Weng Fine Art AG Krefeld – Hauptversammlung

Weng Fine Art AG
Krefeld
ISIN: DE0005181606
Einladung zur Hauptversammlung

 

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der Weng Fine Art AG ein, die am

Montag, den 1. September 2014 ab 14.00 Uhr
in den Räumen von „Derby auf der Rennbahn“ (Biebricher Saal),
An der Rennbahn 4 in D-47800 Krefeld,

stattfindet und, falls erforderlich, am Dienstag, den 2. September 2014 ab 9:00 Uhr dort fortgesetzt wird.

TAGESORDNUNG
TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 01.02.2013 bis 31.01.2014

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung.

Der festgestellte Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der Bericht des Aufsichtsrats werden im Internet auf der Website der Gesellschaft (www.wengfineart.com) unter dem Menüpunkt „Investor Relations: Hauptversammlung“ zum Download bereitstehen und wie alle anderen zugänglich zu machenden Unterlagen in der Hauptversammlung ausliegen.
TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des zum 31.01.2014 beendeten Geschäftsjahres

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen für die Verwendung des Bilanzgewinns des zum 31.01.2014 beendeten Geschäftsjahres in Höhe von EUR 2.434.047,41 folgenden Beschluss vor:
(1) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,11 je dividendenberechtigter Stückaktie: EUR 297.550,00
(2) Einstellung eines Betrages aus dem Bilanzgewinn in eine Gewinnrücklage: EUR 650.000,00
(3) Gewinnvortrag des Bilanzgewinns im Übrigen: EUR 1.486.497,41

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft Stück 52.500 eigene Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Dies wurde im angegebenen Ausschüttungsbetrag berücksichtigt. Sollte sich die Zahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien bis zur Hauptversammlung erhöhen oder vermindern, wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,11 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.
TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das am 31.01.2014 beendete Geschäftsjahr

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem während des am 31.01.2014 beendeten Geschäftsjahres amtierenden Vorstand Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31.01.2014 beendete Geschäftsjahr

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den während des am 31.01.2014 beendeten Geschäftsjahres amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
TOP 5

Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31.01.2014 beendete Geschäftsjahr

Gemäß § 15 der Satzung der Gesellschaft wird die Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für das am 31.01.2014 beendete Geschäftsjahr folgende Vergütung: Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 8.000,00; der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 7.000,00; das dritte Aufsichtsratsmitglied erhält EUR 5.000,00.
TOP 6

Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 8 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Die Amtszeit aller derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie des Ersatzmitglieds endet gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 24.09.2012 mit der Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 01.02.2013–31.01.2014. Daher sind Neuwahlen zum Aufsichtsrat durchzuführen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, folgende drei Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:

1. Herr Heribert Reiners – Rechtsanwalt, Köln

Herr Reiners ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

2. Herr Christian W. Röhl – Kaufmann/Finanzanalyst, Berlin

Herr Röhl ist Mitglied in den folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

V7 Energie AG, Kißlegg (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
V7 SolarKraftwerk Wolfegg AG, Kißlegg (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

3. Herr Wim Zwitserloot – Investor/Consultant, Milsbeek/Niederlande

Herr Zwitserloot ist Mitglied in den folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Antea Den Haag, Investment Fonds VI

Ferner soll ein Ersatzmitglied gewählt werden für den Fall, dass ggfs. ein Aufsichtsratsmitglied während der laufenden Amtszeit ausscheidet. Diesbezüglich wird seitens des Aufsichtsrates vorgeschlagen:

Herr Dr. Dietrich von Frank – Manager Versicherungswesen, Basel/Schweiz

Herr Dr. von Frank ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
TOP 7

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das am 01.02.2014 begonnene Geschäftsjahr

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Brandenburg Wirtschaftsberatungs-GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, zum Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das am 01.02.2014 begonnene Geschäftsjahr zu wählen.
TOP 8

Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands und die entsprechende Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
§ 2
Unternehmensgegenstand
(1)

Gegenstand des Unternehmens ist
(a)

der Erwerb, das Halten und die Verwaltung sowie die Verwertung von Beteiligungen an anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere an Unternehmen, die im In- und Ausland im Kunstmarkt tätig sind, sowie die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, einschließlich der Übernahme der Geschäftsführung und der Vertretung in anderen Gesellschaften, und
(b)

der Handel mit Kunstwerken und anderen Sammelobjekten auf eigene Rechnung.
(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und Maßnahmen zu treffen, die dem vorstehenden Geschäftszweck dienlich und/oder förderlich sind, einschließlich der Errichtung von Vertretungen, Zweitniederlassungen, Betriebsstätten, Tochtergesellschaften und sonstigen Wirtschaftsunternehmen im In- und Ausland.
TOP 9

Beschlussfassung über die Umstellung des Geschäftsjahres und die entsprechende Änderung der Satzung

Das derzeit gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft am 1. Februar eines Jahres beginnende und am 31. Januar des Folgejahres endende Geschäftsjahr der Gesellschaft soll ab dem 01.01.2016 dergestalt umgestellt werden, dass das Geschäftsjahr der Gesellschaft künftig das Kalenderjahr ist. Für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.12.2015 soll ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft wird ab dem 01.01.2016 auf das Kalenderjahr umgestellt. Für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.12.2015 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.

§ 3 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt um einen neuen Satz 2 und einen neuen Satz 3 ergänzt:
(2)

(…) Ab dem 1. Januar 2016 ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft das Kalenderjahr. Der Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
TOP 10

Beschlussfassung betreffend die Vergütung des Aufsichtsrates und entsprechende Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
(1)

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine feste und/oder gewinnabhängige Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr festgesetzt wird.
(2)

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten überdies die in Ausübung ihres Amtes getätigten Aufwendungen ersetzt.
TOP 11

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Weng Fine Art AG und der Weng Fine Art Editions GmbH

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurden die formellen Anforderungen an Gewinnabführungsverträge verschärft. Es wird nunmehr in entsprechenden Verträgen mit Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH ein Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Herstellung einer ertragsteuerlichen Organschaft für erforderlich erachtet. Für die Änderung von Altverträgen bei gleichzeitiger Wahrung der steuerlichen Organschaft hat der Gesetzgeber eine Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gewährt. Der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft als Organträgerin und ihrer unmittelbaren 100%igen Tochtergesellschaft Weng Fine Art Editions GmbH andererseits ist daher zu ändern. Zu diesem Zweck beabsichtigen die Gesellschaft und die Weng Fine Art Editions GmbH den Abschluss einer Änderungsvereinbarung. Die Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Weng Fine Art Editions GmbH der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft und der Eintragung in das Handelsregister. Der Entwurf der Änderungsvereinbarung wurde von dem Vorstand der Gesellschaft und der Geschäftsführung der Weng Fine Art Editions GmbH aufgestellt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Entwurf der Änderungsvereinbarung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der Weng Fine Art Editions GmbH wird zugestimmt.

Der Entwurf der Änderungsvereinbarung hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

Die Regelungen über die Verlustübernahme durch die Gesellschaft werden in Übereinstimmung mit den neuen gesetzlichen Anforderungen durch einen dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt.

Im Übrigen bleibt der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unverändert.

Eine Prüfung des geänderten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, weil sich alle Geschäftsanteile der Weng Fine Art Editions GmbH in der Hand der Gesellschaft befinden. Mangels außenstehender Gesellschafter bei der Weng Fine Art Editions GmbH hat die Gesellschaft als Organträgerin weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren.

Der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist im gemeinsamen Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der Weng Fine Art Editions GmbH näher erläutert und begründet.

Auf der Website der Gesellschaft (www.wengfineart.com) sind, neben weiteren Hauptversammlungsinformationen, folgende Unterlagen zugänglich:

der bisherige Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Weng Fine Art Editions GmbH;

der Entwurf der Änderungsvereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Weng Fine Art Editions GmbH;

die Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre;

die Jahresabschlüsse der Weng Fine Art Editions GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre; und

der gemeinsame Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der Weng Fine Art Editions GmbH.

Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht.

WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 2.750.000 und ist eingeteilt in 2.750.000 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 52.500 eigene Aktien, aus denen ihr kein Stimmrecht zusteht. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 2.697.500.
2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Die Gesellschaft hat Namensaktien. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind deshalb diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.

Die Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung muss spätestens am 25.08.2014, 24.00 Uhr, in deutscher oder englischer Sprache mindestens in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

Weng Fine Art AG
Kimplerstraße 294
D-47807 Krefeld
Per Telefax: +49 (0)2151 93713-29
Per E-Mail: bickel@wengfineart.com

Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären, die spätestens am 18.08.2014, 0.00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung sowie auf Verlangen ein Anmeldeformular übersandt. Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tage der Hauptversammlung maßgeblich.

Wir weisen darauf hin, dass aus technischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 25.08.2014, 24.00 Uhr, bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, 25.08.2014, 24.00 Uhr. Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 25.08.2014, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär.

Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß § 135 des Aktiengesetzes gleichgestellte Institutionen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 des Aktiengesetzes.
3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden Abschnitt erforderlich.

Für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft genügt grundsätzlich die Textform (§ 126b BGB).

Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte Personen

Wenn ein Kreditinstitut, ein einem Kreditinstitut gemäß §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wir weisen zudem darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt. Daher sollten Sie sich rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen.

Sonstige Bevollmächtigte

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.

Wird die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erteilt, soll diese bis zum 31. August 2014, 24.00 Uhr, an die nachfolgende Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Weng Fine Art AG
Kimplerstraße 294
D-47807 Krefeld
Per Telefax: +49 (0)2151 93713-29
Per E-Mail: bickel@wengfineart.com

Ein Formular zur Anmeldung und Vollmachterteilung wird den Aktionären, die spätestens am 18.08.2014, 00.00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung übersandt. Es wird Aktionären auf Verlangen auch kostenlos zugesandt.

Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Dieser kann am Tage der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an vorstehende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.

Ein Vollmachtformular steht auch auf den Internet-Seiten der Gesellschaft (www.wengfineart.com) unter dem Menüpunkt „Investor Relations: Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung. Es wird Aktionären auf Verlangen auch kostenlos zugesandt.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte nach entsprechender Vollmacht- und Weisungserteilung in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden Abschnitt erforderlich.

Ein Formular zur Anmeldung und Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird den Aktionären, die spätestens am 18.08.2014, 0.00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungs-Einladung übersandt. Es steht auch auf den Internet-Seiten der Gesellschaft (www.wengfineart.com) unter dem Menüpunkt „Investor Relations: Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung und wird Aktionären auf Verlangen auch kostenlos zugesandt.

Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum 31.08.2014, 24.00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden:

Weng Fine Art AG
Kimplerstraße 294
D-47807 Krefeld
Per Telefax:+49 (0)2151 93713-29
Per E-Mail: bickel@wengfineart.com

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder erteilte Weisungen zu ändern.

Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen), nicht ausüben. In diesen Fällen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag oder Wahlvorschlag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich.
4.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern (eine Begründung ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) sind ausschließlich zu richten an:

Weng Fine Art AG
Kimplerstraße 294
D-47807 Krefeld
Per Telefax:+49 (0)2151 93713-29
Per E-Mail: bickel@wengfineart.com

Bis spätestens zum Ablauf des 17.08.2014, 24.00 Uhr, bei vorstehender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse eingegangene zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden – vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127 Satz 3 AktG – den anderen Aktionären auf den Internet-Seiten der Gesellschaft (www.wengfineart.com) unter dem Menüpunkt „Investor Relations: Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden anschließend ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
5.

Ergänzungsverlangen auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, können in gleicher Weise wie gemäß § 122 Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 07.08.2014, 24.00 Uhr, in schriftlicher Form (§ 126 BGB) unter folgender Adresse zugegangen sein:

Weng Fine Art AG
Kimplerstraße 294
D-47807 Krefeld
Per Telefax:+49 (0)2151 93713-29
Per E-Mail: bickel@wengfineart.com
6.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Diese Einberufung der Hauptversammlung und die zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung stehen auch auf den Internet-Seiten der Gesellschaft (www.wengfineart.com) unter dem Menüpunkt „Investor Relations: Hauptversammlung“ zur Verfügung.

 

Krefeld, im Juli 2014

Weng Fine Art AG

– Der Vorstand –

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