TRANSRADIO SenderSysteme Berlin AG – Ordentliche Hauptversammlung 2016

TRANSRADIO SenderSysteme Berlin AG

Berlin

ISIN DE 0006334550

Wir laden unsere Aktionäre zur

ordentlichen Hauptversammlung

unserer Gesellschaft am Freitag, den 30. September 2016, um 10:00 Uhr im Tagungssaal der

Villa Schützenhof,
Schützenhof Spandau,
Niederneuendorfer Allee 12–16,
13587 Berlin,

ein.

I. Tagesordnung

TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 mit dem Lagebericht, dem Abhängigkeitsbericht und dem Bericht des Aufsichtsrates zum Jahresabschluss 2015

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015, der Lagebericht des Vorstandes, der Abhängigkeitsbericht und der Bericht des Aufsichtsrates liegen von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Mertensstraße 63, 13587 Berlin, zur Einsicht für unsere Aktionäre aus. Jeder Aktionär erhält auf Verlangen eine Abschrift dieser Unterlagen.

TOP 2:
Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Stephan Müller und Frau Dr. Katrin Kobe für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

TOP 3:
Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Herren Max Engler, Dr. Lukas Weinländer, Daniel Martinez und Arnold Speck für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

TOP 4:
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung aus 3 Mitgliedern. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Nach § 14 Abs. 2 unserer Satzung in Verbindung mit dem letzten Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft zur Wahl des Aufsichtsrates vom 19. August 2015 endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, mithin mit Ablauf dieser Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Max Engler, Kaufmann, wohnhaft in Zürich, Schweiz,

Herrn Dr. Lukas Weinländer, Interim Manager, wohnhaft in Wien, Österreich,

Herrn Arnold Speck, dipl. Experte Rechnungslegung und Controlling, wohnhaft in Egg, Schweiz,

jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Für den Fall ihrer Wiederwahl haben die Herren Max Engler, Dr. Lukas Weinländer und Arnold Speck bereits die Annahme ihrer Wahl erklärt.

TOP 5:
Beschluss über die Auslegung von § 27 Absatz 1 und Absatz 3 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 27 Absatz 1 und Absatz 3 der Satzung sind dahingehend auszulegen, dass die Satzung der Gesellschaft eine Abschlussprüfung nicht anordnet, sondern der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht einem Abschlussprüfer nur dann einzureichen, der Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und ein Abschlussprüfer zu wählen ist, wenn die gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung gemäß § 316 HGB besteht.

TOP 6:
Klarstellende Satzungsänderungen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:

a) Es wird klargestellt, dass keine Pflicht zur Abschlussprüfung durch § 27 Absatz 1 der Satzung begründet wird, wenn die Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht prüfungspflichtig ist. § 27 Absatz 1 der Satzung wird daher wie folgt geändert:

(1)

Der Vorstand hat den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist auch ein Lagebericht aufzustellen. Sofern eine gesetzliche Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht besteht, sind abweichend von Satz 1 der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht zunächst dem Abschlussprüfer einzureichen und nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat vorzulegen.

Demzufolge wird § 27 Absatz 1 der Satzung wie folgt neu gefasst:

„(1)

Der Vorstand hat den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist auch ein Lagebericht aufzustellen. Sofern eine gesetzliche Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht besteht, sind abweichend von Satz 1 der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht zunächst dem Abschlussprüfer einzureichen und nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat vorzulegen.

b) Es wird klargestellt, dass keine Pflicht zur Abschlussprüfung durch § 27 Absatz 3 der Satzung begründet wird, wenn die Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht prüfungspflichtig ist. § 27 Absatz 3 der Satzung wird daher wie folgt geändert:

(3)

Die Hauptversammlung beschließt alljährlich nach Entgegennahme des gemäß § 171 Abs. 2 AktG vom Aufsichtsrat zu erstattenden Berichts über die Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats, über die Verwendung des Bilanzgewinns soweit vorhanden und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. Sofern abzusehen ist, dass die gesetzliche Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht entstanden ist oder entstehen könnte, beschließt die Hauptversammlung vorsorglich auch über die Wahl des Abschlussprüfers.

Demzufolge wird § 27 Absatz 3 der Satzung wie folgt neu gefasst:

„(3)

Die Hauptversammlung beschließt alljährlich nach Entgegennahme des gemäß § 171 Abs. 2 AktG vom Aufsichtsrat zu erstattenden Berichts über die Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats, über die Verwendung des Bilanzgewinns soweit vorhanden und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. Sofern abzusehen ist, dass die gesetzliche Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht entstanden ist oder entstehen könnte, beschließt die Hauptversammlung vorsorglich auch über die Wahl des Abschlussprüfers.

c) Es wird klargestellt, dass sich der Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen hat. § 22 Absatz 2 der Satzung wird daher wie folgt geändert:

(2)

Die Aktionäre müssen die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in Textform (§ 126b BGB), in deutscher oder englischer Sprache, erstellter Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft vor Ablauf der Anmeldefrist gemäß Absatz 1 zugehen. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß Satz 2 vorgesehen werden. In Bezug auf solche Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann die Bescheinigung gemäß Satz 2 auch von der Gesellschaft, einem Notar, einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden.

Demzufolge wird § 22 Absatz 2 der Satzung wie folgt neu gefasst:

„(2)

Die Aktionäre müssen die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in Textform (§ 126b BGB), in deutscher oder englischer Sprache, erstellter Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft vor Ablauf der Anmeldefrist gemäß Absatz 1 zugehen. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß Satz 2 vorgesehen werden. In Bezug auf solche Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann die Bescheinigung gemäß Satz 2 auch von der Gesellschaft, einem Notar, einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden.

II. Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 22 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 23. September 2016, zugehen, da der Tag des Zugangs nicht mitgezählt wird:

TRANSRADIO SenderSysteme Berlin AG
z.Hd. Frau Ewa Hayek
Mertensstraße 63
13587 Berlin
Telefax: 030/33978-199
E-Mail: info@tsb-ag.de

Für den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut notwendig, der sich gemäß der Satzung auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung beziehen muss; in Bezug auf solche Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann die Bescheinigung zum Nachweis des Aktienbesitzes auch von der Gesellschaft, einem Notar, einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden. Auch der Nachweis der Berechtigung muss der Gesellschaft unter der für die Anmeldung aufgeführten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 23. September 2016 („Nachweisstichtag“), zugehen.

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung.

Anträge und Verlangen von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

TRANSRADIO SenderSysteme Berlin AG
z.Hd. Frau Ewa Hayek
Mertensstraße 63
13587 Berlin
Telefax: 030/33978-199

Anträge von Aktionären, die in Textform unter vorstehender Adresse bis zum Ablauf des 15. September 2016 bei uns eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.broadcast-transradio.com öffentlich zugänglich gemacht. Von der Zugänglichmachung ausgenommen sind etwaige Wahlvorschläge von Aktionären und in das Ermessen des Vorstandes gestellt, soweit sie nach § 127 AktG den Aktionären nicht zugänglich gemacht werden müssen. Verspätete oder anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

 

Berlin, im August 2016

Der Vorstand

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