VERBIO Vereinigte BioEnergie AG – Hauptversammlung 2017

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG

Zörbig

ISIN DE000A0JL9W6
WKN A0JL9W

Einladung zur Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 27. Januar 2017, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) im Radisson Blu Hotel, Augustusplatz 5–6, 04109 Leipzig, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015/2016. Vorlage des Lageberichts für die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und den VERBIO Vereinigte BioEnergie Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015/2016.

Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de → Investor Relations → Finanzkalender & Corporate Events → Hauptversammlung 2017 abrufbar. Diese Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 30. Juni 2016 und den Konzernabschluss zum 30. Juni 2016 in seiner Sitzung am 19. September 2016 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015/2016.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG für das Geschäftsjahr 2015/2016 von 44.133.545,64 EUR wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,15 EUR je Aktie auf 63.000.000 dividendenberechtigte Stückaktien 9.450.000,00 EUR
Vortrag auf neue Rechnung 34.683.545,64 EUR
Bilanzgewinn 44.133.545,64 EUR

Die Dividende wird am 1. Februar 2017 ausgezahlt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015/2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015/2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über den Vorschlag der Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und deren Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2016/2017 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der VERBIO Gas Pinnow GmbH

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Zustimmung zu dem am 5. Dezember 2016 geschlossenen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG als herrschendem Unternehmen und der VERBIO Gas Pinnow GmbH, Zörbig, als abhängigem Unternehmen zu erteilen.

Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG hält sämtliche Geschäftsanteile an dem abhängigen Unternehmen. Der zwischen der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und der VERBIO Gas Pinnow GmbH geschlossene Unternehmensvertrag hat folgenden Inhalt:

„Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag

zwischen der

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 6435

nachfolgend – Organträgerin –

und der

VERBIO Gas Pinnow GmbH, Thura Mark 18, 06780 Zörbig,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 23604

nachfolgend – Organgesellschaft –

beide zusammen nachfolgend – Vertragsparteien –

Präambel

Die Organträgerin ist am Stammkapital der Organgesellschaft in Höhe von insgesamt 25.000,00 EUR unmittelbar beteiligt. Sie hält sämtliche Geschäftsanteile an der Organgesellschaft und ist damit deren Alleingesellschafterin.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1 Leitung und Weisungsrecht
Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. Die Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführer der Organgesellschaft für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 2 Informationsrechte
Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft einzusehen. Die Geschäftsleitung der Organgesellschaft ist verpflichtet, der Organträgerin jederzeit alle von der Organträgerin gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben.
§ 3 Gewinnabführung
(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, beginnend für ihr ab der Gründung laufendes Geschäftsjahr, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Gewinn ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von anderen Rücklagen nach den Absätzen 2 und 3 – der gesamte ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuches ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 Aktiengesetz genannten Betrag nicht überschreiten.
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
(3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
(4) Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen.
(5) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5% p.a. zu verzinsen.
§ 4 Verlustübernahme
(1) Die Organträgerin ist verpflichtet, einen während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag in entsprechender Anwendung von § 302 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung auszugleichen.
(2) § 3 Absatz 5 dieses Vertrages gilt entsprechend.
§ 5 Wirksamwerden und Vertragsdauer
(1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmungen der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin sowie aufschiebend bedingt von der Eintragung dieses Vertrages bei der Organgesellschaft im Handelsregister abgeschlossen.
Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 dieses Vertrages – rückwirkend seit Gründung der Organgesellschaft.
(2) Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ablauf des 30.06.2022 oder, wenn an diesem Tag kein Geschäftsjahr endet, zum Ablauf des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt:
(a)

die Abtretung oder Einbringung der Anteile an der Organgesellschaft durch die Organträgerin;

(b)

die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft;

(c)

die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft sein kann; oder

(d)

wenn der Organträgerin nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht.

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Verweisungen auf gesetzliche Vorschriften sind jeweils Verweisungen auf die aktuell gültige Fassung der jeweiligen Vorschrift (dynamische Verweisung).
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel selbst, bedürfen der Schriftform.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw. Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, jede unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt bei Lücken in diesem Vertrag.“

Die Gesellschafterversammlung der VERBIO Gas Pinnow GmbH hat dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag am 5. Dezember 2016 in notarieller Form zugestimmt.

Die Geschäftsanteile an der VERBIO Gas Pinnow GmbH werden ausschließlich von der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG gehalten. Infolge des Fehlens außenstehender Gesellschafter sind daher von der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG weder Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu leisten noch Abfindungen (§ 305 AktG) zu gewähren. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Vertrages durch einen Vertragsprüfer entsprechend § 293 b AktG nicht erforderlich.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen der Ergebnisabführungsvertrag, der Jahresabschluss der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG (einschließlich Lagebericht) zum 30. Juni 2016 und der gemeinsame Bericht des Vorstands der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und der Geschäftsführung der VERBIO Gas Pinnow GmbH über den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag in den Geschäftsräumen der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18 in 06780 Zörbig, und Ritterstraße 23 (Oelßner’s Hof) in 04109 Leipzig, aus und stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de zur Verfügung. Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos und unverzüglich zugesandt. Diese Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG aus.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 63.000.000,00 und ist in 63.000.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmen eingeteilt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung

Um an der Hauptversammlung teilnehmen, das Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen zu können, müssen sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse:

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

bis spätestens 20. Januar 2017, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Der Nachweis der Berechtigung muss durch einen in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den 6. Januar 2017; 0:00 Uhr (MEZ), zu beziehen (Nachweisstichtag).

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsvertretung

Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die Vollmacht ist in Textform zu erteilen, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt wird. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse:

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903 74675
E-Mail: hv2017@verbio.de

Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen und Vereinigungen kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne ausdrückliche Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen bei der Gesellschaft bis spätestens 26. Januar 2017, 24:00 Uhr (MEZ), postalisch, per Telefax oder per E-Mail unter der nachstehend genannten Adresse einzureichen:

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903 74675
E-Mail: anmeldestelle@verbio.de

Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf in Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 Prozent) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 27. Dezember 2016, 24:00 Uhr (MEZ) zugehen. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an folgende Adresse zu richten:

Vorstand der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
c/o Investor Relations
Ritterstraße 23 (Oelßner’s Hof)
04109 Leipzig

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft unter www.verbio.de → Investor Relations → Finanzkalender & Corporate Events → Hauptversammlung 2017 den Aktionären zugänglich gemacht.

Anträge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 AktG bzw. 127 AktG

Gegenanträge von Aktionären zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung im Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind unter Beifügung eines Nachweises der Aktionärseigenschaft ausschließlich zu richten an:

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
Investor Relations
Ritterstraße 23 (Oelßner’s Hof)
04109 Leipzig
Telefax: +49 (0)341 308530-998
E-Mail: hv2017@verbio.de

Anträge von Aktionären, die bis spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bei der Gesellschaft, also bis zum 12. Januar 2017, 24:00 Uhr (MEZ) eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de → Investor Relations → Finanzkalender & Corporate Events → Hauptversammlung 2017 öffentlich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft www.verbio.de → Investor Relations → Finanzkalender & Corporate Events → Hauptversammlung 2017 angegeben.

Gegenanträge sind nur dann unterbreitet, wenn sie während der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Gemäß § 127 AktG ist jeder Aktionär berechtigt, in der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern zu unterbreiten. Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort des Vorgeschlagenen und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, enthalten (vgl. § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Nach § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de → Investor Relations → Finanzkalender & Corporate Events → Hauptversammlung 2017 angegeben.

Auch Wahlvorschläge sind nur dann unterbreitet, wenn sie während der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrechte gemäß § 131 Absatz 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de → Investor Relations → Finanzkalender & Corporate Events → Hauptversammlung 2017 abrufbar.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen und Unterlagen nach § 124 a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de → Investor Relations → Finanzkalender & Corporate Events → Hauptversammlung 2017 abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.

 

Zörbig, im Dezember 2016

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG

Der Vorstand

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