TURBINA ENERGY AG – außerordentliche Hauptversammlung

TURBINA ENERGY AG

Unterhaching

Wertpapierkennnummer A1TNTC/ISIN DE000A1TNTC5

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

 

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie zur

außerordentlichen Hauptversammlung
der TURBINA ENERGY AG

am 16. Dezember 2015,

um 10:30 Uhr (Einlass: 10:00 Uhr)

 

in die Geschäftsräume der TURBINA ENERGY AG

Grünwalder Weg 13, 82008 Unterhaching ein.

I. Tagesordnung

Anzeige eines Verlustes in Höhe des hälftigen Grundkapitals nach § 92 Abs. 1 AktG

Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung an, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist.

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen (§ 92 Abs. 1 AktG). Dieser Gesetzeswortlaut ist nach allgemeiner Ansicht nicht so zu verstehen, dass ein Verlust in Höhe eines dem halben Grundkapital entsprechenden Betrages genügt. Voraussetzung ist vielmehr, dass das Gesellschaftsvermögen nur noch die Hälfte (oder weniger) des Grundkapitals deckt. Dazu ist der Verlust dem gesamten offen ausgewiesenen Eigenkapital einschließlich Rücklagen gegenüberzustellen.

Die TURBINA ENERGY AG hat zur Zeit der Bekanntgabe dieser Einladung ein gezeichnetes Kapital von EUR 1.140.620 und eine Kapitalrücklage von EUR 9.295.448. Das offen ausgewiesene Eigenkapital der Gesellschaft beträgt gegenwärtig daher insgesamt EUR 10.436.068. Dagegen steht ein Bilanzverlust für das laufende Geschäftsjahr (Verlustvortrag aus dem Jahr 2014 und laufende Verluste aus dem Jahr 2015) von gegenwärtig rund EUR 9.876.258. Hieraus ergibt sich eine Differenz von EUR 559.809, die den Betrag von EUR 570.310 (d.h. des halben Grundkapitals) unterschreitet.

Der Hauptversammlung wird zu diesem Tagesordnungspunkt eine vorläufige, ungeprüfte, nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) erstellte Zwischenbilanz der Gesellschaft zum 09.11.2015 vorgelegt (die „Zwischenbilanz“). Der Vorstand wird die Zwischenbilanz in der Hauptversammlung vorstellen und erläutern sowie die Lage der Gesellschaft darlegen und die weitere Vorgehensweise erörtern.

Die Zwischenbilanz wird in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.

Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da er sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG beschränkt.

II. Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Verfahren für die Teilnahme und die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Auch wenn zu der Tagesordnung keine Beschlussfassungen vorgesehen sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass in der Hauptversammlung Beschlüsse gefasst werden. Das ist insbesondere denkbar, wenn die Tagesordnung nachträglich, etwa durch ein Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG um Beschlussgegenstände erweitert wird. Vor diesem Hintergrund werden die Aktionäre nachfolgend vorsorglich auch über die Stimmrechtsausübung sowie über die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte informiert.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder sonstige Personen – vertreten und, für den Fall einer Beschlussfassung, ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen und nur einen Vertreter zulassen. Eine Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform nach § 126b BGB (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt werden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in den zuletzt genannten Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von ihr gemäß § 135 Abs. 1 S. 2 AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Die Aktionäre sollten sich daher rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen.

Bitte richten Sie entsprechende Vollmachten an folgende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse:

TURBINA ENERGY AG
z.Hd. des Vorstands
Grünwalder Weg 13
82008 Unterhaching
Fax: 089 / 614 66 22 18
E-Mail: info@turbina.de

2.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der TURBINA ENERGY AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 22.11.2015, 24.00 Uhr zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

TURBINA ENERGY AG
z.Hd. des Vorstands
Grünwalder Weg 13
82008 Unterhaching

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem den Aktionären mitgeteilt.

3.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Für den Fall, dass die Tagesordnung um bestimmte Beschlussgegenstände erweitert werden sollte, ist jeder Aktionär gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern (§ 127 AktG).
Aktionäre können aber auch bereits vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Solche Anträge sind ausschließlich an folgende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

TURBINA ENERGY AG
z.Hd. des Vorstands
Grünwalder Weg 13
82008 Unterhaching
Fax: 089 / 614 66 22 18
E-Mail: info@turbina.de

Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 02.12.2015, 24:00 Uhr, unter diesen Kontaktdaten zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, wird die Gesellschaft – vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127 AktG – einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der Begründungen und ggf. der Stellungnahmen des Vorstands und Aufsichtsrats den anderen Aktionären gemäß § 125 Abs. 2 AktG zugänglich machen. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

4.

Unterlagen

Die Zwischenbilanz der Gesellschaft zum 09.11.2015 liegt ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Grünwalder Weg 13, 82008 Unterhaching) zur Einsichtnahme aus und wird auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Zwischenbilanz zugesandt.

 

Im November 2015

TURBINA ENERGY AG

Der Vorstand

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