Vita 34 AG – Ergänzungen der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG zur Hauptversammlung 2018

Vita 34 AG

Leipzig

ISIN DE000A0BL849 / WKN A0BL84

Ergänzungsverlangen

Ergänzungen der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
zur ordentlichen Hauptversammlung
am 15. Mai 2018 um 11:00 Uhr MESZ

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 3. April 2018 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Vita 34 AG (die „Gesellschaft“) für Dienstag, den 15. Mai 2018, 11:00 Uhr MESZ in den Salles de Pologne, Hainstraße 18, 04109 Leipzig, einberufen.

Innerhalb der gesetzlichen Frist sind der Vita 34 AG zwei Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zugegangen, ein Antrag der Aktionärin MK Beleggingsmaatschaapij Venlo B.V. (unten I.) sowie ein weiterer Antrag des Aktionärs Dr. André Gerth (unten II.).

I.

Mit Schreiben vom 14. April 2018 hat die Aktionärin MK Beleggingsmaatschaapij Venlo B.V. (MKB) gemäß § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der am 15. Mai 2018 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft um nachfolgenden Tagesordnungspunkt sowie um nachfolgenden Beschlussvorschlag beantragt.

Die Tagesordnung der am 15. Mai 2018 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft wird daher um den folgenden neuen Tagesordnungspunkt 11 ergänzt und hiermit wie folgt bekanntgemacht:

Tagesordnungspunkt 11

„Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Aufdeckung von Pflichtverletzungen und Verstößen gegen das Aktienrecht, Gesellschaftsverträgen, Arbeitsvertrag sowie gegen das Strafgesetzbuch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden, Dr. André Gerth, im Zusammenhang seiner angestellten Tätigkeit bei der Vita 34, die unter anderem zu seiner sofortigen Abberufung geführt haben, aber auch möglicher weiterer Verfehlungen die im Zuge seiner Tätigkeit bei der Vita 34 vorliegen.

Unter anderem soll die Sonderprüfung folgende Fragen klären:

1.

Waren sämtliche Gehaltzahlungen inkl. möglicher Tantiemen, Aktien oder Optionen, Erfolgsprämien, variable Gehaltsbestandteile an Herrn Gerth vertragsgemäß?

2.

Waren sämtliche geldwerten Vorteile wie Pensionszusagen, Versicherungen, KFZ und KFZ Nutzung etc. vertragsgemäß?

3.

Wurden bei der Ermittlung und Genehmigung von Zahlungen an Herrn Dr. Gerth durch den damaligen und heutigen Aufsichtsrat korrekt gehandelt?

4.

Hat Herr Dr. Gerth seinerzeit in strafbarer Weise Einfluss auf Entscheidungen des Aufsichtsrats genommen?

5.

Mit Blick auf die Punkte 3 und 4 ist vor allem auch die enge Beziehung zwischen Herrn Dr. Gerth und dem ehemaligen AR-Vorsitzenden, Dr. Hans-Georg Giering, zu beleuchten und zu überprüfen, ob AR-Beschlüsse gezielt manipuliert worden waren, um Vorteile für Herrn Dr. Gerth zu erzielen.

6.

Hat Herr Dr. Gerth im Rahmen seiner Tätigkeit seine Kompetenzen eingehalten, sich streng an die Protokolle und Vorgaben der Gesellschaft und deren Statuten gehalten?

7.

Wurden von Herrn Dr. Gerth Leistungen der Gesellschaft in Anspruch genommen, mit denen er sich persönlich bereichert hat? Wurden z.B. Rechnungen aus dem privaten Bereich über die Gesellschaft abgerechnet? Wurden private Veranstaltungen oder private Ausgaben über die Gesellschaft abgerechnet?

8.

Wurden sämtliche Reisekostenabrechnungen korrekt abgerechnet?

9.

Wurden Verträge mit Familienangehörigen, Ehepartnern, Kindern, Eltern, Lebensgefährten, Bekannten und Freunden abgeschlossen, die nicht marktüblich waren bzw. nicht arm‘s length Prinzipien folgten? Entstanden der Gesellschaft so Nachteile?

10.

Hatte Herr Dr. Gerth die letzte Kapitalerhöhung manipuliert bzw. manipulieren wollen? Zu prüfen wären hier die Aktivitäten um die Gewinnung von Interessenten. Welche Ziele hatte Herr Dr. Gerth und waren diese im Interesse der Gesellschaft und deren Gesellschafter?

11.

Welche Beziehungen pflegte Herr Dr. Gerth zu Wettbewerbern? Welche Kontakte und welche Absprachen gab es und hat Herr Dr. Gerth seinerzeit die aktienrechtlichen Vorschriften eingehalten (insbesondere den Aufsichtsrat informiert und Genehmigungen eingeholt etc.)? Gibt oder gab es Hinweise auf eine Vorteilsnahme durch Herrn Dr. Gerth?

Die voranstehenden Punkte sind nicht ausschließlich. Eine Sonderprüfung sollte weder die voranstehenden Punkte eingeschränkt betrachten noch andere – nicht genannte – Themenkomplexe ausschließen.

Sollten obige Themenkomplexe oder Ausführungen rechtlich nicht zulässig oder fehlerhaft formuliert, so soll dadurch die Sonderprüfung nicht tangiert sein. Es soll statt der fehlerhaften oder rechtlich unzulässigen Formulierungen (oder Themenkomplexe) das treten, das dem am nächsten kommt, was gemeint war bzw. rechtlich zulässig ist.

Als Sonderprüfer schlagen wir die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf) vor. Der Sonderprüfer kann auch Subunternehmer oder Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder von Rechtsanwaltskanzleien zur Prüfung heranziehen. Die Gesellschaft und deren Organe sollen den Sonderprüfer umfassend unterstützen. Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf) hat ihr Einverständnis mit der Bestellung erklärt und bestätigt, dass keine Bestellungshindernisse vorliegen.“

II.

Mit Schreiben vom 13. April 2018 hat der Aktionär Herr Dr. André Gerth gemäß § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der am 15. Mai 2018 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft um nachfolgenden Tagesordnungspunkt sowie um nachfolgenden Beschlussvorschlag beantragt.

Die Tagesordnung der am 15. Mai 2018 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft wird daher um den folgenden weiteren neuen Tagesordnungspunkt 12 ergänzt und hiermit wie folgt bekanntgemacht:

Tagesordnungspunkt 12

„Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Aufdeckung von Pflichtverletzungen und Verstößen gegen das Aktienrecht von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der per ad hoc-Mitteilung vom 10.07.2017, 19:21 Uhr bekannt gemachten Bezugsrechtskapitalerhöhung gegen Bareinlagen aus Genehmigtem Kapital („Kapitalerhöhung“) und dem damit verbundenen öffentlichen Angebot zum Erwerb von Aktien, bezüglich derer das Bezugsrecht nicht ausgeübt wurde.

Insbesondere soll die Sonderprüfung folgende Fragen klären:

a)

Überstieg die Nachfrage nach Aktien der Gesellschaft im Rahmen der Kapitalerhöhung die von ODDO SEYDLER BANK AG, Frankfurt, im Rahmen des öffentlichen Bezugsangebots („Platzierung“) angebotenen Anzahl an Aktien der Gesellschaft?

b)

Wurden die Aktien im Rahmen der Platzierung an den oder höchst bietenden Zeichnungsinteressenten zugeteilt?

c)

Falls Aktien im Rahmen der Platzierung nicht an den oder die höchst bietenden Interessenten zugeteilt wurden, welche Erwägungen des Vorstands und des Aufsichtsrats lagen der Entscheidung zur Zuteilung der Aktien im Rahmen der Platzierung zu Grunde?

d)

Welche Erwägungen des Vorstands lagen der Entscheidung zu Grunde, den Bezugspreis von EUR 6,10 je Aktie der Gesellschaft im Rahmen der Platzierung festzulegen, obwohl höhere Angebote vorlagen?

e)

Welche Informationen und Erwägungen lagen der Zustimmung des Aufsichtsrats zur Durchführung der Kapitalerhöhung zu den in der ad hoc-Mitteilung vom 10.07.2017, 19:21 Uhr genannten Bedingungen zu Grunde?

f)

Gab es vor Festlegung des Bezugspreises je Aktie der Gesellschaft oder vor Zustimmung des Aufsichtsrats zur Kapitalerhöhung zu den in der ad hoc-Mitteilung vom 10.07.2017, 19:21 Uhr genannten Bedingungen Investoren, die ihre ernsthafte Bereitschaft zur Zahlung eines höheren Bezugspreises als EUR 6,10 im Rahmen der Platzierung bekundet haben?

g)

Falls die unter Ziffer f) enthaltene Frage mit Ja zu beantworten sein sollte, hätte der Mehrerlös durch die Ausgabe der Aktien der Gesellschaft im Rahmen der Platzierung zu einem höheren Bezugspreis die voraussichtlichen Kosten für die damit einhergehende Verpflichtung zur Erstellung eines Prospekts für die Platzierung übertroffen?

h)

Hätte die Durchführung der Kapitalerhöhung zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung eines zu erwartenden Mehrerlöses zu Nachteilen für die Gesellschaft, insbesondere zu einer Gefährdung der Gesellschaft geführt?

Die vorstehenden Fragen schränken den Umfang der Sonderprüfung nicht ein, auch nicht für die Fragen- und Themenkomplexe, die in Fragen namentlich bezeichnet sind.

Sollten einzelne Fragen aus rechtlichen Gründen unzulässig sein, wird davon der Sonderprüfungsantrag im Übrigen in seinem rechtlich zulässigen Teil nicht berührt.

Als Sonderprüfer schlagen wir Prof. Dr. Heinz-Christian Knoll, Partner der TGS KNOLL BECK AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Leipzig, vor. Der Sonderprüfer kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Dem Sonderprüfer ist die Ausübung seiner Rechte auch unter Einschaltung von Hilfspersonen vollumfassend zu ermöglichen. Dem Sonderprüfer bzw. seinen Hilfspersonen sind sämtliche aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Der Sonderprüfer hat sein Einverständnis mit der Bestellung erklärt und bestätigt, dass keine Bestellungshindernisse vorliegen.

Begründung

Es bestehen Anhaltspunkte, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung und dem damit verbundenen öffentlichen Angebot gegen ihre gesetzlichen Pflichten verstoßen und zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt haben. Insbesondere bestehen Anhaltspunkte, dass es vor Festlegung des Bezugspreises ernsthafte Interessenten gab, die bereit waren, neue Aktien der Gesellschaft im Rahmen der Platzierung zu einem Preis zu zeichnen, der erheblich über dem festgelegten Ausgabepreis in Höhe von EUR 6,10 lag.

Da Vorstand als auch Aufsichtsrat der Gesellschaft an der Kapitalerhöhung und dem damit verbundenen öffentlichen Angebot gleichermaßen beteiligt waren, ist eine ordnungsgemäße interne Aufklärung nicht gewährleistet. Eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts ist nur durch einen externen Sonderprüfer gewährleistet.

Außerdem kann jederzeit eine weitere Ausnutzung der genehmigten Kapitalia der Gesellschaft erfolgen. Es steht zu befürchten, dass Vorstand und Aufsichtsrat bei einer künftigen Ausnutzung des genehmigten Kapitals entsprechend wie bei der Kapitalerhöhung verfahren und somit zum Nachteil der Gesellschaft und der Aktionäre handeln.“

 

Leipzig, im April 2018

Vita 34 AG

Der Vorstand

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