VERBIO Vereinigte BioEnergie AG – Gemeinsame Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG

Zörbig

Gemeinsame Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG erklären gemäß § 161 AktG, dass die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 5. Mai 2015 mit nachfolgenden Ausnahmen entsprochen hat und künftig entsprechen wird:

Mit Ziffer 5.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) wird empfohlen, im Aufsichtsrat Ausschüsse zu bilden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat keine Ausschüsse gebildet und wird auch künftig keine Ausschüsse bilden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich aus nur drei Personen zusammen, die die erforderlichen Kenntnisse und fachlichen Erfahrungen haben, um eine effektive Aufsichtsratsarbeit auch ohne Bildung von Ausschüssen zu gewährleisten. Da es keine Ausschüsse gibt, wird auch keine gesonderte Vergütung für Mitglieder in den Aufsichtsratsausschüssen, wie in Ziffer 5.4.6 Abs. 1 Satz 2 DCGK empfohlen, ausgewiesen.

Die Ziffer 5.1.2 des DCGK sieht vor, dass der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands auch auf Vielfalt (Diversity) achten soll. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 des DCGK für seine Zusammensetzung konkrete Ziele zu benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenskonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und eine festzulegende Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sowie Vielfalt (Diversity) berücksichtigen.

Nach Auffassung der Gesellschaft sind diese Kriterien nicht geeignet, für die Bestellung von Vorständen bzw. die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern den Ausschlag zu geben. Vielmehr sollten nach Auffassung der Gesellschaft bei der Zusammensetzung des Vorstandes wie auch den Vorschlägen zur Aufsichtsratswahl die in dem jeweiligen Geschäfts- bzw. Verantwortungsbereich erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Auswahl eines geeigneten Kandidaten maßgeblich sein.

Ferner sehen Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.4.1 des DCGK vor, dass der Aufsichtsrat für den Anteil von Frauen im Vorstand und im Aufsichtsrat entsprechende Zielgrößen festlegt. Des Weiteren soll der Vorstand gemäß Ziffer 4.1.5 Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstandes festlegen.

Die Gesellschaft hat Zielgrößen für den Anteil von Frauen im Aufsichtsrat, im Vorstand und in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands bisher noch nicht umgesetzt. Aufsichtsrat und Vorstand werden die Zielgrößen jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist festlegen.

Gemäß Ziffer 5.4.6 Absatz 1 Satz 3 des DCGK soll der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Berücksichtigung finden. Im Gegensatz zum funktionsbedingt deutlich höheren Arbeitsaufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden weicht der Arbeitsaufwand des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden nicht maßgeblich vom Arbeitsaufwand der übrigen Aufsichtsratsmitglieder ab. Daher findet der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitz im Rahmen der Aufsichtsratsvergütung auch keine gesonderte Berücksichtigung. Die Hauptversammlung hat am 24. Juni 2011 einer Satzungsänderung zur Anpassung der Aufsichtsratsvergütung zugestimmt.

Für den Aufsichtsrat
Alexander von Witzleben
Aufsichtsratsvorsitzender

Für den Vorstand
Claus Sauter
Vorstandsvorsitzender

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