vPE WertpapierhandelsBank AG – Hauptversammlung 2015

vPE WertpapierhandelsBank AG
München
ISIN DE0006911605
WKN 691 160
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der
vPE WertpapierhandelsBank AG, München, ein.
Sie findet statt am
Dienstag, den 21. Juli 2015, um 10:00 Uhr,
im Münchner Künstlerhaus, Lenbachplatz 8, 80333 München in 80333 München.
Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2014 der vPE WertpapierhandelsBank AG sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014
2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.

Wahl des Abschlussprüfers der vPE WertpapierhandelsBank AG für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
5.

Beschlussfassung über die Anhebung der Obergrenze für die variable Vergütung im Verhältnis zur festen Vergütung für Mitarbeiter der Gesellschaft

Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 1 KWG haben Institute angemessene Verhältnisse zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung für Mitarbeiter festzulegen. Nach § 25a Abs. 5 Satz 2 des KWG in der zum 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung darf die variable Vergütung der Mitarbeiter von Kreditinstituten grundsätzlich 100% der festen Vergütung nicht übersteigen. Abweichend hiervon kann die Hauptversammlung nach § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG eine höhere variable Vergütung billigen, die jedoch 200% der festen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter nicht überschreiten darf. Für eine solche Billigung der Anhebung des Anteils der variablen Vergütung der Mitarbeiter bedarf es gemäß § 25a Abs. 5 Satz 6 KWG eines Vorschlages von Vorstand und Aufsichtsrat zur Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

Die Anhebung des Höchstbetrages der variablen Vergütung der Mitarbeiter der vPE Wertpapierhandelsbank AG auf bis zu 200% ihrer jeweiligen festen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2015 wird gebilligt.

Zur Begründung dieses Beschlussvorschlages tragen Vorstand und Aufsichtsrat Folgendes vor:

Gründe für die Erhöhung

Eine attraktive Vergütung für Mitarbeiter, insbesondere auch solcher mit Kundenbindung, ergibt sich aus dem Zusammenspiel von fixer und variabler Vergütung und deren Gesamtbetrag. Nur wenn der Gesamtbetrag wettbewerbsfähig ist, kann es der Bank gelingen, bestehende Leistungsträger zu binden und neue für die Bank zu gewinnen. Hierzu bedarf es eines Leistungsanreizes für die Mitarbeiter. Deshalb sollen Mitarbeiter auch davon profitieren, wenn die durch sie generierten Provisionserträge der Bank deutlich oberhalb der dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechneten direkten und indirekten fixen Kosten liegen. Auf diese Weise wirkt eine größere Flexibilität bei der Festlegung der variablen Vergütung einer unangemessenen Steigerung der Fixvergütung entgegen. Der fixe Vergütungsanteil liegt im Marktvergleich eher niedrig und ist so bemessen, dass auch bei Marktphasen mit vorübergehend geringen Provisionseinnahmen das Eigenkapital der Gesellschaft durch die Kostenbelastung geschont wird.

Umfang der Erhöhung, Anzahl und Funktion der betroffenen Mitarbeiter

Die Möglichkeit, eine höhere variable Vergütung als 100 % der fixen Vergütung festzulegen, soll hauptsächlich für die Mitarbeiter in den Bereichen Kundenberatung und Kundenbetreuung geschaffen werden. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung werden dies voraussichtlich 42 Mitarbeiter sein, wobei diese Zahl zukünftigen Veränderungen unterliegen kann. Hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen gehen Vorstand und Aufsichtsrat davon aus, dass ein Ausschöpfen der Obergrenze der variablen Vergütung (200%) für die Mitarbeiter aufgrund der Zielverknüpfung immer mit einer entsprechend positiven Entwicklung der Erträge für die Gesellschaft einhergeht und im Hinblick auf § 7 Satz 1 InstitutsVergV i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a KWG an das Bestehen einer angemessenen Eigenmittelausstattung gebunden ist.

Einfluss auf die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine angemessene Eigenkapitalausstattung

Die vorgeschlagene Erhöhung auf ein 1:2-Verhältnis wird keinen Einfluss auf die Fähigkeit der Bank haben, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten. Sie wird vielmehr eine größere Flexibilität hinsichtlich der Möglichkeiten der Bank sichern, auf Ergebnisschwankungen zu reagieren. Mit der vorgeschlagenen Anhebung der Obergrenze für den Anteil der variablen Vergütung an der Gesamtvergütung wird verhindert, dass die andernfalls höheren Fixkosten die Gesellschaft dauerhaft und damit auch in Marktphasen mit niedrigen Provisionserträgen belasten. Die Anhebung der Obergrenze verfolgt damit auch das Ziel einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung. Dieses Ziel wird bei Anhebung der Obergrenze auch dadurch unterstützt, dass eine Auszahlung der variablen Vergütung an die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a KWG bzw. § 7 InstitutsVergV) geknüpft ist.
Vorlagen an die Aktionäre

Die auslegungspflichtigen Unterlagen stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung unter www.vpeag.de dort unter Investor Relations/Hauptversammlung zum Download bereit. Sie liegen auch in den Geschäftsräumen der vPE WertpapierhandelsBank AG, Maximiliansplatz 17, 80333 München, während der Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre aus. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Die Unterlagen werden daher den Aktionären auf Verlangen kostenlos und unverzüglich einmalig mit einfacher Post zugesandt.
Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der Adressen insbesondere für Anmeldung und Anträge von Aktionären verpflichtet.

Nachfolgende Hinweise – mit Ausnahme der angegebenen Adressen – erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis spätestens 14. Juli 2015 (24:00 Uhr), in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) bei der Gesellschaft bei nachfolgend bezeichneten Stelle angemeldet haben:

vPE WertpapierhandelsBank AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 (0)89 30903 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Der Nachweis des Aktienbesitzes hat ebenfalls in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen; hierfür genügt eine Bestätigung durch das depotführende Institut. Dieser Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages, d. h. auf den 30. Juni 2015 (0:00 Uhr), vor dem Tag der Versammlung beziehen (Record Date). Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, so darf die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Stimmrechtsvertretung

Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, vertreten lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen im Sinne von § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen können eigene Anforderungen an die Erteilung der Vollmacht bestehen, da diese die Vollmacht gemäß § 135 AktG nachprüfbar festhalten müssen. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.
Anträge und Wahlvorschläge

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 und § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse bis spätestens zum Ablauf des 6. Juli 2015 (24:00 Uhr) zu richten:

vPE WertpapierhandelsBank AG
Herrn Lars Ewaldsen
Maximiliansplatz 17
80333 München
Fax: +49 (0)89 225 060
E-Mail: huber@vpeag.de

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden im Internet unter www.vpeag.com dort unter Investor Relations/Hauptversammlung unverzüglich veröffentlicht.

München, im Juni 2015

vPE WertpapierhandelsBank AG

Der Vorstand

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