PROGEO Holding Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

PROGEO Holding AG

Großbeeren

Ordentliche Hauptversammlung am 11. August 2016 –
Ergänzungsverlangen nach § 122 Absatz 2 Aktiengesetz

Die BGW Beteiligungsgesellschaft Watenbüttel mbH hat nach § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes verlangt, dass die folgenden Gegenstände auf die Tagesordnung der am 11. August 2016 um 10.00 Uhr in Großbeeren stattfindenden Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden.

Die am 30.06.2016 veröffentlichte Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte um die Punkte TOP 11 und 12 ergänzt und hiermit bekannt gemacht:

„TOP 11
Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit dem im Geschäftsbericht 2015 ausgewiesenen massiven Jahresfehlbetrag und der Aufzehrung der Hälfte des Grundkapitals

In der Hauptversammlung der PROGEO Holding AG (nachfolgend auch „PROGEO“) 2014 haben die Aktionäre die langjährig unbefriedigende Ertragssituation diskutiert und angesichts eines unbefriedigenden Ausblicks durch Anpassung der Satzung die Voraussetzungen für die Veräußerung des Geschäftsbetriebs der operativen Tochtergesellschaft getroffen. Ein Jahr später wurde den Aktionären handstreichartig ein weiterer Vorstand präsentiert und erklärt, der Auf- bzw. Ausbau von Geschäftsfeldern rechtfertige angeblich die Fortsetzung des operativen Geschäftsbetriebs. Die massiven Verluste in 2015 und die Aufzehrung von mehr als der Hälfte des Grundkapitals begründen den Verdacht, dass diese Änderung der Unternehmensstrategie nicht gut begründet ist und nicht der Sorgfalt eines seriös und vorsichtig handelnden Kaufmanns entspricht: Mehrere Vorstände für die Holding, deren Geschäftszweck kein operatives Geschäfts beinhaltet, erscheinen in der aktuellen Situation – gerade auch angesichts der Diskussionen und Beschlussfassungen auf der vorletzten Hauptversammlung 2014, aber auch unter Berücksichtigung der aktuellen operativen Kennzahlen (z.B. Personalbestand und Umsatz) in der AG sowie im Konzern – und der Beschäftigung eines Prokuristen in der Tochtergesellschaft vollkommen überdimensioniert und unnötig. Es ist zu befürchten, dass der PROGEO mit der Ausweitung der Kostenbasis und der Abkehr der auf der Hauptversammlung 2014 besprochenen Strategie zur Kostenminimierung bzw. Veräußerung der operativ tätigen Tochtergesellschaft erheblicher Schaden zugefügt worden ist. Die aktuellen Geschäftszahlen belegen eine deutliche Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, ohne dass eine zukünftige Verbesserung auch nur ansatzweise nachvollziehbar angenommen werden kann. Aufzuklären sind u. a. die unangemessen erscheinende Höhe der Fahrzeugkosten (ca. 12 % vom Umsatz) und die wiederholten Forderungsverluste (in 2015 ca. 13 % vom Umsatz). Ob eine belastbare und hinreichend vorsichtige Geschäftsplanung vorgelegen hat oder vorliegt, muss bezweifelt werden. Hinzu kommt, dass Grund zur Annahme besteht, dass die Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds – in der Tochtergesellschaft wird auch noch ein Prokurist beschäftigt – nicht im Interesse der PROGEO war und vom Aufsichtsrat nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen worden ist, sowie die gesamten Kosten für die Vorstandstätigkeit in den letzten Jahren unangemessen hoch waren.

Wir schlagen vor zu beschließen,
zur Überprüfung von Vorgängen der Geschäftsführung des Vorstands und der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem im Geschäftsbericht 2015 ausgewiesenen massiven Jahresfehlbetrag und der Aufzehrung der Hälfte des Grundkapitals die Dohm Schmidt Janka Revision und Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Fasanenstraße 77, 10623 Berlin als Sonderprüferin zu bestellen. U. a. der ganz erhebliche durch den Geschäftsbericht 2015 ausgewiesene Fehlbetrag, die Aufzehrung der Hälfte des Grundkapitals und die erhebliche Abwertung der operativen Tochtergesellschaft begründen den Verdacht, dass die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats ihren Pflichten im Rahmen ihrer Leitungs- bzw. Überwachungsfunktion nicht pflichtgemäß nachgekommen sind und dass Ansatzpunkte für eine Schadensersatzpflicht gegenüber der PROGEO bestehen. Dem soll die Sonderprüferin nachgehen. Sie soll dabei vor allem die tatsächlichen Grundlagen eventueller Ersatzansprüche, insbesondere solcher nach den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, aufklären.

Die Sonderprüferin soll insbesondere den folgenden Fragen nachgehen:

1.

Ist der Jahresfehlbetrag 2015 und ist die Aufzehrung der Hälfte des Grundkapitals auf Pflichtverletzungen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zurückzuführen? Liegt insofern eine Schädigung der PROGEO vor?

2.

Hat der Vorstand pflichtwidrig Gesellschaftsmittel verschwendet, statt wie in der Hauptversammlung 2014 erörtert, eine konsequente Kostenminderungsstrategie zu verfolgen? Liegt eine pflichtwidrige Verschwendung von Gesellschaftsmitteln insbesondere in den Fuhrparkkosten, die einen erheblichen Teil der Konzerngesamtkosten darstellen? Gab es in den letzten fünf Jahren bzw. gibt es weitere unangemessene bzw. unangemessen hohe Kosten im Konzern (z. B. Reisekosten, Verwaltungskosten – inkl. Beibehaltung der Räumlichkeiten, Werbung und Sponsoring – u. a. bei einem Sportverein, dessen Präsident der Aufsichtsratsvorsitzende der PROGEO war oder noch ist – , Spenden oder dgl.) einschließlich sog. Opportunitätskosten (insb. geringere Mieterträge aus der Betriebsimmobilie aufgrund zu hoher Eigenbelegung oder Leerstands)?

3.

War es pflichtgemäß, unter Inkaufnahme eines massiven Verlusts des Eigenkapitals das operative Geschäft fortzuführen, statt es wie in der Hauptversammlung 2014 diskutiert zu veräußern? Ist das Geschäftsmodell der operativen Tochtergesellschaft weiterhin tragfähig und gewinnbringend betreibbar? Gab und gibt es belastbare Geschäftsplanungen?

4.

War die Anstellung eines weiteren Vorstandsmitglieds im Jahre 2015 trotz der schlechten Lage der PROGEO pflichtgemäß? Liegt in der damit verbundenen wirtschaftlichen Mehrbelastung eine Schädigung der PROGEO? Hat der Aufsichtsrat bei Suche, Auswahl und Anstellung des Vorstands pflichtgemäß gehandelt und – falls nicht – welcher Schaden ist der PROGEO daraus entstanden?

5.

Hat der Vorstand die Aufzehrung der Hälfte des Grundkapitals rechtzeitig und ordnungsgemäß angezeigt?

6.

Was sind die Ursachen der immer wieder auftretenden Forderungsverluste? Liegen insofern Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern vor? Gab und gibt es ein funktionierendes Risikomanagement-System sowie Kontroll-System?

7.

Was sind die Gründe für die Wertminderung der operativen Tochter? Ist diese auf Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats zurückzuführen?

8.

Waren die Gehälter für Vorstände der PROGEO und Geschäftsführer sowie Prokuristen der operativen Tochtergesellschaft in den letzten fünf Jahren stets angemessen und – falls nicht – welcher Schaden ist der PROGEO daraus entstanden? Gab bzw. gibt es ein funktionierendes Aufsichts- und Kontrollsystem – insbesondere für die Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat, aber auch für die Konzernmitarbeiter durch Vorstand bzw. Geschäftsführer der Tochtergesellschaft?

9.

Sind die angefallenen Kosten in den letzten fünf Jahren – insbesondere in der AG – durch den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand der PROGO gedeckt und – falls nicht – welcher Schaden ist der PROGEO daraus entstanden?

Die Sonderprüferin kann sich zur Ausführung ihres Auftrages ihr geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, bedienen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

TOP 12:

Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 1 AktG gegen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem im Geschäftsbericht 2015 ausgewiesenen massiven Jahresfehlbetrag und der Aufzehrung der Hälfte des Grundkapitals

Der Hauptversammlung soll die Möglichkeit eröffnet werden, bereits jetzt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Bezug auf die in TOP 11 genannten Punkte zu bestellen. Damit soll auch verhindert werden können, dass Ersatzansprüche der PROGEO verjähren könnten.

Wir schlagen vor zu beschließen,

1.

Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der PROGEO Holding AG im Zusammenhang mit dem im Geschäftsbericht 2015 ausgewiesenen massiven Jahresfehlbetrag und der Aufzehrung der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 147 Abs. 1 AktG, insbesondere gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117 AktG sowie §§ 826, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB, gegen gegenwärtige und ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der PROGEO Holding AG. Ersatzansprüche sind aus den folgenden Sachverhaltskomplexen geltend zu machen:

a)

Vermögensschäden der PROGEO infolge der Abkehr von der in der Hauptversammlung 2014 erörterten konsequenten Kostenminderungsstrategie insbesondere durch Einstellung eines weiteren Vorstandsmitglieds in 2015, durch unangemessene Fuhrparkkosten und die unterlassene Vermeidung von Forderungsausfällen sowie ggfs. weiterer sich aus einer Sonderprüfung ergebender unangemessener oder unangemessen hoher Kosten.

b)

Vermögensschäden der PROGEO infolge der Abkehr von der in der Hauptversammlung 2014 diskutierten Veräußerung der operativen Tochtergesellschaft bzw. infolge der Fortführung und Umstrukturierung des operativen Geschäfts.

c)

Vermögensschäden der PROGEO infolge der Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 92 Abs. 1 AktG.

d)

Vermögensschäden der PROGEO infolge des Wertverlusts der operativen Tochtergesellschaft.

e)

Sonstige Vermögensschäden der PROGEO im Zusammenhang mit dem Umsatzeinbruch und dem Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr 2015 sowie der Aufzehrung der Hälfte des Grundkapitals.

f)

Vermögensschäden der PROGEO aus zu hohen Vorstands- und Geschäftsführergehältern sowie aus zu hohen Gehältern für Prokuristen.

g)

Vermögensschäden der PROGEO aus Kosten, die nicht durch den satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand gedeckt waren bzw. sind.

2.

Als Besonderer Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wird Herr Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, Meilicke Hoffmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, bestellt. Für den Fall, dass Herr Dr. Lochner sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, wird ersatzweise Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, bestellt. Der Besondere Vertreter kann sich zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, seiner Wahl bedienen und sich insbesondere rechtlich und in wirtschaftlicher/technischer Hinsicht beraten und unterstützen lassen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der PROGEO.“

 

Der Vorstand

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