Wüstenrot & Württembergische AG – Hauptversammlung

Wüstenrot & Württembergische AG
Stuttgart
– ISIN: DE0008051004 / WKN: 805100 –
Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Juni 2015

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 29. April 2015 ist die am Donnerstag, den 11. Juni 2015, um 10:00 Uhr im Forum am Schlosspark, Bürgersaal in 71638 Ludwigsburg, Stuttgarter Straße 33–35 stattfindende ordentliche Hauptversammlung der Wüstenrot & Württembergische AG einberufen worden.

Die Wüstenrot Holding AG hat nach § 122 Absatz 2 AktG verlangt, dass der nachstehende Gegenstand auf die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Juni 2015 gesetzt und bekannt gemacht wird.

Die am 29. April 2015 veröffentlichte Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 5 um den folgenden zusätzlichen Tagesordnungspunkt 6 ergänzt und hiermit bekannt gemacht:

Tagesordnung
6.

Änderung von § 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung zur Verkürzung der Regelamtszeit der Aufsichtsratsmitglieder

Die Aktionärin Wüstenrot Holding AG schlägt vor, § 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.“

Begründung

Der Beschlussvorschlag ist darauf gerichtet, die Regelamtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats zu verkürzen und damit eine kurzfristigere Überprüfung und etwaige Anpassung der Größe des Aufsichtsrats zu ermöglichen.

§ 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft sieht in seiner derzeitigen Fassung vor, dass Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, gewählt werden. Die Regelamtszeit beläuft sich damit auf rund fünf Jahre. Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 MitbestG werden auch die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat für diese Regelamtszeit gewählt.

Nach § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft stets aus 16 – jeweils zur Hälfte von der Hauptversammlung und von den Arbeitnehmern zu wählenden – Mitgliedern zusammen, wenn nicht gesetzlich eine höhere Mitgliederzahl vorgeschrieben ist. Die Satzung macht damit von der Regelungsmöglichkeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 MitbestG Gebrauch. Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG, der als Grundregel vorsieht, dass sich der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern zusammensetzt, wenn die Arbeitnehmerzahl in der Regel nicht mehr als 10.000 beträgt, legt § 8 Absatz 1 der Satzung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 MitbestG fest, dass dem Aufsichtsrat auch in diesem Fall 16 Mitglieder angehören.

Diese Regelung wurde 2011 eingeführt, als die Arbeitnehmerzahl um den Schwellenwert von 10.000 Arbeitnehmern schwankte und diente damit dem Zweck, Unsicherheiten über die Größe des Aufsichtsrats zu vermeiden. Wie sich insbesondere aus den Geschäftsberichten der letzten Jahre ergibt, hat sich die Zahl der Arbeitnehmer seit 2011 verringert und liegt mittlerweile unter der Schwelle von 10.000 Arbeitnehmern. Sollte sich diese Situation stabilisieren, erscheint es sinnvoll, die derzeitige Regelung in § 8 Absatz 1 der Satzung zu überprüfen und ggfs. zu der gesetzlichen Grundregel gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG überzugehen, wonach sich der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern zusammensetzt, wenn sich die Zahl der Arbeitnehmer in der Regel auf nicht mehr als 10.000 beläuft.

Eine damit verbundene Reduzierung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder könnte nicht während einer laufenden Amtszeit, sondern nur zum Ablauf der Regelamtszeit der Aufsichtsratsmitglieder umgesetzt werden. Die derzeitige Regelamtszeit endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2016. Bei der aktuell in § 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung vorgesehenen Regelamtszeit von rund fünf Jahren wäre ein Übergang zur gesetzlichen Grundregel gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG somit jeweils nur rund alle fünf Jahre und erstmals in 2021 möglich.

Um eine kurzfristigere Überprüfung und etwaige Anpassung von § 8 Absatz 1 der Satzung zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, die Regelamtszeit der Aufsichtsratsmitglieder zu verkürzen. Diesem Zweck dient der Beschlussvorschlag, der eine Verkürzung der Regelamtszeit von rund fünf auf rund drei Jahre vorsieht. Eine erstmalige Anpassung der Aufsichtsratsgröße wäre damit in 2019 möglich.

Stuttgart, im Mai 2015

Wüstenrot & Württembergische AG

Der Vorstand

Wüstenrot & Württembergische AG
Stuttgart
– ISIN: DE0008051004/WKN: 805100 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 11. Juni 2015 um 10:00 Uhr im Forum am Schlosspark, Bürgersaal in 71638 Ludwigsburg, Stuttgarter Straße 33–35, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung:
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die Wüstenrot & Württembergische AG und den Konzern, des Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie nach §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2014 beendete Geschäftsjahr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am 25. März 2015 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die übrigen Unterlagen sind der Hauptversammlung ebenfalls nur vorzulegen. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung bedarf es daher nicht.
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 56.882.502,14 wie folgt zu verwenden:
0,50 EUR Dividende je Stückaktie EUR 46.874.860,00
Einstellungen in andere Gewinnrücklagen EUR 9.000.000,00
Vortrag auf neue Rechnung EUR 1.007.642,14
Gesamt EUR 56.882.502,14
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
5.

Nachwahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 16 Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern gewählt werden.

Die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder Dr. Rainer Hägele und Ulrich Ruetz haben jeweils mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 entscheidet, ihre Aufsichtsratsmandate niedergelegt. Dementsprechend sind zwei Anteilseignervertreter neu in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.

Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag des Nominierungsausschusses vor,

1.

Frau Corinna Barbara Linner, Wirtschaftsprüferin, wohnhaft in Baldham, anstelle von Herrn Dr. Rainer Hägele
2.

Frau Ruth Martin, ehemaliges Mitglied des Vorstands der Württembergische Versicherung AG, der Württembergische Lebensversicherung AG und der Württembergische Krankenversicherung AG, wohnhaft in Stuttgart, anstelle von Herrn Ulrich Ruetz

jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Wahlen sollen im Wege von Einzelwahlen durchgeführt werden.

Es bestehen die nachstehenden Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Kandidatinnen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (gekennzeichnet mit „■“) und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (gekennzeichnet mit „–“).

Frau Corinna Barbara Linner hat die folgenden Mitgliedschaften inne:

■ Donner & Reuschel AG, Hamburg

■ CEWE Color Holding AG, Oldenburg

– DEG Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, Köln

Frau Ruth Martin hat die folgenden Mitgliedschaften inne:

– Salus BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts, München

Persönliche Beziehungen sowie geschäftliche Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidatinnen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht. Ergänzend wird jedoch auf Folgendes hingewiesen: Frau Ruth Martin war bis März 2014 Mitglied des Vorstands der Württembergische Lebensversicherung AG und der Württembergische Versicherung AG sowie bis April 2014 Mitglied des Vorstands der Württembergische Krankenversicherung AG. Die genannten Gesellschaften sind jeweils Tochtergesellschaften der Gesellschaft. Darüber hinaus war Frau Martin bis Juli 2014 Director der W&W Europe Life Ltd. und bis April 2014 stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Allgemeinen Rentenanstalt Pensionskasse AG, die ebenfalls Tochtergesellschaften der Gesellschaft sind. Frau Linner und Frau Martin sind ferner Mitglieder der Wüstenrot Stiftung Gemeinschaft der Freunde Deutscher Eigenheimverein e.V., die mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft hält.
* * *

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Personen berechtigt, die als Aktionäre im Aktienregister eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Donnerstag, den 04. Juni 2015, 24:00 Uhr (MESZ) unter der Adresse Wüstenrot & Württembergische AG, Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com oder per Telefax an die Nr. 0711 662-815164 zugehen.

Umschreibung im Aktienregister

Für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist – wie vorstehend unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ dargestellt – neben der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung die Eintragung als Aktionär im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt der Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen und Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung bei der Gesellschaft nach Ablauf des 09. Juni 2015, d. h. nach dem 09. Juni 2015, 24:00 Uhr (MESZ), eingeht. Geht ein Umschreibungsantrag der Gesellschaft erst nach dem 09. Juni 2015 zu, erfolgt die Umschreibung im Aktienregister erst nach Ablauf der Hauptversammlung; Teilnahme- und Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen Aktien verbleiben bei der Person, die aufgrund eines solchen Umschreibungsantrags im Aktienregister gelöscht werden soll.

Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu stellen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsvertretung sind die oben dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten.

Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in oder bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Wir bitten daher zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen sie Weisung erhalten. Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG (hierzu zählen insbesondere Aktionärsvereinigungen) sind § 135 AktG, wonach insbesondere die Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist sowie ihre Erklärung vollständig sein muss und nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten darf, sowie etwaige vom jeweiligen Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung vorgesehenen Regelungen, die mit diesem geklärt werden sollten, zu beachten.

Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung des Anmelde- und des Weisungsbogens erfolgen, welche die Gesellschaft bereitstellt. Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre per Post zusammen mit der Einladung. Der Anmelde- und der Weisungsbogen werden ferner gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich gemacht. Die Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises der Vollmacht sowie die Übermittlung eines etwaigen Widerrufs der Vollmacht an die Gesellschaft können auch im Weg elektronischer Kommunikation erfolgen. Hierfür bietet die Gesellschaft folgende E-Mail-Adresse an: hauptversammlung@ww-ag.com

Im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss die Bevollmächtigung bis spätestens Mittwoch, den 10. Juni 2015, 24:00 Uhr (MESZ) der Gesellschaft unter der Adresse Wüstenrot & Württembergische AG, Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com oder per Telefax an die Nr. 0711 662-815164 zugehen. Dasselbe gilt für den etwaigen Widerruf einer Vollmacht sowie den Widerruf oder die Änderung von Weisungen, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern erteilt worden sind. Unbeschadet hiervon bleibt die Möglichkeit der Aktionäre, auch nach diesem Zeitpunkt die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrzunehmen oder durch einen anderen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen; in diesem Fall gilt die den von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht als widerrufen und die von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertreter werden aufgrund der ihnen erteilten Vollmacht dementsprechend keine Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus besteht für in der Hauptversammlung erschienene Aktionäre oder Bevollmächtigte die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen; Bevollmächtigte haben dabei zu beachten, ob sie nach ihrem Rechtsverhältnis mit dem von ihnen vertretenen Aktionär zur Erteilung einer solchen Vollmacht berechtigt sind.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 95.603 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Dabei müssen die Aktionäre nachweisen, dass sie seit mindestens der dreimonatigen Vorbesitzzeit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. §§ 122 Abs. 1 Satz 3 und 142 Abs. 2 Satz 2 AktG Inhaber der Aktien sind und sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag im Sinne der vorstehend genannten Bestimmungen halten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Wüstenrot & Württembergische AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Montag, den 11. Mai 2015, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: Vorstand der Wüstenrot & Württembergische AG, Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und unter Hinzufügung des Namens des Ausstellers des Verlangens (§ 126a BGB) per E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich gemacht und nach Maßgabe von § 125 AktG mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär der Gesellschaft hat das Recht, auch schon vor der Hauptversammlung Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß § 126 AktG, § 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter der Adresse Wüstenrot & Württembergische AG, Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com oder per Telefax an die Nr. 0711 662-815164 spätestens bis Mittwoch, den 27. Mai 2015, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt insbesondere, dass Gegenanträge (nicht aber Wahlvorschläge) zu begründen sind. Das Zugänglichmachen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln unter der Internetadresse http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Gegenanträge brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden,

soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,

wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,

wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält,

wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,

wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Bei Vorliegen eines vorstehend genannten Grundes gemäß § 126 Abs. 2 AktG brauchen auch Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht zu werden. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand darüber hinaus auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf, Wohnort und Angaben zur Mitgliedschaft der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Um in der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, müssen Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, auch soweit sie gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG der Gesellschaft übersandt und von dieser zugänglich gemacht worden sind, in der Hauptversammlung gestellt werden.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Auskünfte sind grundsätzlich mündlich zu erteilen; ein Anspruch der Aktionäre auf schriftliche Auskunftserteilung besteht insofern nicht.

Der Vorstand darf die Auskunft nach Maßgabe von § 131 Abs. 3 Satz 1 AktG verweigern. Danach kann die Auskunft verweigert werden,

soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,

soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht,

über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände,

über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft i. S. d. § 264 Abs. 2 HGB zu vermitteln,

soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde,

soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgehend zugänglich ist.

Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden.

Der Versammlungsleiter ist ferner gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Satzung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Insbesondere kann er bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs für das Frage- und Rederecht zusammengenommen einen zeitlichen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Redner setzen.

Organisatorische Hinweise

Aktionäre, die in der Hauptversammlung Fragen stellen wollen, werden gebeten, diese möglichst frühzeitig an die Gesellschaft (Wüstenrot & Württembergische AG, Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com oder per Telefax an die Nr. 0711 662-815164) zu senden, um die Beantwortung der Fragen zu erleichtern.

Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten

Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen liegen von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner werden die Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG)

Die Internetseite der Gesellschaft, über welche die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind, lautet:
http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

Die Gesellschaft hat im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung insgesamt 93.749.720 Aktien ausgegeben. Sämtliche Aktien lauten auf den Namen. Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt daher 93.749.720. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

Stuttgart, im April 2015

Der Vorstand

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