HOFFMANN HANDELS AG – Beteiligung

HOFFMANN HANDELS AG
Karlsruhe
Mitteilung einer Beteiligung gemäß §20 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und § 21 Abs. 1 und Abs. 2 AktG

Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg hat uns mitgeteilt:

„Hiermit teilen wir Ihnen im eigenen Namen sowie aufgrund privatrechtlicher Vollmacht für
– die VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg und
– die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg
folgendes mit:

a) Gemäß § 20 Abs. und Abs. 3 und § 21 Abs. 1 AktG teilen wir Ihnen mit, daß der Deutschen Balaton Aktiengesellschaft mehr als der vierte Teil der Aktien an der Hoffmann Handels AG mit Sitz in Karlsruhe, unmittelbar – dies gilt auch ohne Zurechnung von Aktien nach § 20 Abs. 2 (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 3 AktG) – gehört. Gleichzeitig teilen wir Ihnen gemäß § 20 Abs. 4 AktG und § 21 Abs. 2 AktG mit, daß der Deutschen Balaton Aktiengesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung – dies gilt auch ohne Zurechnung von Aktien nach § 20 Abs. 2 (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 3 AktG) – an der Hoffmann Handels AG unmittelbar gehört.

b) Gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 und § 21 Abs. 1 AktG teilen wir Ihnen mit, daß der VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, Heidelberg, mehr als der vierte Teil der Aktien an der Hoffmann Handels AG mit Sitz in Karlsruhe – dies gilt auch ohne Zurechnung von Aktien nach § 20 Abs. 2 (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 3 AktG) –, mittelbar gehört, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Deutschen Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, unmittelbar gehaltenen Aktien an Ihrer Gesellschaft zuzurechnen sind. Gleichzeitig teilen wir Ihnen gemäß § 20 Abs. 4 AktG und § 21 Abs. 2 AktG mit, daß der VV Beteiligungen Aktiengesellschaft Heidelberg, eine Mehrheitsbeteiligung- dies gilt auch ohne Zurechnung von Aktien nach § 20 Abs. 2 (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 3 AktG) – an der Hoffmann Handels AG mittelbar gehört, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Deutschen Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, unmittelbar gehaltenen Aktien an Ihrer Gesellschaft zuzurechnen sind.

c.) Gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 und § 21 Abs. 1 AktG teilen wir Ihnen mit, daß der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, mehr als der vierte Teil der Aktien – dies gilt auch ohne Zurechnung von Aktien nach § 20 Abs. 2 (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 3 AktG) an der Hoffmann Handels AG mittelbar gehört, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Deutschen Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, unmittelbar gehaltenen Aktien an Ihrer Gesellschaft zuzurechnen sind.

Gleichzeitig teilen wir Ihnen gemäß § 20 Abs. 4 AktG und § 21 Abs. 2 AktG mit, daß der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, eine Mehrheitsbeteiligung an der Hoffmann Handels AG -dies gilt auch ohne Zurechnung von Aktien nach § 20 Abs. 2 (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 3 AktG) – mittelbar gehört, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Deutschen Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, unmittelbar gehaltenen Aktien an Ihrer Gesellschaft zuzurechnen sind.

Wir weisen darauf hin, daß eine natürliche Person, deren Namen wir nicht nennen möchten, nach Kenntnis der Deutschen Balaton AG zwar mittelbar mehrheitlich an der Deutschen Balaton AG beteiligt ist. Nach geltendem Recht ist nach Einschätzung des Vorstands der Deutschen Balaton AG jedoch nach pflichtgemäßer Prüfung eine Mitteilung nach § 20 AktG für diese natürliche Person nicht erforderlich.“

Hoffmann Handels AG

Michael Kaps

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