UET United Electronic Technology AG – Hauptversammlung 2018

UET United Electronic Technology AG

Eschborn

WKN A0LBKW
ISIN DE 000A0LBKW6

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am Mittwoch, den 22. August 2018

im Mercure Hotel Frankfurt Eschborn Süd,
Frankfurter Straße 71 – 75, 65760 Eschborn

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie hiermit zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, den 22. August 2018 um 10:30 Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr), im Mercure Hotel Frankfurt Eschborn Süd, Frankfurter Straße 71 – 75, 65760 Eschborn, stattfindet.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig,

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Wahrung oder Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (Genehmigtes Kapital 2018) und Änderung von § 6 der Satzung

Im Juni 2018 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen das Grundkapital der Gesellschaft um 3.000.000,00 € auf 12.447.590,00 € durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage zu erhöhen. Das verbleibende genehmigte Kapital beträgt somit 1.723.795,00 €. Um den Handlungsspielraum für die Entwicklung der Gesellschaft zu erhöhen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat daher vor zu beschließen:

Die in § 6 der Satzung in der aktuellen Fassung enthaltene Ermächtigung des Vorstandes, das Grundkapital der Gesellschaft innerhalb von 5 Jahren ab Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 1.723.795,00 € zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2016), bleibt bestehen und wird um die Ermächtigung des Vorstandes, das Grundkapital der Gesellschaft innerhalb von 5 Jahren ab Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 4.500.000,00 € zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2018), ergänzt. § 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird wie folgt neu gefasst.

(1)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital innerhalb von 5 Jahren ab Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 1.723.795,00 € zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2016). Der Vorstand ist auch berechtigt, stimmrechtslose Vorzugsaktien auszugeben, insbesondere auch stimmrechtslose Vorzugsaktien, die den bei der Gesellschaft bereits bestehenden stimmrechtslosen Vorzugsaktien bei der Gewinnverteilung gleichstehen.

(2)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital innerhalb von 5 Jahren ab Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 4.500.000,00 € zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2018). Der Vorstand ist auch berechtigt, stimmrechtslose Vorzugsaktien auszugeben, insbesondere auch stimmrechtslose Vorzugsaktien, die den bei der Gesellschaft bereits bestehenden stimmrechtslosen Vorzugsaktien bei der Gewinnverteilung gleichstehen.

(3)

Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden, mit der Verpflichtung sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Das Bezugsrecht kann insbesondere ausgeschlossen werden

a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen,

b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und/oder sonstigen Vermögensgegenständen,

c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt
10 % des Grundkapitals nicht überschreiten,

d)

um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben sowie

e)

um Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde, jedoch nur, soweit die Aktien nicht bereits aufgrund eines bedingten Kapitals gewährt werden können.

(4)

Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

(5)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen, insbesondere entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern.

6.

Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts

Um der Gesellschaft eine angemessene und flexible Kapitalbeschaffung zu ermöglichen, soll die Möglichkeit zur Ausgabe eines größeren Volumens von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 30. Juni 2023 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen („Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 6.223.795,00 € mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 6.223.795,00 € nach näherer Maßgabe der nachstehenden Options- bzw. Wandelanleihebedingungen („Schuldverschreibungsbedingungen“) zu gewähren.

Die Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften mit Sitz im In- und Ausland begeben werden, an denen die UET United Electronic Technology AG unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist („nachgeordnete Konzernunternehmen“). In diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, für die Aktien der Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft zu gewähren.

Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt und der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht, wobei der nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich ist.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

– sofern sie gegen bar ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 10 % Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von der Gesellschaft veräußert werden;

– um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

– soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsrechten oder den Gläubigern von Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft oder der nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte zustände;

– soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt.

Werden Wandelschuldverschreibungen ausgegeben, erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in neue Aktien der UET United Electronic Technology AG umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.

Sofern Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, werden jeder Optionsschuldverschreibung eine oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen zum Bezug von neuen Aktien der UET United Electronic Technology AG berechtigen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen nicht übersteigen.

Der Options- oder Wandlungspreis ist nach folgenden Grundlagen zu errechnen: Der Options- oder Wandlungspreis muss mindestens 90 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) betragen und zwar während der zehn Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen oder sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zusteht, während der Tage, an denen Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage des Bezugsrechtshandels. Ferner ist der Options- oder Wandlungspreis so zu errechnen, dass der auf Grundlage der vom Vorstand festgesetzten sonstigen Bedingungen der Schuldverschreibungen, insbesondere dem Zinssatz, der Laufzeit und dem Ausgabepreis, nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelte Marktwert der Schuldverschreibungen ihrem Ausgabepreis entspricht.

Unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG kann der Options- bzw. Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- oder Wandlungsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- oder Wandlungspreises vorsehen. Der Mindestoptions- oder -wandlungspreis gemäß vorstehendem Absatz muss jedoch stets erreicht werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen sowie die Anleihebedingungen festzusetzen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer Wandlungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Lieferung existierender statt Ausgabe neuer Aktien, Options- bzw. Wandlungspreis und Options- bzw. Wandlungszeitraum. Die Bezugs- bzw. Wandlungsrechte der Inhaber von Schuldverschreibungen können durch die Hingabe von eigenen Aktien der Gesellschaft sowie durch Ausgabe von neuen Aktien aus bedingtem Kapital und/oder genehmigtem Kapital erfüllt werden, wobei dieser Beschluss und der zu Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. August 2018 zu fassende Beschluss zur Schaffung eines neuen bedingten Kapitals kein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB darstellen.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5

Der Vorstand erstattet zum Tagesordnungspunkt 5 (2) zur Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts diesen nachfolgenden Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung auch in der Hauptversammlung und vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt und auf Verlangen jedem Aktionär übersandt wird.

Bericht zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 S. 2 Satz 2 AktG

Zu Tagesordnungspunkt 5 erstatten wir der Hauptversammlung folgenden Bericht:

Zu Tagesordnungspunkt 5 der ordentlichen Hauptversammlung am 22. August 2018 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand zur Erhöhung des Grundkapitals im Rahmen eines genehmigten Kapitals durch die ein- oder mehrmalige Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu ermächtigen:

1.) Genehmigtes Kapital und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft

Es soll ein neues genehmigtes Kapital bis zu einer Höhe von 4.500.00,00 €, eingeteilt in 4.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2018). Durch das neue genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2018) und das bereits bestehende genehmigte in Höhe von 1.723.795,00 € (Genehmigtes Kapital 2016) wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um 6.223.795,00 € gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist auch berechtigt, stimmrechtslose Vorzugsaktien auszugeben, insbesondere auch stimmrechtslose Vorzugsaktien, die den bei der Gesellschaft bereits bestehenden stimmrechtslosen Vorzugsaktien bei der Gewinnverteilung gleichstehen.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital soll den Vorstand in die Lage versetzen, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen, die im Interesse der Gesellschaft stehen, reagieren zu können.

2.) Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand ist im Rahmen des genehmigten Kapitals ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates in folgenden Fällen auszuschließen:

a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen,

b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und/oder sonstigen Vermögensgegenständen,

c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überscheiten,

d) um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben sowie

e) um Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde, jedoch nur, soweit die Aktien nicht bereits aufgrund eines bedingten Kapitals gewährt werden können.

zu a) Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge erheblich höher. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der leichteren Durchführung einer Aktienausgabe.

zu b) Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals des Weiteren ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag von insgesamt 6.223.795,00 € (bestehend aus Genehmigten Kapital 2016 und genehmigten Kapital 2018) gegen Sacheinlagen ausschließen zu können. Die Gesellschaft plant auch künftig, Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen oder mit einem solchen Vorhaben im Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter zu erwerben. Dadurch soll die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft gestärkt und deren Ertragskraft und Unternehmenswert gesteigert werden. Im Rahmen der von der Gesellschaft geplanten Maßnahmen müssen oftmals sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden, die oft nicht mehr in Geld erbracht werden sollen und können. Nicht selten bestehen im Gegenzug Verkäufer darauf, Aktien als Gegenleistung zu erhalten, da dies für sie günstiger sein kann. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen. Sie versetzt sie in die Lage, auch große und teure Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen und Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da derartige Akquisition meist kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der nur einmal stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrates – schnell zugreifen kann. Hierfür soll deshalb das vorgeschlagene genehmigte Kapital verwendet werden können. Die Höhe des neuen genehmigten Kapitals soll sicherstellen, dass auch größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, finanziert werden können.

zu c) Zudem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls nicht über 5 % liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll den Vorstand in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht so ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d.h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre.

Der Bezugsrechtsausschluss liegt damit in den vorgenannten Fällen im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Der Bezugsrechtsausschluss bedingt zwar eine Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der Aktionäre und hat folglich einen gewissen Verwässerungseffekt. Diejenigen Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil jedoch beibehalten möchten, können die erforderliche Aktienanzahl über die Börse erwerben, um ihre bisherige Beteiligungsquote und ihren bisherigen Stimmrechtsanteil aufrecht zu erhalten.

Nach Abwägung aller Umstände hält deshalb der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts in den vorgenannten Fällen aus den dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Verwässerungseffektes für sachlich geeignet und erforderlich sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.

zu d) Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals des Weiteren ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag von insgesamt 6.223.795,00 € (bestehend aus Genehmigten Kapital 2016 und genehmigten Kapital 2018) ausschließen zu können, um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben. Derzeit sind zwar keine konkreten Mitarbeiterbeteiligungsmodelle geplant. Vorstand und Aufsichtsrat sind sich aber darüber einig, dass die Beteiligung bestimmter Mitarbeiter am Kapital der Gesellschaft aus „Mit-Arbeitern“ gleichzeitig „Mit-Eigentümern“ macht. Hierdurch können abhängig Beschäftigte zu unternehmerischem Handeln geführt werden. Zusätzlich zum Arbeitsentgelt partizipieren sie aufgrund ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft direkt über Kursgewinne und Dividendenzahlungen am selbstgeschaffenen wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft. Zudem verlassen Mit-Eigentümer deutlich seltener ein Unternehmen. Und mit jedem Mitarbeiter geht der Gesellschaft Know-how verloren; erst recht bei Mitarbeitern in Schlüsselpositionen. Die Ermächtigung dient somit dazu, dem Vorstand mehr Mittel zur Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung zur Verfügung zu stellen, um den Unternehmenswert über die Mitarbeitermotivation zu steigern und über die Mitarbeiterbindung das Know-how der Gesellschaft und damit wiederum den Unternehmenswert zu sichern. Da die Mitarbeiter regelmäßig nicht Mitaktionäre sind, ist ein Bezugsrechtsausschluss regelmäßig notwendig, um Mitarbeiterbeteiligungsmodelle auflegen zu können.

zu e) Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals des Weiteren ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag von insgesamt 6.223.795,00 € (bestehend aus Genehmigten Kapital 2016 und genehmigten Kapital 2018) ausschließen zu können, um Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde, jedoch nur, soweit die Aktien nicht bereits aufgrund eines bedingten Kapitals gewährt werden können. Wandel- oder Optionsanleihen werden häufig durch ein so genanntes bedingtes Kapital bedient. Es kann in einzelnen Fällen aber auch sinnvoll sein, ein genehmigtes Kapital für die Bedienung von Wandel- oder Optionsanleihen einzusetzen, insbesondere dann, wenn ein bedingtes Kapital nicht (mehr) zur Verfügung steht. Die Ermächtigung dient somit dazu, die Flexibilität des Vorstandes bei der Ausgestaltung von Wandel-oder Optionsanleihen zu erhöhen.

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Adressen für die Anmeldung, die Übersendung des Anteilsbesitznachweises und eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

Wir geben folgende Adresse für die Anmeldung und die Übersendung des Anteilsbesitznachweises an:

UET United Electronic Technology AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903 – 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Folgende Adresse steht für eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge zur Verfügung:

UET United Electronic Technology AG
Investor Relations
Frankfurter Straße 80-82
65760 Eschborn
Telefax: +49 6196 777755-9

Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Nichtbörsennotierte Gesellschaften sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung sowie oben genannter Adressen verpflichtet.

Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der oben dafür angegebenen Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 15. August 2018 (24:00 Uhr), zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 01. August 2018 (00:00 Uhr) zu beziehen.

Angabe nach § 125 Abs. 1 S. 4 AktG

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Textform.

 

Eschborn, im Juli 2018

UET United Electronic Technology AG

Vorstand

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