Wild Bunch AG – Hauptversammlung 2018

Wild Bunch AG

Berlin

WKN A13SXB; ISIN DE000A13SXB0

Wir laden unsere Aktionäre zu der

ordentlichen Hauptversammlung

unserer Gesellschaft

am Mittwoch, den 26. September 2018, 10:00 Uhr,

in das

Sofitel Berlin Kurfürstendamm,
Salon Opéra,
Augsburger Str. 41, 10789 Berlin,

ein.

I. TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Wild Bunch AG zum 31. Dezember 2015 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des für die Wild Bunch AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB und § 289 Abs. 5 HGB (jeweils in der im Jahre 2015 anwendbaren Fassung) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.

Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors” unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen” abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen. Die Unterlagen werden vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung erläutert werden.

2.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Wild Bunch AG zum 31. Dezember 2016 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des für die Wild Bunch AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB (jeweils in der im Jahre 2016 anwendbaren Fassung) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.

Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors” unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen” abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen. Die Unterlagen werden vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung erläutert werden.

3.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Wild Bunch AG zum 31. Dezember 2017 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des für die Wild Bunch AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) für das Geschäftsjahr 2017

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.

Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors” unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen” abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen. Die Unterlagen werden vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung erläutert werden.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017

4.1

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Herrn Vincent Grimond wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

b)

Herrn Brahim Chioua wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

c)

Herrn Max Sturm wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

d)

Herrn Vincent Maraval wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.

4.2

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Herrn Vincent Grimond wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.

b)

Herrn Brahim Chioua wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.

c)

Herrn Max Sturm wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.

d)

Herrn Vincent Maraval wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.

Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.

4.3

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Herrn Vincent Grimond wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.

b)

Herrn Brahim Chioua wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.

c)

Herrn Max Sturm wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.

d)

Herrn Vincent Maraval wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.

Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017

5.1

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Herrn Wolf-Dieter Gramatke wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

b)

Herrn Hans Mahr wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

c)

Herrn Tarek Malak wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

d)

Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim wird für ihre Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

e)

Herrn Pierre Tattevin wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

f)

Herrn Benjamin Waisbren wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

g)

Herrn Dr. Andreas Pres wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

h)

Herrn Norbert Kopp wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.

5.2

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Herrn Wolf-Dieter Gramatke wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.

b)

Herrn Hans Mahr wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.

c)

Herrn Tarek Malak wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.

d)

Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim wird für ihre Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.

e)

Herrn Pierre Tattevin wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.

f)

Herrn Benjamin Waisbren wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.

Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.

5.3

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Herrn Wolf-Dieter Gramatke wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.

b)

Herrn Hans Mahr wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.

c)

Herrn Tarek Malak wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.

d)

Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim wird für ihre Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.

e)

Herrn Pierre Tattevin wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.

f)

Herrn Benjamin Waisbren wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.

Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenberichten oder sonstiger unterjähriger Finanzinformationen bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.

7.

Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne, von ihr zu wählende Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 der Satzung bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nach § 10 Abs. 3 Satz 2 der Satzung nicht mitgerechnet. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes (§ 10 Abs. 3 Satz 3 der Satzung).

Herr Wolf-Dieter Gramatke, Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim sowie Herr Hans Mahr haben ihre Ämter als Aufsichtsratsmitglieder niedergelegt.

Die Amtszeiten der übrigen drei, noch amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Tarek Malak, Pierre Tattevin und Benjamin Waisbren enden mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Daher sind Neuwahlen aller Aufsichtsratsmitglieder erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,

gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft die nachfolgend unter lit. (a) bis (e) genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, das ist – da das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, jeweils nicht mitgerechnet wird – das Geschäftsjahr 2022, beschließt sowie

den unter lit. (f) genannten Kandidaten als Nachfolger für Hans Mahr gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 der Satzung mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, d.h. für den Rest der Amtszeit von Hans Mahr,

zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen.

(a)

Herrn Tarek Malak, wohnhaft in Berlin, Angestellter bei der Sapinda International Services B.V. (Berlin branch) mit Sitz in Berlin;

(b)

Herrn Benjamin Waisbren, wohnhaft in Chicago (USA) und Los Angeles (USA), Rechtsanwalt, Vorsitzender des Vorstands der LSC Film Corporation;

(c)

Herrn Michael Edelstein, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich), Produzent und Unternehmer, Mitglied im Board of Directors der Motivii Limited, London (Vereinigtes Königreich);

(d)

Herrn Dr. Georg Kofler, wohnhaft in Rottach-Egern, Manager und Unternehmer, Geschäftsführer der Social Chain Group GmbH, München;

(e)

Herrn Kai Diekmann, wohnhaft in Potsdam, Journalist und Unternehmer, Gründer StoryMachine und Gründer Deutsche Fondsgesellschaft;

(f)

Herrn Pierre Tattevin, wohnhaft in Paris (Frankreich), Rechtsanwalt, Partner und Managing Director bei der Lazard Investmentbank Ltd.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.

Gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr Tarek Malak als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.

Herr Tarek Malak ist Mitglied im Aufsichtsrat der Ichor Coal N.V., Schiphol (Niederlande). Darüber hinaus ist Herr Malak kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Ein Kurzlebenslauf von Herrn Tarek Malak ist auf der Internetseite der Wild Bunch AG unter

www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors“ unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen“ zugänglich.

Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Abgesehen davon, dass Herr Malak bereits Aufsichtsrat der Gesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Malak einerseits und Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Herr Benjamin Waisbren ist Mitglied des Board der LSC Film Corporation, einem US-amerikanischen Film Koproduktionsfonds, und sonst kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist darüber hinaus auch kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Ein Kurzlebenslauf von Herrn Benjamin Waisbren ist auf der Internetseite der Wild Bunch AG unter

www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors“ unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen“ zugänglich.

Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Abgesehen davon, dass Herr Waisbren bereits Aufsichtsrat der Gesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Waisbren einerseits und Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Herr Michael Edelstein ist Mitglied im Board of Directors der Motivii Limited, London (Vereinigtes Königreich). Darüber hinaus ist Herr Edelstein kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Ein Kurzlebenslauf von Herrn Edelstein ist auf der Internetseite der Wild Bunch AG unter

www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors“ unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen“ zugänglich.

Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Edelstein einerseits und Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Herr Dr.Georg Kofler ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Leifeld Metal Spinning AG, Ahlen, und Mitglied des Aufsichtsrats der Lumaland AG, Berlin. Darüber hinaus ist Herr Kofler kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Ein Kurzlebenslauf von Herrn Dr. Kofler ist auf der Internetseite der Wild Bunch AG unter

www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors“ unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen“ zugänglich.

Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Dr. Kofler einerseits und Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Herr Kai Diekmann ist Mitglied im Board of Directors der The Times & Sunday Times (London) und Mitglied des Policy Advisory Board von Uber Technologies Inc (San Francisco). Darüber hinaus ist Herr Diekmann kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Ein Kurzlebenslauf von Herrn Diekmann ist auf der Internetseite der Wild Bunch AG unter

www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors“ unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen“ zugänglich.

Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Diekmann einerseits und Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Herr Pierre Tattevin ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Ein Kurzlebenslauf von Herrn Pierre Tattevin ist auf der Internetseite der Wild Bunch AG unter

www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors“ unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen“ zugänglich.

Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Abgesehen davon, dass Herr Tattevin bereits Aufsichtsrat der Gesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Tattevin einerseits und Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

8.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung hinsichtlich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 10 der Satzung)

Die Regelung zum Verfahren der Besetzung vakant gewordener Aufsichtsratsmandate entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand moderner Corporate-Governance-Praxis und soll daher mit dem Ziel der Flexibilisierung angepasst werden.

Für Fälle des vorzeitigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds bestimmt die Satzung in § 10 Abs. 3 Satz 3 derzeit, dass eine Neubesetzung dieses Mandats für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt. Künftig soll die Hauptversammlung in diesen Fällen mehr Flexibilität bei der Festlegung der Amtszeiten haben.

§ 10 Abs. 3 Satz 3 lautet derzeit wie folgt:

„Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 10 Abs. 3 Satz 3 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:

„Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, sofern die Hauptversammlung nicht eine andere Amtszeit beschließt.“

9.

Beschlussfassung über Satzungsänderung hinsichtlich Vorsitz in der Hauptversammlung (§ 23 Abs. 1 der Satzung)

Die Satzung ist auch hinsichtlich der Bestimmung des Vorsitzenden in der Hauptversammlung nicht mehr zeitgemäß und soll durch eine flexiblere Regelung moderner gestaltet werden.

§ 23 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:

„1. Zum Vorsitz in der Hauptversammlung ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats berufen. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er ein anderes Aufsichtsratsmitglied, das diese Aufgabe wahrnimmt. Ist der Vorsitzende verhindert und hat er niemanden zu seinem Vertreter bestimmt, so leitet ein von den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat gewähltes Aufsichtsratsmitglied die Hauptversammlung.“

Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert werden, dass für den Fall der Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur ein anderes Aufsichtsratsmitglied zum Versammlungsleiter bestimmt bzw. gewählt werden kann, sondern auch ein externer Dritter. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, um einer Person die Versammlungsleitung zu übertragen, die besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 23 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„1. Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er verhindert ist, wird die Hauptversammlung von einem anderen Aufsichtsratsmitglied oder einem Dritten geleitet, das bzw. der vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmt wird. Unterbleibt eine solche Bestimmung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wird ein Aufsichtsratsmitglied oder ein Dritter unmittelbar vor der Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrates mit einfacher Stimmenmehrheit zum Versammlungsleiter gewählt.“

10.

Beschlussfassung über eine Kapitalherabsetzung im Wege der vereinfachten Einziehung von fünfzehn Aktien (§ 237 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG) sowie Satzungsänderung

Zur Deckung von Verlusten und zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage soll unter Tagesordnungspunkt 11 eine Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien beschlossen werden. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene, vorgeschaltete Einziehung von fünfzehn Aktien der Gesellschaft, die ihr von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (§ 237 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative, i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AktG), ist Voraussetzung, um die unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagene Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien in einem glatten Zusammenlegungsverhältnis durchführen zu können. Nach Einziehung der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Aktien besteht ein Grundkapital, das durch das vorgesehene Zusammenlegungsverhältnis der Kapitalherabsetzung teilbar ist, ohne dass Bruchteile entstehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

10.1

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 81.763.015,00, eingeteilt in 81.763.015 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie, wird im Wege der vereinfachten Einziehung nach § 237 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG um EUR 15,00 auf EUR 81.763.000,00, eingeteilt in 81.763.000 Stückaktien, herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt durch Einziehung von fünfzehn Stückaktien, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist und die der Gesellschaft von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt und auf diese Weise von der Gesellschaft erworben werden. Diese Kapitalherabsetzung dient ausschließlich dem Zweck, eine Grundkapitalziffer zu schaffen, welche bei der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien ein glattes Zusammenlegungsverhältnis ermöglicht. Der auf die eingezogenen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 15,00 wird in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB) eingestellt.

10.2

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung festzulegen.

10.3

§ 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung geändert und erhält die folgende Fassung:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 81.763.000,00 (in Worten: einundachtzig Millionen siebenhundertdreiundsechzigtausend Euro). Das Grundkapital ist eingeteilt in 81.763.000 (in Worten: einundachtzig Millionen siebenhundertdreiundsechzigtausend) Stückaktien.”

10.4

Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 10.1 und 10.3 (Herabsetzung des Grundkapitals sowie Satzungsänderung) nur dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die Hauptversammlung die Beschlüsse gemäß Tagesordnungspunkt 11 gefasst hat.

11.

Beschlussfassung über eine ordentliche Kapitalherabsetzung der Gesellschaft gemäß §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung von Aktien zum Zwecke der Deckung von Verlusten und im Übrigen zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage sowie Satzungsänderung

Im Falle der Beschlussfassung und des Wirksamwerdens der Beschlüsse gemäß Tagesordnungspunkt 10 beträgt das im Wege der vereinfachten Einziehung von fünfzehn Aktien herabgesetzte Grundkapital EUR 81.763.000,00. Das Grundkapital der Gesellschaft soll nach den §§ 222 ff. AktG im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung herabgesetzt werden, um (a) Verluste der Gesellschaft auszugleichen und (b) den die Verluste übersteigenden Teil des Herabsetzungsbetrags in die Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB) einzustellen. Der Wert der Gesellschaft wird dadurch nicht verändert. Es erfolgen keine Ausschüttungen an die Aktionäre. Das Grundkapital der Gesellschaft soll durch Zusammenlegung von Stückaktien im Verhältnis 40 zu 1 von EUR 81.763.000,00 auf EUR 2.044.075,00 reduziert werden. Die ordentliche Kapitalherabsetzung wird also in der Weise durchgeführt, dass jeweils 40 auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

11.1

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 81.763.000,00, eingeteilt in 81.763.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um EUR 79.718.925,00 auf EUR 2.044.075,00, eingeteilt in 2.044.075 auf den Inhaber lautende Stückaktien, herabgesetzt. Die Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach den §§ 222 ff. AktG im Verhältnis 40 zu 1 und dient im Umfang von ca. EUR 55,6 Mio. zur Deckung von Verlusten. Der die Verluste übersteigende Teil des Herabsetzungsbetrags wird in die Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB) der Gesellschaft eingestellt. Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils 40 auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden.

11.2

Bezüglich Aktienspitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Aktionär eine nicht durch 40 teilbare Aktienanzahl hält, sollen sich die Depotbanken durch Zu- und Verkäufe von Teilrechten um einen Spitzenausgleich bemühen. Verbleibende Aktienspitzen sollen nach Zusammenlegung der Teilrechte als Vollrechte für Rechnung der jeweiligen Teilrechteinhaber veräußert werden.

11.3

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung und der Zusammenlegung von Aktien festzulegen.

11.4

§ 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung geändert und erhält die folgende Fassung:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.044.075,00 (in Worten: zwei Millionen vierundvierzigtausendfünfundsiebzig Euro). Das Grundkapital ist eingeteilt in 2.044.075 (in Worten: zwei Millionen vierundvierzigtausendfünfundsiebzig) Stückaktien.”

11.5

Der Vorstand wird angewiesen, (a) die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 11.1 und 11.4 (Herabsetzung des Grundkapitals sowie Satzungsänderung) nur dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die Hauptversammlung die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 10 gefasst hat und (b) Sorge zu tragen, dass die Eintragung dieser ordentlichen Kapitalherabsetzung zeitlich nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 10 erfolgt.

12.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen (Einbringung der von der Wild Bunch AG begebenen EUR 18.000.000 8% – Inhaberschuldverschreibungen 2016/2019) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

Derzeit weist die Gesellschaft eine zu hohe Verschuldung auf. Es ist erforderlich, diese Verschuldung und die damit verbundene Zinslast zu reduzieren, um dem Konzern eine nachhaltige Restrukturierung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck soll ein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten der Wild Bunch AG durch Einbringung in die Gesellschaft in Eigenkapital umgewandelt werden.

Hierzu ist u.a. beabsichtigt, dass die Gläubiger (nachfolgend „Anleihegläubiger”) der von der Wild Bunch AG emittierten 8% Inhaberschuldverschreibungen 2016/2019 im Gesamtnennbetrag von EUR 18.000.000,00, eingeteilt in 180 Teilschuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen”) im Nennbetrag von je EUR 100.000,00 (ISIN: DE000A2AALE3 | WKN: A2AALE) (nachstehend die „Wild Bunch-Anleihe 2016”), durch Beschlüsse im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung nach dem Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2512 (Schuldverschreibungsgesetz) ihre Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft (die „Erwerbsrechte”) umtauschen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 und 13 (insbesondere zum Bezugsrechtsausschluss nach diesem Tagesordnungspunkt 12) Bezug genommen.

Falls die Anleihegläubiger die vorgesehenen Beschlüsse zum Umtausch der Wild Bunch-Anleihe 2016 in Erwerbsrechte nicht fassen sollten, welche Voraussetzung für die Einbringung der Schuldverschreibungen sind, behalten sich Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Tagesordnungspunkt 12 von der Tagesordnung abzusetzen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

12.1

Das gemäß den Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkten 10 und 11 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 3.600.000,00 gegen Sacheinlagen durch Ausgabe von 3.600.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 erhöht. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von je EUR 1,00 (“Ausgabebetrag”) ausgegeben, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 3.600.000,00. Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der neuen Aktien und dem Einbringungswert des Sacheinlagegegenstands wird der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugewiesen. Die neuen Aktien sind gewinnberechtigt ab dem Beginn desjenigen Geschäftsjahres, in dem sie entstehen.

12.2

Gegenstand der Sacheinlage sind sämtliche Forderungen und Rechte aus sämtlichen Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 100.000,00 (je eine “Schuldverschreibung”) aus den von der Wild Bunch AG begebenen Wild Bunch-Anleihe 2016, jeweils einschließlich sämtlicher fälliger und nicht fälliger Nebenforderungen und –rechte, insbesondere einschließlich aufgelaufener, nicht gezahlter Zinsen und künftiger Zinsen.

12.3

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Zur Zeichnung und Übernahme sämtlicher 3.600.000 neuen Aktien wird ausschließlich die Quirin Privatbank AG mit Sitz in Berlin (“Abwicklungsstelle”) in ihrer Funktion als Abwicklungsstelle zugelassen mit der Verpflichtung, die neuen Aktien den Anleihegläubigern mit der Maßgabe zum Erwerb anzubieten, dass die Anleihegläubiger für jede von ihnen gemäß den Beschlüssen der Anleihegläubiger im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung auf die Abwicklungsstelle übertragene Schuldverschreibung 20.000 neue Aktien erwerben können, und, soweit Anleihegläubiger ihr Erwerbsrecht in Bezug auf die neuen Aktien nicht ausüben, diese Aktien gemäß den Beschlüssen der Anleihegläubiger im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung zugunsten der Anleihegläubiger zu verwerten. Die unter Ziffer 12.2 bezeichnete Sacheinlage wird von der Abwicklungsstelle als Gegenleistung für die Ausgabe der neuen Aktien eingebracht.

12.4

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

12.5

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 Abs. 1 der Satzung nach Durchführung der Kapitalerhöhung und unter Berücksichtigung der unter den Tagesordnungspunkten 10, 11 und 13 vorgesehenen Satzungsänderungen anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.

12.6

Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß § 188 AktG und die Änderung von § 3 Abs. 1 der Satzung erst (a) nach der Eintragung der Beschlussfassungen über die unter Tagesordnungspunkten 10 und 11 vorgesehenen Kapitalherabsetzungen und (b) nur nach Eintritt der folgenden Bedingung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden:

Die Anleihegläubiger haben im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung beschlossen, sämtliche Schuldverschreibungen im vorstehenden Sinne gegen Gewährung von Erwerbsrechten auf insgesamt 3.600.000 neue Aktien auf die Abwicklungsstelle zu übertragen, und dieser Beschluss wurde (soweit gesetzlich erforderlich) nach § 21 Schuldverschreibungsgesetz vollzogen.

12.7

Der Beschluss über die Sachkapitalerhöhung gemäß diesem Tagesordnungspunkt 12 wird unwirksam, wenn die Durchführung der Sachkapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Hauptversammlung oder, sofern Klagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 10, 11 und/oder 12 oder gegen die Beschlüsse der Anleihegläubiger über die Übertragung der Schuldverschreibungen auf die Abwicklungsstelle und den Umtausch in Erwerbsrechte erhoben werden, nicht innerhalb von sechs Monaten, (a) nachdem die entsprechenden Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren rechtskräftig oder durch Vergleich beendet wurden bzw. (b) nach einem etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a AktG (ggf. i.V.m. § 20 Abs. 3 Schuldverschreibungsgesetz), zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde.

13.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen (Einbringung von Forderungen aus französischen Bankdarlehen und Investitionsverträgen) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

Zur weiteren Reduzierung der Verschuldung der Gesellschaft und des Konzerns und der damit verbundenen Zinslast sollen außerdem ursprünglich aus französischen Bankdarlehensverträgen und Investitionsverträgen stammende Zahlungsforderungen gegen die Wild Bunch AG durch Einbringung in die Gesellschaft in Eigenkapital umgewandelt werden.

Bei den Darlehensverträgen handelt es sich um ursprünglich von der Wild Bunch S.A., Paris, einer 100%-igen Tochter der Wild Bunch AG („WBSA”), sowie weiteren Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns mit verschiedenen französischen Banken („Französische Banken”) abgeschlossene Darlehensverträge, nach denen die Französischen Banken offene Zahlungsforderungen gegen WBSA und weitere Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns in Höhe von insgesamt ca. EUR 48.955.226,00 (Stand: 31. Dezember 2017) haben (diese Zahlungsforderungen „Französische Bankforderungen”).

Bei den Investitionsverträgen handelt es sich um Investitionsverträge verschiedener französischer Finanzierungsgesellschaften der Film- und Medienindustrie (sog. sociétés de financement de l’industrie cinématographique et de l’audiovisuel, im Folgenden „SOFICAs”) mit der WBSA. Nach diesen Investitionsverträgen haben die SOFICAs gegen die WBSA offene Zahlungsforderungen in Höhe von insgesamt ca. EUR 13.738.134,00 (diese Zahlungsforderungen „SOFICA-Forderungen”).

Die Voltaire Finance B.V. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, Geschäftsanschrift: Schiphol Boulevard 127, G4.02, 1118 BG Schiphol, Niederlande, eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer KVK 71800611 (im Folgenden „Investor”). Der Investor wird sämtliche Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen von den Französischen Banken und den SOFICAs aufgrund entsprechender Erwerbsverträge im Wege der Abtretung dieser Forderungen an den Investor erwerben. Daraufhin wird die Wild Bunch AG jeweils einen Teil der Französischen Bankforderungen und der SOFICA-Forderungen im Gesamtnennbetrag von insgesamt EUR 36.597.360,00 (dieser Teil die „Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten“) durch Schuldübernahmevereinbarungen mit schuldbefreiender Wirkung für die WBSA und ggf. die anderen Schuldnergesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns übernehmen. Auf diese Weise wird der Investor zum Gläubiger der Wild Bunch AG. Sodann soll der Investor die von der Wild Bunch AG wie vorstehend übernommenen Forderungen aus den Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten im Rahmen der Durchführung der Sachkapitalerhöhung nach diesem Tagesordnungspunkt 13 in die Wild Bunch AG einbringen und an diese abtreten, wodurch die Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten der Wild Bunch AG erlöschen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 und 13 (insbesondere zum Bezugsrechtsausschluss nach diesem Tagesordnungspunkt 13) Bezug genommen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

13.1

Das gemäß den Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkten 10 und 11 herabgesetzte – und gegebenenfalls gemäß Punkt 12 der Tagesordnung erhöhte – Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 18.298.680,00 gegen Sacheinlagen durch Ausgabe von 18.298.680 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 erhöht. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von je EUR 1,00 (“Ausgabebetrag”) ausgegeben, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 18.298.680,00. Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der neuen Aktien und dem Wert des Sacheinlagegegenstands wird der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugewiesen. Die neuen Aktien sind gewinnberechtigt ab dem Beginn desjenigen Geschäftsjahres, in dem sie entstehen.

13.2

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Zur Zeichnung und Übernahme sämtlicher 18.298.680 neuen Aktien wird ausschließlich die Voltaire Finance B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, Geschäftsanschrift: Schiphol Boulevard 127, G4.02, 1118 BG Schiphol, Niederlande, eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer KVK 71800611 („Investor”), zugelassen.

13.3

Der Investor ist verpflichtet, gegen Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien die zuvor von den Französischen Banken und den SOFICAs erworbenen Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen in dem Umfang als Sacheinlage in die Wild Bunch AG einzubringen und an diese abzutreten, wie die Wild Bunch AG diese Forderungen durch Schuldübernahmevereinbarungen schuldbefreiend für WBSA und ggf. die anderen Schuldnergesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns übernommen hat.

Der Investor bringt insoweit im Einzelnen folgende Forderungen des Investors aus abgetretenem Recht gegen die Wild Bunch AG als Sacheinlage in die Wild Bunch AG ein:

(a)

Teildarlehensrückzahlungsforderung in Höhe von EUR 7.218.250,00 aus einem Unternehmenskreditvertrag (Vertrag Nr. 2013-091) zwischen WBSA und Continental Films SAS (als Darlehensnehmern) sowie Natixis Coficiné, Banque Neuflize OBC, Banque Palatine, BNP Paribas und Banque Espirito Santo et de la Venetie (als ursprünglichen Darlehensgebern);

(b)

Teildarlehensrückzahlungsforderung in Höhe von EUR 3.782.735,00 aus einem Unternehmenskreditvertrag (Vertrag Nr. 2013-092) zwischen WBSA (als Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné, Banque Neuflize OBC, Banque Palatine, BNP Paribas und Banque Espirito Santo et de la Venetie (als ursprünglichen Darlehensgebern);

(c)

Teildarlehensrückzahlungsforderung in Höhe von EUR 4.782.014,00 aus einem Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 2012-288) zwischen WBSA und Continental Films SAS (als Darlehensnehmern) sowie Natixis Coficiné, Banque Neuflize OBC, Banque Palatine, BNP Paribas und Banque Espirito Santo et de la Venetie (als ursprünglichen Darlehensgebern);

(d)

Teildarlehensrückzahlungsforderung in Höhe von EUR 718.200,00 aus einem Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 2014-136) zwischen WBSA (als Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné und Banque Neuflize OBC (als ursprünglichen Darlehensgebern);

(e)

Teildarlehensrückzahlungsforderung in Höhe von EUR 2.352.000,00 aus einem Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 2014-291) zwischen WBSA (als Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné, Banque Neuflize OBC und Banque Espirito Santo et de la Venetie (als ursprünglichen Darlehensgebern);

(f)

Teildarlehensrückzahlungsforderung in Höhe von EUR 497.530,00 aus einem Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 2015-246) zwischen WBSA (als Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné (als ursprünglichem Darlehensgeber);

(g)

Teildarlehensrückzahlungsforderung in Höhe von EUR 3.319.035,00 aus einem Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 2016-145) zwischen WBSA (als Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné, Banque Neuflize OBC, Banque Palatine, BNP Paribas und Banque Espirito Santo et de la Venetie (als ursprünglichen Darlehensgebern);

(h)

Teildarlehensrückzahlungsforderung in Höhe von EUR 311.212,00 aus einem Akquisitionskreditvertrag (Vertrag Nr. 2017-063) zwischen WBSA (als Darlehensnehmer) sowie Natixis Coficiné und Banque Palatine (als ursprünglichen Darlehensgebern);

(i)

Teildarlehensrückzahlungsforderung in Höhe von EUR 2.550.000,00 aus einem Überziehungskredit mit unbegrenzter Laufzeit (découvert à durée indéterminée) und mit einem Höchstbetrag von EUR 3.000.000,00 zwischen WBSA (als Darlehensnehmer) sowie Banque Neuflize OBC (als ursprünglichem Darlehensgeber);

(j)

Teildarlehensrückzahlungsforderung in Höhe von EUR 170.000,00 aus Überziehungskrediten (facilités de caisse) mit einem Höchstbetrag von EUR 200.000,00 zwischen Continental Films SAS (als Darlehensnehmer) sowie Banque Neuflize OBC (als ursprünglichem Darlehensgeber);

(k)

Teildarlehensrückzahlungsforderung in Höhe von EUR 191.250,00 aus Überziehungskrediten (facilités de caisse) mit einem Höchstbetrag von EUR 225.000,00 zwischen Wild Bunch Distribution (als Darlehensnehmer) sowie Banque Neuflize OBC (als ursprünglichem Darlehensgeber);

(l)

Teildarlehensrückzahlungsforderung in Höhe von EUR 255.000,00 aus Überziehungskrediten (facilités de caisse) mit einem Höchstbetrag von EUR 300.000,00 zwischen Wild Side Films (als Darlehensnehmer) sowie Banque Neuflize OBC (als ursprünglichem Darlehensgeber);

(m)

Teildarlehensrückzahlungsforderung in Höhe von EUR 1.275.000,00 aus einem Überziehungskredit mit begrenzter Laufzeit (découvert à durée déterminée) und mit einem Höchstbetrag von EUR 1.500.000,00 zwischen WBSA (als Darlehensnehmer) sowie BNP Paribas (als ursprünglichem Darlehensgeber);

(n)

Teildarlehensrückzahlungsforderung in Höhe von EUR 637.000,00 aus einem Überziehungskredit (crédit de trésorerie) mit einem Höchstbetrag von EUR 750.000,00 zwischen WBSA (als Darlehensnehmer) sowie Banque Palatine (als ursprünglichem Darlehensgeber);

(o)

Teildarlehensrückzahlungsforderung in Höhe von EUR 800.000,00 aus einem Überziehungskredit (facilité de caisse) mit einem Höchstbetrag von EUR 1.000.000,00 zwischen WBSA (als Darlehensnehmer) sowie HSBC France (als ursprünglichem Darlehensgeber);

(p)

Teilzahlungsforderung in Höhe von EUR 555.102,00 aus von der WBSA (als Schuldner) mit den SOFICAs CINÉMAGE 9, CINÉMAGE 10 und CINÉMAGE 11 (als ursprünglichen Gläubigern) abgeschlossenen Investitionsverträgen;

(q)

Teilzahlungsforderung in Höhe von EUR 5.914.891,00 aus von der WBSA (als Schuldner) mit den SOFICAs CN3 PRODUCTIONS, CN4 PRODUCTIONS, CN5 PRODUCTIONS, PALATINE ETOILE 10, PALATINE ETOILE 11, PALATINE ETOILE 12, PALATINE ETOILE 13 und PALATINE ETOILE 14 (als ursprünglichen Gläubigern) abgeschlossenen Investitionsverträgen;

(r)

Teilzahlungsforderung in Höhe von EUR 366.092,00 aus von der WBSA (als Schuldner) mit den SOFICAs ALVY DISTRIBUTION, CHAOCORP DEVELOPPEMENT und JOUROR DISTRIBUTION (als ursprünglichen Gläubigern) abgeschlossenen Investitionsverträgen; und

(s)

Teilzahlungsforderung in Höhe von EUR 902.049,00 aus von der WBSA (als Schuldner) mit den SOFICAs CAPUCINES ENTERTAINMENT, CAPUCINES ENTERTAINMENT 2, CAPUCINES AUDIOVISUEL und CAPUCINES DISTRIBUTION (als ursprünglichen Gläubigern) abgeschlossenen Investitionsverträgen.

13.4

Die Einbringung und Übertragung der Forderungen gemäß vorstehender Ziffer 13.3 umfasst jeweils sämtliche fälligen und nicht fälligen Nebenforderungen. Alle Einbringungen werden durch Abtretung der jeweiligen Forderung an die Wild Bunch AG erbracht.

13.5

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

13.6

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 Abs. 1 der Satzung nach Durchführung der Kapitalerhöhung und unter Berücksichtigung der unter den Tagesordnungspunkten 10, 11 und 12 vorgesehenen Satzungsänderungen anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.

13.7

Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß § 188 AktG und die Änderung von § 3 Abs. 1 der Satzung erst nach der Eintragung der Beschlussfassungen über die unter Tagesordnungspunkten 10 und 11 vorgesehenen Kapitalherabsetzungen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

13.8

Der Beschluss über die Sachkapitalerhöhung gemäß diesem Tagesordnungspunkt 13 wird unwirksam, wenn die Durchführung der Sachkapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Hauptversammlung, oder, sofern Klagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 10, 11 und/oder 13 erhoben werden, nicht innerhalb von sechs Monaten, (a) nachdem die entsprechenden Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren rechtskräftig oder durch Vergleich beendet wurden, bzw. (b) nach einem etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a AktG, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde.

14.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018/I mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderung

Die in der Hauptversammlung vom 30. Juni 2015 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I) wurde inzwischen teilweise ausgenutzt. Um die Gesellschaft auch künftig in gesetzlich zulässigem Umfang in die Lage zu versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung den sich ergebenden Erfordernissen flexibel anzupassen und sich bietende Akquisitionsmöglichkeiten rasch und sicher nutzen zu können, soll das Genehmigte Kapital 2015/I aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2018/I beschlossen werden. Damit soll auch der Umfang des genehmigten Kapitals an die unter den Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen Kapitalmaßnahmen angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015/I

Das bisherige Genehmigte Kapital 2015/I gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten Kapitals 2018/I gemäß nachstehenden lit. b) und c) aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt dieser Aufhebung noch nicht von ihm Gebrauch gemacht wurde.

b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018/I

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. September 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.971.377,00 (in Worten: Euro elf Millionen neunhunderteinundsiebzigtausenddreihundertsiebenundsiebzig) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/I).

Hierbei steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur in folgenden Fällen zulässig:

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

um Aktien als Belegschaftsaktien an Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft, an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft auszugeben;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder sonstigen Vermögensgegenständen;

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I umlaufenden Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der Wild Bunch AG oder ihren Konzerngesellschaften bereits begebenen oder künftig zu begebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionären zustehen würde;

wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind;

zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2018/I in die Gesellschaft einzulegen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I und, falls das Genehmigte Kapital 2018/I bis zum 25. September 2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.

c) Satzungsänderung

§ 3 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„2. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. September 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.971.377,00 (in Worten: Euro elf Millionen neunhunderteinundsiebzigtausenddreihundertsiebenundsiebzig) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/I).

Hierbei steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur in folgenden Fällen zulässig:

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

um Aktien als Belegschaftsaktien an Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft, an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft auszugeben;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder sonstigen Vermögensgegenständen;

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I umlaufenden Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der Wild Bunch AG oder ihren Konzerngesellschaften bereits begebenen oder künftig zu begebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionären zustehen würde;

wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind;

zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2018/I in die Gesellschaft einzulegen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I und, falls das Genehmigte Kapital 2018/I bis zum 25. September 2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.“

d) Anmeldung zum Handelsregister

Der Vorstand wird angewiesen, diesen Beschluss so zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass sichergestellt ist, dass die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2015/I nicht wirksam wird, ohne dass an dessen Stelle das Genehmigte Kapital 2018/I tritt.

Der Vorstand wird weiterhin angewiesen, diesen Beschluss so zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass sichergestellt ist, dass die Durchführung der unter den Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 und 13 zu beschließenden Kapitalmaßnahmen bereits vor Eintragung des Genehmigten Kapital 2018/I im Handelsregister eintragen ist.

15.

Beschlussfassung über die Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung im Jahres- und Konzernabschluss

Das Handelsgesetzbuch (HGB) sieht die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung und Vergütungsbestandteile im Jahres- und im Konzernabschluss vor. Nach den §§ 286 Abs. 5 HGB, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB kann die individuelle Offenlegung der Vorstandsvergütung unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies mit qualifizierter Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschließt.

Vorstand und Aufsichtsrat der Wild Bunch AG sind der Ansicht, dass eine Veröffentlichung der Individualbezüge der Vorstandsmitglieder unverhältnismäßig stark in die geschützte Privatsphäre der betroffenen Personen eingreift. Von einer Offenlegung der individuellen Vorstandsvergütung soll aus Gründen der Vertraulichkeit innerhalb des Vorstandsgremiums gegenüber dem Wettbewerb und gegenüber anderen Außenstehenden abgesehen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

Für das laufende Geschäftsjahr 2018 und die ihm nachfolgenden vier Geschäftsjahre unterbleiben die nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 und §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB (bzw. entsprechenden Nachfolgeregelungen) verlangten Angaben.

16.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals 2008 und entsprechende Löschung von § 3 Abs. 3 der Satzung

Die Hauptversammlung vom 17. Juli 2008 hat den Vorstand zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ermächtigt und ein entsprechendes bedingtes Kapital geschaffen. Der Vorstand hat unter Ausnutzung dieser Ermächtigung Optionsschuldverschreibungen mit Optionsscheinen ausgegeben, die zum Bezug von Aktien der Wild Bunch AG berechtigten. Die Frist zur Ausübung der Optionsrechte ist inzwischen abgelaufen. Bis zum Fristende wurden keine Optionsrechte ausgeübt und keine Aktien aus dem bedingten Kapital 2008 ausgegeben. Das bedingte Kapital 2008 soll daher aufgehoben und die Satzung entsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 3 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen und bleibt nach Löschung der darin enthaltenen Regelung leer (keine Neunummerierung der Absätze von § 3 der Satzung).

17.

Vergütung des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung

Die Anforderungen an den Aufsichtsrat und die Ausschüsse des Aufsichtsrats sowie deren Arbeitsbelastung sind weiter gestiegen. Dies soll bei der Vergütung berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen künftig jährlich EUR 30.000, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende EUR 45.000 und der Aufsichtsratsvorsitzende EUR 75.000 erhalten. Außerdem sollen Aufsichtsratsmitglieder für ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats jährlich zusätzlich EUR 7.500 und für das Führen des Vorsitzes in einem Ausschuss des Aufsichtsrats jährlich zusätzlich EUR 15.000 erhalten. Diese Änderungen sollen ab dem 1. Februar 2018 gelten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 19 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 19
Vergütung des Aufsichtsrats
1.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche Vergütung in Höhe von jeweils EUR 16.000,00. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 22.000,00, sein Stellvertreter EUR 20.000,00. Zusätzlich erstattet die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats eine etwa hierauf entfallende Umsatzsteuer gegen Rechnungsstellung. Die Regelungen gemäß diesem Absatz 1 gelten bis zum 31. Januar 2018.

2.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Vergütung in Höhe von jeweils EUR 30.000,00. Anstelle der Vergütung nach Satz 1 erhalten (a) der Aufsichtsratsvorsitzende eine jährliche Vergütung von EUR 75.000,00 und (b) der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende eine jährliche Vergütung von EUR 45.000,00. Die Vorsitzenden von Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten zusätzlich eine jährliche Vergütung von EUR 15.000,00; jedes Mitglied eines Ausschusses des Aufsichtsrats (ausgenommen die Ausschussvorsitzenden) erhält zusätzlich eine jährliche Vergütung von EUR 7.500,00. Die Gesellschaft erstattet außerdem jedem Aufsichtsratsmitglied die ihm bei der Ausübung seines Amtes entstandenen angemessenen und nachgewiesenen Auslagen sowie die auf die Vergütung gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer. Die Regelungen gemäß diesem Absatz 2 gelten ab dem 1. Februar 2018.

3.

Die Vergütung ist zahlbar am Tage nach der Hauptversammlung, in der über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss gefasst wird. War ein Aufsichtsratsmitglied nicht während des gesamten Geschäftsjahrs im Amt, so wird diesem Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zeitanteilig gewährt.

4.

Die Gesellschaft ist berechtigt, die Mitglieder des Aufsichtsrats auf Kosten der Gesellschaft in angemessenem Umfang gegen gesetzliche Haftungsrisiken ihrer Aufsichtsratstätigkeit zu versichern.“

II. BERICHTE

Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 10, 11, 12, 13 und 14
(zu den Tagesordnungspunkten 12, 13 und 14 gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG)

Der folgende Bericht des Vorstands kann ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter

http://www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors“ unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen“ eingesehen werden. Er wird ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Wild Bunch AG, Knesebeckstr. 59 – 61, 10719 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Ferner liegt er in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

A. Vorbemerkung

Die Wild Bunch AG (im Folgenden auch “Gesellschaft”, „WBAG“ oder “Wild Bunch”) muss grundlegend saniert werden. Die wesentliche Finanzverbindlichkeit der WBAG selbst bildet derzeit die 2016 begebene Anleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 18.000.000,00, eingeteilt in 180 Teilschuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen”) im Nennbetrag von je EUR 100.000,00 (ISIN: DE000A2AALE3 | WKN: A2AALE) (nachstehend die „Wild Bunch-Anleihe 2016”; die Inhaber der Schuldverschreibungen die “Anleihegläubiger”), deren Rückzahlung zum 23. März 2019 fällig wird.

Außerdem bestehen auf Ebene der 100%-igen Tochtergesellschaft der WBAG, der Wild Bunch SA, Paris („WBSA“), zahlreiche Kreditverträgen mit französischen Banken („Französische Banken”), nach denen die Französischen Banken offene Zahlungsforderungen gegen die WBSA und weitere Gesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns in Höhe von insgesamt ca. EUR 48.955.226,00 (Stand: 31. Dezember 2017) haben (diese Zahlungsforderungen „Französische Bankforderungen”). Ferner bestehen Zahlungsverbindlichkeiten der WBSA aus Investitionsverträgen mit verschiedenen französischen Finanzierungsgesellschaften der Film- und Medienindustrie (sog. sociétés de financement de l’industrie cinématographique et de l’audiovisuel, im Folgenden „SOFICAs”). Nach diesen Investitionsverträgen haben die SOFICAs gegen WBSA offene Zahlungsforderungen in Höhe von insgesamt ca. EUR 13.738.134,00 (diese Zahlungsforderungen „SOFICA-Forderungen”).

Der Vorstand hat ein Restrukturierungskonzept zur Entschuldung der WBAG und des WBAG-Konzerns, einschließlich insbesondere der WBSA, zusammen mit einem Investor erarbeitet. Beim Investor handelt es sich um die Voltaire Finance B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, Geschäftsanschrift: Schiphol Boulevard 127, G4.02, 1118 BG Schiphol, Niederlande, eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer KVK 71800611 (im Folgenden „Voltaire“ oder „Investor”).

Das Restrukturierungskonzept besteht aus operativen Maßnahmen sowie aus Maßnahmen zur finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft und ihrer französischen Tochtergesellschaften. Das Kernstück der finanziellen Restrukturierung bilden dabei (a) die zu Tagesordnungspunkten 10 und 11 vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungen sowie (b) die beiden zu den Tagesordnungspunkten 12 und 13 vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhungen zur Umwandlung (i) der Wild Bunch-Anleihe 2016 (der „Debt-Equity Swap I“) und (ii) von Teilen der Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen in Eigenkapital (der „Debt-Equity Swap II“, zusammen mit dem Debt-Equity Swap I die „Debt-Equity Swaps“ und jeweils ein „Debt-Equity Swap”). Die Debt-Equity Swaps reduzieren die liquiditätswirksame Zinslast der WBAG und ihrer französischen Tochtergesellschaften (insbesondere der WBSA) und stärken zugleich das Eigenkapital. Seitens der Gesellschaft werden die Debt-Equity Swaps durch eine Kapitalherabsetzung mit anschließenden Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ermöglicht, die jeweils einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre erfordern. Die Gesellschaft hält das erarbeitete Restrukturierungskonzept für einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Aktionären und Anleihegläubigern und erwartet, dass sowohl die Anleihegläubiger als auch die Hauptversammlung den Beschlussvorschlägen zustimmen.

WBAG, WBSA und Investor haben über das Restrukturierungskonzept eine vertragliche Rahmenvereinbarung (Restructuring Framework Agreement) abgeschlossen. Hiernach wird der Investor sämtliche Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen von den Französischen Banken und den SOFICAs erwerben, woraufhin die WBAG jeweils einen Teil der Französischen Bankforderungen und der SOFICA-Forderungen (dieser Teil die „Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten“) mit schuldbefreiender Wirkung übernehmen wird (Debt Push-up von der WBSA auf die WBAG). Hierdurch wird der Investor hinsichtlich der Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten zum Gläubiger der WBAG. Sodann soll der Investor die von der WBAG wie vorstehend übernommenen Forderungen im Rahmen der Durchführung der Sachkapitalerhöhung nach Tagesordnungspunkt 13 in die WBAG einbringen und an diese abtreten, wodurch diese Forderungen gegen die WBAG erlöschen.

Als Teil der Restrukturierung hat die Sapinda Holding B.V., die mittelbar 100% der Anteile an der Voltaire hält, der WBAG und der WBSA außerdem einen Überbrückungskredit gemäß einem am 23. Juli 2018 unterzeichneten Bridge Facilities Agreement in Höhe von bis zu EUR 15 Mio. gewährt. Zudem wird der Investor nach erfolgreicher Beschlussfassung der Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 und 13 und deren jeweiliger Durchführung einen weiteren Kredit über EUR 30 Mio. bereitstellen, mit dem Working Capital und weitere Content-Akquisitionen finanziert werden sollen. Außerdem bemüht sich der Investor um einen Aufkauf von Schuldverschreibungen aus der Wild Bunch-Anleihe 2016, um das Erreichen der erforderlichen 75%-Mehrheit bei der Abstimmung der Anleihegläubiger über den Debt-Equity Swap I möglichst sicherzustellen, wiewohl der Investor hierzu nach dem Restructuring Framework Agreement nicht verpflichtet ist.

Da der Investor nach Durchführung der zu den Tagesordnungspunkten 10, 11, 12 und 13 vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen die Mehrheit der Aktien der Gesellschaft (mindestens ca. 76,43%) halten würde, wird der Investor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) einen Antrag nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO stellen auf Befreiung von (a) der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, (b) von der Verpflichtung zur Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG und (c) von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pflichtangebotes nach § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ((a) bis (c) zusammen „Sanierungsbefreiung“). Obwohl der Investor also bei plangemäßer Durchführung der Restrukturierung mehr als 30% der Aktien bzw. Stimmrechte an der Gesellschaft und damit die Kontrolle über die Gesellschaft im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG halten wird, wird der Investor – falls die BaFin dem Antrag auf Erteilung der Sanierungsbefreiung stattgibt – den übrigen Aktionären kein Pflichtübernahmeangebot unterbreiten.

Falls das Restrukturierungskonzept nicht umgesetzt würde, könnte die Wild Bunch-Anleihe 2016 bei Fälligkeit aus heutiger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit weder vollständig zurückgezahlt noch durch Aufnahme einer neuen Finanzierung über Kreditinstitute oder am Kapitalmarkt rechtzeitig refinanziert werden. Dasselbe gilt für die Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen.

Das Restrukturierungskonzept wurde durch die Andersch AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main („Andersch“), als neutraler Gutachter untersucht und im Rahmen eines Sanierungsgutachtens nach den Mindestanforderungen des Bundesgerichtshofs und den Grundsätzen des Standards IDW S6 („Sanierungsgutachten“) kritisch gewürdigt. Andersch kommt im Rahmen des Sanierungsgutachtens zu der abschließenden gutachterlichen Beurteilung, dass (a) ernsthafte und begründete Aussichten auf Erfolg der Sanierung bestehen, (b) die bereits eingeleiteten und noch vorgesehenen Maßnahmen zusammen geeignet sind, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren, und (c) das Unternehmen daher aus der Sicht eines objektiven Dritten sanierungsfähig ist.

Die ValueTrust Financial Advisors SE, München („ValueTrust“), als weiterer neutraler Gutachter hat zudem den Unternehmensgesamtwert der WBAG nach den Grundsätzen des Standards IDW S1 unter der Annahme der Durchführung des Restrukturierungskonzepts im Verhältnis zur Gesamtverschuldung der WBAG ermittelt und auf dieser Grundlage die Werthaltigkeit der Sacheinlagen bei den beiden geplanten Sachkapitalerhöhungen bestätigt. Zusätzlich muss ein gerichtlich bestellter Sacheinlagenprüfer in diesem Zusammenhang bestätigen, dass der Wert der Sacheinlagen jeweils den geringsten Ausgabebetrag der auszugebenden neuen Aktien mindestens erreicht (§§ 34 Abs. 1 Nr. 2, 183 Abs. 2 Satz 2 AktG).

Nachfolgend erstattet der Vorstand Bericht über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft (dazu B.), über das den Beschlussvorschlägen zu Grunde liegende Restrukturierungskonzept mit den dafür erforderlichen Kapitalmaßnahmen und Beschlüssen der Anleihegläubiger (dazu C.) sowie jeweils über die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und die Angemessenheit des Ausgabebetrags bei den Sachkapitalerhöhungen nach Tagesordnungspunkten 12 (dazu D.) und 13 (dazu E.).

B. Ausgangslage

I. Allgemeine Informationen zur Wild Bunch-Gruppe

1. Geschäftsmodell und Unternehmensüberblick

Die WBAG ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin. Das Grundkapital der WBAG beträgt EUR 81.763.015,00 und ist eingeteilt in 81.763.015 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert mit einer rechnerischen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft von je EUR 1,00. Die Aktien der WBAG werden an der Börse Frankfurt im Regulierten Markt (General Standard) gehandelt (ISIN DE000A13SXB0 | WKN A13SXB).

Die WBAG ist die Muttergesellschaft des europaweit tätigen Wild Bunch-Konzerns, der 2015 aus dem Zusammenschluss des deutschen Filmunternehmens Senator Entertainment AG und der unabhängigen französisch-europäischen Filmvertriebsfirma Wild Bunch S.A. hervorgegangen ist. Die Wild Bunch und ihre Tochtergesellschaften (gemeinsam die “Wild Bunch-Gruppe”) sind in den Geschäftsfeldern Erwerb, Co-Produktion, Direktvertrieb und internationaler Vertrieb von Filmen tätig. Die Wild Bunch-Gruppe ist eines der führenden europäischen Independent-Filmverleih- und Produktionsunternehmen und beschäftigt rund 150 Mitarbeiter (Stand 31. März 2018).

Die Wild Bunch-Gruppe erzielte im Geschäftsjahr 2017 Umsatzerlöse i.H.v. EUR 101,4 Mio. (Geschäftsjahr 2016: EUR 122,2 Mio.). Frankreich (36%), Deutschland (25%), Italien (6%) und Spanien (4%) stellen dabei die Kernmärkte der Wild Bunch-Gruppe dar.

Die Konzernumsatzerlöse verteilten sich wie folgt auf die einzelnen Segmente: Im Segment „Internationaler Vertrieb und Verleih sowie Filmproduktion“ erzielte der Konzern im Geschäftsjahr 2017 Umsatzerlöse in Höhe von EUR 97,1 Mio. (Geschäftsjahr 2016: EUR 117,4 Mio.). Wesentliche Umsatzbeiträge leisteten der Kinoverleih mit EUR 16,5 Mio. bzw. 16,3% (Geschäftsjahr 2016: EUR 23,8 bzw. 20,2%), der Weltvertrieb mit EUR 28,3 Mio. bzw. 28,9% (Geschäftsjahr 2016: EUR 27,5 Mio. bzw. 23,4%), der elektronische Direktvertrieb und Home Entertainment sowie TV mit EUR 52,5 Mio. bzw. 52% (Geschäftsjahr 2016: EUR 59,7 Mio. bzw. 48,8%) sowie der Bereich Filmproduktion mit EUR 1,6 Mio. bzw. 1,6% (Geschäftsjahr 2016: EUR 4,3 Mio. bzw. 3,7%). Daneben erwirtschaftete der Konzern im Segment „Sonstige“ einen Umsatz von EUR 4,3 Mio. (Geschäftsjahr 2016: EUR 4,7 Mio.).

Die Wild Bunch-Gruppe weist historisch bedingt, u.a. aufgrund des Zusammenschlusses zwischen Senator Entertainment AG und Wild Bunch S.A. im Jahr 2015, eine komplexe Unternehmensstruktur mit einer Vielzahl von Konzerngesellschaften auf. Die wesentlichen Konzerngesellschaften sind in Frankreich und Deutschland ansässig.

Unter der Kontrolle des Handelsgerichts Paris (Tribunal de commerce de Paris) wurde ein Schlichtungs- bzw. Schutzschirmverfahren nach französischem Recht (procédure de conciliation) auf Ebene der französischen Gesellschaften der Wild Bunch-Gruppe, insbesondere der Wild Bunch S.A., Paris, eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde mit wesentlichen Gläubigern eine Einigung über eine Veräußerung von deren Forderungen an die Voltaire als Investor getroffen (siehe hierzu näher unten unter C.II.3.).

2. Krisenstadium und Ursachen

Fehlende finanzielle Ressourcen limitieren seit einiger Zeit den Handlungsrahmen der Wild Bunch-Gruppe sowohl für den Ankauf von Filmrechten als auch für die Produktion und Vermarktung eigener Inhalte. Die aus der Begrenztheit der finanziellen Mittel resultierende Zurückhaltung bei Investitionen in filmische Inhalte führte seit 2016 zu rückläufigen Betriebserträgen. So gingen die Betriebserträge von EUR 131,9 Mio. im Geschäftsjahr 2016 auf EUR 109,1 Mio. im Geschäftsjahr 2017 zurück. Das Ergebnis vor Steuern ging im Geschäftsjahr 2017 deutlich auf EUR -5,436 Mio. (Geschäftsjahr 2016: EUR -0,343 Mio.) zurück. Grund hierfür waren die deutlich niedrigeren Umsatzerlöse. Auch das Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) reduzierte sich im Geschäftsjahr 2017 auf 0,734 Mio. (Geschäftsjahr 2016: EUR 3,754 Mio.).

Die in 2016 durchgeführten Kapitalmaßnahmen (Barkapitalerhöhung um EUR 12,4 Mio. und Refinanzierung der Unternehmensanleihe) führten zu einer Verbesserung der Eigenkapitalquote. Die nachlassende operative Ertragskraft in 2017 erforderte jedoch eine Ausweitung der Fremdfinanzierung durch Aufnahme einer revolvierenden Kreditlinie bei der Bank Leumi i.H.v. max. EUR 30 Mio., unterlegt bzw. abgesichert durch eine Borrowing Base. Die Liquiditätssituation der Wild Bunch-Gruppe ist dabei weiterhin angespannt. Mit der Sapinda Holding B.V., der Muttergesellschaft des Investors, wurde daher bereits die Bereitstellung einer befristeten Brückenfinanzierung in Höhe von bis zu EUR 15 Mio. gemäß dem Bridge Facilities Agreement vom 23. Juli 2018 vereinbart (siehe bereits oben unter A.). Dieses Darlehen soll im Rahmen der kommenden finanzwirtschaftlichen Restrukturierung abgelöst werden.

Die Wild Bunch-Gruppe befindet sich damit aktuell in einer Liquiditätskrise, welche ohne externe Beiträge nicht selbstständig überwunden werden kann. Der Liquiditätsengpass resultiert im Wesentlichen aus der schwachen ökonomischen Performance vergangener Filminvestitionen (z.B. US-Produktionen wie „Masterminds“, „Sense of an Ending“, „Mom&Dad“ oder „Asterix“ in Frankreich). Infolgedessen konnten weniger Filme und Serien realisiert werden, wodurch die Umsatzerlöse und die Zukunftsaussichten der Folgejahre negativ beeinflusst wurden.

Eine Professionalisierung des Einkaufsprozesses sowie eine Optimierung der Abstimmung mit dem Vertrieb (Vermeidung der Beschaffung nicht erfolgversprechender Filme, Serien und Produktionsprojekte) sind daher ein wesentlicher Baustein des Restrukturierungskonzepts in operativer Hinsicht.

Die dezentrale Organisation der Gruppe in Deutschland (Berlin) und Frankreich (Paris) führt außerdem zu ineffizienten Doppelstrukturen und zu einer unzureichenden Führung innerhalb der Wild Bunch-Gruppe. Intransparenz insbesondere in den kaufmännischen Bereichen aufgrund einer heterogenen Systemlandschaft, fehlender gruppenweiter Abstimmungen sowie Planungs- und Steuerungsprozesse, einschließlich der zeitnahen Bereitstellung (monatlicher) Abschlüsse erschweren eine ganzheitliche und faktenbasierte Steuerung der Wild Bunch-Gruppe.

C. Maßnahmen zur Restrukturierung der Gesellschaft

Die Gesellschaft hat in den vergangenen Wochen ein Restrukturierungskonzept erarbeitet und mit dem Investor strukturell abgestimmt, das sowohl operative als auch finanzielle Maßnahmen umfasst. Dieses Restrukturierungskonzept hat die Gesellschaft durch Andersch als neutralen Gutachter daraufhin überprüfen lassen, ob die Gesellschaft auf dieser Basis sanierungsfähig ist. Der daraufhin gemäß IDW-Standard S6 sowie gemäß den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erstellte Entwurf eines Sanierungsgutachtens kommt zu dem Ergebnis, dass (a) ernsthafte und begründete Aussichten auf Erfolg der Sanierung bestehen, (b) die bereits eingeleiteten und noch vorgesehenen Maßnahmen zusammen geeignet sind, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren, und (c) das Unternehmen daher aus der Sicht eines objektiven Dritten sanierungsfähig ist.

Nur mit der angestrebten Restrukturierung kann die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft wieder hergestellt werden.

I. Operative Restrukturierungsmaßnahmen

In operativer Hinsicht sind folgende Maßnahmen geplant, die sich zum Teil auch bereits in der Umsetzung befinden:

Optimierung des Einkaufsprozesses („Greenlighting“) zur Vermeidung der Beschaffung unprofitabler filmischer Inhalte/Projekte;

Optimierung der Strukturen und Schulung des Personals zur Förderung der Kompetenz der Mitarbeiter;

Reduktion geplanter Personalkostensteigerungen;

Bildung einer steuerlichen Organschaft zwischen der WBAG und der Wild Bunch Germany GmbH zur Reduktion der Steuerzahlungen in der Wild Bunch-Gruppe, die als Konzept durch einen Steuerberater begleitet wird, mit Ergebniseffekt unterhalb des EBIT.

II. Finanzielle Restrukturierungsmaßnahmen

Das Restrukturierungskonzept der Gesellschaft sieht neben den zuvor beschriebenen operativen Maßnahmen eine Restrukturierung der Passivseite der Bilanz der Gesellschaft vor. Es ist eine Anpassung der Finanzierungsstruktur der Gesellschaft notwendig, um eine angemessene Bilanzstruktur mit ausreichender Eigenkapitalausstattung wiederherzustellen sowie ausreichende Liquidität sicherzustellen. Ausreichende Eigenkapitalquote, positiver Cash Flow und ausreichende Liquidität sind erforderlich, um der Gesellschaft eine operative und strategische Neuausrichtung zu ermöglichen.

Durch die Umwandlung (a) der Wild Bunch-Anleihe 2016 und (b) von Teilen der Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen (Übernommene Französische Verbindlichkeiten) in Eigenkapital soll zum einen eine Bilanzstruktur mit angemessener Eigenkapitalausstattung wiederhergestellt werden, die eine notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Weiterführung des Geschäfts der Gesellschaft und der Wild Bunch-Gruppe insgesamt und damit für zukünftiges Wachstum darstellt. Durch den teilweisen Wegfall von Zinsverbindlichkeiten soll zum anderen die Liquiditätssituation verbessert und die Möglichkeit zur Finanzierung weiteren Wachstums zu verbesserten Bedingungen geschaffen werden.

Der Vorstand hat mit dem Investor eine Einigung auf die Struktur des Konzepts zur finanziellen Restrukturierung erzielt. Die bilanzielle Restrukturierung der Gesellschaft wird erreicht durch (a) eine Kapitalherabsetzung (siehe hierzu unter C.II.1.), (b) den Umtausch der Schuldverschreibungen aus der Wild Bunch-Anleihe 2016 in neue, im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung zu schaffende Aktien der Gesellschaft (siehe hierzu unter C.II.2.) und (c) den Umtausch der von WBAG Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten in neue, im Rahmen einer weiteren Sachkapitalerhöhung zu schaffende Aktien der Gesellschaft (siehe hierzu unter C.II.3.).

Die Anleihegläubiger sollen im Rahmen der bilanziellen Restrukturierung die Möglichkeit erhalten, unter den nachfolgend näher dargestellten Bedingungen die von ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen in neue Aktien der Gesellschaft zu tauschen oder statt neuer Aktien jeweils einen Barausgleich zu erhalten. Dieser Umtausch würde zu einer Reduzierung der Finanzverbindlichkeiten der Gesellschaft um EUR 18.000.000,00 sowie einer entsprechenden Reduzierung der Zinslast führen und damit die Liquiditätssituation verbessern sowie die Eigenkapitalquote signifikant erhöhen.

Die für den Umtausch der Schuldverschreibungen der Wild Bunch-Anleihe 2016 in neue Aktien der Gesellschaft erforderliche Beschlussfassung der Anleihegläubiger wird im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 17. September bis 19. September 2018 erfolgen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von Anleihegläubigern, die zusammen mindestens 75% der Schuldverschreibungen halten.

Zusammengefasst sind für die erfolgreiche Restrukturierung der Gesellschaft die folgenden drei wesentlichen Schritte (siehe nachstehend 1. bis 3.) erforderlich:

1. Kapitalherabsetzung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 81.763.015,00 und ist in 81.763.015 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie eingeteilt. Es ist geplant, das Grundkapital der Gesellschaft zunächst um EUR 15,00 durch Einziehung von 15 der Gesellschaft von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellten Aktien herabzusetzen, um ein glattes Zusammenlegungsverhältnis zu ermöglichen. Anschließend soll das Grundkapital im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG von EUR 81.763.000,00 um EUR 79.718.925,00 auf EUR 2.044.075,00 herabgesetzt werden (die “Kapitalherabsetzung”). Die Kapitalherabsetzung soll dazu dienen, (a) Verluste der Gesellschaft auszugleichen und (b) den die Verluste übersteigenden Teil des Herabsetzungsbetrags in die Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB) einzustellen. Die Herabsetzung soll durch Zusammenlegung im Verhältnis 40 : 1 erfolgen, d.h., dass 40 von einem Aktionär derzeit gehaltene Aktien zu einer neuen Aktie zusammengelegt werden.

Die Gesellschaft hat in den vergangenen Jahren erhebliche Verluste verzeichnet. Der Jahresabschluss der WBAG zum 31. Dezember 2017 weist einen Bilanzverlust in Höhe von ca. EUR 55,6 Mio. aus. Dieser Verlust wird zum Zeitpunkt der Hauptversammlung voraussichtlich nicht ausgeglichen sein, sondern in ähnlichem Umfang fortbestehen.

Der Kurs der Aktien der Gesellschaft lag darüber hinaus zuletzt geraume Zeit deutlich unter dem gesetzlichen Mindestausgabebetrag von EUR 1,00. Im Zuge der Kapitalherabsetzung nach Tagesordnungspunkten 10 und 11 dürfte der Aktienkurs wieder über den Mindestausgabebetrag von EUR 1,00 steigen, so dass es der Gesellschaft wieder möglich wäre, neue Aktien auszugeben und die zur Finanzierung des Geschäfts der Gesellschaft erforderlichen Mittel auf diesem Wege einzuwerben.

Zudem kann die Gesellschaft keine Dividenden an ihre Aktionäre ausschütten, solange ein Bilanzverlust vorliegt. Die vorgeschlagene Kapitalherabsetzung beseitigt den Bilanzverlust der Gesellschaft. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Gesellschaft bei künftigen Jahresüberschüssen früher einen unter den Aktionären verteilungsfähigen Bilanzgewinn und damit ihre Dividendenfähigkeit erreichen würde.

Aus diesen Gründen liegt die Kapitalherabsetzung aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft sowie ihrer Aktionäre.

2. Sachkapitalerhöhung zur Einbringung der Schuldverschreibungen der Wild Bunch-Anleihe 2016 in die Gesellschaft (Sachkapitalerhöhung I); Umtausch der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte

(a) Sachkapitalerhöhung I

Darüber hinaus ist geplant, sämtliche Forderungen und Rechte aus den Schuldverschreibungen im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in neue Aktien an der Gesellschaft umzuwandeln.

In diesem Zusammenhang soll das herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft in einem nächsten Schritt um EUR 3.600.000 durch die Ausgabe von 3.600.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie (die “Neuen Aktien I”) gegen Sacheinlagen erhöht werden (die “Sachkapitalerhöhung I”). Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Neuen Aktien I soll dabei ausgeschlossen werden. Die Neuen Aktien I sollen zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben werden.

Im Rahmen der Sachkapitalerhöhung I soll die Abwicklungsstelle nach vollständiger Übertragung der Schuldverschreibungen von den Anleihegläubigern auf die Abwicklungsstelle gemäß Beschlussfassung der Anleihegläubiger (siehe hierzu sogleich unter “(b) Umtausch der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte”) sämtliche Forderungen und Rechte aus den Schuldverschreibungen (d.h. insbesondere die Hauptforderungen im Gesamtnennwert von EUR 18.000.000,00 sowie die aufgelaufenen und zukünftigen Zinsen) in die Gesellschaft einbringen. Im Gegenzug soll die Gesellschaft die 3.600.000 Neuen Aktien I an die Abwicklungsstelle ausgeben, die sodann über die den Anleihegläubigern von der Abwicklungsstelle eingeräumten Erwerbsrechte (wie nachstehend definiert) bezogen werden können.

Nach Durchführung der Kapitalherabsetzung, der Sachkapitalerhöhung I und der Sachkapitalerhöhung II (wie nachstehend definiert) würden die Anleihegläubiger rund 15,04% der Aktien der Gesellschaft halten und auf diese Weise angemessen an der sanierten Gesellschaft beteiligt sein. Die gegenwärtigen Aktionäre würden noch rund 8,54% der Aktien der Gesellschaft halten. Der Investor schließlich würde ca. 76,43% der Aktien der Gesellschaft halten.

(b) Umtausch der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte

Die Gesellschaft schlägt den Anleihegläubigern vor, im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung den Umtausch der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte zu beschließen. Vor der Hauptversammlung sollen die Anleihegläubiger insoweit in einer Abstimmung ohne Versammlung im Wesentlichen über die folgenden Tagesordnungspunkte beschließen:

Umtausch der Schuldverschreibungen (Hauptforderung nebst aufgelaufener und zukünftiger Zinsen) in Erwerbsrechte auf neue Aktien an der Gesellschaft; und

Bestellung, Ermächtigung und Bevollmächtigung eines gemeinsamen Vertreters für Zwecke der Umsetzung des Umtauschs der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte auf neue Aktien.

Es ist vorgesehen, dass die Anleihegläubiger die von ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen auf die Quirin Privatbank AG, Geschäftsanschrift: Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 87859 B als Abwicklungsstelle (die „Quirin“ oder „Abwicklungsstelle“) übertragen. Als Gegenleistung für die Übertragung der Schuldverschreibungen erhalten die Anleihegläubiger einen nicht verbrieften Anspruch gegenüber der Abwicklungsstelle auf den Erwerb einer bestimmten Anzahl von Neuen Aktien I an der Gesellschaft (das „Erwerbsrecht“) (wie nachfolgend näher definiert).

Das “Erwerbsrecht” berechtigt jeden Anleihegläubiger, nach dem Eintritt bestimmter Vollzugsbedingungen innerhalb einer bestimmten Frist für jede von ihm auf die Abwicklungsstelle übertragene Schuldverschreibung nach seiner Wahl entweder

(i)

20.000 Neue Aktien I an der Gesellschaft zu erwerben;

oder

(ii)

einen Barausgleich zu erhalten. Der “Barausgleich” ist der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Gesamtbetrag, den die Abwicklungsstelle im Rahmen der Verwertung der durch die Sachkapitalerhöhung für die Schuldverschreibungen erworbenen Neuen Aktien I, für die die Erwerbsrechte nicht ausgeübt werden, nach Abzug der Verwertungskosten erlöst hat.

Die Erwerbsrechte können durch die Anleihegläubiger jeweils nur innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden, die frühestens nach Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung I in das Handelsregister der Gesellschaft beginnt.

Soweit einzelne Anleihegläubiger ihre Erwerbsrechte nicht fristgerecht ausüben, erhalten diese den Barausgleich. In diesem Fall ist zu beachten, dass weder eine Weiterplatzierung bzw. sonstige Verwertung dieser nicht bezogenen Neuen Aktien I noch das Erreichen eines bestimmten Verkaufserlöses garantiert werden kann. Es besteht daher das Risiko, dass Anleihegläubiger, die von ihren Erwerbsrechten nicht fristgerecht Gebrauch machen, keinen oder nur einen geringen Barausgleich erhalten.

3. Sachkapitalerhöhung zur Einbringung von Teilen der Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen in die Gesellschaft (Sachkapitalerhöhung II)

Ferner ist geplant, einen Teil der Französischen Bankforderungen und der SOFICA-Forderungen im Gesamtnennbetrag von insgesamt EUR 36.597.360,00 im Rahmen einer weiteren Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in neue Aktien an der Gesellschaft umzuwandeln.

In diesem Zusammenhang soll das herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft in einem nächsten Schritt um EUR 18.298.680,00 durch die Ausgabe von 18.298.680 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie (die “Neuen Aktien II”) gegen Sacheinlagen erhöht werden (die “Sachkapitalerhöhung II”). Die Neuen Aktien II sollen zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben werden. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Neuen Aktien II soll dabei ausgeschlossen und zur Zeichnung und Übernahme sämtlicher Neuen Aktien II ausschließlich der Investor zugelassen werden.

Der Investor ist verpflichtet, gegen Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien II die zuvor von den Französischen Banken und den SOFICAs erworbenen Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen in dem Umfang als Sacheinlage in die WBAG einzubringen und an diese abzutreten, wie die WBAG diese Forderungen durch Schuldübernahmevereinbarungen schuldbefreiend für WBSA und ggf. die anderen Schuldnergesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns übernommen hat.

Der Investor wird sämtliche Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen von den Französischen Banken und den SOFICAs aufgrund entsprechender Erwerbsverträge im Wege der Abtretung dieser Forderungen an den Investor erwerben. Daraufhin wird die WBAG jeweils einen Teil der Verbindlichkeiten aus den Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen durch Schuldübernahmevereinbarungen mit schuldbefreiender Wirkung für WBSA und ggf. die anderen Schuldnergesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns übernehmen (Debt Push-up von der WBSA auf die WBAG) (der so von der WBAG übernommene Teil der Französischen Bankforderungen und der SOFICA-Forderungen „Übernommene Französische Verbindlichkeiten“). Auf diese Weise wird der Investor zum Gläubiger der WBAG hinsichtlich der Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten. Sodann soll der Investor die von der WBAG wie vorstehend übernommenen Forderungen im Rahmen der Durchführung der Sachkapitalerhöhung nach Tagesordnungspunkt 13 in die WBAG einbringen und an diese abtreten, wodurch diese Forderungen gegen die WBAG erlöschen.

Die Verhandlungen der WBSA, weiterer französischer Tochtergesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns und des Investors mit den Französischen Banken und den SOFICAs über den Ankauf von deren Forderungen durch den Investor wurden im Rahmen eines Schlichtungs- bzw. Schutzschirmverfahrens nach französischem Recht (procédure de conciliation) unter der Kontrolle des Handelsgerichts Paris (Tribunal de commerce de Paris) geführt. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens wurden zwischen den Französischen Banken, den SOFICAs, WBSA, weiteren französischen Tochtergesellschaften des Wild-Bunch-Konzerns und dem Investor Verträge über den Ankauf der Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen durch den Investor abgeschlossen. Mit der am 24. Juli 2018 ergangenen Genehmigung (homologation) durch das Handelsgericht Paris wurden die Kauf- und Abtretungsverträge über die Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen wirksam und vollstreckbar.

D. Bericht des Vorstands nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 12

Die Gesellschaft muss – wie oben dargestellt – grundlegend restrukturiert werden. Die im Rahmen des Restrukturierungskonzepts vorgesehene Reduzierung der (Finanz-)Verbindlichkeiten und Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft sind für den Fortbestand der Gesellschaft unerlässlich. Die Restrukturierung erfordert Beiträge von den Gläubigern und den bisherigen Aktionären, die in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Ohne die Kapitalherabsetzung und die gemäß Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung („Sachkapitalerhöhung I“) ist der notwendige Umtausch der Wild Bunch-Anleihe 2016 in Eigenkapital nicht möglich.

Das Restrukturierungskonzept wurde zwischen Gesellschaft und Investor unter Beteiligung verschiedener Berater erarbeitet und verhandelt. Die Gesellschaft hält das Konzept für einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Anleihegläubigern und Altaktionären und erwartet, dass sowohl die Anleihegläubiger als auch die Hauptversammlung den Beschlussvorschlägen zustimmen werden.

Das Restrukturierungskonzept ist aus heutiger Sicht der einzige Weg, die Gesellschaft finanziell zu sanieren. Wird dieses Konzept nicht umgesetzt, sieht der Vorstand keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine Refinanzierung oder eine andere Art der Restrukturierung bis zur Fälligkeit der Wild Bunch-Anleihe 2016 im März 2019 umgesetzt werden kann. Sofern sich die Liquiditätssituation nicht wesentlich verbessert, hätte die Nichtumsetzung des Konzepts aus heutiger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass die Wild Bunch-Anleihe 2016 bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt werden könnte. Das würde – nach derzeitiger Einschätzung des Vorstands – dazu führen, dass die derzeit bestehende positive Fortführungsprognose für die Gesellschaft entfiele.

I. Rechtfertigung des Ausschlusses des Bezugsrechts der Altaktionäre bei der Sachkapitalerhöhung I

Der Bezugsrechtsausschluss ist gerechtfertigt, da die Gesellschaft nach vernünftigen kaufmännischen Überlegungen ein dringendes Interesse an der Einbringung der Forderungen aus der Anleihe hat. Nur so kann der Fortbestand der Gesellschaft gesichert und durch die Verbesserung der Kapitalstruktur die Grundlage für zukünftiges Wachstum gelegt werden. Dieser allen Aktionären zu Gute kommende Nutzen rechtfertigt den verhältnismäßigen Beteiligungs- und Stimmrechtsverlust der bei der Sachkapitalerhöhung I vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Altaktionäre. Ohne die Sachkapitalerhöhung I und den damit verbundenen Bezugsrechtsausschluss werden die Aktien der bisherigen Aktionäre sehr wahrscheinlich dauerhaft wertlos sein.

Im Einzelnen ergibt sich die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses aus den folgenden Gründen:

1. Interesse der Gesellschaft

Der Bezugsrechtsausschluss ist ein wesentlicher Bestandteil des Restrukturierungskonzepts, da andernfalls der Umtausch der Anleihe nicht möglich wäre, der ein Kernstück der Restrukturierung darstellt:

Die Einbringung der auf die Abwicklungsstelle übertragenen Schuldverschreibungen aus der Wild Bunch-Anleihe 2016 in die Gesellschaft führt zum Erlöschen der Finanzverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt nominal EUR 18 Mio. zuzüglich aufgelaufener Zinsen und zur deutlichen Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft. Dadurch verbessert sich die Bilanzstruktur der Gesellschaft erheblich. Ferner reduziert sich die liquiditätswirksame Zinslast der Gesellschaft gegenüber der Planung vor Restrukturierung mit der Folge, dass die Liquiditätssituation der Gesellschaft deutlich stabilisiert wird.

Die auf die Abwicklungsstelle übertragenen Schuldverschreibungen können nur im Wege einer Sachkapitalerhöhung in die Gesellschaft eingebracht werden. Eine Sachkapitalerhöhung ist allerdings nur unter Beteiligung derjenigen möglich, die Inhaber der Sacheinlagegegenstände sind und diese in die Gesellschaft einbringen können. Dies erfordert den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, der folglich im Interesse der Wild Bunch liegt.

2. Geeignetheit und Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses

Der Bezugsrechtsausschluss ist geeignet und erforderlich, um die zwingend notwendige finanzielle Restrukturierung der Gesellschaft zu ermöglichen. Falls die Restrukturierungsmaßnahmen nicht umgesetzt würden, würde die Gesellschaft in näherer Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über die erforderlichen liquiden Mittel verfügen, um die einzubringenden Forderungen der Anleihegläubiger abzulösen. Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft wäre es ihr aus heutiger Sicht voraussichtlich auch nicht möglich, diese Mittel im Rahmen von Fremd- oder Eigenkapitalfinanzierungen von Kreditinstituten oder vom Kapitalmarkt zu beschaffen.

Es wäre zwar theoretisch denkbar, die in die Gesellschaft einzubringenden Finanzverbindlichkeiten mit den Barerlösen aus einer zu beschließenden und durchzuführenden Barkapitalerhöhung abzulösen. Diese Möglichkeit scheidet hier nach derzeitiger Einschätzung des Vorstands jedoch aus. Es ist nicht davon auszugehen, dass jemand bereit wäre, Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, das dazu dient, eine Anleihe zu tilgen. Die Kapitalerhöhung würde dann in erster Linie den Anleihegläubigern zugutekommen und nicht den sich an der Kapitalerhöhung beteiligenden Aktionären.

Auch eine Beschaffung von Fremdmitteln von Kreditinstituten oder vom Kapitalmarkt, die zur Reduzierung des Fremdkapitals und damit zur Verbesserung der Kapitalstruktur führen würden, wäre der Gesellschaft derzeit höchstwahrscheinlich nicht möglich.

Es ist somit aus heutiger Sicht des Vorstands für die Gesellschaft kein milderes Mittel ersichtlich, um die für den Fortbestand der Gesellschaft unerlässliche Reduzierung der Finanzverbindlichkeiten zu erreichen. Aus diesem Grund ist der mit der Sachkapitalerhöhung I verbundene Bezugsrechtsausschluss geeignet und erforderlich.

3. Angemessenheit des Bezugsrechtsausschlusses

Dem Vorstand ist bewusst, dass die geplanten Kapitalmaßnahmen erheblich in die Rechtsstellung der Aktionäre eingreifen. Durch die von der Hauptversammlung zu beschließende Kapitalherabsetzung und die anschließenden Sachkapitalerhöhungen I und II gemäß Tagesordnungspunkten 12 und 13 würden die Altaktionäre schließlich nur noch lediglich 8,54% der Aktien der Gesellschaft halten, wohingegen die Anleihegläubiger (die vollständige Ausübung ihrer Erwerbsrechte unterstellt) 15,04% des Grundkapitals der Gesellschaft hielten und der Investor 76,43%. Die Altaktionäre werden somit in erheblichem Umfang verwässert und ihre Beteiligung an der Gesellschaft weitgehend reduziert. Auch werden bei Durchführung der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhungen Vermögenspositionen (Dividendenquote) zu Lasten der vorhandenen Aktionäre verwässert und etwaige Restrukturierungsgewinne stehen den Altaktionären nicht in vollem Umfang zur Verfügung. Bei einzelnen Aktionären ist es auch möglich, dass diese ihre Aktionärsstellung gänzlich verlieren, wenn diese (i) weniger als 40 Aktien an der Gesellschaft halten und (ii) sie auch keine Teilrechte/Spitzen von anderen Aktionären erwerben wollen oder können.

Ein derartig schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Aktionäre ist im vorliegenden Fall wegen des Restrukturierungsbedarfs der Gesellschaft gerechtfertigt, die ohne eine entsprechend tiefgreifende finanzielle Restrukturierung nicht saniert werden kann. Der Vorstand geht aufgrund der Verhandlungen mit dem Investor davon aus, dass dieser zu weitergehenden und/oder anderen Zugeständnissen nicht bereit ist. Somit liegt durch die geplante Sachkapitalerhöhung I mit Bezugsrechtsausschluss zwar unter Umständen ein rechtlich schwerer Eingriff in die Rechtsposition der Aktionäre vor. Tatsächlich ist dieser Eingriff aber der einzig gangbare Weg, um den Fortbestand der Gesellschaft sicherzustellen, den Aktionären zumindest einen Teil ihres Investments zu erhalten und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, an späteren Wertsteigerungen zu partizipieren.

Wirtschaftlich liegt dem Restrukturierungskonzept in Bezug auf den Debt-Equity Swap I betreffend die Wild Bunch-Anleihe 2016 die Überlegung zugrunde, dass die Anleihegläubiger nicht bereit sind, auf Forderungen zu verzichten, die gegenüber dem Eigenkapital vorrangig sind, wenn durch den Forderungsverzicht die Aktien der Altaktionäre wieder werthaltig werden und den Anleihegläubigern keine angemessene Kompensation für ihren Forderungsverzicht angeboten wird. Sofern sich die Liquiditätssituation nicht wesentlich verbessert und das vorliegende Restrukturierungskonzept nicht konsequent umgesetzt würde, könnte die Wild Bunch-Anleihe 2016 aus heutiger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Fälligkeit nicht vollständig zurückgezahlt werden und die Aktien wären rechnerisch wertlos.

Der Börsenkurs der Wild Bunch-Aktie kann dabei nicht zur Bestimmung des Unternehmenswerts herangezogen werden. Da die geplanten Restrukturierungsmaßnahmen regelmäßig nicht im Detail veröffentlicht werden, erhalten die Marktteilnehmer weder einen detaillierten Einblick in die tatsächliche Situation der Gesellschaft noch ausführliche Informationen über die wertrelevanten Einflussfaktoren der Restrukturierungsmaßnahmen. Dies führt typischerweise zu unzutreffenden Einschätzungen hinsichtlich des Werts der Eigenkapitalanteile und als Konsequenz zu einer Verzerrung der beobachtbaren Aktienkurse. Der Aktienkurs scheint insoweit aufgrund der Hoffnung auf eine erfolgreiche Durchführung der Restrukturierung nach oben spekulativ beeinflusst („Hoffnungswert“). Er lässt sich nicht durch einen positiven beizulegenden Zeitwert rechtfertigen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Altaktionäre für die Durchführung des Debt-Equity Swap I auf die Anleihegläubiger angewiesen und gegenüber diesen nachrangig zu bedienen sind.

Der Debt­Equity Swap I wertet demgegenüber die nach der Kapitalherabsetzung verbleibenden Anteile der Altaktionäre wieder auf. Durch den Umtausch der Anleihe in Aktien kann die Gesellschaft ihre Finanzverbindlichkeiten reduzieren, ohne dabei Barmittel einsetzen zu müssen. Der Verzicht auf das Bezugsrecht ermöglicht also die Sacheinlage, von der die Altaktionäre wiederum profitieren.

Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, nach der Restrukturierung weitere Aktien über die Börse zu erwerben und damit in noch größerem Umfang verglichen mit ihrer derzeitigen Beteiligung an einer möglichen künftigen Wertsteigerung der Gesellschaft zu partizipieren. Darüber hinaus werden von den derzeitigen Anleihegläubigern nicht ausgeübte Erwerbsrechte von der Abwicklungsstelle u.U. durch Veräußerung über den Kapitalmarkt verwertet, so dass möglicherweise eine nicht unerhebliche Anzahl an neuen Aktien über den Markt angeboten werden wird, die von den bisherigen Aktionären erworben werden können. Hierdurch wäre es den derzeitigen Aktionären möglich, den Verwässerungseffekt aus der Sachkapitalerhöhung I mit Bezugsrechtsausschluss weiter abzumildern.

Die besondere vorliegende Restrukturierungssituation der Gesellschaft und das damit verbundene Interesse der Gesellschaft am Fortbestand überwiegt das Interesse der Aktionäre in Bezug auf deren Bezugsrechte und rechtfertigt auch den vorliegenden schweren Eingriff in die Bezugsrechte der Aktionäre. Der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist somit auch angemessen.

Der Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung I ist mithin gerechtfertigt.

II. Kein unangemessener Ausgabebetrag bei der Sachkapitalerhöhung I

Das Bezugsrecht kann im Übrigen nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabebetrag nicht unangemessen niedrig ist. Bei einer Sachkapitalerhöhung ist der auf eine neue Aktie entfallende anteilige Wert der Sacheinlage ins Verhältnis zum inneren Wert der Aktie vor Einbringung der Sacheinlage zu setzen. Eine Wertverfehlung ist dann unzulässig, wenn sie für die Altaktionäre objektiv nicht mehr hinnehmbar ist.

Das Restrukturierungskonzept sieht wirtschaftlich vor, dass die Forderungen aus der Wild Bunch-Anleihe 2016 im Gesamtnennbetrag von EUR 18 Mio. zuzüglich aufgelaufener nicht gezahlter Zinsen als Sacheinlage gegen Ausgabe von 3.600.000 neuen Aktien in die WBAG eingebracht werden. Der anteilige Wert der Sacheinlage übersteigt den inneren Wert je Aktie vor dem Debt-Equity Swap I deutlich und ist folglich keinesfalls unangemessen niedrig:

1. Wert der Sacheinlage

Gegenstand der Sacheinlage sind die ausstehenden Schuldverschreibungen aus der Wild Bunch-Anleihe 2016, die vollständig in die Gesellschaft eingebracht werden. Der Wert einer Sacheinlage wird grundsätzlich durch den beizulegenden Zeitwert bestimmt. Besteht ein aktiver Markt, ist der beizulegende Zeitwert aus dem Marktpreis abzuleiten. Die Wild Bunch-Anleihe 2016 wird im Freiverkehr (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Der Kurs der Anleihe im Handel der Frankfurter Wertpapierbörse liegt seit Ende März 2018 bei maximal 50% des Nominalbetrags und fiel zuletzt (Stand 14. August 2018) auf 20% des Nominalbetrags. Der Vorstand ist allerdings der Auffassung, dass der Börsenwert in der vorliegenden Restrukturierungssituation für die Bewertung der Anleihe nicht geeignet ist. Die aktuelle wirtschaftliche Situation der Gesellschaft sowie die Ankündigung von Restrukturierungsmaßnahmen haben zu einem erheblichen Kursverfall der Anleihe geführt. Wegen geringer Liquidität haben Verkäufe eine unmittelbare Kursauswirkung. Der Vorstand geht davon aus, dass diese Verkäufe durch die gestiegene Unsicherheit der Anleihegläubiger hinsichtlich der Unternehmensfortführung ausgelöst wurden. Solange Diskussionen und Verhandlungen andauern, werden keine detaillierten Angaben zu einem Restrukturierungskonzept veröffentlicht. Die Marktteilnehmer erhalten daher weder einen detaillierten Einblick in die tatsächliche Situation der Gesellschaft noch ausführliche Informationen über das Wertpotenzial der Restrukturierungsmaßnahmen und den Stand ihrer Umsetzung. Dies führt typischerweise zu unzutreffenden Einschätzungen hinsichtlich der Realisierungschancen der Forderungen und als Konsequenz zu einer Verzerrung der beobachtbaren Marktpreise. Zusätzlich ist der Kursverlauf der Anleihe von einer hohen Volatilität geprägt. Der Vorstand geht daher davon aus, dass der Wert der Anleihe eigentlich höher zu bewerten ist. ValueTrust hat insofern (unter der Annahme der Durchführung der Restrukturierung) die volle Werthaltigkeit der Wild Bunch-Anleihe 2016 bestätigt. Dieser Einschätzung schließt der Vorstand sich an.

Der anteilige Wert des Sacheinlagegegenstands je Aktie ermittelt sich aus dem Verhältnis des Werts des Sacheinlagegegenstands zu der Zahl der ausgegebenen Aktien. Unter Zugrundelegung des Nennwerts der Wild Bunch-Anleihe 2016 und damit eines Werts der einzubringenden Schuldverschreibungen von EUR 18 Mio. sowie auf Basis der Ausgabe von 3.600.000 neuen Aktien ergibt sich ein Wert des Sacheinlagegegenstands von EUR 5,00 je neuer Aktie. Dieser Wert übersteigt deutlich den Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie.

2. Wert der Aktien

Da der Wert des Eigenkapitals der Gesellschaft vor Durchführung der Kapitalmaßnahmen unter Abzug der Nettoverschuldung null oder weniger als null beträgt, entspricht der Unternehmenswert nach dem Debt-Equity Swap I ceteris paribus dem Wert der Wild Bunch-Anleihe 2016, die als Sacheinlage eingebracht wird.

Legt man dementsprechend als Unternehmenswert den Nennwert der Sacheinlage von EUR 18 Mio. zu Grunde, ergibt sich ein anteiliger Wert von rund EUR 3,19 je Aktie nach dem Debt-Equity Swap I auf Basis eines Grundkapitals von EUR 5.644.075,00 (2.044.075 Aktien nach den Kapitalherabsetzungen plus 3.600.000 neue Aktien aus dem Debt-Equity Swap I).

Die an der Börse aktuell beobachtbare Marktkapitalisierung der Gesellschaft in Höhe von rund EUR 8,1 Mio. (XETRA-Schlusskurs der Aktie vom 13. August 2018: EUR 0,0990) ist nicht als Untergrenze des derzeitigen Unternehmenswerts heranzuziehen. Der Aktienkurs bildet aufgrund der bestehenden Unsicherheiten im Rahmen der Restrukturierungssituation nicht den inneren Wert der Aktie ab. Da der Markt vor der Veröffentlichung der Restrukturierungspläne weder einen detaillierten Einblick in die tatsächliche Situation der Gesellschaft noch in das Restrukturierungskonzept und seine Auswirkungen auf Gläubiger und Aktionäre hatte, schätzen Marktteilnehmer typischerweise den Wert des Eigenkapitals falsch ein, und es kommt in der Konsequenz zu einer Verzerrung des Aktienkurses. Insbesondere wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Aktionäre gegenüber den Anleihegläubigern nachranging sind. Wenn die Anleihe nicht mehr zu 100% ihres Nennbetrags gehandelt wird, müsste der Wert des Eigenkapitals eigentlich mit null angesetzt werden. Hinzu kommt eine geringe Liquidität, so dass schon kleinere Käufe und Verkäufe den Kurs nachhaltig beeinflussen können.

3. Verhältnis von Sacheinlage und Aktienwert

Der anteilige Wert des Sacheinlagegenstands je ausgegebener Aktie liegt mit EUR 5,00 über dem anteiligen Wert des Eigenkapitals von EUR 0,00 oder weniger je Aktie vor dem Debt-Equity Swap I und zugleich über dem anteiligen Unternehmenswert – ceteris paribus – von rund EUR 3,19 je Aktie nach dem Debt-Equity Swap I und ist folglich nicht unangemessen niedrig.

Eine Wertverfehlung des anteiligen Werts des Sacheinlagegegenstands gegenüber dem inneren Wert der Aktie vor dem Debt-Equity Swap I ist im vorliegenden Fall im Übrigen nicht möglich, da der rechnerische Wert des Eigenkapitals der Gesellschaft vor dem Debt-Equity Swap I negativ ist. Eine wertmäßige Verwässerung der Altaktionäre durch die Sachkapitalerhöhung I ist somit ausgeschlossen.

E. Bericht des Vorstands nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 13

Auch die im Rahmen des Restrukturierungskonzepts vorgesehene Reduzierung der (Finanz-)Verbindlichkeiten auf Ebene der französischen Tochtergesellschaften der WBAG, insbesondere ihrer 100%-igen Tochter Wild Bunch S.A., Paris („WBSA“), und die damit einhergehende Stärkung des Eigenkapitals dieser Tochtergesellschaften sind für den Fortbestand der Gesellschaft und der Wild Bunch-Gruppe unerlässlich. Die Wild Bunch-Gruppe erzielt den größten Teil ihrer Umsätze durch die französischen Tochtergesellschaften. Ohne die Kapitalherabsetzung und die Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 13 („Sachkapitalerhöhung II“) ist die erforderliche Umwandlung von Teilen der Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen in Eigenkapital jedoch nicht möglich.

Das Restrukturierungskonzept einschließlich der Sachkapitalerhöhung II ist aus Sicht des Vorstands der einzige Weg, die Wild Bunch-Gruppe finanziell hinreichend zu sanieren. Sofern sich die Liquiditätssituation nicht wesentlich verbessert, hätte die Nichtumsetzung des Konzepts aus heutiger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit insbesondere zur Folge, dass die Verbindlichkeiten der französischen Tochtergesellschaften bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt werden könnten, was den Bestand dieser Gesellschaften akut gefährden würde, mit denen die Wild Bunch-Gruppe den größten Teil ihrer Umsätze erwirtschaftet.

I. Rechtfertigung des Ausschlusses des Bezugsrechts der Altaktionäre bei der Sachkapitalerhöhung II

Der Bezugsrechtsausschluss ist gerechtfertigt, da die Gesellschaft nach vernünftigen kaufmännischen Überlegungen ein dringendes Interesse an der Beseitigung eines Teils der Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen (dieser Teil die „Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten“) bzw. deren Einbringung in die Gesellschaft hat. Nur so kann der Fortbestand der französischen Tochtergesellschaften der WBAG, insbesondere der WBSA, gesichert und durch die Verbesserung von deren Kapitalstruktur die Grundlage für deren zukünftiges Wachstum gelegt werden. Dieser allen Aktionären zu Gute kommende Nutzen rechtfertigt den verhältnismäßigen Beteiligungs- und Stimmrechtsverlust der bei der Sachkapitalerhöhung II vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Altaktionäre. Ohne die Sachkapitalerhöhung II und den damit verbundenen Bezugsrechtsausschluss würden die Aktien der bisherigen Aktionäre dagegen sehr wahrscheinlich dauerhaft wertlos werden.

Im Einzelnen ergibt sich die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses aus den folgenden Gründen:

1. Interesse der Gesellschaft

Der Bezugsrechtsausschluss ist ein wesentlicher Bestandteil des Restrukturierungskonzepts, da andernfalls die Umwandlung der Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten in Eigenkapital nicht möglich wäre, die ein Kernstück der Restrukturierung darstellt:

Die Einbringung dieser Forderungen in die Gesellschaft führt zum Erlöschen der Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt nominal EUR 36.597.360,00 und zur deutlichen Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft bzw. der französischen Konzerngesellschaften. Dadurch verbessert sich die Bilanzstruktur der Wild Bunch-Gruppe insgesamt erheblich. Ferner reduziert sich die liquiditätswirksame Zinslast gegenüber der Planung vor Restrukturierung mit der Folge, dass die Liquiditätssituation deutlich stabilisiert wird.

Die im Wege der oben beschriebenen Schuldübernahme von WBAG Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten können nur im Wege einer Sachkapitalerhöhung in die Gesellschaft eingebracht werden. Eine Sachkapitalerhöhung ist allerdings nur unter Beteiligung desjenigen möglich, der Inhaber der Sacheinlagegegenstände ist und diese in die Gesellschaft einbringen kann. Dies ist hier der Investor als Gläubiger der Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten. Dies erfordert den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, der folglich im Interesse der WBAG liegt.

2. Geeignetheit und Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses

Der Bezugsrechtsausschluss ist geeignet und erforderlich, um die zwingend notwendige finanzielle Restrukturierung der WBSA und der Wild Bunch-Gruppe zu ermöglichen. Falls die Restrukturierungsmaßnahmen nicht umgesetzt würden, würden WBSA und die Wild Bunch-Gruppe in näherer Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über die erforderlichen liquiden Mittel verfügen, um die einzubringenden Forderungen der Französischen Banken und der SOFICAs abzulösen. Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation der Wild Bunch-Gruppe wäre es ihr aus heutiger Sicht voraussichtlich auch nicht möglich, diese Mittel im Rahmen von Fremd­ oder Eigenkapitalfinanzierungen von Kreditinstituten oder vom Kapitalmarkt zu beschaffen.

Es wäre zwar theoretisch denkbar, die in die Gesellschaft einzubringenden Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten mit den Barerlösen aus einer zu beschließenden und durchzuführenden Barkapitalerhöhung abzulösen. Diese Möglichkeit scheidet hier nach derzeitiger Einschätzung des Vorstands jedoch aus. Es ist nicht davon auszugehen, dass jemand bereit wäre, Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, das dazu dient, die Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen auf Ebene der französischen Konzerntöchter zu tilgen. Die Kapitalerhöhung würde dann in erster Linie den Französischen Banken und SOFICAs zugutekommen und nicht den sich an der Kapitalerhöhung beteiligenden Aktionären.

Auch eine Beschaffung von Fremdmitteln von Kreditinstituten oder vom Kapitalmarkt, die zur Reduzierung des Fremdkapitals und damit zur Verbesserung der Kapitalstruktur führen würden, wäre der Gesellschaft und/oder ihren französischen Tochtergesellschaften derzeit höchstwahrscheinlich nicht möglich.

Es ist somit aus heutiger Sicht des Vorstands für die Gesellschaft kein milderes Mittel ersichtlich, um die für den Fortbestand der Gesellschaft und der Wild Bunch-Gruppe unerlässliche Reduzierung der (Finanz-)Verbindlichkeiten auf Ebene der französischen Konzerntöchter zu erreichen. Aus diesem Grund ist der mit der Sachkapitalerhöhung verbundene Bezugsrechtsausschluss geeignet und erforderlich.

3. Angemessenheit des Bezugsrechtsausschlusses

Dem Vorstand ist bewusst, dass die geplanten Kapitalmaßnahmen erheblich in die Rechtsstellung der Aktionäre eingreifen. Durch die von der Hauptversammlung zu beschließende Kapitalherabsetzung und die geplanten Sachkapitalerhöhungen gemäß Tagesordnungspunkten 12 und 13 würden die Altaktionäre schließlich nur noch lediglich 8,54% der Aktien der Gesellschaft halten, wohingegen die Anleihegläubiger (die vollständige Ausübung ihrer Erwerbsrechte unterstellt) 15,04% des Grundkapitals der Gesellschaft hielten und der Investor 76,43%. Die Altaktionäre werden somit in erheblichem Umfang verwässert und ihre Beteiligung an der Gesellschaft weitgehend reduziert. Auch werden bei Durchführung der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung Vermögenspositionen (Dividendenquote) zu Lasten der vorhandenen Aktionäre verwässert und etwaige Restrukturierungsgewinne stehen den Altaktionären nicht in vollem Umfang zur Verfügung. Bei einzelnen Aktionären ist es auch möglich, dass diese ihre Aktionärsstellung gänzlich verlieren, wenn diese (i) weniger als 40 Aktien an der Gesellschaft halten und (ii) sie auch keine Teilrechte/Spitzen von anderen Aktionären erwerben wollen oder können.

Ein derartig schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Aktionäre ist im vorliegenden Fall wegen des Restrukturierungsbedarfs der Gesellschaft und der Wild Bunch-Gruppe jedoch gerechtfertigt, die ohne eine entsprechend tiefgreifende finanzielle Restrukturierung nicht saniert werden kann. Der Vorstand geht aufgrund der Verhandlungen mit dem Investor davon aus, dass dieser zu weitergehenden und/oder anderen Zugeständnissen nicht bereit ist. Somit liegt durch die geplante Sachkapitalerhöhung II mit Bezugsrechtsausschluss zwar unter Umständen ein rechtlich schwerer Eingriff in die Rechtsposition der Aktionäre vor. Tatsächlich ist dieser Eingriff aber der einzig gangbare Weg, um den Fortbestand der Gesellschaft sicherzustellen, den Aktionären zumindest einen Teil ihres Investments zu erhalten und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, an späteren Wertsteigerungen zu partizipieren.

Sofern sich die Liquiditätssituation nicht wesentlich verbessert und das vorliegende Restrukturierungskonzept nicht konsequent umgesetzt würde, könnten die Französischen Bankforderungen und SOFICA-Forderungen aus heutiger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Fälligkeit nicht vollständig zurückgezahlt werden. Ohne Durchführung des Restrukturierungskonzepts wären die Aktien der Gesellschaft rechnerisch wertlos. Der Debt­Equity Swap II wertet demgegenüber die nach der Kapitalherabsetzung verbleibenden Anteile der Altaktionäre wieder auf. Durch den Umtausch der Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten in Aktien kann die Gesellschaft die (Finanz-)Verbindlichkeiten der Wild Bunch-Gruppe beträchtlich reduzieren, ohne dabei Barmittel einsetzen zu müssen. Der Verzicht auf das Bezugsrecht ermöglicht also die Sacheinlage, von der die Altaktionäre wiederum profitieren. Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, nach der Restrukturierung weitere Aktien über die Börse zu erwerben und damit in noch größerem Umfang verglichen mit ihrer derzeitigen Beteiligung an einer möglichen künftigen Wertsteigerung der Gesellschaft zu partizipieren.

Die besondere vorliegende Restrukturierungssituation der Gesellschaft sowie der Wild Bunch-Gruppe insgesamt und das damit verbundene Interesse der Gesellschaft am Fortbestand des Unternehmens überwiegt das Interesse der Aktionäre in Bezug auf deren Bezugsrechte und rechtfertigt auch den vorliegenden schweren Eingriff in die Bezugsrechte der Aktionäre. Der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist somit auch angemessen.

Der Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 13 vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung ist mithin gerechtfertigt.

II. Kein unangemessener Ausgabebetrag bei der Sachkapitalerhöhung II

Das Bezugsrecht kann im Übrigen nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabebetrag nicht unangemessen niedrig ist. Bei einer Sachkapitalerhöhung ist der auf eine neue Aktie entfallende anteilige Wert der Sacheinlage ins Verhältnis zum inneren Wert der Aktie vor Einbringung der Sacheinlage zu setzen. Eine Wertverfehlung ist dann unzulässig, wenn sie für die Altaktionäre objektiv nicht mehr hinnehmbar ist.

Das Restrukturierungskonzept sieht wirtschaftlich vor, dass die Forderungen aus den Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten im Gesamtnennbetrag von ca. EUR 36.597.360,00 als Sacheinlage gegen Ausgabe von 18.298.680 neuen Aktien in die WBAG eingebracht werden. Der anteilige Wert der Sacheinlage übersteigt den inneren Wert je Aktie vor dem Debt-Equity Swap II deutlich und ist folglich keinesfalls unangemessen niedrig:

1. Wert der Sacheinlage

Gegenstand der Sacheinlage sind die Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten im Gesamtnennbetrag von ca. EUR 36.597.360,00, die vollständig in die Gesellschaft eingebracht werden. Der Wert einer Sacheinlage wird grundsätzlich durch den beizulegenden Zeitwert bestimmt. Für die Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten im Gesamtnennbetrag von EUR 36.597.360,00 besteht kein aktiver Markt, so dass der beizulegende Zeitwert nicht aus einem Marktpreis abgeleitet werden kann. ValueTrust hat insofern (unter der Annahme der Durchführung der Restrukturierung) die volle Werthaltigkeit der Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten bestätigt. Dieser Einschätzung schließt der Vorstand sich an.

Der anteilige Wert des Sacheinlagegegenstands je Aktie ermittelt sich aus dem Verhältnis des Werts des Sacheinlagegegenstands zu der Zahl der ausgegebenen Aktien. Unter Zugrundelegung des Nennwerts der eingelegten Forderungen von EUR 36.597.360,00 sowie auf Basis der Ausgabe von 18.298.680 neuen Aktien ergibt sich ein Wert des Sacheinlagegegenstands von EUR 2,00 je neuer Aktie. Dieser Wert übersteigt deutlich den Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie. Selbst unter Vornahme eines deutlichen Abschlags von 50% auf den Nennwert der Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten wäre der Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie dabei noch erreicht.

2. Wert der Aktien

Da der Wert des Eigenkapitals – wie oben unter D.I.3. erläutert – vor Durchführung der Kapitalmaßnahmen unter Abzug der Nettoverschuldung null oder weniger als null beträgt, entspricht der Unternehmenswert nach dem Debt-Equity Swap II ceteris paribus dem Wert der Übernommenen Französischen Verbindlichkeiten, die als Sacheinlage eingebracht wird. Legt man als Unternehmenswert den Wert der Sacheinlage von EUR 36.597.360,00 zu Grunde, ergibt sich ein anteiliger Wert von rund EUR 1,80 je Aktie nach Debt-Equity Swap II auf Basis eines Grundkapitals von EUR 20.342.755,00 (2.044.075 Aktien nach den Kapitalherabsetzungen plus 18.298.680 neue Aktien aus dem Debt-Equity Swap II).

Wie bereits oben unter D.II.1. eingehend erläutert, ist die an der Börse aktuell beobachtbare Marktkapitalisierung der Gesellschaft dabei nicht als Untergrenze des derzeitigen Unternehmenswerts heranzuziehen, da der Aktienkurs aufgrund der bestehenden Unsicherheiten im Rahmen der Restrukturierungssituation den inneren Wert der Aktie nicht abbildet.

3. Verhältnis von Sacheinlage und Aktienwert

Der anteilige Wert des Sacheinlagegenstands je ausgegebener Aktie liegt mit EUR 2,00 über dem anteiligen Wert des Eigenkapitals von EUR 0,00 oder weniger je Aktie vor dem Debt-Equity Swap II und zugleich über dem anteiligen Unternehmenswert – ceteris paribus – von rund EUR 1,80 je Aktie nach dem Debt-Equity Swap II und ist folglich nicht unangemessen niedrig.

Eine Wertverfehlung des anteiligen Werts des Sacheinlagegegenstands gegenüber dem inneren Wert der Aktie vor dem Debt-Equity Swap II ist im vorliegenden Fall im Übrigen nicht möglich, da der rechnerische Unternehmenswert vor dem Debt-Equity Swap II negativ ist. Eine wertmäßige Verwässerung der Altaktionäre durch die Sachkapitalerhöhung ist somit ausgeschlossen.

F. Bericht des Vorstands nach § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 14

Der Vorstand erstattet zum vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapital gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts folgenden Bericht:

Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Unsicherheit über die weitere wirtschaftliche Entwicklung des weltweiten Geschäftsumfeldes, in welchem sich die Wild Bunch AG bewegt, liegt es im Interesse der Wild Bunch AG, über eine möglichst umfassende Flexibilität bei der Finanzierung ihres Unternehmens zu verfügen. Die beantragte Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital soll den Vorstand ferner in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können.

Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates berechtigt sein soll, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Dies ermöglicht die erleichterte Abwicklung einer Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund des Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Die als sogenannte „freie Spitzen“ vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Bezugsrechtsausschluss zur Ausgabe von Belegschaftsaktien

Die vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht zur Ausgabe von Belegschaftsaktien ausschließen zu können, ermöglicht der Gesellschaft, dem Vorstand, Geschäftsführern verbundener Unternehmen sowie Mitarbeitern der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen, die an die Gesellschaft gebunden werden sollen („Begünstigte“), unter Umständen eine beschränkte Anzahl von Aktien der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten. Von dieser Ermächtigung soll insbesondere Gebrauch gemacht werden können, um den Begünstigten Aktien der Gesellschaft zu Vorzugskonditionen im Rahmen eines Aktienplans, in Form eines Belegschaftsaktienprogramms oder auch eines Share Matching Scheme anbieten zu können. Im Vergleich zu Aktienoptionen, haben bei solchen Programmen die Begünstigten bereits bei Erwerb der Aktien ein Eigeninvestment zu leisten und werden Aktionäre der Gesellschaft; das ist für die Wahrnehmung des Incentives bei den Begünstigten von besonderer Bedeutung. Das Eigeninvestment kann dabei, je nach Ausgestaltung, von der Zahlung des (vergünstigten) Erwerbspreises für die Aktien aus dem genehmigten Kapital bis zur Verpflichtung, in einem bestimmten Umfang Aktien der Gesellschaft am Markt zu erwerben, die dann mit vergünstigten Aktien aus dem genehmigten Kapital kombiniert („gematched“) werden, reichen. Über die sich an den Erwerb anschließende Haltefrist sind die Begünstigten mit ihrem Eigeninvestment den gleichen Kursschwankungen und Risiken ausgesetzt, wie andere Aktionäre der Gesellschaft, während bei Aktienoptionen vor allem die Chance einer zukünftigen Kursentwicklung im Vordergrund steht. Ein solcher Aktienplan könnte auch mit eigenen, am Markt zurück gekauften Aktien durchgeführt werden, was jedoch zu einer deutlichen Belastung der Liquidität der Gesellschaft führen würde. Daher kann es unter Umständen vorzugswürdig sein, einen solchen Aktienplan auf der Basis von genehmigtem Kapital durchzuführen. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, einen Aktienplan als ein langfristig angelegtes Instrument zur Motivation und Bindung von Führungskräften einzusetzen. Bei einem solchen Aktienplan werden Vorstand und Aufsichtsrat darauf achten, dass die vergünstigte Aktienausgabe in einem angemessenen Verhältnis zu dem von den Begünstigten zu erbringenden Eigeninvestment und der jeweiligen Gesamtvergütung steht.

Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage

Die ferner vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ausschließen zu können, soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört die Option, Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung eines solchen Erwerbs kann im Einzelfall die Gewährung von Aktien der Wild Bunch AG sein. Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen andererseits werden neutrale Unternehmenswertgutachten von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder renommierten Investmentbanken sein.

Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen

Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um auch den Inhabern von bestehenden und künftig zu begebenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft – im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises – einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann.

Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG

Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Aktien ausschließen zu können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen sogenannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG erfüllt sind. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre.

Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung einer Aktiendividende (scrip dividend)

Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um eine sogenannte Aktiendividende (scrip dividend) zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen.

Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen in § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien zeichnen; ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs neuer Aktien insoweit eine Bardividende erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt und angemessen.

Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Gewährung einer Aktiendividende anzubieten und vorzubereiten, ohne insoweit an die Beschränkungen des § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) gebunden zu sein. Der Vorstand soll deshalb auch ermächtigt sein, zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anzubieten, jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen. Die Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstandes, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen.

Ausnutzung des Genehmigten Kapitals

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Dieser Bericht gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Punkt 14 der Tagesordnung wird ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Wild Bunch AG, Knesebeckstr. 59 – 61, 10719 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Ferner liegt er in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Der Bericht wird des Weiteren ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären unter

http://www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors“ unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen“ zugänglich gemacht.

III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 81.763.015 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 81.763.015 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.415 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.

IV. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts einschließlich Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4
Satz 2 AktG und dessen Bedeutung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung – in Person oder durch einen Vertreter – und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben:

Wild Bunch AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0)89 21 027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Der Nachweis ihrer Berechtigung erfolgt durch Vorlage eines von ihrer Depotbank erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 5. September 2018, 00:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag) und in Textform erfolgen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 19. September 2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, d.h., der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das im Verhältnis zur Gesellschaft bestehende Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Aktien die nach dem Nachweisstichtag erworben werden, gewähren hingegen im Verhältnis zur Gesellschaft nicht das Recht, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen oder das Stimmrecht auszuüben; die Möglichkeit zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts aufgrund einer entsprechenden Bevollmächtigung oder Ermächtigung durch den Veräußerer dieser Aktien bleibt unberührt.

Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf etwaige Bezugsrechte.

Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts.

Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei gleichzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu bestellen.

V. Verfahren für die Teilnahme oder Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen unter Ziffer IV. erforderlich. Vollmachten können bis zur Beendigung der Hauptversammlung erteilt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft bis auf einen Bevollmächtigten alle anderen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird und zudem nicht unter § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG fällt.

Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gleichgestellten Instituten und Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), von Aktionärsvereinigungen oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors“ unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen“ zum Download bereit. Die Verwendung eines von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.

Der Nachweis der Vollmacht kann entweder am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten erfolgen oder durch Übermittlung an folgende Adresse:

Wild Bunch AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0)89 21 027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Die Gesellschaft weist insbesondere auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung durch E-Mail hin. Die vorgenannten Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung für den Widerruf von Vollmachten und für die Erteilung von Vollmachten durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht.

Die Wild Bunch AG möchte den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an, sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Aktionäre, die den von der Wild Bunch AG benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben. Für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann das mit der Eintrittskarte übersandte Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen verwendet werden. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors“ unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen“ zum Download bereit.

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die dafür notwendige Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind in Textform an die folgende Adresse zu übermitteln:

Wild Bunch AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0)89 21 027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären und Aktionärsvertretern an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung kann ein Formular verwendet werden, das dazu in der Hauptversammlung bereitgehalten wird.

VI. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

1. Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG

Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugegangen sein, wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind. Das Verlangen muss der Gesellschaft also bis zum 26. August 2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Bitte richten Sie etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse:

Wild Bunch AG
– Vorstand –
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

Außerdem müssen die antragstellenden Aktionäre nachweisen, dass sie hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes mindestens 90 Tage vor dem Tag des Zugangs des Verlangens (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AktG) Inhaber der Aktien sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist jeweils § 70 AktG zu berücksichtigen.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Wild Bunch AG unter

http://www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors“ unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen“ veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern übersenden.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die Wild Bunch AG einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors“ unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen“ veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 11. September 2018, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt:

Wild Bunch AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0)89 21 027 298
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorab genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft und ohne Begründung zu stellen, bleibt unberührt.

3. Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Wild Bunch AG zu mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Wild Bunch-Konzerns und der in den Wild Bunch-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel, wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Frage- und Rederechts für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und/oder für einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen festzusetzen (vgl. § 23 Abs. 3 der Satzung).

4. Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors“ unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen“.

VII. Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen nach § 124a AktG, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.wildbunch.eu

im Bereich „Investors“ unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen“ zur Verfügung. Unter dieser Internetadresse können später auch die Abstimmungsergebnisse der Hauptversammlung abgerufen werden.

Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Informationen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

VIII. Datenschutzinformationen

Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Wild Bunch AG („Unternehmen“), und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, zustehenden Rechte.

Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:

Wild Bunch AG
Knesebeckstr. 59 – 61
10719 Berlin

Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Herkunft dieser Daten:

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften. Aktien des Unternehmens sind Inhaberaktien. Soweit uns Ihre personenbezogenen Daten nicht durch die Depot führende Bank übermittelt wurden, erheben wir diese anlässlich Ihrer Anmeldung zur Hauptversammlung sowie anlässlich der Bestellung von Eintrittskarten und/oder der Erteilung von Vollmachten. Zu den personenbezogenen Daten zählen z.B. Ihr Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, sowie ggf. Name und Anschrift eines bevollmächtigten Aktionärsvertreters.

Ihre personenbezogenen Daten verwenden wir zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Diese Zwecke sind insbesondere die Kommunikation mit Ihnen als Aktionär und die Abwicklung der Hauptversammlung. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 c) DS-GVO. Daneben verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, wie aufsichtsrechtlicher Vorgaben, aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Um aktienrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, müssen wir beispielsweise bei der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft zur Hauptversammlung benannten Stimmrechtsvertreter die Daten, die dem Nachweis der Bevollmächtigung dienen, nachprüfbar festhalten und drei Jahre lang zugriffsgeschützt aufbewahren (§ 134 Abs. 3 Satz 5 AktG). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i.V.m. Artikel 6 Abs. 1c) DS-GVO. Darüber hinaus verwenden wir Ihre Daten nur, soweit Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben (etwa zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel) oder die Verarbeitung der Wahrung berechtigter Interessen der Gesellschaft dient (insbesondere zur Erstellung von Statistiken, z.B. für die Darstellung der Aktionärsentwicklung, Anzahl der Transaktionen und Übersicht der größten Aktionäre). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist in diesen Fällen Artikel 6 Abs. 1 a) und f) DS-GVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informieren.

Kategorien von Empfängern Ihrer personenbezogenen Daten:

Externe Dienstleister: Zur Abwicklung der Hauptversammlungen bedienen wir uns zum Teil externer Dienstleister (etwa HV-Dienstleister). Unsere externen Dienstleister verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich in unserem Auftrag und nach unseren Weisungen und sind in Übereinstimmung mit Artikel 28 Abs. 3 DS-GVO an das geltende Datenschutzrecht vertraglich gebunden.

Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B. beim Überschreiten gesetzlich vorgegebener Stimmrechtsschwellen).

Speicherfristen:

Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o.g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich u.a. aus dem Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.

Ihre Rechte als Betroffener:

Sie haben das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Daneben können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten sowie eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Ferner haben Sie unter bestimmten Umständen das Recht, einer Verarbeitung Ihrer Daten zu widersprechen oder zu verlangen, dass bestimmte Ihrer personenbezogenen Daten an Sie oder eine dritte Partei übertragen werden. Eine etwa erteilte Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie jederzeit widerrufen. Zur Wahrnehmung dieser Rechte wenden Sie sich bitte an die o.g. Adresse.

Datenschutzbeauftragter und Beschwerderecht:

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter folgender Anschrift:

Wild Bunch AG
Knesebeckstr. 59 – 61
10719 Berlin
E-Mail: datenschutz@wildbunch.eu

Sie haben das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer Daten durch das Unternehmen zu beschweren. Die am Sitz des Unternehmens zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstraße 219
10969 Berlin
E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de

 

Berlin, im August 2018

Wild Bunch AG

– Der Vorstand –

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