EUWAX Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2015

EUWAX Aktiengesellschaft
Stuttgart
Wertpapier-Kenn-Nummer: 566 010
ISIN: DE 000 566 0104
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre zur ordentlichen
HAUPTVERSAMMLUNG 2015
unserer Gesellschaft
am Mittwoch, dem 01.07.2015,
um 10.00 Uhr,
im Schiller-Saal des Kultur- & Kongresszentrums Liederhalle
in 70174 Stuttgart, Berliner Platz 1–3, ein.

Tagesordnung:
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der EUWAX Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 14. April 2015 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Daher ist zu diesem Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht erforderlich. Der festgestellte Jahresabschluss, der Lagebericht, der erläuternde Bericht zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen.
2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Abschlussprüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht gemäß § 37w Absatz 5 WpHG für das Geschäftsjahr 2015

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer sowie zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht gemäß § 37w Absatz 5 WpHG für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
5.

Beschlussfassung über die Angaben zur Vorstandsvergütung

Das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen hat eine Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütungen bei börsennotierten Aktiengesellschaften für den Fall eingeführt, dass die Hauptversammlung nicht beschließt, dass diese Angaben unterbleiben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals und darf höchstens für fünf Jahre gefasst werden. Ein solcher Beschluss wurde von der Hauptversammlung 2011 für die Geschäftsjahre 2011 bis einschließlich 2015 gefasst. Vorstand und Aufsichtsrat sind weiterhin der Ansicht, dass sowohl dem Gebot der Transparenz als auch dem Informationsbedarf der Aktionäre durch die bisherigen Angaben ausreichend entsprochen wird. Neben der ungewollten Preisgabe vertraulicher Geschäftsinformationen soll vermieden werden, dass die individualisierte Offenlegung der Bezüge zu einer Einstufung der einzelnen Vorstandsmitglieder über deren Vergütung (im Sinne eines Rankings) führt, was unnötige Differenzen untereinander und gegenüber Mitarbeitern der Gesellschaft verursachen und so die Handlungsfähigkeit des Vorstands insgesamt gefährden würde.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

„Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und eines etwaigen Konzernabschlusses der Gesellschaft unterbleiben die in § 285 S. 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben im Anhang sowie an anderen gesetzlich etwa vorgesehenen Stellen. Dieser Beschluss gilt erstmals für den Jahres- und etwaigen Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2016 und für die vier folgenden Geschäftsjahre, also bis einschließlich für den Jahres- und etwaigen Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2020.“.
6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie deren späterer Verwendung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 AktG

Die Hauptversammlung der Gesellschaft am 02.07.2010 hat eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erteilt. Diese Ermächtigung wird nach Ablauf der zulässigen gesetzlichen Höchstfrist von 5 Jahren am 01.07.2015 ablaufen. Jedoch soll auch darüber hinaus in Zukunft die Möglichkeit bestehen, mittels des Erwerbs eigener Aktien bestimmte unternehmerische Ziele zu verfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
„Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Fall des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis vom durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse an den jeweils drei vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr als 10 % abweichen. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis vom durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse an den fünf der endgültigen Entscheidung über das Kaufangebot vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % abweichen. Überschreitet die Zeichnung das Volumen des Angebots, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme von bis zu 100 angedienten Aktien je andienendem Aktionär vorgesehen werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben wurden, neben der Veräußerung über die Börse Dritten im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder institutionellen Anlegern bzw. strategischen Partnern anzubieten, oder diese mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.

Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte, institutionelle Anleger bzw. strategische Partner abgegeben werden, darf den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse während der letzten fünf Handelstage vor dem Wirksamwerden der Abrede mit dem Erwerber um nicht mehr als 5 % unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen.

Diese Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gilt bis zum 30.06.2020 und tritt an die Stelle der von der Hauptversammlung der EUWAX Aktiengesellschaft am 02.07.2010 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, welche hiermit hinfällig wird.

Auf die zu den o.g. Zwecken erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. Außerdem ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist.“

Gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 AktG erstattet der Vorstand zu dem unter Tagesordnungspunkt 6 vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss folgenden Bericht:

Der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgesehene Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, rasch und erfolgreich auf derartige Angebote reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen über den Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um auch in solchen Fällen erwerben zu können, muss die Gesellschaft neben dem bestehenden genehmigten Kapital die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung anzubieten. Mit Blick auf Dritte, die evtl. größere Aktienpakete erwerben wollen, kann eine Veräußerung der Aktien zu einem geringfügig unter dem Mittelwert der Schlusskurse der letzten fünf Handelstage an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse liegenden Preis geboten sein, wobei im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eine Unterschreitung nur um bis zu 5 % möglich ist.

Der ebenfalls vorgesehene Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung der eigenen Aktien an institutionelle Anleger bzw. strategische Partner soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen kapitalmarktseitig gebotene oder unternehmerisch sinnvolle Partnerschaften einzugehen. Häufig ist die Beteiligung eines institutionellen Anlegers oder die Begründung einer strategischen Partnerschaft zur Weiterentwicklung des Unternehmens geboten und nur über die Veräußerung von Aktien zu erreichen, welche die Gesellschaft zuvor für diesen Zweck erworben hat.
7.

Aufhebung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital II) und entsprechende Satzungsänderung

Der Vorstand ist noch bis zum 01.07.2015 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 825.000 EUR zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht und dies ist auch künftig nicht geplant. Die Ermächtigung soll daher aufgehoben werden. Die entsprechende Satzungsregelung in § 4 Absatz 4 wird überflüssig. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 01.07.2015 das Grundkapital zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II), wird aufgehoben. § 4 Absatz 4 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

Weitere Angaben zur Einberufung

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Alle der insgesamt ausgegebenen 5.150.000 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Unterschiedliche Aktiengattungen bestehen nicht, jede Aktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 5.150.000.

2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 24.06.2015 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dies muss bis spätestens zum Ablauf des 24.06.2015 durch Vorlage einer in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Bescheinigung des depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz am 10.06.2015, 0.00 Uhr MESZ („Nachweisstichtag“) erfolgen.

Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien.

Die Anmeldungen der Aktionäre sowie die jeweilige Bescheinigung des depotführenden Instituts müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse spätestens bis zum Ablauf des 24.06.2015 zugehen:

EUWAX Aktiengesellschaft
c/o Bankhaus Ellwanger & Geiger KG
vertreten durch BADER & HUBL GmbH
Wilhelmshofstraße 67
74321 Bietigheim-Bissingen
Telefax: +49 7142 – 788667 55
E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden die Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei dem depotführenden Institut eingehen.

3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden.

Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach den unter 2. genannten Bestimmungen erforderlich.

Für die Vollmacht ist grundsätzlich Textform ausreichend.

Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, bedarf – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – die Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie nach § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.

Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, mit der ein entsprechendes Formular sowie Hinweise zum Verfahren verbunden sind.

Vollmachten (inklusive Eintrittskarten) an den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail bis zum 30.06.2015 an

EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations,
Börsenstr. 4, 70174 Stuttgart,
Telefax: +49 711 – 222 985 222
E-Mail: euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de

zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort ebenfalls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär die Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

4. Rechte der Aktionäre

a) Erweiterung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 EUR erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Diese Schwelle wird also mit 257.500 Aktien an der EUWAX Aktiengesellschaft erreicht. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 142 Absatz 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erreichen dieser Mindestdauer ist der Zugang des Verlangens auf Erweiterung der Tagesordnung bei der Gesellschaft.

Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung muss der Gesellschaft spätestens am 31.05.2015 (24:00 Uhr MESZ) schriftlich unter folgender Adresse zugehen:

EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations, Börsenstr. 4, 70174 Stuttgart.

b) Anträge und Wahlvorschläge

Jeder Aktionär kann der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG und/oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:

EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations, Börsenstr. 4, 70174 Stuttgart,
Telefax: +49 711 – 222 985 222
E-Mail: euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de

Bis spätestens zum Ablauf des 16.06.2015 (24:00 Uhr MESZ) unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter http://www.euwax-ag.de zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder wenn die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung jeweils durchgängig zugänglich ist.

5. Veröffentlichungen auf der Internetseite

Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente, darunter diese Einberufung der Hauptversammlung, die in Tagesordnungspunkt 1 erwähnten Unterlagen, ein Vollmachtsformular, ggf. Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären sowie ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich unter der Internetadresse http://www.euwax-ag.de.

Stuttgart, im Mai 2015

EUWAX Aktiengesellschaft

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.