
Wolfsburg
WKN: 766 400, 766 403
ISIN: DE 0007664005, DE 0007664039
Erweiterung der Tagesordnung zur Ordentlichen Hauptversammlung
der Volkswagen Aktiengesellschaft
am Mittwoch, dem 22. Juni 2016
Durch einen Fehler des Bundesanzeigers hat sich in die „Erweiterung der Tagesordnung zur Ordentlichen Hauptversammlung der Volkswagen Aktiengesellschaft“, die am 30.05.2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, ein Fehler eingeschlichen. Richtig muss es heißen:
Tagesordnungspunkt 8: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG auf Antrag von durch die DRS Belgium SCRL vertretenen Aktionären
Die DRS Belgium SCRL, Brüssel, Belgien, (Deminor Recovery Services) hat namens und in Vollmacht für die Aktionäre
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BT Pension Scheme Trustees Limited, London als Treuhänder von BT Pension Scheme, London, Großbritannien, |
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Arizona PSPRS Trust, Phoenix, USA, |
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Andra AP-Fonden, Göteborg, Schweden, |
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New York City Employees’ Retirement Systems, New York, USA, |
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Teachers’ Retirement System of the City of New York, New York, USA, |
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New York City Police Pension Fund, New York, USA, |
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New York City Fire Department Pension Fund, New York, USA, |
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New York City Board of Education Retirement System, New York, USA, |
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Scottish Widows Investment Solutions Funds ICVC für Fundamental Index Global Equity Fund und European (EX UK) Equity Fund, Edinburgh, Großbritannien, |
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Abbey Life Assurance Company Limited, London, Großbritannien, |
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HBOS International Investment Funds ICVC für European Fund, Halifax, Großbritannien, |
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Aberdeen Investment Funds UK ICVC II für Aberdeen European Equity Enhanced Index Fund, London, Großbritannien, |
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Scottish Widows Overseas Growth Investment Funds ICVC für European Growth Fund, Edinburgh, Großbritannien, |
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State Street Trustees Limited als Treuhänder von Aberdeen Capital Trust, London, Großbritannien |
verlangt gemäß § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Ordentlichen Hauptversammlung der Volkswagen Aktiengesellschaft am 22. Juni 2016 um nachfolgenden weiteren Gegenstand:
Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Frage, ob Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder einzelne ihrer Mitglieder von VW im Zusammenhang mit den Manipulationen an den Emissionswerten von Dieselfahrzeugen seit dem 23. Juni 2006 ihre rechtlichen Pflichten verletzt und der Gesellschaft einen Schaden zugefügt haben.
Namentlich sind im Zusammenhang mit dem Einsatz der Manipulationssoftware insbesondere nachfolgende Geschäftsvorfälle zu prüfen:
1. |
Entwicklung des Motortyps EA 189 („Clean-Diesel“) oder sonstiger Aggregate und anschließender Entwicklung der Manipulationssoftware sowie ihres Einsatzes zur vermeintlichen Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bei der Zulassung der Aggregate in den USA, in Europa und sonstigen Ländern; Entscheidungsprozess über Auswahl der „technischen Lösung“ zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bei der Zulassung des Motortyps EA 189 in den USA; Beantragung der Zulassung von Fahrzeugen ausgestattet mit Manipulationssoftware bei der Environmental Protection Agency („EPA“) in den USA und Durchführung der dafür erforderlichen Abgastests. Im Jahr 2005 wurde vom VW-Vorstand die strategische Entscheidung getroffen, in dem wichtigen Wachstumsmarkt USA eine Dieseloffensive zu starten. Zu diesem Zweck sollte mit dem Motortyp EA 189 ein neues Diesel-Aggregat entwickelt werden („Clean-Diesel“). Mit dem entwickelten Aggregat konnten aber die strengen US-Grenzwerte für Schadstoffemissionen, auch bekannt unter „Tier-2-Bin-5“, nicht eingehalten werden. Die Sonderprüfung hat diesbezüglich folgenden Fragen nachzugehen:
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2. |
Zusammenarbeit mit Bosch im Hinblick auf das Steuerungsgerät, welches für die Manipulationen genutzt wurde; Bedenken von Mitarbeitern, Dritten und Behörden und Folgen; Reaktion auf die zwei Studien der EU aus den Jahren 2011 und 2013 zu Abweichungen von Emissionswerten bei Untersuchungen im Labor und auf der Straße. Verschiedene Presseberichte haben von einem VW Mitarbeiter berichtet, der vor der Nutzung von Software zur Manipulation von Abgastest gewarnt hat. Soweit man aus der Presse erfahren kann, stammt das Steuergerät mit dem die Manipulation möglich wurde von Bosch. Bosch hat, wie der Presse zu entnehmen ist, bereits im Jahr 2007 davor gewarnt, die Software zur Manipulation von Abgastests einzusetzen. Die Europäische Kommission hat in den Jahren 2011 und 2013 zwei Studien veröffentlicht, wonach die Emissionen von Fahrzeugen bei Untersuchungen im Labor im Rahmen von Testzyklen und auf der Straße stark voneinander abweichen. Als eine mögliche Erklärung für diese Abweichung wurden auch „defeat devices“ genannt. Bereits im Jahr 2012 wurde die EU-Kommission von einem Manager eines Zulieferbetriebes darüber informiert, dass die Abgaswerte von Fahrzeugen in Zulassungstest elektronisch von einzelnen Autoherstellern manipuliert werden. Die Sonderprüfung hat diesbezüglich folgenden Fragen nachzugehen:
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3. |
Entscheidung gegen die Beantragung von Rechten zum Schutz der entwickelten Emissionssteuerung. Volkswagen hat angegeben, eine technische Lösung zur Einhaltung der Grenzwerte gefunden zu haben, die auf die sog. SCR-Technologie (“Add Blue”) verzichtet. Wenn diese Technologie tatsächlich existiert, würde dies einen großen technischen Durchbruch bedeuten, der möglicherweise patentierbar ist oder anderweitig geschützt werden kann. Volkswagen scheint aber keine Anstrengungen unternommen zu haben, einen entsprechenden Schutz zu beantragen. Die Sonderprüfung hat diesbezüglich folgenden Fragen nachzugehen:
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4. |
Weiterentwicklung der Manipulationssoftware und Implementierung in Fahrzeugen mithilfe von Updates. Die Manipulationssoftware wurde in den USA seit dem Jahr 2006 eingesetzt und in den folgenden Jahren mehrfach im Rahmen eines Updates „optimiert“. Mit dem Update sollten „Probleme“ behoben werden, die sich daraus ergeben, dass während der Fahrt auf der Straße fälschlicherweise ein Testzyklus erkannt wurde, was zu Motorproblemen führte. Die Sonderprüfung hat diesbezüglich folgenden Fragen nachzugehen:
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5. |
Ausarbeitung und Umsetzung des „Think Blue“-Programms; Aufbau und Umsetzung eines Compliance-Systems zur Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften; Überprüfung der Vereinbarkeit von Fahrzeugen mit Abgasgrenzwerten; Zusammenarbeit des Volkswagen-Konzerns mit verschiedenen Umweltstandards. In dem Geschäftsbericht des Jahres 2014 der Volkswagen AG heißt es auf S. 169: „Der Volkswagen Konzern führt mit seinen Marken eine eng abgestimmte Technologie- und Produktplanung durch, um Zielverfehlungen bei den Emissionsgrenzen zu vermeiden, die mit erheblichen Sanktionen verbunden wären.“ VW hatte es sich zum Ziel gesetzt bis zum Jahr 2018 der nachhaltigste Autohersteller der Welt zu werden. Dazu hatte Volkswagen das Markenversprechen „Think Blue“ entwickelt. Gleichzeitig war VW in mehreren Umweltstandards vertreten. Die Environmental Protection Agency („EPA“) überprüft im Rahmen eines Zulassungsverfahrens die Vereinbarkeit von Fahrzeugen auf dem US-amerikanischen Markt mit den strengen Abgasgrenzwerten. Die Sonderprüfung hat diesbezüglich folgenden Fragen nachzugehen:
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6. |
Zusammenarbeit mit den US-Behörden Environmental Protection Agency („EPA“) und California Air Resources Board („CARB“) bei deren Ermittlungen der Grenzwertüberschreitungen von VW-Fahrzeugen seit Mai 2014; Zusammenarbeit mit dem Department of Justice („DOJ“) nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Volkswagen Aktiengesellschaft; Reaktion auf die Information des ehemaligen Vorstandschefs des Tochterunternehmens Volkswagen Group of America, Herrn Michael Horn, über den Verstoß gegen US-Emissionsvorgaben; Information des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Winterkorn im Mai 2014 und dann im November 2014 über die starke Abweichung der realen Abgasemissionen von Dieselfahrzeugen; Rückruf von rund 500.000 Fahrzeugen in den USA im Dezember 2014. Im Mai 2014 haben die US-Behörden Environmental Protection Agency („EPA“) und California Air Resources Board („CARB“) begonnen, die sehr hohen Abgaswerte von einigen VW-Modellen näher zu untersuchen. Der ehemalige Vorstandschef des Tochterunternehmens Volkswagen Group of America, Herr Michael Horn, hat am 8. Oktober 2015 unter Eid vor Abgeordneten des Ausschusses für Energie und Handels des US-Kongresses zugegeben, dass er bereits im Frühjahr 2014 von möglichen Verstößen gegen US-Emissionsregeln erfahren habe. Auch war ihm bewusst, dass die Environmental Protection Agency („EPA“) in diesem Fall Strafen verhängen könne. Herr Horn sagte, er sei danach davon ausgegangen, dass die Ingenieure des Konzerns mit der EPA an einer Lösung arbeiten. Im März 2016 teilte die Konzernführung der Volkswagen Aktiengesellschaft mit, dass der ehemalige Vorstandsvorsitzende Herr Prof. Dr. Winterkorn bereits im Mai 2014 und erneut im November 2014 darüber informiert worden sei, dass manche VW-Modelle unter Realbedingungen das 10-40-Fache der erlaubten Stickoxid-Werte ausstoßen. Im Dezember 2014 hat VW in den USA eine Rückrufaktion wegen „eines Softwarefehlers“ bekannt gegeben. Die Sonderprüfung hat diesbezüglich folgenden Fragen nachzugehen:
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7. |
Vorbereitung und Veröffentlichung der Geschäftsberichte für das Jahr 2014 und der vorgehenden Jahre, in welchen die Gefahr von Sanktionen bei Verstößen gegen Emissionsgrenzen angesprochen wurde; Erfolgte oder unterbliebene Ermittlung der finanziellen Konsequenzen von Abgasmanipulationen. Am 22. September 2015 gab Volkswagen bekannt, dass für die finanziellen Konsequenzen im Rahmen der „Diesel-Thematik“ 6,5 Mrd. EUR ergebniswirksam zurückgestellt werden. Finanzexperten schätzen die tatsächlichen Kosten zur weltweiten Aufarbeitung des Skandals jedoch weit höher ein, da alleine in den USA Strafzahlungen pro verkauftem Fahrzeug in Höhe von 37.500 USD anfallen können. Am 22. April 2016 wurden die Rückstellungen von VW auf 16,2 Mrd. EUR erhöht. Soweit öffentlich bekannt, wurde vor September 2015 keine Rückstellung im Zusammenhang mit der „Diesel-Thematik“ gebildet. Die Sonderprüfung hat diesbezüglich folgenden Fragen nachzugehen:
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Der Sonderprüfer soll bei allen vorgenannten Geschäften zu 1 bis 7 insbesondere auch prüfen:
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ob und gegebenenfalls ab wann aktuelle und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats von VW von dem Einsatz der Manipulationssoftware bei Dieselmotoren wussten oder hätten wissen müssen; |
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ob und gegebenenfalls auf welche Weise aktuelle und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats von VW selbst Handlungen zum Einsatz der Manipulationssoftware vorgenommen oder sonst veranlasst haben oder Maßnahmen zur Verhinderung ihres Einsatzes unterlassen haben; |
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ob die aktuellen und/oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft ihren Kontroll- und Unternehmensorganisationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind; diesbezüglich spielt auch eine Rolle, wie die Organisation bezüglich dem Informationsfluss ausgestaltet war und ob der Vorstand alle wichtigen Informationen erlangen konnte; |
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ob Aktionäre oder andere Dritte im Sinne von § 117, 311, 317 AktG Einfluss auf Entwicklung oder Einsatz manipulierender Software bei Dieselmotoren ausgeübt oder deren Beendigung verhindert oder sonst beeinträchtigt haben; |
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ob aktuelle und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft eine Arbeitsorganisation und ein Arbeitsumfeld schafften oder nicht beseitigten, das es den handelnden Personen erlaubte bzw. sich diese sogar dazu genötigt sahen, die Abgaswerte bei Dieselmotoren zu manipulieren; |
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seit wann aktuelle und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft wussten oder wissen mussten, dass jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung wesentlicher Verhaltenspflichten durch die Mitarbeiter des Volkswagen-Konzerns im Zusammenhang mit der Manipulation von Abgaswerten bestand; |
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welche Maßnahmen aktuelle und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft unternommen haben, um interne und externe Hinweise auf die Verletzung wesentlicher Verhaltenspflichten durch die Mitarbeiter des Volkswagen-Konzerns im Zusammenhang mit Manipulationen von Abgaswerten zu überprüfen; insbesondere, ob alle angemessenen und notwendigen Handlungen unternommen wurden, um interne und externe Hinweise auf die Verletzung wesentlicher Verhaltenspflichten durch die Mitarbeiter des Volkswagen-Konzerns im Zusammenhang mit der Manipulation von Abgaswerten zu entdecken und zu überprüfen; |
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welches Reporting und Compliance-Management-System eingerichtet war und wie sichergestellt wurde, dass die Vorgaben dieses Systems beachtet wurden, um eine Verletzung wesentlicher Verhaltenspflichten durch die Mitarbeiter des Volkswagen-Konzerns im Zusammenhang mit der Entwicklung und Produktion von Fahrzeugen zu verhindern, insbesondere wie die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben die Abgasgrenzwerte in den jeweiligen Zielmärkten betreffend gewährleistet werden sollte; |
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ob aktuelle und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft ihren Pflichten zur Errichtung eines wirksamen Compliance-Management-Systems ordnungsgemäß nachgekommen sind; und |
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ob und inwieweit aktuelle und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft Anweisungen erteilt oder sonst hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass alle Mitarbeiter im Volkswagen-Konzern mit sämtlichen zuständigen nationalen Behörden im Zusammenhang mit der Manipulation von Abgaswerten vollumfänglich zusammenarbeiten, oder ob sie zuließen, dass die Untersuchungen behindert oder Beweismitteln im nennenswerten Umfang vernichtet wurden. Als Sonderprüfer wird Herr Kai Schumacher ersatzweise für den Fall, dass Herr Schumacher das Amt binnen zwei Wochen nicht annehmen kann oder will BANSBACH GmbH ersatzweise für den Fall, dass die Bansbach GmbH das Amt binnen zwei weiterer Wochen nicht annehmen kann oder will Forensic Risk Alliance (FRA) ersatzweise für den Fall, dass FRA das Amt binnen zwei weiterer Wochen nicht annehmen kann oder will RGL Forensics bestellt. Für den Fall, dass der Sonderprüfer RGL Forensics das Amt binnen weiterer zwei Wochen nicht annehmen kann oder will, soll der Präsident des Landgerichts Hannover einen anderen Sonderprüfer, der über die erforderlichen Voraussetzungen verfügt, bestimmen. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in dem Aufbau und der Unterhaltung von Compliance-Management-Systemen und/oder von Personen mit relevanten technischen Kenntnissen und/oder mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft heranziehen. Der Sonderprüfer kann sich zudem rechtlich beraten lassen, insbesondere hinsichtlich der Pflichten von Organmitgliedern. Die Ergebnisse der Sonderprüfung sollen in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammengefasst werden. Der Vorstand der Volkswagen Aktiengesellschaft soll den schriftlichen Sonderprüfungsbericht unverzüglich nach seiner Fertigstellung, voraussichtlich jedoch zur Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2017 den Aktionären der Volkswagen Aktiengesellschaft zugänglich machen. In dem schriftlichen Prüfbericht sollen die Sonderprüfer erklären, ob die von ihnen erbetenen Auskünfte erteilt und die von ihnen angeforderten Unterlagen vorgelegt und ob sie bei der Arbeit behindert wurden. Begründung: Die Volkswagen Aktiengesellschaft gab Ende September 2015 bekannt, das Anwaltsbüro Jones Day mit der Aufklärung der Abgasmanipulationen beauftragt zu haben. Diese Untersuchung erfüllt aber aus verschiedenen Gründen nicht die Anforderungen an die erforderliche Aufklärung der Aktionäre: |
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Der Bericht der Kanzlei Jones Day sollte mit umfangreichen Zwischenergebnissen der Untersuchung dem sogenannten Diesel-Ausschuss des Aufsichtsrats ursprünglich bereits am 10. April 2016 Auskunft über die wichtigsten Fragen geben. Diese Sitzung fiel jedoch aus. Auch die ursprünglich geplante Veröffentlichung des Zwischenberichts Ende April wurde verschoben. Am Freitag dem 22. April 2016 hat die Volkswagen AG bekanntgegeben, dass eine Veröffentlichung der Zwischenergebnisse Ende April 2016 „nicht akzeptable Risiken“ mit sich bringen würde. Ein konkreter Zeitplan wurde dabei nicht genannt und die Veröffentlichung auf unabsehbare Zeit verschoben. Die Entscheidung, ob und wann Ergebnisse aus dem Jones Day Report veröffentlicht werden liegt damit alleine beim Aufsichtsrat von VW und ob diesem eine Veröffentlichung „opportun“ erscheint. Die Aktionäre können sich daher nicht sicher sein, ob und in welcher Form sie Zugang zu dem Bericht erhalten. |
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In der Zwischenzeit hat VW auf einzelne angebliche Zwischenergebnisse der Prüfung von Jones Day Bezug genommen. In einer Pressemitteilung von Anfang März 2016 weist der Vorstand „nach sorgfältiger Prüfung durch interne und externe Rechtsexperten“ jedwede Verantwortung für die Ereignisse im Zusammenhang mit der Abgasaffäre von sich und macht alleine Mitarbeiter „auf Ebene unterhalb des Konzern-Vorstands“ für den Einsatz der Manipulationssoftware verantwortlich. Andere möglicherweise belastende Ergebnisse werden dagegen nicht veröffentlicht. Es entsteht damit der Eindruck, dass VW den Jones Day Report strategisch nutzt, um einen „opportunen“ Teilaspekt der Wahrheit bereits heute ans Licht zu bringen, während andere möglicherweise belastende Fakten verschwiegen werden („Rosinenpicken“). |
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In der vorliegenden Tagesordnung wird den Aktionären seitens VW der Beschluss über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat empfohlen. Gleichzeitig werden den Aktionären aber weitergehende Informationen aus dem Jones Day Report verwehrt („Volkswagen bedauert ausdrücklich, dass eine Veröffentlichung von Zwischenergebnissen der Untersuchung von Jones Day nach wie vor mit unvertretbaren Risiken für den Konzern verbunden wäre und daher auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen kann. Aus diesem Grund sind derzeit auch nähere Ausführungen zu der Empfehlung zur Entlastung nicht möglich.“). Dem berechtigten Informationsbedürfnis der Aktionäre als den wirtschaftlichen Eigentümern der Gesellschaft wird damit ein wichtiges Recht verwehrt. Es ist für die Anteilseigner nicht möglich, bezüglich dieser Tagesordnungspunkte eine informierte Entscheidung zu treffen. |
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Jones Day wurde ausweislich der Pressemitteilung von VW vom 11. Mai 2016 vom Aufsichtsrat damit beauftragt, zu prüfen, ob nach derzeitigem Kenntnisstand „eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzungen von aktuellen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern“ festzustellen sind. Damit ist der Rahmen der Untersuchung aber zu eng gesteckt. Zum einen beschränkt sich damit die Prüfung auf Pflichtverletzungen des Vorstandes. Mögliche Pflichtverletzungen des Aufsichtsrats wegen Verletzung eigener Pflichten werden damit von Jones Day überhaupt nicht untersucht, insbesondere wie die Manipulation 10 Jahre unentdeckt bleiben konnte. Zum anderen werden nur „eindeutige und schwerwiegende“ Pflichtverletzungen untersucht. Der Haftungsmaßstab von beispielsweise §§ 93, 116 AktG ist aber die sog. „einfache Fahrlässigkeit“ und nicht eine „eindeutige und schwerwiegende“ Pflichtverletzung. Diese Fragestellung wird aber von Jones Day offensichtlich überhaupt nicht untersucht. Es ist damit anzunehmen, dass die von der Kanzlei Jones Day aktuell stattfindende Untersuchungen solche Gesichtspunkte außer Acht lässt oder nicht hinreichend würdigt, die zu der Beantwortung der Frage nach der Verantwortung von Organmitgliedern des VW-Konzerns relevant sind. |
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Insbesondere bei VW gibt es eine enge Verknüpfung zwischen Aufsichtsrat und Vorstand. So ist der ehemalige Vorstand Herr Hans Dieter Pötsch jetzt als Vorsitzender des Aufsichtsrats für die Aufklärung der Ereignisse in einem Zeitraum verantwortlich, als dieser selber noch Vorstand war. Der Aufsichtsrat hat den Bericht von Jones Day in Auftrag gegeben und hat damit weitreichende Kompetenzen, auf die Untersuchung Einfluss zu nehmen (z.B. durch das zu enge Stecken des Prüfungsauftrages). Mit der Bestellung eines unabhängigen Sonderprüfers soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen durch Jones Day getroffen oder gegebenenfalls durch den Sonderprüfer zeitnah getroffen werden. |
Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen.
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand