IBYKUS Aktiengesellschaft für Informationstechnologie
Erfurt
Ergänzung zur Einladung der IBYKUS AG für Informationstechnologie, Erfurt, zur ordentlichen Hauptversammlung am 19.05.2017 – veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger mit Datum vom 7. April 2017
Auf Antrag eines Aktionärs gemäß § 122 Abs. 2 AktG wird die Tagesordnung der Hauptversammlung erweitert und weitere Beschlussvorlagen zur Abstimmung gestellt. Im Einzelnen sind dies:
1. |
Bestellung von Sonderprüfern gemäß § 142 Abs. 1 AktG mit folgendem Beschluss: Zur Überprüfung sämtlicher Übertragungen von Aktien der IBYKUS AG seit dem Beginn des Jahres 2012, an denen die Gesellschaft oder eines ihrer Organmitglieder vermittelnd oder in anderer Art und Weise mitgewirkt haben, wird die Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, handelnd durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Joachim Grothaus und Herrn Rechtsanwalt Dr. Florian Schöfer zum Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG bestellt. |
||||||||||||||
2. |
Hilfsantrag zu 1. für den Fall, dass die Hauptversammlung den vorstehend zu 1. genannten Beschlussantrag ablehnt oder er nicht zur Abstimmung gestellt werden sollte: Zur Überprüfung sämtlicher Übertragungen von Aktien der IBYKUS AG seit dem Beginn des Jahres 2012, an denen die Gesellschaft oder eines ihrer Organmitglieder vermittelnd oder in anderer Art und Weise mitgewirkt haben, wird eine von der Hauptversammlung auszuwählende Rechtsanwaltskanzlei zum Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG bestellt. |
||||||||||||||
3. |
Hilfsanträge zu 1. und 2. für den Fall, dass die Hauptversammlung keinem der vorstehend zu 1. und 2. genannten Beschlussanträge zustimmt oder keiner von beiden Anträgen zur Abstimmung gestellt werden sollte und mit der Maßgabe der Einzelabstimmung zu den Punkten a) bis g): Zur Überprüfung der nachfolgend aufgeführten Übertragungen von Aktien der IBYKUS AG seit dem Beginn des Jahres 2012, an denen die Gesellschaft oder eines ihrer Organmitglieder vermittelnd oder in anderer Art und Weise mitgewirkt haben, wird eine von der Hauptversammlung auszuwählende Rechtsanwaltskanzlei zum Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG bestellt.
|
||||||||||||||
4. |
Vorsorgliche Abberufung sämtlicher „Mitglieder des Aufsichtsrates“ gem. § 103 Abs. 1 AktG |
Erfurt, 25.04.2017
Der Vorstand der IBYKUS AG für Informationstechnologie, Erfurt