Vereinigte Volksbank AG – außerordentliche Hauptversammlung 2016

Vereinigte Volksbank AG

Sindelfingen

ISIN DE 0008116609
WKN: 811 660

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Donnerstag, 27. Oktober 2016, 11:00 Uhr (Einlass 10:00 Uhr)
in der Kongresshalle in Böblingen, Ida-Ehre-Platz, 71032 Böblingen
stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.

TAGESORDNUNG

1.

Beschlussfassung über den Formwechsel der Vereinigten Volksbank AG in die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft

Eine ausführliche Erläuterung des Formwechsels enthält der vom Vorstand der Vereinigten Volksbank AG erstattete Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Vereinigten Volksbank AG ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts.

Beschluss über den Formwechsel der Vereinigten Volksbank AG in die Vereinigte Volksbank eG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

(1)

Die Vereinigte Volksbank AG mit Sitz in Sindelfingen wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine eingetragene Genossenschaft (eG) umgewandelt.

(2)

Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma Vereinigte Volksbank eG.

(3)

Das gesamte Grundkapital der Vereinigten Volksbank AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister bestehenden Höhe wird Eigenkapital/Geschäftsguthaben der Vereinigten Volksbank eG, wobei die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister Aktionäre der Vereinigten Volksbank AG sind, Mitglieder der Vereinigten Volksbank eG werden. Eine Änderung im Kreis der Anteilsinhaber erfolgt im Zuge des Formwechsels nicht.

Sollte die Vereinigte Volksbank AG im Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister eigene Aktien halten, gehen diese ersatzlos unter.

(4)

Jedes Mitglied erhält mindestens einen Geschäftsanteil an der Vereinigten Volksbank eG.

Jedem Aktionär der Vereinigten Volksbank AG wird als Geschäftsguthaben bei der Vereinigten Volksbank eG der Wert der Stückaktien gutgeschrieben, mit denen er an der Vereinigten Volksbank AG als formwechselndem Rechtsträger beteiligt ist. Für jede Stückaktie schreibt die Vereinigte Volksbank eG den Wert der Stückaktie in Höhe von EUR 75,00 als Geschäftsguthaben gut.

Aktionäre der Vereinigten Volksbank AG werden jeweils mit so vielen Geschäftsanteilen bei der Vereinigten Volksbank eG beteiligt, wie durch Anrechnung des Werts ihrer Stückaktien als voll eingezahlt anzusehen sind (voll eingezahlter Geschäftsanteil).

Übersteigt das durch den Formwechsel erlangte Geschäftsguthaben eines Aktionärs der Vereinigten Volksbank AG, das unter Zugrundelegung des Werts seiner Stückaktien bei der Vereinigten Volksbank eG gutzuschreiben ist, den Gesamtbetrag der volleingezahlten Geschäftsanteile, mit denen er bei der Vereinigten Volksbank eG beteiligt wird, so wird der übersteigende Betrag nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tage, an dem die Eintragung des Formwechsels in das für die Vereinigte Volksbank eG zuständige Genossenschaftsregister beim Amtsgericht Stuttgart bekannt gemacht worden ist, nicht jedoch vor Befriedigung bzw. Sicherstellung der Gläubiger, die sich nach § 204 UmwG i.V.m. § 22 UmwG bei der Vereinigten Volksbank eG gemeldet haben, an das Mitglied ausgezahlt (§ 256 Abs. 2 UmwG, sog. „Spitzenbetrag“).

Art und Umfang der Beteiligung der Mitglieder an der Vereinigten Volksbank eG ergeben sich im Einzelnen aus der dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage 1 beigefügten Satzung der Vereinigten Volksbank eG, die Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist. Auf sie wird verwiesen und Bezug genommen.

(5)

Besondere Rechte und Vorteile

Keine Inhaber besonderer Rechte:

Besondere Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen oder Genussrechte bestehen bei der Vereinigten Volksbank AG nicht. Insbesondere sind auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 keine Genussrechte ausgegeben worden.

Daher werden keine Rechte im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG gewährt und es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung vorgesehen.

Mitglieder des Vorstands der Vereinigten Volksbank AG:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat der Vereinigten Volksbank AG den Vorstandsmitgliedern der Vereinigten Volksbank AG – Herrn Wolfgang Klotz, Herrn Karlheinz Sanwald, Herrn Günther Wainowski und Herrn Oswald Fiorini – jeweils eine Bestellung zum Vorstandsmitglied der Vereinigten Volksbank eG und jeweils eine entsprechende Anstellung in Aussicht gestellt hat. Änderungen der Vorstandsvergütung wurden aus Anlass des Formwechsels nicht in Aussicht gestellt. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder hängt auch nicht vom Formwechsel ab.

Mitglieder des Aufsichtsrats der Vereinigten Volksbank AG:

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sämtliche im Zeitpunkt des Formwechsels amtierende Aufsichtsratsmitglieder der Vereinigten Volksbank AG – Herr Volker Bäuerle, Herr Dr. Joachim Beckmann, Herr Karlfriedrich Blumhardt, Herr Manfred Brodbeck, Herr Werner Dinkelaker, Herr Bernd Dörich, Herr Claus-Dieter Eberwein, Herr Eberhard Elsässer, Herr Jürgen Früh, Herr Benjamin Gutekunst, Herr Christoph Hirsch, Herr Hartmut Meichsner, Herr Eckart Renz, Herr Dr. Wolfgang Röhm, Herr Willy Stahl, Herr Hans-Josef Straub, Frau Andrea Vaihinger und Frau Tanja Welsch – zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Vereinigten Volksbank eG werden. Die Vergütung des Aufsichtsrats ergibt sich aus § 25 der Satzung der Vereinigten Volksbank eG.

(6)

Die Satzung der Vereinigten Volksbank eG, die Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist, wird hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut festgestellt.

(7)

Die Vereinigte Volksbank AG bietet Aktionären, die gegen den Umwandlungsbeschluss in der Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG Widerspruch zur Niederschrift erklären, eine Barabfindung für den Fall an, dass sie ihr Ausscheiden aus der Vereinigten Volksbank eG erklären. Das Barabfindungsangebot beträgt EUR 75,00 je Stückaktie.

Das Barabfindungsangebot kann nach § 209 UmwG nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister der Vereinigten Volksbank eG gemäß § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 UmwG ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(8)

Die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen werden wie folgt bestimmt:

Der Formwechsel hat auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen keine Auswirkungen. Ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB findet nicht statt. Der Formwechsel führt zu keinem Arbeitgeberwechsel; die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer gelten unverändert fort. Das heißt sämtliche Arbeitgeberpflichten aus den Arbeitsverhältnissen einschließlich sämtlicher eventueller Versorgungszusagen und Pensionsverpflichtungen bleiben unverändert bestehen. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitsgebers werden nach dem Formwechsel von der Vereinigten Volksbank eG, vertreten durch deren Vorstand, ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für die Arbeitnehmer nicht. Die Betriebszugehörigkeit wird durch den Formwechsel nicht unterbrochen.

Etwaige bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung bestehen. Maßnahmen sind insoweit nicht vorgesehen. Die Betriebsverfassung nach dem BetrVG bleibt unberührt. Der bei der Gesellschaft gebildete Betriebsrat, etwaige Ausschüsse und sonstige Vertretungen nach dem BetrVG und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen bleiben bestehen.

Der Formwechsel hat auch keinen Einfluss auf die Fortgeltung der zum Zeitpunkt des Formwechsels bestehenden und auf Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Gesellschaft anwendbaren Tarifverträge.

Auch sonst ergeben sich keine Auswirkungen aus dem Formwechsel in Bezug auf Arbeitnehmer und ihre Vertretungen.

Die eingetragene Genossenschaft unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DrittelbG wie bisher der Drittelmitbestimmung. Der Aufsichtsrat der Vereinigten Volksbank eG wird zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner sowie zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern gebildet und zusammengesetzt. Der Bestellung eines neuen Aufsichtsrats bedarf es aufgrund des Formwechsels gemäß § 203 Satz 1 UmwG nicht, da der bestehende Aufsichtsrat in der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels bestehenden personellen Zusammensetzung fortbesteht.

Im Zusammenhang mit dem Formwechsel sind auch keine Maßnahmen im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG vorgesehen, die Auswirkungen auf Arbeitnehmer und ihre Vertretungen haben könnten.

(9)

Die Vereinigte Volksbank eG ist Mitglied des Baden-Württembergischen Genossenschaftsverbands e.V., Sitz Karlsruhe, welcher als gesetzlicher Prüfungsverband die erforderlichen Prüfungen der Genossenschaft wahrnehmen wird.

Ergänzender Hinweis für Aktionäre, die ihre Aktien zum Zeitpunkt eines Formwechsels nicht in einem Wertpapierdepot bei der Vereinigten Volksbank AG verwahren

Nach einem Formwechsel wird die Vereinigte Volksbank eG gegebenenfalls nicht nur gemäß § 30 GenG eine Mitgliederliste führen, in der die Mitglieder der Genossenschaft unter anderem mit Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Firma und Anschrift, bei anderen Personenvereinigungen mit Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder mit Familiennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder einzutragen sind, sondern sie beabsichtigt gegebenenfalls auch jedem Mitglied in Textform nach § 256 Abs. 3 UmwG mitzuteilen:

Den Betrag seines Geschäftsguthabens;

den Betrag und die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen es bei der Vereinigten Volksbank eG beteiligt ist;

den Betrag, der nach § 256 Abs. 2 UmwG als Spitzenausgleich an das Mitglied auszuzahlen ist.

Aktionäre, die ihre Aktien zum Zeitpunkt des Formwechsels nicht in einem Wertpapierdepot bei der Vereinigte Volksbank AG verwahren, werden gebeten mit dieser über einen der nachstehenden Wege Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass durch die Depotbank des Aktionärs alle erforderlichen Angaben übermittelt wurden:

Vereinigte Volksbank AG
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-93122
E-Mail: hauptversammlung@diebank.de

2.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG

Nach Maßgabe des § 43a Abs. 4 Satz 7 GenG sollen nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG und der Feststellung des Wahlergebnisses in einer Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG getroffen werden. Diese bedarf entsprechend § 197 UmwG i.V.m. § 43a Abs. 4 Satz 8 GenG auch der Zustimmung durch die Hauptversammlung der formwechselnden Vereinigten Volksbank AG.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Vereinigten Volksbank eG mit dem sich aus der Anlage 2 zu dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut wird zugestimmt.

3.

Wahl der Mitglieder des ersten Wahlausschusses der Vereinigten Volksbank eG

Nach § 14 Abs. 3 der unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Wahlordnung der Vereinigten Volksbank eG (Anlage 2) werden die Mitglieder der Genossenschaft für den ersten Wahlausschuss von der den Formwechsel beschließenden Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG aus der Mitte der Aktionäre gewählt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Folgende Personen werden gemäß § 14 Abs. 3 der Wahlordnung der Vereinigten Volksbank eG als Mitglieder der Genossenschaft in den ersten Wahlausschuss gewählt:

(1)

Henno Lucan, Geschäftsführer der Waldbauer GmbH & Co mechan. Werkstätte + Stahlbau KG, Böblingen, wohnhaft in Herrenberg;

(2)

Rosemarie Späth, Rentnerin, wohnhaft in Böblingen;

(3)

Dr. med. dent. Iris van Husen, Zahnärztin in eigener Praxis in Böblingen, wohnhaft in Gäufelden;

(4)

Dirk Wolf, Geschäftsführer der Günther Wolf GbR Autolackierung und Unfallinstandsetzung, Böblingen, wohnhaft in Böblingen;

(5)

Michael Georgii, Geschäftsführer der Zweigart & Sawitzki GmbH & Co. KG, Sindelfingen, wohnhaft in Sindelfingen;

(6)

Andrea Sporer, Angestellte Architekturbüro Sporer, Sindelfingen, wohnhaft in Sindelfingen;

(7)

Harald Burkhardt, leitender Angestellter Daimler AG, Sindelfingen, wohnhaft in Weil der Stadt;

(8)

Schorsch Mühlhäuser, Mitglied des Gemeinderats Calw, wohnhaft in Calw;

(9)

Dr. Ralf Schnaufer, Geschäftsführer der Schlossbergkellerei GmbH, Althengstett, wohnhaft in Calw;

(10)

Hans-Jürgen Mack, Geschäftsführer Druckerei Mack GmbH, Schönaich, wohnhaft in Schönaich.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Wahlausschuss als Listenwahl durchzuführen. Alle vorgeschlagenen Kandidaten haben jeweils erklärt, dass sie im Fall ihrer Wahl das Amt im Wahlausschuss der Vereinigten Volksbank eG übernehmen.

4.

Beschlussfassung über die Einzelkredithöchstgrenze nach § 49 Genossenschaftsgesetz

Mit dem nachstehend vorgeschlagenen Beschluss soll entsprechend § 49 Genossenschaftsgesetz die Einzelkredithöchstgrenze in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute festgelegt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

(1)

Die Höchstgrenze gemäß § 49 GenG für Kreditgewährungen an einen Kreditnehmer beziehungsweise an eine Gruppe verbundener Kunden ist die Großkreditobergrenze nach den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute.

(2)

Auch für den Begriff des Kredits und des Kreditnehmers sowie hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen, Anrechnungsmethoden und Ausnahmevorschriften gelten die Vorschriften der oben genannten EU-Verordnung sowie die hierzu erlassenen Nebenbestimmungen sowie das Kreditwesengesetz einschließlich zugehöriger Nebenbestimmungen.

(3)

Sofern seitens der Bankaufsichtsbehörde ausnahmsweise die Zustimmung zur Überschreitung der Großkreditobergrenze nach den Bestimmungen der oben genannten EU-Verordnung erteilt wurde, hat dies auch eine entsprechende Erhöhung der Höchstgrenze nach § 49 GenG für das betreffende Engagement zur Folge.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.) sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (2.) der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz ausreichend. Dieser Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 6. Oktober 2016, beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Befinden sich die Aktien in einem Depot bei der Gesellschaft, ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes nicht erforderlich.

Der Nachweis, falls ein solcher erforderlich ist, und die Anmeldung müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis 20. Oktober 2016, 24:00 Uhr, unter folgender (auch elektronischer) Adresse zugehen:

Vereinigte Volksbank AG
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-93122
E-Mail: hauptversammlung@diebank.de

Ausreichend ist, dass der Anteilsbesitz am einundzwanzigsten Tag vor der Versammlung bestanden hat. Spätere Veränderungen des Anteilsbesitzes bleiben für das Teilnahme- und/oder Stimmrecht außer Betracht.

Vollmachten

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf bestehen.

Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten steht folgende (auch elektronische) Adresse zur Verfügung:

Vereinigte Volksbank AG
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-93122
E-Mail: hauptversammlung@diebank.de

Ergänzend wird für die Bevollmächtigung von und die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere, diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen auf die Vorschrift des § 135 AktG hingewiesen. Die Aktionäre werden gebeten, sich bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und der Widerruf von Vollmachten auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.

Anträge und Wahlvorschläge zur Hauptversammlung

Aktionäre können gemäß §§ 126, 127 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und Wahlvorschläge machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:

Vereinigte Volksbank AG
Herrn Gernot Krafft
Friedrich-List-Platz 1
71032 Böblingen
Telefax-Nr.: 07031 / 864-92201
E-Mail: gernot.krafft@diebank.de

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 12. Oktober 2016, 24:00 Uhr, der Gesellschaft zugehen, werden von der Gesellschaft im Internet unter www.diebank.de zugänglich gemacht.

Die Gesellschaft wird im Internet unter www.diebank.de weitere Informationen zur Hauptversammlung zur Verfügung stellen.

Unterlagen zur Hauptversammlung

In den Geschäftsräumen der Gesellschaft liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an folgende Unterlagen aus:

1.

Der zu Tagesordnungspunkt 1 vom Vorstand der Vereinigten Volksbank AG erstattete Umwandlungsbericht. Er enthält neben dem Entwurf des Umwandlungsbeschlusses als Anlage 3 auch den Entwurf der Satzung der Genossenschaft und als Anlage 4 die unter Tagesordnungspunkt 2 zur Beschlussfassung stehende Wahlordnung und als Anlage 2 die Gutachtliche Stellungnahme zum objektivierten Unternehmenswert nach IDW S1 der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen anlässlich der geplanten Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine eingetragene Genossenschaft (eG) zum Bewertungsstichtag 27. Oktober 2016 der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.

2.

Der Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der Umwandlung der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen in eine eingetragene Genossenschaft gemäß § 208 UmwG der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen erteilt. Ferner liegen diese auch in der Hauptversammlung am 27. Oktober 2016 zur Einsichtnahme der Aktionäre aus.

 

Sindelfingen, im September 2016

Vereinigte Volksbank AG

Der Vorstand

 

Anlage 1 der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG am 27. Oktober 2016

Satzung der Vereinigte Volksbank eG

SATZUNG
der
Vereinigte Volksbank eG

Inhalt:

I.

Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

II.

Mitgliedschaft

III.

Organe der Genossenschaft

IV.

Beiräte

V.

Eigenkapital

VI.

Rechnungswesen

VII.

Liquidation

VIII.

Bekanntmachungen

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§ 1 Firma und Sitz

(1)

Die Genossenschaft führt die Firma

Vereinigte Volksbank eG
(2)

Sie hat ihren Sitz in Sindelfingen. Hauptstellen werden in Böblingen, Calw, Sindelfingen, Weil der Stadt und Schönaich unterhalten.

(3)

Die Genossenschaft hat Zweigniederlassungen in Calw unter der Firma Calwer Volksbank Zweigniederlassung der Vereinigten Volksbank eG und in Bad Liebenzell unter der Firma Liebenzeller Bank Zweigniederlassung der Vereinigten Volksbank eG errichtet.

(4)

Die Genossenschaft ist durch Formwechsel der Vereinigte Volksbank AG mit Sitz in Sindelfingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 240222, errichtet.

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1)

Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.

(2)

Gegenstand des Unternehmens ist

a)

der Betrieb von Bankgeschäften aller Art,

b)

die Durchführung von ergänzenden Geschäften, insbesondere von Dienstleistungsgeschäften,

c)

die Pflege des gemeinschaftlichen Warenverkehrs.

(3)

Die Genossenschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihn unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind; dazu gehören auch der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken. Die Genossenschaft ist ferner berechtigt, andere Gesellschaften zu gründen oder zu erwerben, sowie sich an anderen Unternehmen zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu errichten.

(4)

Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft können erwerben:

a)

natürliche Personen;

b)

Personengesellschaften;

c)

juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

(2)

Die Mitgliedschaft wird erworben durch

a)

eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und

b)

Zulassung durch die Genossenschaft.

(3)

Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a)

Kündigung (§ 5);

b)

Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);

c)

Tod (§ 7);

d)

Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);

e)

Ausschluss (§ 9).

§ 5 Kündigung

(1)

Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.

(2)

Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.

(3)

Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 6 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1)

Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.

(2)

Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3)

Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes.

§ 7 Ausscheiden durch Tod

Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes).

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 9 Ausschluss

(1)

Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

a)

es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

b)

es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;

c)

es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;

d)

es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;

e)

sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;

f)

sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.

(2)

Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Vertreterversammlung ausgeschlossen werden. Mitglieder des Vorstands können nur durch Beschluss des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden.

(3)

Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

(4)

Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

(5)

Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Wahl zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. Außerdem kann es dem Beirat der Kreditgenossenschaft nicht mehr angehören.

(6)

Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.

(7)

Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 10 Auseinandersetzung

(1)

Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.

(2)

Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht

a)

an der Wahl zur Vertreterversammlung teilzunehmen und sich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;

b)

als Vertreter in der Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);

c)

Anträge für die Tagesordnung der Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;

d)

Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;

e)

Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern;

f)

nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;

g)

rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;

h)

das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen;

i)

die Mitgliederliste einzusehen;

j)

die Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter einzusehen und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere

a)

den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Vertreterversammlung nachzukommen;

b)

die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 38 zu leisten;

c)

der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 13 Organe der Genossenschaft

Organe der Genossenschaft sind:
A. DER VORSTAND
B. DER AUFSICHTSRAT
C. DIE VERTRETERVERSAMMLUNG

A. DER VORSTAND

§ 14 Zusammensetzung, Dienstverhältnis, Geschäftsführung

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, welche vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands und weitere Mitglieder zu stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.

(2)

Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter abgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.

(3)

Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft nach Maßgabe der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung, sowie des genossenschaftlichen Förderauftrages. Unbeschadet seiner gemeinschaftlichen Verantwortung für die Geschäftsführung entscheidet der Vorstand über die Verteilung einzelner Geschäftsbereiche unter seine Mitglieder. Er gibt sich im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

(4)

Der Vorstand hat die Zustimmung des Aufsichtsrats zu folgenden Geschäften, Rechtshandlungen und Entscheidungen einzuholen:

a)

zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sofern im Einzelfall ein Betrag von 1.000.000 € überschritten wird,

b)

zur Ausführung von Bauvorhaben, deren reine Baukosten 2.000.000 € überschreiten,

c)

zur Errichtung und Aufhebung von Filialen,

d)

zur Bestellung und Abberufung von Prokuristen,

e)

zum Ersterwerb, zur Kündigung oder Veräußerung von Unternehmen, Betrieben und dauernden Beteiligungen,

f)

zur Erhöhung von dauernden Beteiligungen um einen Wert von mehr als 1.000.000 €,

g)

für Ausgaben von Anschaffungen, die im Einzelfall 1.000.000 € übersteigen.

§ 15 Vertretung

Die Genossenschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die Vorstandsmitglieder bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Kreditgenossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft – insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten.

§ 18 Beschlussfassung

Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen des Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

B. DER AUFSICHTSRAT

§ 19 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

(1)

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln sowie der Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(2)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen und der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.

(3)

Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Vertreterversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu erklären.

(4)

Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die Aufsichtsratsmitglieder bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Kreditgenossenschaft zu handeln. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(5)

Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

§ 20 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat zustimmungsbedürftige Angelegenheiten

(1)

Über die in §§ 57 Abs. 4 und 58 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes sowie in § 14 Abs. 4 der Satzung enthaltenen Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung.

(2)

Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 23 Abs. 1 entsprechend.

(3)

Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder einer seiner Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.

(4)

Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.

(5)

Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.

(6)

Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 23 Abs. 5 entsprechend.

§ 21 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Davon werden 6 Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt. Von der Vertreterversammlung können auch die in § 9 Absatz 2 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes genannten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden.

(2)

Für die von der Vertreterversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats gilt § 33. Das Amt der von der Vertreterversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Vertreterversammlung, die die Wahl vorgenommen hat.

(3)

Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Amtszeiten der von der Vertreterversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder und der von den Arbeitnehmern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder sind von gleicher Dauer. Wiederwahl ist statthaft.

(4)

Das Amt eines von der Vertreterversammlung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes gewählten Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist, und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis beendet ist.

(5)

Personen, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, können von der Vertreterversammlung nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden. Von der Vertreterversammlung können ebenfalls nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden, die Vertreter sowie Personen, die Mitarbeiter oder Mitglieder des Vorstandes anderer Kreditinstitute oder von Versicherungen sind.

(6)

Ergänzungswahlen für vorzeitig ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder erfolgen für die volle Wahlperiode gemäß Absatz 3. Gleiches gilt für Zuwahlen zum Aufsichtsrat infolge der satzungsmäßigen Erhöhung der Zahl seiner Mitglieder.

(7)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat eine solche Erklärung an seinen Stellvertreter zu richten. Eine Amtsniederlegung mit sofortiger Wirkung ist zulässig, wenn der Aufsichtsrat zustimmt.

§ 22 Vorsitz

(1)

Im Anschluss an die Vertreterversammlung, in der Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt werden, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für die Dauer ihrer jeweiligen Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Stellvertreter haben nur dann die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Werden mehrere Stellvertreter gewählt, soll auch eine Vertretungsfolge festgelegt werden.

(2)

Scheidet der Vorsitzende oder seine Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit im Sinne von Absatz 1 aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich für die restliche Amtszeit eine Neuwahl für die Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 23 Sitzungen und Beschlussfassung

(1)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats ein. Eine Einberufung hat in Textform unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zu erfolgen. Mit der Einberufung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und auch fernmündlich einberufen oder verlegen. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung nachträglich zu widersprechen; der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb dieser Frist nicht widersprochen haben. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied unter Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe der Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(2)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder einem seiner Stellvertreter geleitet; er bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, sowie die Art der Abstimmung. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch Stimmabgabe mittels anderer Fernkommunikationsmedien (insbesondere Telefon, Videokonferenz, Telefax und E-Mail) oder in einer beliebigen Kombination der vorgenannten Wege zulässig, wenn sie der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder einer seiner Stellvertreter anordnet und kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich in Textform widerspricht.

(3)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie durch anwesende Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.

(4)

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht gesetzlich andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitglieds eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand durchzuführen. Ergibt auch diese Abstimmung Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.

(5)

Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Überstimmte Mitglieder des Aufsichtsrats können verlangen, dass dies unter Namensnennung in die Niederschrift aufgenommen wird. Über die außerhalb von Sitzungen gefassten Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3 ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

(6)

Die Vorstandsmitglieder nehmen in der Regel an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.

(7)

Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen des Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 24 Geschäftsordnung

(1)

Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)

Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in der Geschäftsordnung festsetzen sowie sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. §§ 22, 23 Abs. 1, 2, 3 Satz 2, Abs. 4, 5, 6 und 7 sowie § 24 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3)

Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.

§ 25 Vergütung

Der gesamte Aufsichtsrat erhält eine jährliche Vergütung in Höhe von höchstens EURO 165.000,00. Über die Verteilung unter seine Mitglieder und deren Auszahlung beschließt der Aufsichtsrat. Darüber hinaus erhält jedes Aufsichtsratsmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von EURO 150,00 je Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines Aufsichtsratsausschusses. Eine auf die Vergütung oder das Sitzungsgeld zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Genossenschaft zusätzlich erstattet.

C. DIE VERTRETERVERSAMMLUNG

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange die Mitgliederzahl 1500 übersteigt.

§ 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht

(1)

Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.

(2)

Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.

(3)

Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.

(4)

Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

(5)

Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.

§ 26 b Wählbarkeit

(1)

Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, können natürliche Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden.

(2)

Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).

§ 26 c Wahlturnus und Zahl der Vertreter

(1)

Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je volle 100 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen, solange die Genossenschaft höchstens 40.000 Mitglieder hat. Solange die Genossenschaft höchstens 50.000 Mitglieder hat, ist für je volle 125 Mitglieder ein Vertreter zu wählen und wenn die Genossenschaft mehr als 50.000 Mitglieder hat, ist für je volle 150 Mitglieder ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens – mindestens 50 Ersatzvertreter zu wählen.

(2)

Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.

§ 26 d Aktives Wahlrecht

(1)

Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in die Mitgliederliste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).

(2)

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3)

Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.

(4)

Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.

(5)

Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.

§ 26 e Wahlverfahren

(1)

Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2)

Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der General- bzw. der Vertreterversammlung, solange in letzterer die Rechte der Mitglieder ausgeübt werden.

(3)

Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.

(4)

Eine Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 47 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.

§ 26 f Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramtes

(1)

Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2)

Das Amt des Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die Wahl angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der Wahl zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Wahl zu setzenden Frist von zwei Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen.

(3)

Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die Wahl angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Wahl in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.

(4)

Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist.

§ 27 Frist und Tagungsort

(1)

Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2)

Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

(3)

Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort im Geschäftsgebiet der Genossenschaft festlegen.

§ 28 Einberufung und Tagesordnung

(1)

Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.

(2)

Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1.000 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.

(3)

Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 47 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in der durch § 47 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.

(4)

Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1000 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.

(5)

Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.

(6)

Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.

(7)

In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

§ 29 Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder einer seiner Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.

§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung

Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über

a)

Änderung der Satzung;

b)

Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;

c)

Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;

d)

Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

e)

Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats;

f)

Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;

g)

Ausschluss von Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;

h)

Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;

i)

Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;

j)

Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;

k)

Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;

l)

Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs;

m)

Auflösung der Genossenschaft;

n)

Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

o)

Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.

§ 31 Mehrheitserfordernisse

(1)

Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

(2)

Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

a)

Änderung der Satzung;

b)

Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;

c)

Ausschluss von Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;

d)

Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;

e)

Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;

f)

Auflösung der Genossenschaft;

g)

Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

h)

Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

§ 32 Entlastung

(1)

Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.

(2)

Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.

§ 33 Abstimmungen und Wahlen

(1)

Abstimmungen und Wahlen werden auf Zuruf, mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.

(2)

Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.

(3)

Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.

(4)

Wird eine Wahl auf Zuruf oder mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.

(5)

Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt, soweit er dies nicht bereits vor der Wahl getan hat.

§ 34 Auskunftsrecht

(1)

Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

(2)

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

a)

die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;

b)

die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;

c)

die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;

d)

das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;

e)

es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;

f)

die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreterversammlung führen würde.

§ 35 Versammlungsniederschrift

(1)

Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.

(2)

Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Vertreterversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.

(3)

Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen.

(4)

Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. Auf Verlangen ist dem Mitglied eine Abschrift der Niederschrift unverzüglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 36 Teilnahme der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Vertreterversammlung teilzunehmen und sich jederzeit zu Wort zu melden.

IV. BEIRÄTE

§ 37 Beiräte, Gesamtbankbeirat

Zur Wahrung der Interessen der Mitglieder sowie zur Förderung der Genossenschaft werden regionale Beiräte einvernehmlich durch Vorstand und Aufsichtsrat auf 5 Jahre nominiert. Die Amtsperiode beginnt mit der ersten auf die Nominierung folgenden Gesamtbankbeiratssitzung und endet mit Zusammentreten der Gesamtbankbeiratssitzung, die für das vierte Geschäftsjahr nach der Nominierung stattfindet, hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

§ 37 a Beiratsverfassung

Die näheren Einzelheiten der Ausgestaltung der Beiräte und des Gesamtbankbeirats, insbesondere hinsichtlich deren Aufgaben und Zusammensetzung und das Nominierungsverfahren, werden in einer gesonderten Beiratsverfassung festgelegt, die der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats erlässt. Die Beiräte und der Gesamtbankbeirat nehmen keine organschaftlichen Aufgaben der Genossenschaft wahr. Sie sind keine Organe der Genossenschaft.

V. EIGENKAPITAL

§ 38 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

(1)

Der Geschäftsanteil beträgt 5 EUR.

(2)

Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.

(3)

Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist. Entsprechendes gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend.

(4)

Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.

(5)

Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

(6)

Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.

§ 39 Gesetzliche Rücklage

(1)

Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.

(2)

Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage 5 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.

(3)

Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Vertreterversammlung.

§ 40 Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen Rücklage kann eine andere Ergebnisrücklage gebildet werden, der jährlich mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zugewiesen werden sollten. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.

§ 41 Keine Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

VI. RECHNUNGSWESEN

§ 42 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 43 Jahresabschluss und Lagebericht

(1)

Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

(2)

Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den gesetzlichen Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bericht der Vertreterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

(3)

Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

(4)

Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des gesetzlichen Lageberichts (§ 19 Abs. 2) ist der ordentlichen Vertreterversammlung zu erstatten.

§ 44 Verwendung des Jahresüberschusses

(1)

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Vertreterversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage (§ 39) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 40) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Verteilung sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

(2)

Ein vom Vorschlag des Vorstands abweichender Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses, durch den nachträglich ein Bilanzverlust eintritt, ist nicht möglich.

§ 45 Deckung eines Jahresfehlbetrages

(1)

Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Vertreterversammlung.

(2)

Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken.

(3)

Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

VII. LIQUIDATION

§ 46 Liquidation

(1)

Im Falle der Auflösung der Genossenschaft erfolgt die Liquidation durch die Vorstandsmitglieder, sofern nicht durch Beschluss der Vertreterversammlung andere Liquidatoren bestellt werden.

(2)

Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden.

VIII. BEKANNTMACHUNGEN

§ 47 Bekanntmachungen

(1)

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, unter ihrer Firma in der Sindelfinger Zeitung/Böblinger Zeitung, Kreiszeitung Böblinger Bote und im Schwarzwälder Boten veröffentlicht. Der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(2)

Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

(3)

Sind die Bekanntmachungen in keiner der in Abs. 1 genannten Zeitungen möglich, so wird bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans durch die Vertreterversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter einberufen. Die übrigen Bekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans im Bundesanzeiger.

Anlage 2 der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG am 27. Oktober 2016

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Vereinigte Volksbank eG

Wahlordnung zur Vertreterversammlung

§ 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter

(1)

Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je volle 100 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen, solange die Genossenschaft höchstens 40.000 Mitglieder hat. Solange die Genossenschaft höchstens 50.000 Mitglieder hat, ist für je volle 125 Mitglieder ein Vertreter zu wählen und wenn die Genossenschaft mehr als 50.000 Mitglieder hat, ist für je volle 150 Mitglieder ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens – mindestens 50 Ersatzvertreter zu wählen. Der Wahlausschuss legt die konkrete Zahl der Ersatzvertreter fest.

(2)

Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 sinkt.

§ 2 Wahlausschuss

(1)

Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen obliegen einem Wahlausschuss. Der Wahlausschuss soll vor jeder Neuwahl zur Vertreterversammlung gebildet werden; er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Wahlausschuss gebildet ist.

(2)

Der Wahlausschuss besteht aus 2 Mitgliedern des Vorstands, aus 3 Mitgliedern des Aufsichtsrats und aus Mitgliedern der Genossenschaft. Die Mitglieder des Vorstands für den Wahlausschuss werden vom Vorstand, die des Aufsichtsrats vom Aufsichtsrat benannt. Die Mitglieder der Genossenschaft für den Wahlausschuss werden von der Vertreterversammlung gewählt; sie müssen die Voraussetzungen des § 26 b der Satzung erfüllen. Die Zahl der in den Ausschuss zu wählenden Genossenschaftsmitglieder muss die Zahl der von Vorstand und Aufsichtsrat benannten Mitglieder übersteigen.Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Wahlausschuss aus, so besteht der Wahlausschuss für den Rest seiner Amtszeit aus den verbleibenden Mitgliedern; eine Ergänzungswahl ist nur erforderlich, wenn die Zahl der Mitglieder des Wahlausschusses unter drei sinkt.

(3)

Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4)

Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. § 23 Abs. 1 der Satzung findet entsprechende Anwendung.

(5)

Die Wahrnehmung der in § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 genannten Aufgaben kann der Wahlausschuss einzelnen oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.

§ 3 Wahllisten

(1)

Der Wahlausschuss stellt eine Liste der Kandidaten (Vertreter und Ersatzvertreter) für die Vertreterversammlung auf (Wahlliste). Weitere Listen können von den Mitgliedern der Genossenschaft an den Wahlausschuss eingereicht werden; dafür bedarf es mindestens der Unterschrift von 150 Mitgliedern. In jeder Wahlliste sind die Kandidaten in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Name und Anschrift aufzuführen. Eine Liste kann nur berücksichtigt werden, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllt. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss.

(2)

Ein Mitglied kann nur auf einer Liste kandidieren.

(3)

Die Kandidaten sollen von ihrer beabsichtigten Aufstellung rechtzeitig benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung der Kandidaten kann im Auftrag des Wahlausschusses durch den Vorstand erfolgen.

§ 4 Auslegung der Wahlliste

Die vom Wahlausschuss aufgestellte Wahlliste ist in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle für die Dauer von vier Wochen für alle Mitglieder zur Einsicht auszulegen. Dies ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder seinem Stellvertreter in der durch § 47 der Satzung bestimmten Form bekannt zu machen unter Hinweis darauf, dass weitere Listen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung eingereicht werden können; vorher eingereichte Listen können nicht berücksichtigt werden. Werden weitere Listen eingereicht, so sind diese Listen anschließend an die Liste des Wahlausschusses zu nummerieren und zusammen mit dieser auf die Restdauer der Frist nach Satz 1 auszulegen. Das Auslegen weiterer Listen ist nicht bekannt zu machen.

§ 5 Ort und Zeit der Wahl

Der Wahlausschuss hat Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses oder sein Stellvertreter hat dies in der durch § 47 der Satzung bestimmten Form bekannt zu machen.

§ 6 Stimmabgabe

(1)

Die Wahl findet geheim, mittels Stimmzettel statt.

(2)

Steht nur eine Liste zur Wahl, so wird in der Weise abgestimmt, dass jeder Wähler seine Stimme durch “Ja” oder “Nein” auf dem Stimmzettel abgibt. Anders beschriebene Stimmzettel sind ungültig.

(3)

Sind mehrere Listen eingereicht, so bezeichnet jeder Wähler auf dem Stimmzettel die Nummer der Liste, der er seine Stimme geben will; anders beschriebene Stimmzettel sind ungültig.

§ 6a Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)

(1)

Eine schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) ist unzulässig, es sei denn, der Wahlausschuss beschließt die Zulässigkeit und macht dies auch zum Gegenstand der Bekanntmachung nach § 4 Satz 2. Ebenso kann der Wahlausschuss die ausschließliche Briefwahl vorsehen. Es gelten die nachstehenden Absätze 2 bis 5.

(2)

Jedes Mitglied kann seine Stimme durch Briefwahl abgeben. Dem Mitglied wird auf sein Verlangen, im Fall der ausschließlichen Briefwahl unaufgefordert, am Tag der Bekanntmachung nach § 5,

a)

der Stimmzettel und ein Wahlumschlag,

b)

eine vorgedruckte, von dem Mitglied abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlausschuss zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde, sowie

c)

einen größeren Freiumschlag (Wahlbrief), der die Anschrift des Wahlausschusses und als Absender den Namen und die Anschrift des Mitglieds sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,

ausgehändigt oder übersendet. Der Wahlausschuss vermerkt die Aushändigung oder Übersendung in der Wahlliste.

(3)

Die schriftliche Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass das Mitglied

a)

den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, faltet und in den zugehörigen Wahlumschlag verschließt;

b)

die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und

c)

den Wahlbrief so rechtzeitig an den Wahlausschuss absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

Im Übrigen gilt § 6.

(4)

Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Vorsitzende des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter in Anwesenheit von mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Wahlausschusses die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen Wahlbriefe und entnimmt die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, vermerkt der Wahlausschuss die Stimmabgabe in der Wählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die Wahlurne. Im Übrigen gilt § 7.

(5)

Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Wahlausschuss mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Zugangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 7 Durchführung der Wahl

(1)

Die Wahl findet unter Aufsicht des Wahlausschusses statt. Eine Delegation, auch auf Mitarbeiter der Genossenschaft, ist zulässig.

(2)

Für die Wahl sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter zu verschließende Urnen zu verwenden. Nach Ende der Wahl werden die Urnen von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter in Anwesenheit von mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Wahlausschusses geöffnet und von diesen die Stimmzählung gemeinsam vorgenommen.

§ 8 Feststellung des Wahlergebnisses

(1)

Die nach § 7 Absatz 2 Satz 2 tätigen Mitglieder des Wahlausschusses haben das Ergebnis der Vertreterwahl festzustellen.

(2)

Stand nur eine Liste zur Wahl, ist sie gewählt, wenn sie die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine neue Wahl statt; auch für diese gelten die Vorschriften dieser Wahlordnung.

(3)

Standen mehrere Listen zur Wahl, gilt der Grundsatz der Verhältniswahl (d’Hondt’sches System); wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten entfällt, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter gezogene Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt. § 25 Abs. 2 BetrVG findet entsprechende Anwendung.

(4)

Über die Tätigkeit des Wahlausschusses sowie über die Durchführung und das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zu den Akten der Genossenschaft zu nehmen. Abschriften sind allen Mitgliedern des Wahlausschusses von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu übersenden.

§ 9 Annahme der Wahl

(1)

Nach Feststellung des Wahlergebnisses sind die gewählten Vertreter und Ersatzvertreter unverzüglich von ihrer Wahl schriftlich zu benachrichtigen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter; die Benachrichtigung kann auch im Auftrag des Wahlausschusses durch den Vorstand erfolgen.

(2)

Lehnt ein Gewählter innerhalb der ihm bei der Mitteilung seiner Wahl zu setzenden Frist von zwei Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen.

(3)

Der Wahlausschuss hat festzustellen,

a)

wer die Wahl als Vertreter und Ersatzvertreter angenommen hat,

b)

ob und wann eine neue Vertreterversammlung gemäß § 26f der Satzung zustande gekommen ist.

(4)

Über diese Feststellungen ist eine Niederschrift anzufertigen; es gilt § 8 Absatz 4.

§ 10 Bekanntmachung der gewählten Vertreter

Eine Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 47 der Satzung bestimmten Form bekannt zu machen, nachdem der Wahlausschuss die Feststellungen nach § 9 Absatz 3 getroffen hat. Die Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.

§ 11 Auslegung der Wahlordnung

Die Wahlordnung ist während der Wahlzeit in dem Wahllokal auszulegen. Die Mitglieder haben jederzeit Anspruch auf Einsichtnahme oder Aushändigung der Wahlordnung.

§ 12 Verschmelzung

(1)

Nach einer Verschmelzung findet für den Bereich der übertragenden Genossenschaft eine Ergänzungswahl zur Vertreterversammlung der übernehmenden Genossenschaft statt.

(2)

Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen obliegen dem Wahlausschuss der übernehmenden Genossenschaft nach deren Wahlordnung. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 4 ist der Mitgliederbestand der übertragenden Genossenschaft am Stichtag der Schlussbilanz maßgeblich.

(3)

Gewählt werden können nur Mitglieder der übertragenden Genossenschaft.

(4)

Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft.

§ 13 Wahlanfechtung

Jedes wahlberechtigte Mitglied kann innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Ablauf der Auslegefrist (§ 10) bei dem Wahlausschuss die Wahl schriftlich anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung oder der Wahlordnung verstoßen worden ist. Die Wahlanfechtung ist nicht begründet, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wird. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Er gibt dem Anfechtenden seine Entscheidung schriftlich bekannt. § 51 GenG bleibt unberührt.

§ 14 Inkrafttreten der Wahlordnung und Übergangsregelung

(1)

Die Wahlordnung wird mit dem Beschluss der Hauptversammlung der formwechselnden Vereinigte Volksbank AG mit Sitz in Sindelfingen über den Formwechsel und diese Wahlordnung wirksam.

(2)

Jede spätere Änderung der Wahlordnung bedarf gemäß § 43a Abs. 4 des GenG der Beschlussfassung der Vertreterversammlung; die Änderung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft, soweit der Beschluss nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3)

Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 3 der Wahlordnung werden die Mitglieder der Genossenschaft für den ersten Wahlausschuss von der den Formwechsel beschließenden Hauptversammlung der Vereinigte Volksbank AG mit Sitz in Sindelfingen aus der Mitte der Aktionäre gewählt.

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