Matica Technologies AG – Bezugsangebot an die Aktionäre der Matica Technologies AG

Matica Technologies AG

München

– Aktien: ISIN DE000A0JELZ5 –

Bezugsangebot an die Aktionäre der Matica Technologies AG

Die außerordentliche Hauptversammlung der Matica Technologies AG (die „Emittentin“) hat am 27. März 2015 beschlossen, das satzungsmäßige Grundkapital der Emittentin von EUR 7.423.226,00 um bis zu EUR 18.488.212,00 auf bis zu EUR 25.911.438,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 18.488.212 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der Emittentin mit der ISIN DE000A0JELZ5, mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie und mit Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar 2015 gegen Sach- und Bareinlagen zu erhöhen (die „Sach- und Barkapitalerhöhung“). Die neuen Aktien aus der Sach- und Barkapitalerhöhung sollen in Höhe eines Betrages von EUR 13.300.000,00 durch Ausgabe von 13.300.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der Emittentin gegen Sacheinlage (die „Sachkapitalerhöhung“ und die „Sacheinlageaktien“) und in Höhe eines Betrages von bis zu EUR 5.188.212,00 durch Ausgabe von bis zu 5.188.212 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien gegen Bareinlage unter Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts an die Aktionäre der Gesellschaft ausgegeben werden (die „Barkapitalerhöhung“, die „Neuen Aktien“). Die Katakana SA und HFX SA können Aktien gegen Bareinlage nur in dem Umfang beziehen, in dem sie ihre jeweils von der Matica System erworbenen Bezugsrechte nicht bereits durch Bezug der insgesamt 13.300.000 neuen Sacheinlageaktien gegen Leistung der noch nicht von der Gesellschaft an der Matica System gehaltenen Anteile ausgeübt haben.

Die Neuen Aktien werden von der ODDO SEYDLER BANK AG, Schillerstraße 27–29, 60313 Frankfurt am Main (der „Lead Manager“) auf der Grundlage eines Übernahmevertrags vom 8. September 2015 (der „Übernahmevertrag“) gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären der Emittentin (mit Ausnahme der Katakana SA und HFX S.A.) (die „Bezugsberechtigten“) in einem Bezugsverhältnis von 2:5 im Wege eines öffentlichen Angebots in der Bundesrepublik Deutschland zum Bezug anzubieten (das „Bezugsangebot“) sowie die von den Bezugsberechtigten bezogenen Neuen Aktien an diese zu liefern und den Bezugspreis – nach Abzug einer angemessenen Provision und der von der Emittentin zu tragenden Kosten – an die Emittentin abzuführen (mittelbares Bezugsrecht). Es können somit 5 Neue Aktien zum Bezugspreis für Stück 2 alte Aktien der Emittentin bezogen werden. In Bezug auf Spitzenbeträge wurde das Bezugsrecht der Bezugsberechtigten ausgeschlossen.

Das Bezugsangebot wird vorbehaltlich der unter dem Abschnitt „Wichtiger Hinweis“ genannten Bedingungen durchgeführt.

Maßgeblich für die Berechnung der Anzahl der den Bezugsberechtigten zustehenden Bezugsrechte ist deren jeweiliger Depotbestand mit Ablauf des 9. September 2015 (nach Börsenschluss). Zu diesem Zeitpunkt werden die Bezugsrechte von den Wertpapierbeständen im Umfang des bestehenden Bezugsrechts abgetrennt und den Bezugsberechtigten über deren jeweilige Depotbank automatisch durch die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, eingebucht. Vom Beginn der Bezugsfrist am 10. September 2015 an werden die Aktien der Emittentin ex-Bezugsrecht gehandelt. Als Bezugsrechtsnachweis für die Neuen Aktien gelten die Bezugsrechte.

Wir bitten die Bezugsberechtigten, ihre Bezugsrechte für die Neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung ihres Bezugsrechts in der Zeit

vom 10. September 2015 bis zum 23. September 2015, 24 Uhr (MEZ) (jeweils einschließlich)

über ihre Depotbank bei der ODDO SEYDLER BANK AG, Schillerstraße 27–29, 60313 Frankfurt am Main als Bezugsstelle während der üblichen Schalterstunden auszuüben. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen und werden nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos ausgebucht. Ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte erfolgt nicht.

Bezugsstelle

Bezugsstelle ist ODDO SEYDLER BANK AG, Schillerstraße 27–29, 60313 Frankfurt am Main (die „Bezugsstelle“).

Bezugspreis

Der Bezugspreis je Neuer Aktie beträgt EUR 2,23 (der „Bezugspreis“).

Bezugsverhältnis

Entsprechend dem Bezugsverhältnis von 2:5 können auf jeweils 2 alte Aktien der Emittentin 5 Neue Aktien zum Bezugspreis bezogen werden (das „Bezugsverhältnis“). Dabei ist es auch möglich, mit Bezugsrechtsbeständen, die nicht durch 5 teilbar sind, die entsprechend abgerundete Anzahl angebotener Neuer Aktien zu beziehen (z.B. für 1 alte Aktie 2 Neue Aktien). Es können nur ganze Neue Aktien bezogen werden.

Bezugsfrist und Ergebnis des Angebots

Die Bezugsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt am 10. September 2015 und läuft bis zum 23. September 2015 (jeweils einschließlich) (die „Bezugsfrist“).

Die Emittentin behält sich vor, das Bezugsangebot bei Vorliegen bestimmter Umstände jederzeit, auch noch nach Ablauf der Bezugsfrist und bis zur Lieferung der Neuen Aktien, zu beenden.

Die Anzahl der insgesamt zu emittierenden Neuen Aktien wird nach dem Ende der Bezugsfrist gemäß den erhaltenen Bezugsrechtsausübungen bestimmt und wird zusammen mit dem Ergebnis des Bezugsangebots auf der Internetseite der Emittentin (www.maticatech.com) veröffentlicht.

Bezugsrechtshandel

Ein Bezugsrechtshandel ist nicht vorgesehen. Die Bezugsrechte sind jedoch nach allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen frei übertragbar.

Verbriefung und Lieferung

Die Neuen Aktien werden in einer oder mehreren Globalurkunden verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG hinterlegt werden. Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist satzungsgemäß ausgeschlossen. Die Neuen Aktien sind mit den gleichen Rechten ausgestattet wie alle anderen Aktien der Emittentin und vermitteln keine darüber hinausgehenden Rechte oder Vorteile.

Die im Rahmen des Bezugsangebots bezogenen Neuen Aktien werden nach Abschluss der Bezugsfrist, voraussichtlich am oder um den 28. September 2015, vorbehaltlich einer Verlängerung der Bezugsfrist, durch Girosammeldepotgutschrift zur Verfügung gestellt.

Beendigung des Bezugsangebots durch die Emittentin

Die Emittentin ist berechtigt, das Bezugsangebot jederzeit und auch noch nach Ablauf der Bezugsfrist zu beenden. Eine Beendigung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Lead Manager den Übernahmevertrag kündigt, wozu er unter bestimmten Umständen berechtigt ist. Zu diesen Umständen zählen insbesondere wesentliche nachteilige Veränderungen in der Geschäfts-, Finanz- oder Ertragslage der Emittentin sowie wesentliche Einschränkungen des Börsenhandels oder des Bankgeschäfts. Eine Beendigung gilt auch hinsichtlich bereits ausgeübter Bezugsrechte. Anleger, die infolge der Ausübung ihrer Bezugsrechte Kosten hatten oder Bezugsrechte gekauft haben, würden in diesem Fall einen Verlust erleiden.

Mit der Ausübung des Bezugsrechts verbundene Kosten

Die mit der Ausübung von Bezugsrechten verbundenen Kosten der Bezugsberechtigten richten sich ausschließlich nach den Konditionen der depotführenden Bank. Ansprüche in Bezug auf bereits erbrachte Zeichnungsgebühren und im Zusammenhang mit der Zeichnung entstandene Kosten eines Anlegers richten sich allein nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und dem Institut, bei dem er sein Kaufangebot abgegeben hat.

Veröffentlichung des Prospekts

Im Hinblick auf das öffentliche Angebot in der Bundesrepublik Deutschland ist am 8. September 2015 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) in ihrer Eigenschaft als zuständige Aufsichtsbehörde der Bundesrepublik Deutschland nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung, einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit gem. § 13 Absatz 1 Satz 2 WpPG, ein Wertpapierprospekt gebilligt und von der Emittentin auf ihrer Webseite (www.maticatech.com) veröffentlicht worden. Gedruckte Exemplare des Prospekts werden bei der Matica Technologies AG, Theresienhöhe 30, 80339 München, zur kostenlosen Ausgabe während der üblichen Geschäftszeiten bereitgehalten.

Risikohinweis, Verweis auf den Wertpapierprospekt

Der Erwerb der Neuen Aktien ist mit Risiken verbunden. Den Bezugsberechtigten wird daher empfohlen, vor der Entscheidung zur Ausübung der Bezugsrechte den vorstehend genannten Wertpapierprospekt einschließlich der darin dargestellten Risikofaktoren zusammen mit den anderen in dem Prospekt enthaltenen Informationen sorgfältig zu lesen und bei ihrer Anlageentscheidung zu berücksichtigen.

Verkaufsbeschränkungen

Europäischer Wirtschaftsraum

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland darf das Bezugsangebot in Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nur an qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (e) der Prospektrichtlinie weitergeleitet werden. Bezugserklärungen von Personen, die keine qualifizierten Anleger sind, sind von den Depotbanken zurückzuweisen. Darüber hinaus können weitere nationale Beschränkungen bestehen. Bei Bezugsberechtigten mit Wohnsitz im Ausland sind daher die Depotbanken angewiesen, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Beschränkungen zu informieren. Die Emittentin und die Bezugsstelle übernehmen keine Verantwortung für die Übereinstimmung des Bezugsangebotes mit ausländischen Rechtsvorschriften und für die Übermittlung des Bezugsangebots, das Angebot oder die Veräußerung der Bezugsrechte und der Neuen Aktien in diesen Ländern.

Vereinigte Staaten von Amerika

Dieses Dokument stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika oder an US Personen dar. Die Neuen Aktien sowie die Bezugsrechte sind und werden weder nach den Vorschriften des United States Securities Act of 1933 (in der jeweils gültigen Fassung) (der „Securities Act“) noch nach dem Wertpapierrecht von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Die Neuen Aktien sowie die Bezugsrechte dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika oder an bzw. für Rechnung von US-amerikanischen Personen weder angeboten noch verkauft oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden, außer in Ausnahmefällen aufgrund einer Befreiung von den Registrierungserfordernissen des Securities Act.

Kanada, Australien und Japan

Das Bezugsangebot ist nicht für Bezugsberechtigte in Kanada, Australien oder Japan bestimmt. Das Bezugsangebot sowie alle sonstigen die Bezugsrechtsausübung betreffende Unterlagen dürfen weder per Post noch auf andere Weise nach Kanada, Australien oder Japan übersandt und die Neuen Aktien und die entsprechenden Bezugsrechte auch nicht an Personen in diesen Ländern verkauft werden.

Vereinigtes Königreich

Der Lead Manager hat im Übernahmevertrag gewährleistet und sich verpflichtet, dass (a) er jegliche Einladung oder Veranlassung zur Aufnahme von Investmentaktivitäten im Sinne des § 21 des Financial Services and Markets Act 2000 (in der derzeit gültigen Fassung) („FSMA“) in Verbindung mit dem Verkauf der Neuen Aktien nur unter Umständen, in denen § 21 Absatz 1 FSMA auf die Emittentin keine Anwendung findet, entgegengenommen oder in sonstiger Weise vermittelt hat oder weitergeben oder in sonstiger Weise vermitteln wird bzw. eine solche Weitergabe oder sonstige Art der Vermittlung nicht veranlasst hat oder veranlassen wird; und (b) er bei seinem Handeln hinsichtlich der Neuen Aktien in dem, aus dem oder anderweitig das Vereinigte Königreich betreffend alle anwendbaren Bestimmungen des FSMA eingehalten hat und einhalten wird.

Wichtiger Hinweis

Die Gesellschaft ist berechtigt, das Bezugsangebot jederzeit und auch noch nach Ablauf der Bezugsfrist bis zur Lieferung der nicht bereits gelieferten Neuen Aktien zu beenden. Eine Beendigung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Lead Manager den Übernahmevertrag kündigt, wozu er unter bestimmten Umständen berechtigt ist. Zu diesen Umständen zählen insbesondere wesentliche nachteilige Veränderungen in der Geschäfts-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft sowie wesentliche Einschränkungen des Börsenhandels oder des Bankgeschäfts. Eine Beendigung gilt auch hinsichtlich bereits ausgeübter Bezugsrechte. Anleger, die infolge der Ausübung ihrer Bezugsrechte Kosten hatten oder Bezugsrechte gekauft haben, würden in diesem Fall einen Verlust erleiden.

 

München, im September 2015

Matica Technologies AG

Der Vorstand

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