thinXXS Microtechnology AG Zweibrücken – Hauptversammlung

von Legite

Artikel

thinXXS Microtechnology AG
Zweibrücken

 

Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, 26. August 2014, 11:00 Uhr

in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Amerikastraße 21 in 66482 Zweibrücken, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung

ein.


Tagesordnung
TOP 1

Beschlussfassung über den Verzicht auf die Einhaltung aller Form- und Fristvorschriften für die Einberufung und Durchführung einer Hauptversammlung der Gesellschaft
TOP 2

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Vorstand wird Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 erteilt.
TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Aufsichtsrat wird Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 erteilt.
TOP 5

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saarbrücken als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
TOP 6

Bericht des Vorstandes zum aktuellen Geschäftsverlauf
TOP 7

Bericht des Vorstandes über die Ausnutzung genehmigten Kapitals

Der Bericht des Vorstandes zu 7 liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Amerikastraße 21, 66482 Zweibrücken, zur Einsicht der Aktionäre aus.
TOP 8

Beschluss über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und die Änderung der Satzung in § 5 Abs. 7 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31.07.2019 einmalig oder mehrmalig um bis zu EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine Million) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
a)

für Spitzenbeträge;
b)

zur Einführung der Aktien der Gesellschaft an einer Börse (einschließlich des Freiverkehrs);
c)

für den Fall, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung an der Börse notiert ist:

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; als maßgeblicher Börsenpreis gilt der Mittelwert der Kurse für die Aktie der Gesellschaft in der Eröffnungsauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der vorangegangen fünf Börsentage vor der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand; im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten (z.B. Patente, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen) oder sonstigen Produktrechten;
d)

zur Ausgabe von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit dieser verbundener Unternehmen; oder
e)

in sonstigen Fällen, die im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen.
b)

Satzungsänderung

§ 5 Absatz 7 der Satzung in der bisherigen Fassung wird aufgehoben und wie folgt geändert:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31.05.2017 einmalig oder mehrmalig um bis zu EUR 500.000,00 (in Worten: Euro fünfhunderttausend) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/2) sowie bis zum 31.07.2019 einmalig oder mehrmalig um bis zu EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine Million) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
a)

für Spitzenbeträge;
b)

zur Einführung der Aktien der Gesellschaft an einer Börse (einschließlich des Freiverkehrs);
c)

für den Fall, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung an der Börse notiert ist:

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; als maßgeblicher Börsenpreis gilt der Mittelwert der Kurse für die Aktie der Gesellschaft in der Eröffnungsauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der vorangegangenen fünf Börsentage vor der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand; im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten (z.B. Patente, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen) oder sonstigen Produktrechten;
d)

zur Ausgabe von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit dieser verbundener Unternehmen; oder
e)

in sonstigen Fällen, die im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen.“
TOP 9

Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Heinz Macho als Ersatzmitglied für das ausscheidende Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr.-ing. Dr.h.c. Nedeß zu wählen.
TOP 10

Sonstiges
Ausgelegte Unterlagen
1.

Der Bericht des Vorstandes zu 6 liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Amerikastraße 21, 66482 Zweibrücken, zur Einsicht der Aktionäre aus.
2.

Der Bericht des Vorstandes zu TOP 7 liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Amerikastraße 21, 66482 Zweibrücken, zur Einsicht der Aktionäre aus.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen, die auch in der Hauptversammlung ausliegen werden.
Allgemeine Hinweise

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache bis spätestens zum 7. Tag vor der Versammlung, also bis zum 20.08.2014 zugehen.

Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts notwendig, welche sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung bezieht. Der Nachweis muss der Gesellschaft spätestens am 7. Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises ist die Gesellschaft berechtigt, einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen und einen Aktionär zurückzuweisen, wenn dieser Nachweis nicht oder nicht in geeigneter Form erbracht wird.

Anträge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG sind der Gesellschaft zu übersenden unter der Anschrift thinXXS Microtechnology AG, Vorstand, Amerikastr. 21, 66482 Zweibrücken, per Post oder Telefax unter der Telefaxnummer 06332 / 800222. Etwaige Anträge für einen bestimmten Punkt der Tagesordnung und ihre Begründung brauchen den anderen Aktionären nur dann zugänglich gemacht zu werden, wenn diese spätestens zwei Wochen vor dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft übersandt wurden.

Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge werden den anderen Aktionären durch schriftliche Übersendung zugänglich gemacht.

Stimmrechtsvertretung

Jeder Aktionär hat die Möglichkeit, das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut ausüben zu lassen.

Die Vollmachten sind schriftlich zu erteilen.

 

Zweibrücken, im Juli 2014

thinXXS Microtechnology AG

Der Vorstand

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