Varengold Bank AG – Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 26. August 2015 auf Verlangen der Aktionärin Aesa S.a.r.l. gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)

Varengold Bank AG

Hamburg

Wertpapier-Kenn-Nr. 547 930
ISIN-Nr. DE0005479307

Wertpapier-Kenn-Nr. („Junge Aktien“) A14KDN
ISIN-Nr. („Junge Aktien“) DE000A14KDN2

Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 26. August 2015 auf
Verlangen der Aktionärin Aesa S.a.r.l. gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)



Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 20. Juli 2015 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Varengold Bank AG für Mittwoch, den 26. August 2015, um 10:00 Uhr, im Haus der Wirtschaft Service GmbH, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, einberufen.

Auf Verlangen der Aktionärin Aesa S.a.r.l., Luxemburg, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 26. August 2015 um folgenden Gegenstand zur Beschlussfassung als neuen Tagesordnungspunkt 11 ergänzt und hiermit unter vollständiger Wiedergabe des Ergänzungsantrags bekannt gemacht:

11. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts



Die Aktionärin Aesa S.a.r.l. schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 1.948.368,00 wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 974.184,00 auf bis zu EUR 2.922.552,00 erhöht durch Ausgabe von bis zu 974.184 neuen, auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2016 gewinnberechtigt. Der Ausgabebetrag im Sinne des § 185 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 AktG beträgt EUR 1,00 je Stückaktie (geringster Ausgabebetrag).

b) Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Verhältnis von zwei alten zu einer neuen Aktie zum Bezug zu einem noch festzulegenden Bezugspreis anzubieten (sogenanntes mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Absatz 5 AktG) und den Mehrerlös an die Gesellschaft abzuführen. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots.

c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere das oder die zeichnungsberechtigten Kreditinstitute beziehungsweise nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen und die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Hierzu gehört auch die Festsetzung des Bezugspreises („endgültiger Ausgabebetrag“ im Sinne des § 186 Absatz 5 Satz 2 AktG). Dieser Bezugspreis darf den durchschnittlichen Börsenpreis der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra-Handel) während der letzten fünf Börsentage vor der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand und den Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra-Handel) am Tag der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich, maximal jedoch um drei (3) Prozent („Abschlag“), unterschreiten. Der so ermittelte Bezugspreis wird spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Gesellschaft (www.varengold.de) bekannt gemacht werden.

d) Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht bezogene Aktien können bezugswilligen Aktionären vom Vorstand, auch parallel zum Bezugsaufruf, zum Überbezug zu dem festgesetzten Bezugspreis angeboten werden oder von einem oder mehreren Kreditinstituten beziehungsweise Finanzdienstleistungsinstituten im Rahmen einer Privatplatzierung (nicht öffentliches Angebot) institutionellen Anlegern zu dem festgesetzten Bezugspreis zur Zeichnung und Übernahme angeboten werden.

e) Die Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, wenn mindestens 500.000 Aktien gezeichnet worden sind. Die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister muss spätestens bis zum 26. Februar 2016 erfolgen. Andernfalls wird der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ungültig.

f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft ihre Fassung betreffend entsprechend der Durchführung der Barkapitalerhöhung anzupassen.“

Stellungnahme des Vorstands

Bei Einberufung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung hatte der Vorstand keine konkreten Pläne, eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Gleichwohl ist es grundsätzlich immer im Interesse der Gesellschaft, sich am Kapitalmarkt bietende Gelegenheiten zur Stärkung der Eigenkapitaldecke zu nutzen. Der Vorstand steht dem Ergänzungsverlangen daher grundsätzlich positiv gegenüber, gibt gleichzeitig aber zu bedenken, dass die vorgeschlagene Bezugsrechts-Kapitalerhöhung prospektpflichtig ist. Die Erstellung eines Wertpapierprospektes ist mit erheblichem Aufwand verbunden, was sich negativ zu Lasten der Gesellschaft auswirkt, wenn sich die Kapitalerhöhung am Markt nicht platzieren lässt. Der Vorstand wird daher versuchen, in den nächsten Wochen die Möglichkeiten einer Platzierung auszuloten und behält sich vor, auf der Hauptversammlung eine endgültige Empfehlung zu diesem Tagesordnungspunkt abzugeben.

 

Hamburg, im Juli 2015

Varengold Bank AG

Der Vorstand

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