zukommt.

Die Forderungen der L2C Luecke und Partner mbB wurden noch nicht vollumfänglich von der Gesellschaft anerkannt. Die Bewilligung umfasst somit nur höchst vorsorglich das gesamte eingeforderte Honorar für den Fall, dass die Honorarforderungen abschließend in vollem Umfang vom Vorstand anerkannt werden.

b)

Vergütung der Mitglieder für ihre Aufsichtsratstätigkeit

Gemäß § 17.1 der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden neuen Satzung legt die Hauptversammlung die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder durch Beschluss fest.

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt folgenden Beschluss vor:

Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält eine Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00 p.a., die übrigen Aufsichtsratsmitglieder eine Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 p.a., jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, erstmals zahlbar für das Geschäftsjahr 2017.

c)

Kosten der D&O-Versicherung

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, dass die Gesellschaft die Beiträge zu der im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für Aufsichtsratsmitglieder als zusätzliche Vergütung übernimmt und zahlt bis zu einem Höchstbetrag von EUR 3.000,00 je Aufsichtsratsmitglied.

9.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Nachgründungsvertrag

Mit notariellem Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom 24. Februar 2016 veräußerte Herr Yasin Sebastian Qureshi sämtliche Geschäftsanteile an der ZACK Beteiligungs GmbH, Hamburg, zum Kaufpreis von EUR 490.000,00 an die The Naga Group AG. Zuvor hatte die ZACK Beteiligungs GmbH ihrerseits sämtliche Anteile an der Hanseatic Brokerhouse Global Markets Ltd., mit Sitz in Limassol, Zypern, zum Kaufpreis von ebenfalls EUR 490.000,00 erworben. Die Abtretung der Geschäftsanteile gemäß dem Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag steht unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Zustimmung zum Erwerb der Geschäftsanteile durch die Cyprus Securities and Exchange Commission (CySec). Diese Bedingung ist noch nicht eingetreten. Mit notariellem Vertrag vom 17. Februar 2017 trat die SwipeStox GmbH, Hamburg, in die Vertragsposition der The Naga Group AG ein und übernahm sämtliche Rechte und Pflichten der The Naga Group AG aus dem Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag.

Die Verträge haben folgenden wesentlichen Inhalt:

Herr Qureshi hält an der Zack Beteiligungs GmbH sämtliche Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 25.000 im Gesamtnennbetrag von EUR 25.000,00. Die Einlagen auf diese Anteile sind zu 50 % erfolgt. Sämtliche Geschäftsanteile mit dem dazugehörigen Gewinnbezugsrecht veräußert er an die The Naga Group AG zum Kaufpreis von EUR 490.000,00. Der Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig. Herr Qureshi tritt die Geschäftsanteile an die Gesellschaft aufschiebend bedingt ab. Aufschiebende Bedingungen sind die Kaufpreiszahlung und die Zustimmung der Cyprus Securities and Exchange Commission (CySec) – Finanzdienstleistungsaufsicht des Staates Zypern – zum Erwerb der Geschäftsanteile durch die Gesellschaft. Wirtschaftlich stellen sich die Parteien jedoch bereits so, als sei die Abtretung bereits wirksam geworden. Bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingungen hält Herr Qureshi die Anteile an der Zack Beteiligungs GmbH treuhänderisch für die Gesellschaft. Herr Qureshi garantiert, dass die Geschäftsanteile bestehen, er Inhaber dieser Anteile ist und die Geschäftsanteile nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Für den Fall, dass die Zustimmung der CySec nicht bis zum 31. Dezember 2016 vorliegt, besteht ein beiderseitiges Rücktrittsrecht.

Mit notariellem Vertrag vom 17. Februar 2017 übernahm die SwipeStox GmbH die Vertragsposition der The Naga Group AG. Der Vertrag wurde zwischen der SwipeStox GmbH, Herrn Qureshi und der The Naga Group AG geschlossen, die vereinbarten, dass die SwipeStox GmbH anstelle der The Naga Group AG in den Vertrag vom 24. Februar 2016 im Wege der Vertragsübernahme eintritt. Die SwipeStox GmbH verpflichtete sich gegenüber der The Naga Group AG zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 490.000,00, der bereits an Herrn Qureshi bezahlt wurde, als Kompensation an die The Naga Group AG zu zahlen. Die Zahlung ist zum 31. Dezember 2017 fällig und bis dahin zinslos gestundet.

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt folgenden Beschluss vor:

Dem notariellen Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom 24. Februar 2016 zwischen Herrn Yasin Sebastian Qureshi als Verkäufer und der The Naga Group AG, Hamburg als Käuferin über sämtliche Geschäftsanteile an der ZACK Beteiligungs GmbH zum Kaufpreis von EUR 490.000,00 sowie dem notariellen Vertrag vom 17. Februar 2017, mit dem die SwipeStox GmbH, Hamburg, die Rechte und Pflichten der The Naga Group AG übernahm, wird zugestimmt.

Der Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom 24. Februar 2016 sowie der notarielle Vertrag vom 17. Februar 2017 zur Vertragsübernahme liegen ab dem Tag der Einberufung und auch während der Versammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme aus und werden zum Beginn der Versammlung erläutert werden. Vor der Beschlussfassung wird der Aufsichtsrat den Vertrag prüfen und einen schriftlichen Bericht erstatten und es wird eine Nachgründungsprüfung stattfinden.

10.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen und entsprechende Änderung der Satzung; Bezugsrechtsausschluss (IPO-Kapitalerhöhung)

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um einen Betrag von bis zu EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Euro) erhöht durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 je Aktie. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR 1,00 je Aktie, der Gesamtausgabebetrag mithin bis zu EUR 1.000.000,00. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2017 gewinnberechtigt.

b)

Das gesetzliche Bezugsrecht wird ausgeschlossen.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Platzierungspreis und die Zulassung der Zeichner und die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen.

e)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in Bezug auf die Kapitalverhältnisse und die Zahl der Aktien mit Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

f)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag dieser Hauptversammlung oder, sofern Anfechtungsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die entsprechenden Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet wurden bzw., sofern ein Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss 500.000 neue Stückaktien gezeichnet sind und die Kapitalerhöhung insoweit durchgeführt wurde. Eine Durchführung der Kapitalerhöhung nach dem in dem vorangehenden Satz bezeichneten Zeitraum ist nicht zulässig.

g)

Die Durchführung der Kapitalerhöhung kann auch in mehreren Tranchen zum Handelsregister angemeldet werden. Sie ist so zum Handelsregister anzumelden, dass vorher eine Änderung der bestehenden Aktien von Nennbetrags- in Stückaktien im Handelsregister eingetragen wurde.

11.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts und entsprechende Änderung der Satzung

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 11.777.039,00 gegen Sacheinlagen durch Ausgabe von 11.777.039 Stück neuen auf den Namen lautenden Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit Gewinnberechtigung ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres ihrer Ausgabe zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie erhöht. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.

Zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien werden die Aktionäre der Hanseatic Brokerhouse Securities AG, Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 75783 (nachfolgend „HBS“) zugelassen, die dafür als Sacheinlage ihre jeweiligen Aktien an der HBS nach näherer Maßgabe eines noch zu schließenden Einbringungsvertrages wie folgt an die The Nage Group AG übertragen:

(1)

Herr Hendrik Theis, wohnhaft Steuerbord 3, 23570 Lübeck, geboren am 5. März 1979, wird zugelassen, 1.635.700 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 1.635.700,00 gegen Einbringung seiner Aktien an der HBS im Nennwert von insgesamt EUR 6.250,00 mit Gewinnbezugsrecht ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres als Sacheinlage zu zeichnen und zu übernehmen;

(2)

Herr Pascal Warnecke, wohnhaft Schanzenstraße 119, 20357 Hamburg, geboren am 7. Oktober 1978, wird zugelassen, 1.635.700 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 1.635.700,00 gegen Einbringung seiner Aktien an der HBS im Nennwert von insgesamt EUR 6.250,00 mit Gewinnbezugsrecht ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres als Sacheinlage zu zeichnen und zu übernehmen;

(3)

Herr Christoph Janß, wohnhaft Berner Stieg 54, 22145 Hamburg, geboren am 13. Juni 1977, wird zugelassen, 1.635.700 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 1.635.700,00 gegen Einbringung seiner Aktien an der HBS im Nennwert von insgesamt EUR 6.250,00 mit Gewinnbezugsrecht ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres als Sacheinlage zu zeichnen und zu übernehmen;

(4)

Herr Martin Munstermann, geb. Oelrichs, wohnhaft Georg-Thielen-Gasse 3, geboren am 9. Dezember 1976, wird zugelassen, 880.137 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 880.137,00 gegen Einbringung seiner Aktien an der HBS im Nennwert von insgesamt EUR 3.363,00 mit Gewinnbezugsrecht ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres als Sacheinlage zu zeichnen und zu übernehmen;

(5)

Herr Matthias Pickert, wohnhaft Narzissenweg 7, 22047 Hamburg, geboren am 4. Februar 1976, wird zugelassen, 604.555 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 604.555,00 gegen Einbringung seiner Aktien an der HBS im Nennwert von insgesamt EUR 2.310,00 mit Gewinnbezugsrecht ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres als Sacheinlage zu zeichnen und zu übernehmen;

(6)

Herr Gabriel Montalto, wohnhaft Calle Onteniente 15, 46183 L’eliana Valencia, Spanien, geboren am 18. Mai 1973, wird zugelassen, 506.413 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 506.413,00 gegen Einbringung seiner Aktien an der HBS im Nennwert von insgesamt EUR 1.935,00 mit Gewinnbezugsrecht ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres als Sacheinlage zu zeichnen und zu übernehmen;

(7)

Herr Walter Dannich, wohnhaft Ludwig-Bechstein-Weg 33a, 22941 Bargteheide, geboren am 21. März 1975, wird zugelassen, 392.568 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 392.568,00 gegen Einbringung seiner Aktien an der HBS im Nennwert von insgesamt EUR 1.500,00 mit Gewinnbezugsrecht ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres als Sacheinlage zu zeichnen und zu übernehmen;

(8)

Herr Jan-Hendrik Dörlitz, wohnhaft Greifswalder Straße 200 b, 10405 Berlin, geboren am 8. Mai 1979, wird zugelassen, 1.635.700 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 1.635.700,00 gegen Einbringung seiner Aktien an der HBS im Nennwert von insgesamt EUR 6.250,00 mit Gewinnbezugsrecht ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres als Sacheinlage zu zeichnen und zu übernehmen;

(9)

Herr Volker Großenbacher, wohnhaft Poststraße 2, 21614 Buxtehude, geboren am 13. Februar 1962, wird zugelassen, 623.136 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 623.136,00 gegen Einbringung seiner Aktien an der HBS im Nennwert von insgesamt EUR 2.381,00 mit Gewinnbezugsrecht ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres als Sacheinlage zu zeichnen und zu übernehmen;

(10)

Herr Alfred Dörlitz, wohnhaft Hohe Berge 15, 21614 Buxtehude, geboren am 10. Dezember 1939, wird zugelassen, 311.437 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 311.437,00 gegen Einbringung seiner Aktien an der HBS im Nennwert von insgesamt EUR 1.190,00 mit Gewinnbezugsrecht ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres als Sacheinlage zu zeichnen und zu übernehmen;

(11)

Herr Erik Teller, wohnhaft In den langen Ellern 12, 21614 Buxtehude, geboren am 13. September 1978, wird zugelassen, 389.427 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 389.427,00 gegen Einbringung seiner Aktien an der HBS im Nennwert von insgesamt EUR 1.488,00 mit Gewinnbezugsrecht ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres als Sacheinlage zu zeichnen und zu übernehmen;

(12)

Herr Robert Kamprad, wohnhaft Neuland 19, 21614 Buxtehude, geboren am 29. März 1949, wird zugelassen, 389.427 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 389.427,00 gegen Einbringung seiner Aktien an der HBS im Nennwert von insgesamt EUR 1.488,00 mit Gewinnbezugsrecht ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres als Sacheinlage zu zeichnen und zu übernehmen;

(13)

Hanseatic Brokerhouse Securities AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 75783, wird zugelassen, 1.137.139 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 1.137.139,00 gegen Einbringung ihrer Aktien an der HBS im Nennwert von insgesamt EUR 4.345,00 mit Gewinnbezugsrecht ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres als Sacheinlage zu zeichnen und zu übernehmen.

b)

Der Vorstand wird beauftragt und ermächtigt, im Rahmen des vorgenannten Beschlusses die Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen und zum Vollzug des Beschlusses einen Einbringungsvertrag zu schließen. Sie ist so zum Handelsregister anzumelden, dass vorher eine Änderung der bestehenden Aktien von Nennbetrags- in Stückaktien im Handelsregister eingetragen wurde.

c)

§ 7.1 und § 7.2 Satz 1 der neuen Satzung gemäß Tagesordnungspunkt 6 werden in Anpassung an die Kapitalerhöhung wie folgt geändert:

„7.1

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 31.785.087,00 (in Worten: Euro einunddreißig Millionen siebenhundertfünfundachtzigtausendsiebenundachtzig).

7.2

Das Grundkapital ist eingeteilt in 31.785.087 nennbetragslose Stückaktien.“

12.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts und entsprechende Änderung der Satzung

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 700.000,00 durch Ausgabe von 700.000 Stück neuen auf den Namen lautenden Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit Gewinnberechtigung ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Sacheinlagen zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie erhöht. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.

Zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien werden die nachfolgenden im Einzelnen genannten Zeichner zugelassen, die dafür als Sacheinlage ihre jeweiligen Darlehensforderungen gegen die The Naga Group AG nach näherer Maßgabe eines noch zu schließenden Einbringungsvertrages wie folgt übertragen:

(1)

Die Ampec Immobilien- und Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 213410, wird zugelassen, 150.000 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 150.000,00 gegen Einbringung und Abtretung ihrer Darlehensforderung in Höhe von EUR 150.000,00 gegen die Gesellschaft gemäß der Beteiligungsvereinbarung mit der Gesellschaft und den Aktionären vom 4. Juli 2016 zu zeichnen und zu übernehmen;

(2)

Die Faro UG (haftungsbeschränkt), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 213568, wird zugelassen, 250.000 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 250.000,00 gegen Einbringung und Abtretung ihrer Darlehensforderung in Höhe von EUR 250.000,00 gegen die Gesellschaft gemäß der Beteiligungsvereinbarung mit der Gesellschaft und den Aktionären vom 28. Juni 2016 zu zeichnen und zu übernehmen;

(3)

Die BL RealEstate Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 31272, wird zugelassen, 250.000 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 250.000,00 gegen Einbringung und Abtretung ihrer Darlehensforderung in Höhe von EUR 250.000,00 gegen die Gesellschaft gemäß der Beteiligungsvereinbarung mit der Gesellschaft und den Aktionären vom 7. August 2016 zu zeichnen und zu übernehmen;

(4)

Herr Timur Coban, wohnhaft Stöckter, Hafen 10 a, 21423 Winsen/Luhe, geboren am 13. Mai 1974, wird zugelassen, 50.000 Stück neue Aktien zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 50.000,00 gegen Einbringung und Abtretung seiner Darlehensforderung in Höhe von EUR 50.000,00 gegen die Gesellschaft gemäß der Beteiligungsvereinbarung mit der Gesellschaft und den Aktionären vom 28. Juni 2016 zu zeichnen und zu übernehmen.

b)

Der Vorstand wird beauftragt und ermächtigt, im Rahmen des vorgenannten Beschlusses die Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen und zum Vollzug des Beschlusses einen Einbringungsvertrag zu schließen.

c)

§ 7.1 und § 7.2 Satz 1 der neuen Satzung gemäß Tagesordnungspunkt 6 werden in Anpassung an die Kapitalerhöhung wie folgt geändert:

„7.1

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 32.485.087,00 (in Worten: Euro zweiunddreißig Millionen vierhundertfünfundachtzigtausendsiebenundachtzig).

7.2

Das Grundkapital ist eingeteilt in 32.485.087 nennbetraglose Stückaktien.“

Für den Fall, dass die Kapitalziffer im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung nicht dem vorgenannten Satzungswortlaut entspricht, ist der Aufsichtsrat ermächtigt, einen an die tatsächlichen Kapitalverhältnisse angepassten Satzungswortlaut zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. Das gilt auch hinsichtlich der übrigen Beschlussfassungen zu Kapitalmaßnahmen die in dieser Hauptversammlung gefasst werden. Die Kapitalerhöhung ist so zum Handelsregister anzumelden, dass vorher eine Änderung der bestehenden Aktien von Nennbetrags- in Stückaktien im Handelsregister sowie die Kapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 11 eingetragen wurde.

13.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Änderung der Satzung

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 6.718.495,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von 6.718.495 neuen, auf den Namen lautenden Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie erhöht. Die Ausgabe erfolgt gegen Bareinzahlung zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie. Die neuen Aktien sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres an gewinnberechtigt. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zahlung und Übernahme der neuen Aktien werden gegen Zahlung des Ausgabebetrages zugelassen:

(1)

Bin Tang, geboren am 5. Oktober 1971, wohnhaft room 701, no. 88, Lane 99, West Guangzhong Road, Zhabei District, Shanghai, China, zur Zeichnung und Übernahme von 27.150 neuen Aktien,

(2)

Qiang Liu, geboren am 4. Februar 1980, wohnhaft room 1601, No. 70, Alley 1980, Luoxiu Road, Minhang District, Shanghai, China, zur Zeichnung und Übernahme von 16.231 neuen Aktien,

(3)

Jian Liang, geboren am 30. September 1980, wohnhaft room 302, Unit 4, F12, Tianshi mingyuan, Tongzhou District, Beijing, China, zur Zeichnung und Übernahme von 36.533 neuen Aktien,

(4)

Qichen Zhu, geboren am 25. Februar 1980, wohnhaft room 1001, No. 31, Alley 88, Qianyang Road (S), Putuo District, Shanghai, China, zur Zeichnung und Übernahme von 10.919 neuen Aktien,

(5)

Junyang Shao, geboren am 19. Februar 1981, wohnhaft Katharina-Staritz-Str. 5, 60438 Frankfurt am Main, zur Zeichnung und Übernahme von 10.919 neuen Aktien,

(6)

Lisi Lun, geboren am 28. November 1990, wohnhaft room 704, No. 12, Mingyuan Xiaoanqiao, Alley 1698, Zhongshan Road (West), Xuhui District, Shanghai, China, zur Zeichnung und Übernahme von 10.919 neuen Aktien,

(7)

Ye Xu, geboren am 22. September 1991, wohnhaft room 204, No. 5, Alley 65, Guonian Road, Yangpu District, Shanghai, China, zur Zeichnung und Übernahme von 10.919 neuen Aktien,

(8)

Fosun Fintech Holdings (HK) Limited, Level 54, Hopewell Centre, 183 Queen’s Road East, Hong Kong, zur Zeichnung und Übernahme von 6.594.905 neuen Aktien.

b)

Mit Wirkung vom Tag der Eintragung des Beschlusses zu a) werden § 7.1 und § 7.2 Satz 1 der Satzung in Anpassung an die beschlossene Kapitalerhöhung und die damit einhergehende Erhöhung des Grundkapitals wie folgt neu gefasst:

„7.1

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 39.203.582,00 (in Worten: Euro neununddreißig Millionen zweihundertdreitausendfünfhundertzweiundachtzig).

7.2

Das Grundkapital ist eingeteilt in 39.203.582 nennbetraglose Stückaktien.“

Die Kapitalerhöhung ist so zum Handelsregister anzumelden, dass vorher eine Änderung der bestehenden Aktien von Nennbetrags- in Stückaktien im Handelsregister sowie die Kapitalerhöhungen gemäß den Tagesordnungspunkten 11 und 12 eingetragen wurde.

14.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss samt entsprechender Satzungsänderung

Um der Gesellschaft größtmögliche Flexibilität einzuräumen, soll ein genehmigtes Kapital geschaffen werden.

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 10.004.024,00 durch Ausgabe von bis zu 10.004.024 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden Fällen zulässig:

(i)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (einschließlich Freiverkehr bzw. Nachfolger dieses Segments), die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;

(ii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen; oder

(iii)

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;

(iv)

für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt, zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2017 abzuändern.

b)

Es wird ein neuer § 7.4 in die Satzung der Gesellschaft eingefügt:

„7.4

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 10.004.024,00 durch Ausgabe von bis zu 10.004.024 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden Fällen zulässig:

(i)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (einschließlich Freiverkehr bzw. Nachfolger dieses Segments), die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;

(ii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen;

(iii)

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;

(iv)

für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt, zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2017 abzuändern.“

15.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht(en) mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss

In Zukunft soll die Gesellschaft über die Möglichkeit verfügen, zur Stärkung der Flexibilität ihrer Liquiditätsbasis Schuldverschreibungen auszugeben. Daher soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen beschlossen werden.

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

a)

Volumen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. Mai 2022 einmalig oder mehrfach Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) (gemeinsam nachfolgend auch „Schuldverschreibungen“ genannt) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern der im vorhergehenden Satz genannten Schuldverschreibungen können Wandlungs- oder Bezugsrechte auf bis zu 8.634.164 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis zu EUR 8.634.164 gewährt werden. Die Wandlungs- und Bezugsrechte können aus einem bestehenden oder in dieser oder künftigen Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten Kapital, aus bestehendem oder künftigem genehmigten Kapital und/oder aus bestehenden Aktien bedient werden und/oder einen Barausgleich anstelle der Lieferung von Aktien vorsehen.

b)

Gegenleistung

Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistungen und auch gegen Sachleistungen begeben werden, sofern der Wert der Sachleistung den Ausgabepreis erreicht. Die Schuldverschreibungen können ferner unter Beachtung des zulässigen maximalen Gesamtnennbetrages außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden.

c)

Laufzeit

Die Laufzeit der Schuldverschreibungen oder der Zeitraum bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit für die Gesellschaft darf längstens 20 Jahre betragen.

d)

Ausgabe durch Konzerngesellschaft

Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 75 % beteiligt ist; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die jeweiligen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder die Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren.

e)

Bezugsrecht

Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht zu, sofern nicht das Bezugsrecht gemäß den nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen wird. Werden die Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft ausgegeben wie vorstehend unter lit. d) beschrieben, so ist die Gesellschaft verpflichtet, die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts an die Aktionäre sicher zu stellen, sofern nicht das Bezugsrecht gemäß den nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen wird. Die Schuldverschreibungen können auch einem Emissionsmittler mit der Verpflichtung angeboten werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

f)

Bezugsrechtsausschluss

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

(i)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

(ii)

um die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder die Genussrechte, die mit einem Wandlungs- oder Bezugsrecht versehen sind, einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit unter entsprechender Beachtung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Anteil, der aufgrund dieser Schuldverschreibungen auszugebenden Aktien 10 % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist;

(iii)

um die Genussrechte ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet und soweit die Genussrechte lediglich obligationsähnlich ausgestaltet sind, d. h. weder mitgliedschaftsähnliche Rechte noch Wandlungs- oder Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und sich die Höhe der Ausschüttung nicht nach der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende richtet;

(iv)

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder Konzernunternehmen der Gesellschaft auf Aktien der Gesellschaft eingeräumt wurden, in dem Umfang ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen, die nach dieser Ermächtigung ausgegeben werden, zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Bezugsrechts bzw. nach Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustünde (Verwässerungsschutz); oder

(v)

soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen begeben werden und der Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt.

g)

Bezugspreis, Verwässerungsschutz

Bei Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Bezugsrecht ist ein Umtausch- oder Bezugsverhältnis festzulegen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer einzelnen Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie ergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend für das Bezugsverhältnis. Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Bezugspreis für eine Aktie muss mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der Schuldverschreibungen in der Schlussauktion im Freiverkehr (bzw. Nachfolger dieses Segments) an der Frankfurter Wertpapierbörse entsprechen.

Der Wandlungs- bzw. Optionspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld bei Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder bei Erfüllung entsprechender Pflichten bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. entsprechenden Pflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch – soweit möglich – das Umtauschverhältnis durch Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können auch für Kapitalherabsetzungen, Aktiensplitts oder Sonderdividenden sowie sonstige Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen können, wertwahrende Anpassungen des Wandlungs- bzw. Optionspreises vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag pro Teilschuldverschreibung nicht überschreiten.

h)

Weitere Bedingungen der Schuldverschreibungen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Laufzeit, Ausgabe- und Ausübungszeiträume sowie Kündigung, Ausgabepreis der Schuldverschreibungen, Zinssatz, Stückelung und Anpassung des Bezugspreises und Begründung einer Wandlungspflicht festzusetzen.

16.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017 sowie entsprechende Satzungsänderung

Zur Bedienung der Verpflichtungen der Gesellschaft aus der Ausnutzung der aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 15 erteilten Ermächtigung ausgegebenen Finanzinstrumente soll ein bedingtes Kapital geschaffen werden.

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 8.634.164,00 durch Ausgabe von bis zu 8.634.164 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017 II).

Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung von Schuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 15 ausgegeben werden.

Dabei wird die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit durchgeführt, wie

(i)

die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der vorgenannten Hauptversammlung gefassten Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2017 zu bedienen, oder

(ii)

die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der vorgenannten Hauptversammlung gefassten Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2017 zu bedienen.

Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der vorgenannten Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 15, d.h. insbesondere zu mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der Schuldverschreibungen in der Schlussauktion im Freiverkehr (bzw. Nachfolger dieses Segments) an der Frankfurter Wertpapierbörse, unter Berücksichtigung von Anpassungen gemäß der im Beschluss der vorgenannten Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 15 bestimmten Verwässerungsschutzregeln.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2017 abzuändern.

b)

Es wird ein neuer § 7.5 in die Satzung der Gesellschaft wie folgt eingefügt:

„7.5

„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 8.634.164,00 durch Ausgabe von bis zu 8.634.164 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017 II).

Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie

(i)

die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 gefassten Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2017 II zu bedienen, oder

(ii)

die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 gefassten Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2017 II zu bedienen.

Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 24. Mai 2017, d.h. insbesondere zu mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der Schuldverschreibungen in der Schlussauktion im Freiverkehr (bzw. Nachfolger dieses Segments) an der Frankfurter Wertpapierbörse, unter Berücksichtigung von Anpassungen gemäß der im Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 15 bestimmten Verwässerungsschutzregeln.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2017 II abzuändern.“

17.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 24. Mai 2017 bestehenden Grundkapitals zu erwerben.

Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.

b)

Die Ermächtigung wird mit Ablauf der Hauptversammlung, auf der darüber beschlossen wird, wirksam und gilt bis zum 23. Mai 2022.

c)

Der Erwerb erfolgt nach Ermessen des Vorstands und innerhalb der sich aus den aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden Grenzen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder außerhalb der Börse, letzteres insbesondere durch ein öffentliches Kaufangebot und auch unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre. Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder einen Preis oder eine Preisspanne für den Erwerb festlegen. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Aktienkurse (Schlussauktionspreise für die Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr bzw. Nachfolger dieses Segments) an der Frankfurter Wertpapierbörse, an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten.

Erfolgt der Erwerb der Aktien außerhalb der Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Der maßgebliche Wert ist bei einem öffentlichen Kaufangebot der Durchschnitt der Aktienkurse (Schlussauktionspreise für die Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr bzw. Nachfolger dieses Segments) an der Frankfurter Wertpapierbörse, an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines formellen Angebots nicht unerhebliche Abweichungen des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft gegenüber dem maßgeblichen Wert, so kann das Angebot angepasst werden. Im Falle der Anpassung wird auf den Durchschnitt der Aktienkurse (Schlussauktionspreise für die Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr bzw. Nachfolger dieses Segments) an der Frankfurter Wertpapierbörse, an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung der Angebotsanpassung abgestellt.

Bei einem Erwerb der Aktien außerhalb der Börse in sonstiger Weise ist der maßgebliche Wert der Durchschnitt der Aktienkurse (Schlussauktionspreise für die Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr bzw. Nachfolger dieses Segments) an der Frankfurter Wertpapierbörse, an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen vor dem Tag des Abschlusses des dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages.

Überschreitet bei einem öffentlichen Kaufangebot die Zeichnung das Volumen des Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer vorangegangenen Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien wieder zu veräußern.

Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien kann über die Börse erfolgen.

Daneben kann die Veräußerung auch in anderer Weise als über die Börse vorgenommen werden, insbesondere auch zur Erfüllung von durch die Gesellschaft oder durch eine ihrer Konzerngesellschaften eingeräumten Wandlungs- oder Optionsrechten sowie gegen Sachleistungen etwa zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder gewerblichen Schutzrechten.

Eine Veräußerung außerhalb der Börse ist insbesondere auch zulässig, sofern maximal Aktien, die 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar sowohl berechnet auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch auf den Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung, veräußert werden und die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen Wert von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht um mehr als 5 % (ohne Nebenkosten) unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals gemäß dem vorherigen Satz ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zu der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung ausgegeben bzw. veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Als maßgeblicher Wert gilt dabei der Durchschnitt der Aktienkurse (Schlussauktionspreise für die Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr bzw. Nachfolger dieses Segments) an der Frankfurter Wertpapierbörse, an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen vor der Veräußerung der Aktien.

Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei in allen Fällen dieses lit. d) ausgeschlossen.

e)

Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, eigene Aktien den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann in diesem Fall mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen.

f)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht (vereinfachtes Einziehungsverfahren gem. § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

g)

Die Ermächtigungen unter lit. a) bis f) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.

18.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre

In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 17 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll eine Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben und zu veräußern.

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 17 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb von Aktien gemäß der unter Tagesordnungspunkt 17 zu beschließenden Ermächtigung außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von bestimmten Derivaten durchgeführt werden. Mit Zustimmung des Aufsichtsrats können Optionen veräußert werden, die die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien bei Ausübung der Option verpflichten („Put-Optionen“), Optionen erworben und ausgeübt werden, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, eigene Aktien bei Ausübung der Option zu erwerben („Call-Optionen“), und/oder Terminkaufverträge über eigene Aktien abgeschlossen werden, bei denen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und der Lieferung der erworbenen Aktien mehr als zwei Börsentage liegen („Terminkäufe“), und eigene Aktien unter Einsatz einer Kombination aus diesen Derivaten (nachfolgend werden alle vorgenannten Gestaltungen als „Eigenkapitalderivate“ bezeichnet) erworben werden.

Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten in Ausübung dieser Ermächtigung sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit eines Eigenkapitalderivats darf jeweils 18 Monate nicht überschreiten und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der eigenen Aktien in Ausübung des Eigenkapitalderivats nicht nach dem 23. Mai 2022 erfolgen darf.

b)

Der bei Ausübung der Put-Optionen beziehungsweise bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie („Ausübungspreis“) darf den Durchschnitt der Aktienkurse (Schlussauktionspreise für die Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr bzw. Nachfolger dieses Segments) an der Frankfurter Wertpapierbörse, an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden Derivatgeschäfts um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen beziehungsweise gezahlten Optionsprämie.

c)

Eine Ausübung der Call-Optionen darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den Durchschnitt der Aktienkurse (Schlussauktionspreise für die Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr bzw. Nachfolger dieses Segments) an der Frankfurter Wertpapierbörse, an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden Derivatgeschäfts um nicht mehr als 10 % überschreitet und um nicht mehr als 10 % unterschreitet.

d)

Werden eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Derivatgeschäften besteht auch nicht, soweit beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Derivatgeschäften bezogen auf geringe Stückzahlen an Aktien vorgesehen wird.

Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein eventuelles weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.

e)

Für die Veräußerung und Einziehung von Aktien, die unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben werden, gelten die zu Tagesordnungspunkt 17 festgesetzten Regeln.

19.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der ZACK Beteiligungs GmbH

Die The Naga Group AG und die ZACK Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in Hamburg haben am 4. April 2017 den Entwurf eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag aufgestellt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der The Naga Group AG und der Gesellschafterversammlung der ZACK Beteiligungs GmbH. Die Gesellschafterversammlung der ZACK Beteiligungs GmbH soll dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zeitnah zu der Hauptversammlung der The Naga Group AG zustimmen. Der Gewinnabführungsvertrag soll nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen unterzeichnet werden.

Der zu schließende Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG

zwischen

The Naga Group AG, Herrengraben 31, 20459 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 136811

– nachfolgend „ Naga “ genannt –

und

Zack Beteiligungs GmbH, c/o The Naga Group AG, Herrengraben 31, 20459 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 138986

– nachfolgend „ Zack “ genannt –

§ 1 Beherrschung

Die Zack unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Naga. Die Naga ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Zack hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung der Zack weiterhin den Geschäftsführern der Zack.

§ 2 Gewinnabführung

(1)

Die Zack verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Naga abzuführen.

(2)

Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Naga von der Zack aufzulösen und als Gewinn abzuführen.

(3)

Die Zack kann mit Zustimmung der Naga Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(4)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Zack. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3 Verlustübernahme

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

§ 4 Wirksamwerden und Dauer

(1)

Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Zack wirksam. Der Vertrag gilt bezüglich § 1 für die Zeit ab Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister der Zack. Im Übrigen gilt er rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Zack, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der Zack eingetragen wird.

(2)

Der Vertrag wird für fünf Zeitjahre, gerechnet ab dem Beginn seiner Geltung nach Abs. 1 Satz 3 fest geschlossen. Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der Zack enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer nach Satz 1 bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich danach auf unbestimmte Zeit fort, sofern er nicht unter Beachtung der vorstehenden Mindestvertragsdauer mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird.

(3)

Darüber hinaus kann der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Naga nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Zack beteiligt ist, die Naga die Anteile an der Zack veräußert oder einbringt, die Naga oder die Zack verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird oder an der Zack iSd. § 307 AktG erstmals ein außenstehender Gesellschafter beteiligt wird.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1)

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder dieser Vertrag eine oder mehrere Regelungslücken enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Statt der lückenhaften Regelung soll eine Regelung gelten, die von den Parteien im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Absicht getroffen worden wäre, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.

(2)

Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben der §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgereglungen zu beachten. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit § 3 in Konflikt stehen sollten, geht § 3 diesen Bestimmungen vor.“

Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der The Naga Group AG als herrschender Gesellschaft (Organträger) und der ZACK Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in Hamburg als beherrschter Gesellschaft (Organgesellschaft) rückwirkend ab Beginn von dessen Laufzeit zuzustimmen.

Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen bei der Gesellschaft aus:

der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der The Naga Group AG als herrschender Gesellschaft (Organträger) und der ZACK Beteiligungs GmbH als beherrschter Gesellschaft (Organgesellschaft)

Jahresabschlüsse und (soweit aufgestellt) Lageberichte der The Naga Group AG für die letzten drei Geschäftsjahre

der gemeinsame Bericht des Vorstands der The Naga Group AG als Organträgerin und der Geschäftsführung der ZACK Beteiligungs GmbH nach § 293a AktG

Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht.

BERICHTE

I.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10

1.

Hintergründe

Den Aktionären wird unter Tagesordnungspunkt 10 eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen von bis zu EUR 1 Mio. vorgeschlagen. Diese Kapitalerhöhung soll für die Durchführung des geplanten Börsengangs genutzt werden.

2.

Die Kapitalmaßnahmen im Einzelnen

Die Kapitalerhöhung wird gegen Bareinlagen durchgeführt. Der Platzierungspreis wird durch den Vorstand (ohne Zustimmung des Aufsichtsrats) festgesetzt. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.

3.

Hintergründe und Zulässigkeit

Der Bezugsrechtsausschluss ist zulässig. Er dient einem Zweck, der im Interesse der Gesellschaft liegt und der zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Im Rahmen des Börsengangs will die Gesellschaft die Aktien aus dieser Kapitalerhöhung platzieren. Das erfordert es, dass kein Bezugsrecht der Aktionäre besteht. Nach den Vorgaben der Deutsche Börse AG für das Segment Scale ist ein free float von mindestens 1 Mio. Aktien erforderlich. Dieses Erfordernis kann die Gesellschaft mit dieser Kapitalerhöhung erfüllen und gerade nicht, wenn bestehende (Groß-)Aktionäre die Kapitalerhöhung im Wege des Bezugsrechts zeichnen. Der Börsengang dient dem Interesse der Gesellschaft, weil sie damit einen wesentlichen Reputationsgewinn sowie die Möglichkeit der weiteren Finanzierung über den Kapitalmarkt einschließlich Einsatz der Aktie als Akquisitionswährung erreichen kann was für den geplanten weiteren Wachstumskurs notwendig ist.

II.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 11

1.

Hintergründe

Den Aktionären werden insgesamt drei Kapitalmaßnahmen vorgeschlagen, die der Umsetzung verschiedener Beteiligungs- und Finanzierungsvereinbarungen mit Investoren dienen, um weitere wesentliche Beteiligungen zu erlangen und damit die operative Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auszuweiten.

Bereits im Dezember 2015 hat die Gesellschaft mit den Aktionären der Hanseatic Brokerhouse Securities AG, Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 75783 (nachfolgend „HBS“) eine Beteiligungsvereinbarung geschlossen, in deren Rahmen sich die HBS-Aktionäre verpflichteten, die von ihnen insgesamt gehaltenen 45.000 Aktien an HBS gegen Gewährung neuer Aktien an der Gesellschaft in die The Naga Group AG einzubringen. Die Aktionäre der HBS haben sich verpflichtet, weitere 14 % der Anteile an HBS sowie weitere 2 % nach Ausübung einer ihnen zustehenden Option als Zuzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft an diese zu übertragen. Somit besteht die Möglichkeit, weitere 12.000 Aktien an HBS zu erhalten und damit die Beteiligung an HBS auf insgesamt 76 % aufzustocken.

Mit der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung soll diese Beteiligungsvereinbarung nunmehr umgesetzt werden.

2.

Die Kapitalmaßnahmen im Einzelnen

Die Aktionäre der HBS sollen zugelassen werden, in genau festgelegtem Umfang insgesamt 11.777.039 Stück neuen auf den Namen lautenden Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit Gewinnberechtigung ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres ihrer Ausgabe zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie zu übernehmen und zu zeichnen. Als Gegenleistung werden sie ihre derzeitige 60 %ige Beteiligung an HBS in die Gesellschaft einbringen. Im Rahmen dieser Sachkapitalerhöhung wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.

3.

Hintergründe und Zulässigkeit der Erbringung von Sacheinlagen statt Bareinlagen

Die Zulassung der in dem Tagesordnungspunkt 11 namentlich benannten Zeichner zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien der Gesellschaft gegen Sacheinlagen ist zulässig. Sie dient einem Zweck, der im Interesse der Gesellschaft liegt und der zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig ist.

Aus Sicht des Vorstands schafft die Einbringung der Aktien an HBS und damit auch deren Tochtergesellschaften im Wege der Kapitalerhöhung positive Zukunftsaussichten für die Gesellschaft, was im Interesse der Gesellschaft liegt und den Wert jeder einzelnen Aktie der Gesellschaft verbessert. Das Geschäftsmodell der Emittentin basiert darauf, dass HBS zum Konzern gehört. Die Gesellschaft sieht hierdurch eine Möglichkeit, das Unternehmen und ihre Geschäftstätigkeit vielseitiger und breiter aufzustellen, um die geplante Strategie des Ausbaus der Geschäftstätigkeit im Fintech Bereich umsetzen zu können. Unternehmensgegenstand von HBS ist das Erbringen von Dienstleistungen, insbesondere die Beratung und technologische Ausstattung von Finanzdienstleistern und deren Privatkunden. HBS darf als vertraglich gebundener Vermittler nach § 2 Abs. 10 KWG Anlageberatung und Anlagevermittlung für Rechnung und unter der Haftung der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH („HBFS“), ihrer Tochtergesellschaft, erbringen. Unternehmensgegenstand von HBFS ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen in den Bereichen Anlagevermittlung und Anlageberatung gemäß § 32 KWG sowie für nicht erlaubnispflichtige Anlageinstrumente. HBFS vermittelt als Vertriebsarm der Hanseatic Brokerhouse Gruppe derzeit die CFD-Handelskonten der Hanseatic Brokerhouse Global Markets Ltd. mit Sitz in Limassol, Zypern, („HBGM“) an interessierte Kunden.

Der Erwerb der Aktien an HBS wäre unter Einsatz von Barmitteln nicht möglich, weil für eine solche Transaktion nicht ausreichend Barmittel bei der Gesellschaft vorhanden sind. Eine Darlehensaufnahme wäre nicht im erforderlichen Umfang möglich gewesen. Auch die Durchführung einer Barkapitalerhöhung zum Zwecke des anschließenden Erwerbs der Aktien an HBS stellt keine geeignete Alternative dar. Auch wenn grundsätzlich die Sacheinlagemöglichkeit gegenüber der Zuführung von Barmitteln durch die Aktionäre subsidiär ist, ist es aus Sicht der Gesellschaft vorliegend nicht realistisch, dass die Aktionäre in dem Umfang, der erforderlich ist, Barmittel hinzuzufügen.

Wie vorstehend ausgeführt, führte die Prüfung des Vorstands von möglichen Alternativen zur Herbeiführung des verfolgten Zwecks zu dem Ergebnis, dass keine andere Transaktionsalternative denkbar ist, die ein milderes Mittel darstellen würde und zugleich das angestrebte Ziel herbeiführen könnte. Die Zulassung der Aktionäre von HBS zur Zeichnung gegen Sacheinlage ist somit zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich. Dies ist nach Ansicht des Vorstands auch verhältnismäßig, da das Interesse der Gesellschaft am Erwerb einer 60 %-igen Beteiligung an HBS mit der Möglichkeit zum Erwerb weiterer insgesamt 16 % an HBS die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft, die durch die Zulassung der Aktionäre von HBS zur Zeichnung gegen Sacheinlagen beeinträchtigt sein könnten, überwiegt. Die Zulassung der Aktionäre von HBS zur Zeichnung gegen Sacheinlagen liegt im Interesse der Gesellschaft, weil die geplante Einbringung der Aktien an HBS und die damit verbundene Einbringung des Geschäftsbetriebes von HBS und ihrer Tochtergesellschaft HBFS die Entwicklungsmöglichkeiten und damit die Zukunftsaussichten der Gesellschaft wesentlich verbessert werden und die Umsetzung des geplanten Geschäftsmodells ermöglichen. Nach Einschätzung des Vorstands erhöht sich damit der Wert jeder einzelnen Aktie.

4.

Angemessener Ausgabebetrag

Die Einbringung der Aktien an HBS im Wege der Sacheinlage erfolgt auch zu angemessenen Bedingungen, d. h. der Ausgabebetrag der neuen Aktien ist nicht unangemessen niedrig.

III.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 12

1.

Hintergründe

Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage gemäß Tagesordnungspunkt 12 basiert auf im Zeitraum Juni bis August 2016 mit der AMPEC Immobilien- und Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt) („AMPEC UG“), Faro UG (haftungsbeschränkt) („Faro UG“), BL realestate Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH („BL realestate GmbH“) und Herrn Timur Coban (AMPEC UG, Faro UG, BL realestate und Herr Coban zusammen die „Seed-Investoren“) geschlossenen jeweils im Wesentlichen wortlautgleiche Beteiligungsvereinbarungen, gemäß denen bei der Gesellschaft eine Kapitalerhöhung beschlossen werden soll, bei der die Seed-Investoren unter Ausschluss des Bezugsrechts der Gesellschaft zur Übernahme der neuen Aktien zugelassen werden sollen.

2.

Die Kapitalmaßnahmen im Einzelnen

Vorgeschlagen wird eine Kapitalerhöhung unter Ausgabe von 700.000 neuen Stückaktien an der Gesellschaft. Die Seed-Investoren sollen statt einer Barleistung die ihnen jeweils die Gesellschaft zustehenden Darlehensrückzahlungsansprüche in die Gesellschaft einbringen. Im Rahmen ihrer Beteiligungsvereinbarungen gewährten die Seed-Investoren der Gesellschaft jeweils ein Darlehen in unterschiedlicher Höhe. Die Seed-Investoren werden jeweils in genau bestimmtem Umfang zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien zugelassen.

3.

Hintergründe und Zulässigkeit der Erbringung von Sacheinlagen statt Bareinlagen

Die Zulassung der Seed-Investoren zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien der Gesellschaft gegen Sacheinlagen und unter Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre ist zulässig. Sie dient einem Zweck, der im Interesse der Gesellschaft liegt und der zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig ist.

Die Sachkapitalerhöhung dient dem Interesse der Gesellschaft an einer Stärkung der Eigenkapitalbasis. Der Bezugsrechtsausschluss dient dem Erwerb der Darlehensforderungen und ist erforderlich, da die Einbringung der Forderung nur durch die Inhaber der Forderungen, also durch die Seed-Investoren erfolgen kann.

Alternative Gestaltungen zu den Befreiungen von den Darlehensverbindlichkeiten sind nicht ersichtlich. Die Liquiditätslage der Gesellschaft gestattet gegenwärtig nicht die Rückzahlung der als Sacheinlagen einzubringenden Darlehensforderungen. Eine Barkapitalerhöhung zur Einwerbung der erforderlichen Barmittel ist nach Einschätzung des Vorstands derzeit nicht im erforderlichen Umfang möglich.

IV.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 13

1.

Hintergründe

Unter Tagesordnungspunkt 13 soll eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beschlossen werden. Hintergrund ist eine Investitionsvereinbarung, die die Gesellschaft mit der Fosun Fintech Holdings (HK) Limited, Level 54, Hopewell Centre, 183 Queen’s Road East, Hong Kong („Fosun“), weiteren einzelnen Privatinvestoren (zusammen mit Fosun die „Investoren“) sowie den Aktionären der Gesellschaft im Oktober/November 2016 geschlossen hat und auf deren Basis die Investoren als Aktionäre in die Gesellschaft einsteigen und die Finanzierung der Gesellschaft sicherstellen.

2.

Die Kapitalmaßnahmen im Einzelnen

Es sollen weitere 6.718.495 neue, auf den Namen lautende Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben und das Grundkapital entsprechend erhöht werden. Die Ausgabe erfolgt dabei gegen Bareinzahlung zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie. Zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien sollen Fosun über 6.594.905 neuen Aktien an der Gesellschaft sowie weitere Einzelinvestoren wie folgt zugelassen werden:

Bin Tang, geboren am 5. Oktober 1971, wohnhaft room 701, no. 88, Lane 99, West Guangzhong Road, Zhabei District, Shanghai, China, zur Zeichnung und Übernahme von 27.150 neuen Aktien,

Qiang Liu, geboren am 4. Februar 1980, wohnhaft room 1601, No. 70, Alley 1980, Luoxiu Road, Minhang District, Shanghai, China, zur Zeichnung und Übernahme von 16.231 neuen Aktien,

Jian Liang, geboren am 30. September 1980, wohnhaft room 302, Unit 4, F12, Tianshi mingyuan, Tongzhou District, Beijing, China, zur Zeichnung und Übernahme von 36.533 neuen Aktien,

Qichen Zhu, geboren am 25. Februar 1980, wohnhaft room 1001, No. 31, Alley 88, Qianyang Road (S), Putuo District, Shanghai, China, zur Zeichnung und Übernahme von 10.919 neuen Aktien,

Junyang Shao, geboren am 19. Februar 1981, wohnhaft Katharina-Staritz-Str. 5, 60438 Frankfurt am Main, zur Zeichnung und Übernahme von 10.919 neuen Aktien,

Lisi Lun, geboren am 28. November 1990, wohnhaft room 704, No. 12, Mingyuan Xiaoanqiao, Alley 1698, Zhongshan Road (West), Xuhui District, Shanghai, China, zur Zeichnung und Übernahme von 10.919 neuen Aktien,

Ye Xu, geboren am 22. September 1991, wohnhaft room 204, No. 5, Alley 65, Guonian Road, Yangpu District, Shanghai, China, zur Zeichnung und Übernahme von 10.919 neuen Aktien.

3.

Hintergründe und Zulässigkeit

Die Kapitalerhöhung und Zulassung der Investoren zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlagen und unter Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre ist zulässig. Sie dient einem Zweck, der im Interesse der Gesellschaft liegt und der zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig ist.

Die Barkapitalerhöhung dient dem Interesse der Gesellschaft an einer Stärkung der Eigenkapitalbasis und an der Finanzierung des Aufbaus der Geschäftstätigkeit. Die Investoren tragen wesentlich zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Die finanziellen Mittel werden benötigt, um die Geschäftstätigkeit in den Kategorien Finanzdienstleistungen, Finanztechnologie und Innovationsinkubation auszubauen. Dadurch erhöhen sich die Entwicklungsmöglichkeiten und werden damit die Zukunftsaussichten der Gesellschaft wesentlich verbessert sowie die Umsetzung der geplanten Geschäftstätigkeit ermöglicht. Nach Einschätzung des Vorstands erhöht sich damit der Wert jeder einzelnen Aktie.

Der Bezugsrechtsausschluss ist vorliegend auch geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck der Finanzierung der Gesellschaft und Stärkung der Eigenkapitalbasis zu erreichen. Eine alternative Finanzierung über Fremdkapital im Rahmen weiterer Darlehen ist nach Einschätzung des Vorstands nicht möglich und im Übrigen aufgrund der daraus resultierenden Verbindlichkeiten weniger geeignet. Zudem haben die Investoren deutlich gemacht, dass sie die Gesellschaft nur finanzieren, wenn sie an dieser entsprechend mit insgesamt 35 % beteiligt sind, wobei auch die Aktien der Aktionäre FidesKapital Gesellschaft für Kapitalbeteiligungen mbH als Aktien der Investoren zählen. Hierfür war diese weitere Kapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 13. Die Prüfung des Vorstands von möglichen Alternativen zur Herbeiführung des verfolgten Zwecks führte zu dem Ergebnis, dass keine andere Transaktionsalternative denkbar ist, die ein milderes Mittel darstellen würde und zugleich das angestrebte Ziel herbeiführen könnte. Dies ist nach Ansicht des Vorstands auch verhältnismäßig, da das Interesse der Gesellschaft an der erfolgreichen Finanzierung durch die Investoren die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft, die durch die Zulassung der Investoren zur Zeichnung gegen Sacheinlagen beeinträchtigt sein könnten, überwiegt. Die Zulassung der Investoren zur Zeichnung gegen Bareinlagen liegt im Interesse der Gesellschaft, weil die geplante Finanzierung durch die erhaltenen Barmittel die Entwicklungsmöglichkeiten und damit die Zukunftsaussichten der Gesellschaft wesentlich verbessern und die Umsetzung des geplanten Geschäftsmodells ermöglichen werden. Nach Einschätzung des Vorstands erhöht sich damit der Wert jeder einzelnen Aktie.

V.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 14

1.

Einleitung

Der Vorstand hat zu Punkt 14 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht.

Unter Tagesordnungspunkt 14 wird die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 10.004.024,00 vorgeschlagen. Das genehmigte Kapital soll die Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen. Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.

2.

Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis zu 10 %

Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %ige Beschränkung sind andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses aufgrund einer gegebenenfalls noch zu beschließenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebotes, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern platzieren zu können.

Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke nähert.

3.

Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen

Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der zu erwerbenden Beteiligung bzw. des Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festlegen.

4.

Bezugsrechtsausschluss bei Schuldverschreibungen

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem Zweck, Options- oder Bezugsrechte aus ausgegebenen Schuldverschreibungen auch aus genehmigtem Kapital bedienen zu können. Insbesondere ist daran zu denken, den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den sogenannten Verwässerungsklauseln der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen, sondern den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten statt dessen eine erhöhte Anzahl an Aktien anzubieten.

5.

Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

6.

Berichterstattung

Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.

VI.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 15

1.

Einleitung

Die Aktionäre der Gesellschaft werden unter Tagesordnungspunkt 15 um die Ermächtigung zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen sowie von Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht gebeten. Diese Finanzierungsinstrumente können jeweils mit Umtauschrechten oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft versehen werden. Den Inhabern dieser Umtausch- oder Bezugsrechte wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, Aktien der Gesellschaft zu erwerben, indem sie ihre bereits an die Gesellschaft erbrachten Leistungen in Eigenkapital umwandeln (Umtauschrecht) oder eine zusätzliche Einzahlung in das Eigenkapital der Gesellschaft leisten (Bezugsrecht). Die Gesellschaft kann bei einer Emission auch beschließen, dass die begebenen Schuldverschreibungen und Genussrechte später auf Verlangen der Gesellschaft in Aktien der Gesellschaft zu tauschen sind (Wandlungspflicht). Eine Lieferung der Aktien bei Ausübung der Umtausch- und Bezugsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht ist möglich aus bedingtem Kapital, genehmigtem Kapital oder eigenen Aktien. Auch ein Barausgleich wäre möglich.

Die Ermächtigung in Tagesordnungspunkt 15 soll in erster Linie dazu dienen, die Kapitalausstattung der Gesellschaft bei Bedarf zügig und flexibel stärken zu können. Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend offene Festlegung der Bedingungen für die Begebung der genannten Finanzierungsinstrumente ermöglicht es der Gesellschaft, auf die jeweils aktuellen Marktverhältnisse angemessen zu reagieren und neues Kapital zu möglichst geringen Kosten aufzunehmen. Rein vorsorglich soll mit der vorgeschlagenen Ermächtigung auch die Möglichkeit geschaffen werden, diese Finanzierungsinstrumente wie ein genehmigtes Kapital zum liquiditätsschonenden Erwerb von Vermögensgegenständen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen hieran, zu nutzen. In der Praxis dürfte diese Verwendung jedoch von untergeordneter Bedeutung sein.

Bei der Begebung dieser Finanzierungsinstrumente haben die Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG grundsätzlich ein Bezugsrecht hierauf.

Mit den unter Tagesordnungspunkt 15 erbetenen Ermächtigungen soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, das Bezugsrecht in bestimmten Fällen auszuschließen, wenn dies im überwiegenden Interesse der Gesellschaft erforderlich sein sollte. Im Einzelnen gilt hierbei Folgendes:

2.

Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Vorstand und Aufsichtsrat sollen ermächtigt werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies kann erforderlich werden, wenn anders ein praktikables Bezugsverhältnis nicht zu erreichen ist. Die Gesellschaft wird sich bemühen, freie Spitzen im Interesse der Aktionäre bestmöglich zu verwerten.

3.

Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis zu 10 %

Für die Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen sowie für Genussrechte, die mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft versehen sind, soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn der Ausgabepreis des jeweiligen Finanzierungsinstruments dessen nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss könnte erforderlich werden, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft in diesem Fall die erforderliche Flexibilität, eine günstige Börsensituation kurzfristig zu nutzen.

Die Interessen der Aktionäre werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert liegt, wodurch der Wert des ausgeschlossenen Bezugsrechts soweit wie möglich minimiert wird. Daneben ist diese Ermächtigung auf die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals beschränkt. Durch diese Vorgaben sind die Aktionäre nach der Vorstellung des Gesetzgebers vor einer zu weitgehenden Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt.

4.

Bezugsrechtsausschluss bei rein schuldrechtlichen Genussrechten

Der Vorstand soll ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt werden, bei der Ausgabe von Genussrechten, die in ihrer Ausstattung nicht aktiengleich oder aktienähnlich sind, also insbesondere keine Teilhabe am Liquidationserlös gewähren und bei denen sich die Höhe der Ausschüttung nicht nach der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende richtet, und die nicht mit Wandlungs- oder Bezugsrechten verbunden sind, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Unter der Prämisse einer obligationsähnlichen Ausgestaltung der Genussrechte wird die mitgliedschaftliche Position der Aktionäre nicht betroffen; weder das Stimmrecht noch der anteilige Dividendenanspruch oder der Anteil am Gesellschaftsvermögen würden durch eine bezugsrechtslose Genussrechtsemission verändert. Im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses müssten die Genussrechte zudem verbindlich zu marktgerechten Ausgabebedingungen begeben werden, so dass sich diesbezüglich schon kein nennenswerter Bezugsrechtswert ergäbe. Demgegenüber wird der Vorstand durch die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Dadurch ist er in der Lage, das Platzierungsrisiko deutlich zu reduzieren. Dagegen bestünde bei einer Genussrechtsemission unter Wahrung des Bezugsrechts die je nach Marktlage mehr oder weniger große Gefahr, dass sich die einmal festgesetzten Konditionen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Platzierung am Markt als nicht mehr marktgerecht erweisen. Die Gesellschaft liefe daher Gefahr, die Genussrechte gar nicht platzieren zu können, oder aber, diese zu günstig zu platzieren. Beides wäre nicht im Interesse der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre. Um dem Schutzbedürfnis der Aktionäre Rechnung zu tragen, wird der Vorstand jedoch im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.

5.

Bezugsrechtsausschluss für Verwässerungsschutz

Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit dies erforderlich ist, um auch den Inhabern von Umtausch- und Bezugsrechten ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn sie ihr Umtausch- oder Bezugsrecht bereits ausgeübt, beziehungsweise ihre Wandlungspflicht bereits erfüllt hätten. Finanzierungsinstrumente wie die hier beschriebenen enthalten in ihren Bedingungen regelmäßig eine Verwässerungsschutzklausel für den Fall, dass die Gesellschaft weitere solcher Finanzierungsinstrumente oder Aktien emittiert, auf die die Aktionäre ein Bezugsrecht haben. Damit der Wert dieser Finanzierungsinstrumente durch solche Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird, erhalten die Inhaber dieser Finanzierungsinstrumente in der Regel dadurch einen Ausgleich, dass der Umtausch- oder Bezugspreis ermäßigt wird oder dass sie ebenfalls ein Bezugsrecht auf die später emittierten Finanzierungsinstrumente oder Aktien erhalten. Um sich insoweit größtmögliche Flexibilität zu erhalten, soll daher auch für diesen Fall die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bestehen. Dies dient einer erleichterten Platzierung und damit letztlich der optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft.

6.

Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen

Des Weiteren soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um die jeweiligen Finanzinstrumente gegen Sachleistungen begeben zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, diese Finanzierungsinstrumente auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies kann insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, praktisch werden. In solchen Fällen bestehen die Verkäufer häufig darauf, eine Gegenleistung in anderer Form als Geld oder nur Geld zu erhalten. Dann kann es eine interessante Alternative darstellen, anstelle oder neben der Gewährung von Aktien oder Barleistungen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder Genussrechte anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen der Gesellschaft bei Akquisitionen.

Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sachleistungen als auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss, sollen jedoch nur dann genutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden Gegenstands im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt und ein anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht kommt. In diesen Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter Weg zum Erwerb der Sache zur Verfügung steht, der in seinen Auswirkungen weniger stark in die Stellung der Aktionäre eingreift. Dem Interesse der Aktionäre wird weiter dadurch Rechnung getragen, dass die Gesellschaft bei dem Erwerb von Sachleistungen gegen die Begebung einer Schuldverschreibung und/oder von Genussrechten und/oder die Ausgabe neuer Aktien verpflichtet ist, sich an Marktpreisen zu orientieren.

VII.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkten 17 und 18

1.

Einleitung

Der Vorstand hat zu Punkt 17 und Punkt 18 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

2.

Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

In Punkt 17 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, durch Tagesordnungspunkt 18 wird die Möglichkeit des Erwerbs unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten geregelt.

Deutsche Unternehmen dürfen eigene Aktien in begrenztem Umfang auf Grund einer besonderen Ermächtigung der Hauptversammlung erwerben. Die Laufzeit der Ermächtigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei soll der Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit gegeben werden, eigene Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben, etwa zur Reduzierung der Eigenkapitalausstattung, zur Kaufpreiszahlung für Akquisitionen oder aber, um die Aktien wieder zu veräußern.

Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien u.a. durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Der Gesellschaft wird damit größere Flexibilität eingeräumt. In Fällen, in denen dies im angemessenen Interesse der Gesellschaft liegt, soll der Vorstand bei Wahrung der Voraussetzungen des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG das Andienungsrecht der Aktionäre ausschließen können. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, glatte Erwerbsquoten festlegen zu können und trotzdem kleine Aktienbestände zu berücksichtigen.

Der Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, einen Rückkauf zu optimieren. Er soll, wie schon die gesonderte Begrenzung auf 5 % des Grundkapitals verdeutlicht, das Instrumentarium des Aktienrückkaufs ergänzen, aber zugleich auch seine Einsatzmöglichkeiten erweitern. Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen als auch die Vorgaben für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform den Anforderungen des § 53a AktG Rechnung getragen werden kann. Die Laufzeit der Optionen wird grundsätzlich 18 Monate nicht übersteigen.

Bei der Veräußerung von Put-Optionen wird dem Erwerber der Put-Option das Recht gewährt, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis, dem Ausübungspreis, an die Gesellschaft zu veräußern. Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie, die unter Berücksichtigung unter anderem des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der eigenen Aktien dem Wert des Veräußerungsrechts entspricht. Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die Optionsprämie, die der Erwerber der Put-Option gezahlt hat, den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung der Put-Option ist für den Optionsinhaber in der Regel dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktie zu dem höheren Ausübungspreis verkaufen kann. Aus Sicht der Gesellschaft kann der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen etwa den Vorteil bieten, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Übt der Optionsinhaber die Option nicht aus, weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben, ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie.

Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an eigenen Aktien zu einem vorher festgelegten Preis, dem Ausübungspreis, vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der eigenen Aktien über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft erst dann mit dem vereinbarten Ausübungspreis belastet, wenn bei Ausübung der Call-Option der festgelegte Preis für die Aktien gezahlt werden muss.

Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft die Aktien nach der Vereinbarung mit dem Terminverkäufer zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Termin zu dem bei Abschluss des Terminkaufs festgelegten Erwerbspreis. Der Abschluss von Terminkäufen kann für die Gesellschaft sinnvoll sein, wenn sie einen Bedarf an eigenen Aktien zum Termin zu einem bestimmten Preisniveau sichern will.

Die an den Derivatgeschäften nicht beteiligten Aktionäre erleiden keinen wesentlichen wertmäßigen Nachteil, weil ihre Stellung insoweit der Stellung der Aktionäre beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können, entspricht. Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der Derivate als auch die Vorgaben für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform den Anforderungen des § 53a AktG umfassend Rechnung getragen wird. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugrunde liegenden Rechtsgedanken, gerechtfertigt, dass den Aktionären kein Recht zustehen soll, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Derivatgeschäften besteht auch nicht, soweit beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Derivatgeschäften, bezogen auf geringe Stückzahlen an Aktien, vorgesehen wird. Der Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts ermöglicht es, Derivatgeschäfte kurzfristig abzuschließen, was bei einem Angebot zum Abschluss von solchen Derivatgeschäften an alle Aktionäre nicht möglich wäre.

Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten soll Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den Eigenkapitalderivaten ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Anderenfalls wäre der Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien nicht möglich, und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Der Vorstand hält die Nichtgewährung beziehungsweise Einschränkung des Andienungsrechts nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Eigenkapitalderivaten für die Gesellschaft ergeben können, für gerechtfertigt.

3.

Verwendungsmöglichkeiten der eigenen Aktien

In Punkt 17 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, erworbene Aktien wieder zu veräußern. Gemäß Tagesordnungspunkt 18 gilt diese Ermächtigung auch für die Fälle des Erwerbs eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten. Dabei dient die Möglichkeit zum Wiederverkauf eigener Aktien der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigen.

Insbesondere können die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit einer solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als deren Veräußerung unter entsprechender Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären entsteht nach der Wertung des Gesetzgebers kein Nachteil, da sie, soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse erwerben können.

Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung bei dem Erwerb von Unternehmen, von Beteiligungen an Unternehmen oder von gewerblichen Schutzrechten anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um Akquisitionschancen schnell und flexibel nutzen zu können.

Außerdem ist die Gesellschaft berechtigt, die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten zu verwenden, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften eingeräumt wurden. Voraussetzung für diese Art der Verwendung ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre.

Ferner ermöglicht es die Ermächtigung, dass die eigenen Aktien den Aktionären der Gesellschaft aufgrund eines Angebots, das an alle Aktionäre gerichtet ist und den Gleichheitsgrundsatz beachtet, zum Bezug angeboten werden. In einem solchen Fall kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen.

Schließlich sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, dass die erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können.

4.

Berichterstattung

Der Vorstand wird der jeweils folgenden Hauptversammlung über eine Ausnutzung dieser Ermächtigungen berichten. Zudem gibt die Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen Jahresabschluss den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, den Zeitpunkt des Erwerbs, die Gründe für den Erwerb, bei entsprechenden Transaktionen im betreffenden Geschäftsjahr auch die jeweiligen Erwerbe oder Veräußerungen unter Angabe der Zahl der Aktien, des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie die Verwendung des Erlöses, an.

TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 9.5 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sind.

STIMMRECHTSVERTRETUNG

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären über ein Kreditinstitut ausüben lassen. Sofern es sich bei den Bevollmächtigten nicht um ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere nach § 135 AktG gleichgestellte Person handelt, bedarf die Erteilung der Stimmrechtsvollmacht der Textform (§ 126b BGB) und kann auch fernschriftlich (Telefax) erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Ein Vollmachtsvordruck befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen oder der Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt werden:

The Naga Group AG
Herrengraben 31
20459 Hamburg

Telefax: 040 / 524 77 91 11
E-Mail: hv@thenagagroup.com

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution gelten Besonderheiten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

ANTRÄGE VON AKTIONÄREN

Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG gegen einen Vorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu übersenden:

The Naga Group AG
Herrengraben 31
20459 Hamburg

Telefax: 040 / 524 77 91 11
E-Mail: hv@thenagagroup.com

Gegenanträge von Aktionären, die unter vorstehender Adresse bis mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung eingegangen sind, d. h. bis spätestens 9. Mai 2017, 24:00 Uhr, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG unter der Internetadresse www.thenagagroup.com unter dem Link „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ und dort unter „Hauptversammlung 2017“ zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung.

 

Hamburg, im April 2017

Der Vorstand

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