Drillisch Aktiengesellschaft – Mitteilung gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG betreffend die Schaffung von genehmigtem und bedingtem Kapital

Drillisch Aktiengesellschaft
Maintal
WKN 554 550 / ISIN DE 0005545503
Mitteilung gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG betreffend die Schaffung von genehmigtem und bedingtem Kapital
1.

Die ordentliche Hauptversammlung der Drillisch Aktiengesellschaft vom 21. Mai 2015 hat beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 5.850.791,65 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II).

Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Bei Bareinlagen können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für neue Stückaktien aus dem Genehmigten Kapital II auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt.
2.

Die ordentliche Hauptversammlung der Drillisch Aktiengesellschaft vom 21. Mai 2015 hat beschlossen, das Grundkapital um bis zu EUR 17.600.000,00 durch Ausgabe von bis zu 16.000.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt zu erhöhen (Bedingtes Kapital 2015).

Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente, die aufgrund der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 begeben werden. Eine Bekanntmachung der Gesellschaft über diese Ermächtigung wurde gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG wegen der Vereinbarung betreffend Bezugsrechte am 22. Mai 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Options-/Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
3.

Der vollständige Wortlaut der Ermächtigungen, des Genehmigten Kapitals II und des Bedingten Kapitals 2015 ergibt sich aus Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigten Kapitals II) und entsprechende Satzungsänderung) und Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente nebst Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015 sowie entsprechende Satzungsänderung) der am 10. April 2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur oben genannten Hauptversammlung. Die Beschlüsse wurden am 30. Juni 2015 im Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Hanau (HRB 7384) eingetragen sowie am 3. Juli 2015 berichtigt.

Maintal, im Juli 2015

Drillisch Aktiengesellschaft

– Der Vorstand –

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