Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister – Hauptversammlung

Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister
Frankfurt/M.
– WKN 646 180 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Freitag, den 12. Dezember 2014, um 17.30 Uhr (MEZ)

im Lichthof 2 des Senckenbergmuseums, Senckenberganlage 25, 60325 Frankfurt, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts des Vorstands und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von € 2.850.000,00 für das Geschäftsjahr 2013/2014 wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre, WKN: 646 180, in Höhe von € 0,50 je dividendenberechtigter Aktie 5.675.000 Stück Aktien à € 0,50 = € 2.837.500,00
b) Einstellung in die Gewinnrücklage gem. § 58 (3) S. 1 AktG € 0,00
c) Gewinnvortrag auf neue Rechnung: € 12.500,00
Bilanzgewinn: € 2.850.000,00

Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über den Gewinnverwendungsvorschlag nach § 170 Abs. 2 AktG am 14. Oktober 2014 hielt die Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien halten, wird der vorstehende Beschlussvorschlag dahingehend angepasst werden, dass bei unveränderter Ausschüttung von € 0,50 je dividendenberechtigter Aktie vorgeschlagen werden wird, den rechnerisch auf die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien entfallenden Betrag zusätzlich auf neue Rechnung vorzutragen.
3.

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013/2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013/2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu erteilen.
5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014/2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mergenthalerallee 3–5, 65760 Eschborn, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu wählen.
6.

Wahl des Aufsichtsrats

Mit der Beendigung der Hauptversammlung am 12. Dezember 2014 endet die Amtszeit aller Mitglieder des gegenwärtigen Aufsichtsrats. Es ist daher eine Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderlich. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die unten genannten Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen.

Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Somit endet die Amtszeit der in der Hauptversammlung am 12. Dezember 2014 gewählten Aufsichtsratsmitglieder mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019 beschließt.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 8 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Personen zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:

Herrn Wolfgang Steubing, Bankkaufmann, wohnhaft in Frankfurt/Main

Herrn Frank Wiebols, Rechtsanwalt und Notar a. D., wohnhaft in Frankfurt/Main

Herrn Christoph Bokelmann, geschäftsführender Gesellschafter der Christoph Bokelmann Unternehmensberatung GmbH, Frankfurt/Main, wohnhaft in Frankfurt/Main

Herrn Ernst J. Neumeier, Steuerberater und Rechtsbeistand bei Neumeier & Neumeier Steuerberater, Frankfurt/Main, wohnhaft in Maintal

Herrn Dietmar Schmid, Vorsitzender des Verwaltungsrats der BHF Bank AG, Frankfurt/Main, wohnhaft in Bad Homburg v. d. H.

Herrn Achim Vandreike, Bürgermeister a. D., wohnhaft in Frankfurt/Main

Die vorgeschlagenen Personen haben sämtlich erklärt, für den Fall ihrer Wahl diese anzunehmen.
7.

Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels

Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels, welche die Hauptversammlung am 10. Dezember 2009 beschlossen hatte, war bis zum 09. Dezember 2014 befristet. Sie wird deshalb im Zeitpunkt der Hauptversammlung am 12. Dezember 2014 bereits abgelaufen sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG ermächtigt, nach der Aufnahme des Handels in den Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Wertpapierbörse eigene Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels zu Preisen, die den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Schlusskurs) oder eines Nachfolgesystems an den jeweils fünf vorangehenden Börsentagen nicht um mehr als 10% über- bzw. unterschreiten, zu erwerben und zu veräußern. Dabei darf der Bestand der zu diesem Zwecke erworbenen Aktien am Ende eines jeden Kalendertages 5% des Grundkapitals der Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister nicht übersteigen. Die Ermächtigung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet vom Tag der Beschlussfassung, erteilt.

Zusammen mit den zu anderen Zwecken und aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach § 71a ff. AktG jeweils zuzurechnen sind, dürfen aufgrund dieser Ermächtigung erworbene Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.
8.

Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien zu anderen Zwecken unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre

Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien zu anderen Zwecken unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre, welche die Hauptversammlung am 10. Dezember 2009 beschlossen hatte, war bis zum 09. Dezember 2014 befristet. Sie wird deshalb im Zeitpunkt der Hauptversammlung am 12. Dezember 2014 bereits abgelaufen sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien zu marktgerechten Preisen zu erwerben. Der Erwerb kann – nach einer Aufnahme des Handels in den Aktien der Gesellschaft – über die Börse oder über ein öffentliches Angebot, oder anderweitig freihändig durch einen Paketerwerb von einem oder mehreren Aktionären erfolgen. Bei einem freihändigen Erwerb ist ein Andienungsrecht („umgekehrtes Bezugsrecht“) der übrigen Aktionäre ausgeschlossen.

„Marktgerecht“ bedeutet nach einer Aufnahme des Handels in den Aktien der Gesellschaft, die Aktien zu Preisen, die den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Schlusskurs) oder eines Nachfolgesystems an den jeweils fünf dem Erwerb vorangehenden Börsentagen nicht um mehr als 10% über- bzw. unterschreiten, zu erwerben. „Marktgerecht“ bedeutet vor Aufnahme des Handels in den Aktien der Gesellschaft, die Aktien zu Preisen, die sich aus der Fortschreibung einer von einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entwickelten Wertfindungssystematik ergeben und diese um nicht mehr als 10% über- bzw. unterschreiten, zu erwerben. Der Stichtag der letzten Fortschreibung darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
b)

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:
aa)

Veräußerung über die Börse nach einer Aufnahme des Handels in den Aktien der Gesellschaft; oder Veräußerung zu marktgerechten Preisen i.S.v. vorstehender Ziffer 8.a), 2. Abs. gegen Barzahlung mittels eines Angebots an die Aktionäre.
bb)

Veräußerung an Kunden oder potentielle Kunden der Gesellschaft zu marktgerechten Preisen i.S. vorstehender Ziffer 8.a), 2. Abs. gegen Barmittel.
cc)

Veräußerung gegen Sachleistungen in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen.
dd)

Einziehung der erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die erworbenen Aktien können auch ohne Kapitalherabsetzung durch Erhöhung des Anteils der übrigen Stückaktien am Grundkapital eingezogen werden; für diesen Fall ist der Vorstand zur Anpassung der Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
c)

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien ist insoweit ausgeschlossen, wie diese gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter lit. (b), (aa), (bb) und (cc) verwendet werden.
d)

Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zu deren Wiederveräußerung bzw. Einziehung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, ausgeübt werden. Die Ermächtigung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet vom Tag der Beschlussfassung, erteilt.
e)

Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats, der jedoch eine generelle Zustimmung erteilen kann.
f)

Zusammen mit den zu Handelszwecken und aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach § 71a ff. AktG jeweils zuzurechnen sind, dürfen aufgrund dieser Ermächtigung erworbene Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.

Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 (Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien zu anderen Zwecken unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre)

1. Wiederveräußerung eigener Aktien

Das Aktiengesetz sieht in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor, lässt aber bei der Veräußerung Beschränkungen des Bezugsrechts nach den Regeln des § 186 Aktiengesetz zu. Von einem solchen gesetzlich möglichen Bezugsrechtsausschluss wird in lit. (b), (aa), (bb) und (cc) von Tagesordnungspunkt 8 Gebrauch gemacht.

So soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Kunden oder potentielle Kunden der Gesellschaft zu marktgerechten Preisen veräußern können. Weiterhin soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen Aktien gegen Sachleistungen in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen veräußern können.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.

Für die Stärkung von vorhandenen Kundenbeziehungen und die Begründung neuer Kundenbeziehungen ist es vielfach elementar, diese an der Gesellschaft beteiligen zu können. Dies kann einmal aufgrund einer Kapitalerhöhung durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen, in gleichem Maße aber auch durch den Verkauf eigener Aktien an diesen Personenkreis. Deshalb soll die Gesellschaft in der Lage sein, auch eigene Aktien zum Zweck der Stärkung vorhandener und der Gewinnung neuer Kundenbeziehungen einsetzen zu können, die im Interesse aller Aktionäre liegen.

Die Unternehmenspolitik der Gesellschaft ist darauf gerichtet, die Wettbewerbsfähigkeit auch durch Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerbe gezielt zu stärken sowie die Unternehmensstruktur zu ergänzen und abzurunden. Aus Sicht der Gesellschaft ist der Vorschlag, eigene Aktien zum Erwerb von Beteiligungen einzusetzen, ein attraktives zusätzliches Instrument. Die Gesellschaft soll im Rahmen ihrer Akquisitionspolitik in die Lage versetzt werden, in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung, sondern auch im Wege einer Sachleistung durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Darüber hinaus gibt es in der Praxis Fälle, in denen die Anteilseigner attraktiver Erwerbsobjekte Aktien der erwerbenden Gesellschaft als Gegenleistung für die Veräußerung bevorzugen. Die vorgeschlagene Beschlussfassung ermöglicht auch den Erwerb solcher Objekte durch die Veräußerung von eigenen Aktien.

Unter Abwägung aller Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft geboten und in den dargelegten Verhältnissen angemessen.

2. Erwerb eigener Aktien

Während das Gesetz die Wiederveräußerung eigener Aktien außerhalb der Börse in § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Aktiengesetz konkret behandelt, existiert zum Erwerb eigener Aktien außerhalb der Börse und dabei insbesondere hinsichtlich eines freihändigen Erwerbs allein die gesetzliche Vorgabe, dass das Gleichbehandlungsrecht der Aktionäre gemäß § 53a Aktiengesetz gewahrt sein muss.

Ein freihändiger Erwerb außerhalb der Börse erweitert in beträchtlichem Maße den Spielraum der Gesellschaft, am Markt angebotene Aktienpakete flexibel zu erwerben, ohne dass mit diesem Instrument negative Effekte für die Aktionäre verbunden wären. Denn bei einem solchen freihändigen Erwerb müssen die gleichen Vorgaben wie bei einem Erwerb über die Börse eingehalten werden.

Für den Fall des Erwerbs eigener Aktien durch eine Gesellschaft außerhalb der Börse wird in der aktienrechtlichen Literatur aus dem erwähnten Gleichbehandlungsrecht der Aktionäre gemäß § 53a Aktiengesetz vereinzelt gefolgert, dass allen Aktionären ein ratierliches Andienungsrecht, also das Recht, Aktien abgekauft zu bekommen („umgekehrtes Bezugsrecht“), zusteht. Da es gemäß § 186 Aktiengesetz jedoch möglich ist, jedes Bezugsrecht unter gewissen Bedingungen auszuschließen, geht man in der aktienrechtlichen Literatur davon aus, dass auch ein solches „umgekehrtes Bezugsrecht“ wie ein normales Bezugsrecht in den Grenzen von § 186 Aktiengesetz ausgeschlossen werden kann, wovon vorsorglich Gebrauch gemacht werden soll.
9.

Heraufsetzung der Grenze für die variable Vergütungskomponente für Vorstandsmitglieder

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Höchstbetrag der variablen Vergütungskomponenten für alle jeweiligen Vorstandsmitglieder der Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister darf 200% der jeweiligen fixen Vergütung betragen.

Da der Vorstand der Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister derzeit aus zwei Mitgliedern besteht, sind von dieser Maßnahme im Zeitpunkt der Beschlussfassung zwei Vorstände betroffen.

Gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 KWG in der seit dem 01. Januar 2014 geltenden Fassung darf die variable Vergütung der Geschäftsleiter von Kreditinstituten grundsätzlich 100% der fixen Vergütung nicht übersteigen. § 25a Absatz 5 Satz 5 KWG lässt es aber zu, dass die Hauptversammlung eine höhere variable Vergütung billigt, die jedoch 200% der fixen Vergütung für den jeweiligen Geschäftsleiter nicht übersteigen darf.

Der Aufsichtsrat möchte die bisherige Praxis der Erfolgsorientierung und die langfristige Anreizwirkung der Vorstandsvergütung beibehalten und einer Erhöhung der fixen Komponenten entgegenwirken.

Angesichts der sehr guten Eigenmittelausstattung des Unternehmens sieht der Aufsichtsrat keinen wesentlichen Auswirkungen auf die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung. Die Eigenmittelausstattung zum 30. Juni 2014 beträgt 87,29% und wird durch eine Anhebung der variablen Vergütung auf bis zu 200% nur geringfügig beeinflusst, da zum einen durch Zuweisung von Risikokapital im Rahmen des Risikotragfähigkeitskonzeptes keine unverhältnismäßig hohen Risiken eingegangen werden können, und zum anderen nur ein Teil des tatsächlich realisierten Deckungsbeitrages als variable Vergütung zur Ausschüttung kommt. Mit der Festsetzung der variablen Vergütung auf bis zu 200% der fixen Vergütung kann der Personalverwaltungsaufwand weiterhin flexibel gehalten werden.
10.

Heraufsetzung der Grenze für die variable Vergütungskomponente für Mitarbeiter

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Höchstbetrag der variablen Vergütungskomponenten für jeden einzelnen Mitarbeiter der Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister darf 200% der jeweiligen fixen Vergütung betragen.

Gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 KWG in der seit dem 01. Januar 2014 geltenden Fassung darf die variable Vergütung der Mitarbeiter von Kreditinstituten grundsätzlich 100% der fixen Vergütung nicht übersteigen. § 25a Absatz 5 Satz 5 KWG lässt es aber zu, dass die Hauptversammlung eine höhere variable Vergütung billigt, die jedoch 200% der fixen Vergütung für den jeweiligen Mitarbeiter nicht übersteigen darf.

Vorstand und Aufsichtsrat möchten die bisherige Praxis der Erfolgsorientierung und die langfristige Anreizwirkung der Mitarbeitervergütung beibehalten und einer Erhöhung der fixen Komponenten entgegenwirken. Die Festsetzung einer variablen Vergütung auf bis zu 200 % der fixen Vergütung ist erforderlich, um den betroffenen Mitarbeitern personalpolitisch geeignete Verhaltensanreize zu setzen. Die Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister steht in ihren Geschäftsfeldern personalpolitisch in einem intensiven Wettbewerb mit ihren Konkurrenten. Die Bindung geeigneter Mitarbeiter ist in einem von hoher Personalvolatilität geprägten Geschäftsumfeld überlebensnotwendig.

Der Reduzierung der variablen Vergütungen auf 100% der fixen Vergütung stehen seitens der betroffenen Mitarbeiter erhebliche Vorbehalte entgegen, insbesondere dann, wenn diese Reduzierung mit Vermögenseinbußen im Vergleich mit der bisherigen Handhabung verbunden ist. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde die Reduzierung zu einem Verlust von Mitarbeitern an Konkurrenten und Wettbewerber und dadurch zu erheblichen Risiken innerhalb einzelner Geschäftsbereiche der Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister führen.

Von dieser Maßnahme sind mit Rücksicht auf den Personalbestand der Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister zum 30. Juni 2014 insgesamt 43 Mitarbeiter betroffen. Diese Mitarbeiter hatten ein durchschnittliches Jahresfesteinkommen von € 103.473,57.

Angesichts der sehr guten Eigenmittelausstattung des Unternehmens sehen Vorstand und Aufsichtsrat keinen wesentlichen Auswirkungen auf die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung. Die Eigenmittelausstattung zum 30. Juni 2014 beträgt 87,29% und wird durch eine Anhebung der variablen Vergütung auf bis zu 200% nur geringfügig beeinflusst, da zum einen durch Zuweisung von Risikokapital im Rahmen des Risikotragfähigkeitskonzeptes keine unverhältnismäßig hohen Risiken eingegangen werden können, und zum anderen nur ein Teil des tatsächlich realisierten Deckungsbeitrages als variable Vergütung zur Ausschüttung kommt. Mit der Festsetzung der variablen Vergütung auf bis zu 200% der fixen Vergütung kann der Personalverwaltungsaufwand weiterhin flexibel gehalten werden.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Aktienbesitz wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung des depotführenden Instituts, die sich auf den Beginn (0.00 Uhr) des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf Freitag, den 21. November 2014 (0.00 Uhr (MEZ)), zu beziehen hat.

Die Anmeldung und die Bescheinigung haben in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Sie müssen der Gesellschaft jeweils unter der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung, wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, demnach spätestens am Freitag, den 05. Dezember 2014 (24.00 Uhr (MEZ)), zugehen:

Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 / 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Stimmrechtsvertretung

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist ein fristgerechter Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Instituten, Unternehmen und Personen gelten die Bestimmungen des § 135 AktG und sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 / 889 690 655
E-Mail: steubing@better-orange.de

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach dem oben beschriebenen fristgerechten Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt wird, und steht auch unter der Internetadresse www.steubing.com unter der Rubrik „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung.

Anfragen und Anträge von Aktionären

Aktionäre, die Anfragen, Anträge oder Wahlvorschläge zur Hauptversammlung haben, bitten wir, diese an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 / 889 690 666
E-Mail: antraege@better-orange.de

Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern, die nicht begründet zu werden brauchen, werden, soweit sie bis spätestens vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens am Donnerstag, den 27. November 2014, 24.00 Uhr (MEZ), bei der oben mitgeteilten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen und die weiteren Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllen, nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.steubing.com unter der Rubrik „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen werden unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Frankfurt am Main, im Oktober 2014

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