Youbisheng Green Paper AG – Hauptversammlung 2016

Youbisheng Green Paper AG

Köln

– ISIN DE000A1KRLR0 –
– WKN A1KRLR –

Einladung zur Hauptversammlung
und gleichzeitig Verlustanzeige gemäß § 92 AktG

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Mittwoch, dem 7. September 2016, um 11:00 Uhr,
im Darmstädter Hof,
Hotel & Restaurant,
An der Walkmühle 1,
60437 Frankfurt am Main – Nieder-Eschbach,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1. Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 AktG

Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung gemäß § 92 Abs. 1 AktG an, dass ein Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals besteht.

2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Youbisheng Green Paper AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts- und Konzernlagebericht der Youbisheng Green Paper AG für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB

Der geprüfte Jahresabschluss und der geprüfte Konzernabschluss wurden durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist somit gemäß § 172 AktG nicht vorgesehen.

3. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Youbisheng Green Paper AG zum 31. Dezember 2014, des Lageberichts der Youbisheng Green Paper AG für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB

Der geprüfte Jahresabschluss wurde durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist somit gemäß § 172 AktG nicht vorgesehen.

4. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Youbisheng Green Paper AG zum 31. Dezember 2015, des Lageberichts der Youbisheng Green Paper AG für das Geschäftsjahr 2015, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB

Der geprüfte Jahresabschluss wurde durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist somit gemäß § 172 AktG nicht vorgesehen.

5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum keine Entlastung zu erteilen.

6. Beschlussfassungen über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands Herrn Rolf Birkert für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den sonstigen Mitgliedern des Vorstands, nämlich Herrn Huang Haiming, Herrn Huang Haibo, Herrn Hoo Kiet Chii und Herrn David Tsui für das Geschäftsjahr 2014 keine Entlastung zu erteilen.

7. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitglied des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

8. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

9. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

10. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

11. Wahl von Aufsichtsratsratsmitgliedern

Die Aufsichtsratsmitglieder Frau Verena Dylla und Herr Zhang Dao Pei haben jeweils ihre Amtsniederlegungen als Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft erklärt.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22. April 2015 wurden Herr Hansjörg Plaggemars für Frau Verena Dylla und Herr Gerrit Kaufhold für Herrn Zhang Dao Pei gerichtlich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Der vorgenannte Beschluss des Amtsgerichts Köln enthält die Befristung der Bestellungen bis spätestens zum Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft. Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss vom 22. April 2015 hat bislang nicht stattgefunden.

Herr Gernot F. W. Kugler hat angekündigt, sein Amt als Aufsichtsratsmitglied zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung niederzulegen.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG sowie § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

Herrn Gerrit Kaufhold, Hamburg, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geschäftsführer der HRG Hansische Revisions-Gesellschaft mbH,

b)

Herrn Hansjörg Plaggemars, Stuttgart, Vorstandsmitglied der Deutsche Balaton AG

c)

Herrn Dr. Burkhard Schäfer, Mannheim, Unternehmensberater

jeweils für den Rest der Amtsdauer der von der Hauptversammlung vom 2. August 2012 gewählten Aufsichtsratsmitglieder zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen und somit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 Beschluss fasst.

Herr Gerrit Kaufhold ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.

Angaben nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG:

Herr Gerrit Kaufhold übt weitere Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten aus bei

ZhongDe Waste Technology AG, Frankfurt (Aufsichtsratsvorsitzender)

Kinghero AG, München (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Herr Hansjörg Plaggemars übt weitere Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten aus bei

Ultrasonic AG, Köln (Mitglied des Aufsichtsrats)

ABC Beteiligungen AG, Heidelberg, (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Balaton Agro Invest AG, Heidelberg (Mitglied des Aufsichtsrats)

Biofrontera AG, Leverkusen (Mitglied des Aufsichtsrats)

Carus AG, Heidelberg (Mitglied des Aufsichtsrats)

Carus Grundstücksgesellschaft Am Taubenfeld, Heidelberg (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Deutsche Balaton Immobilien I AG, Heidelberg (Mitglied des Aufsichtsrats)

Eurohaus Frankfurt AG, Heidelberg (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Fidelitas Deutsche Industrie Holding AG, Heidelberg (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Nordic SSW 1000 Verwaltungs AG, Hamburg (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Strawtec Group AG, Heidelberg, Heidelberg (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Herr Plaggemars ist darüber hinaus non-executive Director der Stellar Diamonds, plc, London

Auf die Höchstzahl nach § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AktG sind nach Kenntnis der Gesellschaft fünf der vorgenannten Aufsichtsratsmandate ohne die bei der Ultrasonic AG, Biofrontera AG, Strawtec Group AG, Youbisheng Green Paper AG und Ming Le Sports AG bestehenden Aufsichtsratsmandate gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht anzurechnen (Konzernmandate).

Herr Dr. Burkhard Schäfer übt weitere Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten aus bei

Alpha Cleantec Aktiengesellschaft (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

ABC Beteiligungen AG, Heidelberg (Mitglied des Aufsichtsrats)

ConBrio Beteiligungen AG, Frankfurt am Main (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Deutsche Balaton AG, Heidelberg (Mitglied des Aufsichtsrats)

GPXS Services AG, München (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

VV Beteiligungen AG, Heidelberg (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

MISTRAL Media AG, Frankfurt am Main (Vorsitzender des Aufsichtsrats).

12. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die jährliche Vergütung des Aufsichtsrats wird wie folgt festgelegt:

Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Nettovergütung in Höhe von 5.000,00 Euro, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats in Höhe von 5.000,00 Euro und der Vorsitzende des Aufsichtsrats in Höhe von 10.000,00 Euro.

13. Wahl des Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu bestellen. Dieser wird auch die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vornehmen, sofern diese erfolgen sollte.

14. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der Einziehung sowie der vereinfachten Kapitalherabsetzung zur Deckung von Verlusten und Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 10.217.705,00 Euro, eingeteilt in 10.217.705 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, wird um 7.705,00 Euro auf 10.210.000,00 Euro herabgesetzt im Wege der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien nach § 237 Absatz 1 Satz 1 2. Fall i. V. m. Absatz 3 Nr. 1 AktG. Diese Herabsetzung wird durch die Einziehung von 7.705 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, insgesamt somit 7.705,00 Euro, vorgenommen, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist und die der Gesellschaft von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt und damit erworben werden. Der Herabsetzungsbetrag in Höhe von 7.705,00 Euro wird gem. § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt.

b) Das Grundkapital der Gesellschaft, das nach der Kapitalherabsetzung durch Einziehung noch EUR 10.210.000,00 betragen und in 10.210.000 Inhaberaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 eingeteilt sein wird, wird um 10.208.979,00 Euro auf 1.021,00 Euro herabgesetzt. Die Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß §§ 229 ff. AktG und dient in voller Höhe dazu, Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken. Die Herabsetzung des Grundkapitals wird in der Weise durchgeführt, dass die Grundkapitalziffer herabgesetzt wird und sich dadurch zwangsläufig der anteilige Betrag der einzelnen Stückaktie am Grundkapital reduziert. Um den rechnerischen Mindestbetrag des anteiligen Betrags am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 AktG von 1,00 Euro pro Stückaktie nicht zu unterschreiten, werden die Stückaktien im Verhältnis 10.000:1 (zehntausend zu eins) zusammengelegt, d.h. je zehntausend der von der Gesellschaft ausgegebenen Stückaktien werden zu einer Stückaktie zusammengelegt.

c) § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Satzung werden wie folgt geändert:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1.021,00 Euro. Es ist eingeteilt in 1.021 Stückaktien.“

d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Herabsetzung des Grundkapitals und ihrer Durchführung festzusetzen.

15. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals

Das unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 14 auf 1.021,00 Euro herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft soll um bis zu 1.702.951,00 Euro auf bis zu 1.703.972,00 Euro durch Bareinlagen erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a) Das gemäß Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 14 auf 1.021,00 Euro herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen von 1.021,00 Euro um bis zu 1.702.951,00 Euro auf bis zu 1.703.972,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 1.702.951 neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien sind ab Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt.

b) Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Ausgabebetrag von 1,00 Euro je Aktie gegen Bareinlagen zum Bezug anzubieten. Den Aktionären wird das Bezugsrecht auf die neuen Aktien entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital vor Durchführung der zu Tagesordnungspunkt 14 zu beschließenden Kapitalherabsetzung gewährt, was einem Verhältnis von 6:1 entspricht. Das Bezugsangebot erfolgt ohne Einschaltung eines Kreditinstituts, auch nicht zur mittelbaren Stellvertretung. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebotes endet frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebotes. Das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ist ausgeschlossen.

c) Etwaige aufgrund des Bezugsangebots nicht bezogene Aktien können ausschließlich von Zeichnern der Kapitalerhöhung, die aufgrund ihres Bezugsrechts aus Aktien bereits gezeichnet haben, gezeichnet werden (Überbezug). Das Angebot zum Überbezug wird die Gesellschaft nach dem Ablauf der Bezugsfrist zur Zeichnung von Aktien aus der Ausübung von Bezugsrechten veröffentlichen. Dieses Angebot wird, im Falle der Anmeldung von Überbezugswünschen, die in der Summe die Anzahl der übrig gebliebenen Aktien übersteigen, eine Zuteilung der jeweiligen Überbezugswünsche im Verhältnis zur Zeichnung von neuen Aktien aus Bezugsrechten des jeweiligen Aktionärs vorsehen oder eine Zuteilung im Verhältnis des angemeldeten Überbezugswunsches zu der Summe aller Überbezugswünsche vorsehen. Die Möglichkeit zur Anmeldung von Überbezugswünschen wird möglicherweise als ein Vielfaches der Überbezugsrechte des jeweiligen Aktionärs bereits gezeichneter neuer Aktien nach oben begrenzt. Ein Überbezug ist nur bezüglich einer ganzen Aktie oder eines Vielfachen davon möglich. Neue Aktien werden nur durch Bezugsrechtsausübung und Überbezugszeichnungen ausgegeben, sollten durch Bezugsrechtsausübungen und Überbezugszeichnungen nicht sämtliche neuen Aktien gezeichnet werden, werden die nicht gezeichneten Aktien nicht ausgegeben. Ein börsenmäßiger Bezugsrechtshandel findet nicht statt und wird von der Gesellschaft nicht beantragt werden.

d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus die nicht gezeichneten neuen Aktien mindestens zum beschlossenen Ausgabebetrag zeichnen und beziehen können.

e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Änderung der Fassung von § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu beschließen.

f) Der Vorstand wird angewiesen, die Kapitalerhöhung mit der Maßgabe anzumelden, dass sie erst nach der unter Tagesordnungspunkt 14 vorgesehenen Kapitalherabsetzung im Handelsregister eingetragen wird. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des 6. März 2017 in das Handelsregister des für die Gesellschaft zuständigen Amtsgerichts eingetragen wird.

Vorsorglicher schriftlicher Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 14 und 15

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 14 vor, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von derzeit 10.217.705,00 Euro, eingeteilt in 10.217.705 auf den Inhaber lautende Stückaktien, um 10.217.705,00 Euro auf 1.021,00 Euro herabzusetzen. Die Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach Einziehung von unentgeltlich zur Verfügung gestellten 7.705 Aktien im Folgenden nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß §§ 229 ff. AktG und dient in voller Höhe dazu, Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken. Die Herabsetzung des Grundkapitals wird in der Weise durchgeführt, dass die Grundkapitalziffer herabgesetzt wird und sich dadurch zwangsläufig der Betrag der Stückaktien am Grundkapital auf 1.021 reduziert.

Unter Tagesordnungspunkt 15 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das gemäß Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 14 auf 1.021,00 Euro herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen von 1.021,00 Euro um bis zu 1.702.951,00 Euro auf bis zu 1.703.972,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 1.702.951 neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, gegen Bareinlagen zu erhöhen.

Vorstand und Aufsichtsrat haben unter Einbeziehung des vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen der Gesellschaft ausführlich finanzielle Sanierungsmaßnahmen der Gesellschaft erörtert. Außerhalb der in TOP 14 und TOP 15 vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen sehen Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft keine Möglichkeit, ohne besondere Sanierungsbeiträge von Gesellschaftern oder Dritten einen finanzielle Sanierung der Gesellschaft aus eigener Kraft oder durch ihre Aktionäre erreichen zu können.

Die vorgeschlagene Herabsetzung des Grundkapitals von derzeit 10.217.705,00 Euro, eingeteilt in 10.217.705 auf den Inhaber lautende Stückaktien, um insgesamt 10.216.684,00 Euro auf 1.021,00 Euro muss sich notwendigerweise in der Zahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft wiederspiegeln. Praktisch werden alle Aktionäre, die nicht wenigstens 10.000 Aktien an der Gesellschaft besitzen, ihre Aktionärsstellung verlieren. Ein anderer sinnvoller Betrag der Kapitalherabsetzung ist aber nicht zu finden, da sich die auf das Grundkapital zu verteilenden Aktien, die durch das vorgesehene Zusammenlegungsverhältnis der Kapitalherabsetzung entstehen werden, ohne Bruchteile zusammenlegen lassen müssen. Das Ziel der Kapitalherabsetzung ist, möglichst viele Wertminderungen und sonstige Verluste ausgleichen zu können. Bei einer anderen Zusammenlegung im Verhältnis von 10.000 zu 1 ist aber eine Zusammenlegung, ohne dass Bruchteile entstehen, nicht möglich. Die von einem Aktionär der Gesellschaft für eine vorherige Einziehung zur Verfügung gestellten 7.705 Aktien ermöglichen eine Zusammenlegung im Verhältnis 10.000:1, ohne dass Bruchteile entstehen.

Um jedoch möglichst vielen Aktionären weiter eine Beteiligung an der Gesellschaft zu ermöglichen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat unter TOP 15 eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft vor. Bei dieser Kapitalerhöhung wird den vor Durchführung der Kapitalherabsetzung bestehenden Aktionären der Gesellschaft nach dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat neue Aktien zum Bezug angeboten. Für sechs Aktien auf Basis des Aktienbestands vor Durchführung der Kapitalherabsetzung kann jeder Aktionär eine neue Aktie im Rahmen der von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossenen Kapitalerhöhung beziehen. Somit ist nach dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat sichergestellt, dass Kleinaktionäre weiterhin an der Gesellschaft beteiligt bleiben können, sofern sie zum Bezug von neuen Aktien bereit sind und an der geplanten Kapitalerhöhung teilnehmen.

Die Kapitalherabsetzung dient dem Ausgleich von Verlusten und Wertminderungen der Gesellschaft. Mit ihr wird eine jedenfalls teilweise sogenannte Buchsanierung erreicht. Ohne eine gleichzeitige Kapitalerhöhung fließen der Gesellschaft jedoch keine neuen liquiden Mittel zu. Aus diesem Grund soll eine Kapitalerhöhung erfolgen.

Bei der Durchführung einer Kapitalherabsetzung zugleich mit einer Kapitalerhöhung wird zum Teil die Meinung vertreten, es handele sich bei der Kapitalherabsetzung unter Verlust von Spitzenbeträgen und die anschließende Kapitalerhöhung um einen Fall, der einem Bezugsrechtsausschluss gleichzusetzen sei.

Nach der Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat widerspricht diese Auffassung der geltenden rechtlichen Regelung. Die für die vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere §§ 222ff., §§ 229ff. AktG sehen ausdrücklich die Möglichkeit der Verbindung einer Kapitelherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung vor. Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines eventuellen Bezugsrechtsausschlusses vorgesehen. Eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Maßnahme ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr ist in diesem Fall von einer gerechtfertigten Maßnahme bereits auszugehen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sind der Meinung, dass die vorgeschlagene Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen sind, die finanzielle Sanierung der Gesellschaft unter gleichzeitiger größtmöglicher Chance für alle Aktionäre der Gesellschaft, weiterhin an der Gesellschaft beteiligt bleiben zu können, zu realisieren. Somit wird allen Aktionären, die wenigstens sechs Aktien an der Gesellschaft haben oder sich verschaffen, die Möglichkeit gegeben, sich weiterhin an der Gesellschaft zu beteiligen, sofern sie bereit sind, an der unter TOP 15 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung teilzunehmen.

Voraussichtlich wird die Gesellschaft die Kapitalerhöhung soweit wie möglich eigenständig abwickeln, auch um Kosten zu sparen. Der für die Bestimmung der Zahl der jedem Aktionär zustehenden Bezugsrechte relevante Zeitpunkt des Aktienbesitzes wird deshalb voraussichtlich der Tag sein, der dem Beginn der noch festzulegenden Bezugsfrist entspricht. Aktionäre, die sich an der Kapitalerhöhung beteiligen wollen, werden deshalb aufgefordert, sich jedenfalls nach Beschlussfassung über die vorgeschlagene Kapitalerhöhung eine durch sechs oder ein Vielfaches von sechs (je nachdem, wie viele neue Aktien der Aktionär zu beziehen beabsichtigt) glatt teilbare Anzahl an Aktien der Gesellschaft zu verschaffen, um neue Aktien beziehen zu können.

Bei der Kapitalerhöhung soll (vorsorglich) auch beschlossen werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge soll eine Kapitalerhöhung in runden Beträgen ermöglichen unter gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst glatten Bezugsverhältnisses. Dies soll die technische Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre erleichtern. Dieser Ausschluss der Bezugsrechte dürfte minimal sein unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen und ihrer Umfänge.

Ferner können sich Aktionäre noch Aktien beschaffen, um die für den Bezug von Aktien im Rahmen der unter TOP 15 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung erforderliche Mindestzahl von sechs Aktien zu erwerben. Der Vollständigkeit halber weisen Vorstand und Aufsichtsrat darauf hin, dass jeder Aktionär, der vor Durchführung der Kapitalherabsetzung nicht wenigstens sechs Aktien der Gesellschaft hält und nicht an der unter TOP 15 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung teilnimmt, aus der Gesellschaft ersatz- und abfindungslos ausscheiden wird. Die Mindestzahl von sechs Aktien für den Bezug einer neuen Aktie und somit die weitere Teilhabemöglichkeit an der Gesellschaft bei wenigstens sechs Aktien vor Durchführung der Kapitalherabsetzung erscheint angesichts der gegenwärtigen Situation der Gesellschaft zumutbar. Dies erscheint vor allem deshalb zumutbar, weil ohne eine Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens droht. Bei den gegenwärtig vorliegenden Informationen und Kenntnissen der Gesellschaft ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass kein Aktionär der Gesellschaft eine Auszahlung oder Abfindung aus dem gegenwärtig der Gesellschaft bekannten Vermögen zukommen würde. Auch ist nicht ersichtlich, dass ohne die vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen ein Aktionär oder ein Dritter Beiträge zur Sanierung der Gesellschaft leisten würde.

Im Übrigen entspricht der Ausgabebetrag nach dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat dem geringstmöglichen Ausgabebetrag von 1,00 Euro je neuer Aktie. Eine reine Kapitalerhöhung bietet den Aktionären bei dem gegenwärtigen Kurs und wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft keinen Anreiz, sich zum Mindestausgabebetrag an der Gesellschaft weiterhin zu beteiligen, ohne dass zum Ausgleich von Verlusten eine Kapitalherabsetzung erfolgt. Darüber hinaus würde ausschließlich eine Kapitalerhöhung die gegenwärtige Eigenkapitalsituation der Gesellschaft nicht ausreichend lösen. Etwaige künftige Verluste würden bilanziell unmittelbar das Grundkapital belasten, da der Bilanzverlust selbst durch die vorgeschlagene Kapitalherabsetzung nicht vollständig beseitigt wird. Ohne die Kapitalherabsetzung würde es jedoch erheblich länger dauern und schwieriger werden, jemals wieder einen Bilanzgewinn auszuweisen, selbst wenn die Gesellschaft mit zugeführter Liquidität wieder einer geordneten Geschäftstätigkeit mit Gewinnerzielung nachgehen könnte. Um die Werthaltigkeit der Aktie jedenfalls ansatzweise wiederherzustellen, ist die jedenfalls teilweise Bereinigung des Eigenkapitals nur mit einer Kapitalherabsetzung möglich.

Ferner weisen Vorstand und Aufsichtsrat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese finanzielle Sanierung von einer weitestgehend vollständigen Umsetzung und Durchführung der unter TOP 15 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung abhängt. Bleibt die Durchführung der unter TOP 15 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung überwiegend hinter dem vorgeschlagenen Umfang zurück, wird die Gesellschaft nicht in der Lage sein, die gegenwärtig bestehende Bedrohung einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Die Gesellschaft wird nämlich dann aller Voraussicht nach auf Basis der gegenwärtigen ihr vorliegenden Informationen und Planungen nicht in der Lage sein, ihre Verbindlichkeiten zu bezahlen und mittel- oder langfristig Gewinne zu erwirtschaften.

Vorstand und Aufsichtsrat haben sich indes bereits für diesen Fall vorbereitet. Sie weisen darauf hin, dass für diesen Fall bereits der Entwurf eines Insolvenzplans besteht. Teil des Entwurfs des Insolvenzplans ist unter anderem eine weitere Kapitalerhöhung um rund 1,2 Millionen Euro. Diese Kapitalerhöhung wird den dann bestehenden Aktionären der Gesellschaft zur Zeichnung angeboten. Nach dem gegenwärtigen Entwurf des Insolvenzplans soll die Barkapitalerhöhung durch Ausgabe von bis zu 1.200.000 Inhaber-Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Youbisheng Green Paper AG von 1,00 € (in Worten: ein Euro) je Inhaber-Stückaktie erfolgen. Die neuen Aktien sollen ab Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt sein. Zur Zeichnung sollen ausschließlich die Aktionäre der Youbisheng Green Paper AG zugelassen werden. Etwaige aufgrund des vorgenannten Bezugsangebots nicht bezogene neue Aktien sollen ausschließlich von Aktionären erworben werden können, die ihr Bezugsrecht auf neue Aktien im Rahmen der nach dem Insolvenzplan vorgesehenen Kapitalerhöhung auf Basis des jeweiligen Depotbestandes bereits vollständig ausgeübt haben.

Es wird ausdrücklich auf die unsichere Realisierung des mit dem finanziellen Sanierungskonzept verfolgten Ziels hingewiesen. Insbesondere wenn die Kapitalerhöhung nicht ausreichend gezeichnet wird und somit weiterhin eine Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bestehen bleibt selbst nach Durchführung der Kapitalerhöhung, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wahrscheinlich. Die Aktionäre werden aufgefordert, sich unter anderem über die Kapitalmarktmitteilungen der Gesellschaft sowie über den Entwurf des etwaig zur Anwendung kommenden Insolvenzplans zu informieren. Sollte ein Regelinsolvenzverfahren zur Anwendung kommen, welches möglicherweise mit einer Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister abschließt, könnten die innerhalb dieser Kapitalerhöhung gezeichneten neuen Aktien wertlos verfallen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Unterlagen

Diese Einladung, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, die Jahresabschlüsse 2013, 2014 und 2015 sowie der Konzernabschluss 2013, die Berichte des Aufsichtsrats und der erläuternde Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung im Internet unter

http://www.youbisheng-greenpaper.de/hauptversammlung.html

zugänglich und liegen zur Einsicht der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift überlassen. Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 10.217.705 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, so dass derzeit 10.217.705 Stimmrechte bestehen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte setzen die Anmeldung der Aktionäre bei der Gesellschaft voraus. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens am Mittwoch, 31. August 2016, 24:00 Uhr, unter der Adresse

Youbisheng Green Paper AG
Frankfurter Straße 14b
61118 Bad Vilbel
oder per Telefax: +49 (0) 6101-5969527
oder per E-Mail unter: hv@youbisheng-greenpaper.de

zugehen. Neben der Anmeldung ist ein Berechtigungsnachweis der Aktionäre zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Dazu ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz erforderlich. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung („Nachweisstichtag“ oder „Record Date“), also Mittwoch, den 17. August 2016, 00:00 Uhr, beziehen. Dieser Nachweis muss der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 31. August 2016, 24:00 Uhr, unter der zuvor genannten Adresse, oder per Telefax oder E-Mail zugehen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden.

Unterliegt die Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG, also wenn die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder sonstigen Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG, gleichgestellten Personen oder Vereinigungen erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, hat die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis einer Vollmacht kann auch postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die Gesellschaft an die nachfolgend genannte Adresse übermittelt werden:

Youbisheng Green Paper AG
Frankfurter Straße 14b
61118 Bad Vilbel
oder per Telefax: +49 (0) 6101-5969527
oder per E-Mail unter: hv@youbisheng-greenpaper.de

Vorstehender Übermittlungsweg steht auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf dem vorgenannten Übermittlungsweg unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bitte stimmen Sie sich, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, mit dieser über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich rechtzeitig anmelden und den Berechtigungsnachweis führen. Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten sie weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Die Erteilung einer Vollmacht an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie die Erteilung von Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der Textform.

Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Erhält der Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen (Post, E-Mail oder Fax) Vollmacht und Weisungen, wird die zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten wird der Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, wird sich der Stimmrechtsvertreter in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren bei den entsprechenden Tagesordnungspunkten der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Der Stimmrechtsvertreter ist weisungsgebunden und darf das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren wird der Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag, bei einem von dem Vorschlag der Verwaltung abweichenden Wahlvorschlag sowie bei einem vom in der Tagesordnung veröffentlichten Verwaltungsvorschlag abweichenden Beschlussinhalt. Auch bei persönlicher Teilnahme oder bei Teilnahme durch einen bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung ist ein Widerruf der Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) erforderlich, damit die im Vorfeld der Hauptversammlung erteilte Vollmacht und die Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erlöschen.

Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts sind nur dann gültig, wenn die Eintrittskarte(n) über die Aktien auf den Namen des Vertretenen ausgestellt worden sind und dieses Vollmachts- und Weisungsformular ausgefüllt und vom Vertretenen unterzeichnet zusammen mit der entsprechenden Eintrittskarte oder unter Angabe der relevanten Eintrittskarten-Nummer dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zugeht.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum Montag, den 5. September 2016, 24:00 Uhr (Zugang bei der Gesellschaft) postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die Gesellschaft an die nachfolgend genannte Adresse zu übermitteln:

Youbisheng Green Paper AG
Frankfurter Straße 14b
61118 Bad Vilbel
oder per Telefax: +49 (0) 6101-5969527
oder per E-Mail unter: hv@youbisheng-greenpaper.de

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Ein Formular zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters steht zum Abruf und Verwendung unter

http://www.youbisheng-greenpaper.de/hauptversammlung.html

zur Verfügung.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Rechte der Aktionäre

Tagesordnungsergänzungsverlangen

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft bis Sonntag, den 7. August 2016, 24:00 Uhr, zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Frist ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:

Youbisheng Green Paper AG
Frankfurter Straße 14b
61118 Bad Vilbel
E-Mail: hv@youbisheng-greenpaper.de

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.youbisheng-greenpaper.de/hauptversammlung.html bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Weitergehende Erläuterungen zu Rechten der Aktionäre sind unter der Internetadresse

http://www.youbisheng-greenpaper.de/hauptversammlung.html

abrufbar.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an:

Youbisheng Green Paper AG
Frankfurter Straße 14b
61118 Bad Vilbel
oder per Telefax: +49 (0) 6101-5969527
oder per E-Mail unter: hv@youbisheng-greenpaper.de

Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

http://www.youbisheng-greenpaper.de/hauptversammlung.html

veröffentlichen. Dabei werden die bis zum Dienstag, den 23. August 2016, 24:00 Uhr bei der oben genannten Adresse, oder per Telefax oder E-Mail eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Weitergehende Erläuterungen zu Rechten der Aktionäre sind unter der Internetadresse

http://www.youbisheng-greenpaper.de/hauptversammlung.html

abrufbar.

Auskunftsrecht

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Nach § 17 Abs. 2 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Fragen- und Redebeitrag angemessen festsetzen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen.

Weitergehende Erläuterungen zu Rechten der Aktionäre sind unter der Internetadresse

http://www.youbisheng-greenpaper.de/hauptversammlung.html

abrufbar.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären sind die Informationen gemäß § 124a AktG im Internet unter

http://www.youbisheng-greenpaper.de/hauptversammlung.html

zugänglich.

 

Youbisheng Green Paper AG

– Der Vorstand –

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