KK Immobilien Fonds I AG & Co KG a. A. – außerordentliche Hauptversammlung 2017

KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a. A.

Heidenheim

WKN A0JM2G
ISIN DE000A0JM2G3

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 21.07.2017, um 11:00 Uhr,

im Tagungszentrum im Kolpinghaus München-Zentral GmbH,
Adolf-Kolping-Straße 1,
80336 München,

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.

Der Einlass zu der Hauptversammlung beginnt um 10:30 Uhr.

Tagesordnung

TOP 1
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage

Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von 782.700 € um bis zu 19.567 € auf bis zu 802.267 € durch Ausgabe von bis zu 19.567 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00 € je Stückaktie zum Ausgabebetrag von € 5 je Stückaktie gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien sind ab dem 01.01.2017 gewinnberechtigt. Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht im Verhältnis 40:1 zu, wobei die Durchführung der Kapitalerhöhung vollständig oder teilweise gemäß § 186 Abs. 5 AktG erfolgen kann. Nicht von Aktionären in Rahmen ihres Bezugsrechts bezogene Aktien können von anderen Aktionären gezeichnet werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung zu ändern. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn bis zum 31.10.2017 nicht mindestens 3.000 Aktien gezeichnet sind oder wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 28.02.2018 in das Handelsregister eingetragen ist.

Top 2
Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung in § 1 und § 2

Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, die Satzung in § 1 und § 2 aufzuheben, zu ändern und § 1 und § 2 wie folgt neu zu fassen:

§ 1 Firma und Sitz

1. Die Gesellschaft führt die Firma „ KK Immobilien I AG & Co. KG a.A.“

2. Die Gesellschaft hat Ihren Sitz in Heidenheim.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Immobilienvermögen und die Beteiligung an Immobiliengesellschaften, sowie der Erwerb, der Handel und die Veräußerung von Edelmetallen.

Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet sind, das Unternehmen zu fördern.

Gegenstand des Unternehmens sind aber keine Tätigkeiten, die der Genehmigung nach § 34 c GewO bedürfen.

Die Gesellschaft ist keine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft i.S. des UBGG. Sie ist kein Kreditinstitut. Sie vermittelt keine Kapitalanlagen.

Top 3
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 und entsprechende Satzungsänderung

Das von der Hauptversammlung beschlossene, in § 5 Abs. 4 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital in Höhe von bis zu 375.000,00 € ist ausgelaufen. Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital 2017 geschaffen werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a) Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30.06.2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 391.350 € durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber oder Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz) anzubieten.

Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) wird nicht ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2017 festzulegen.

b) § 5 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben wie folgt neu gefasst:

„(2) Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30.06.2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 391.350 € durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber oder Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz) anzubieten.

Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) wird nicht ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Top 4
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser Instrumente) ohne Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen bedingten Kapitals unter Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderungen

Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Aufhebung der Ermächtigungen vom 26.09.2006

Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 26.09.2006 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 375.000,00 EUR ist ausgelaufen und wird wie folgt neu beschlossen:

Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ohne Ausschluss des Bezugsrechts.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30 Juni 2022 einmalig oder mehrmals Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 2.000.000,00 EUR auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen „Inhaber“) der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte für auf den Inhaber oder Namen lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 391.350,00 EUR nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren.

Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der die KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern der Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte für auf den Inhaber lautende Aktien der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. zu gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen.

Die Schuldverschreibungen sowie die Options- oder Wandlungsrechte können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Ferner kann die Verzinsung auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein.

Bezugsrechtsgewährung, Kein Ausschluss des Bezugsrechts

Das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen wird den Aktionären gewährt. Das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen kann den Aktionären zusätzlich in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut bzw. einem Kreditinstitut nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der die KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.

Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten ausgegeben werden, wird der Vorstand ebenfalls nicht ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, auch wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.

Options- und Wandlungsrecht

Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Teilschuldverschreibung ein Optionsschein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. ausgegebene Optionsanleihen können die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.

Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden.

§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind jeweils zu beachten.

Optionspreis, Wandlungspreis, wertwahrende Anpassung des Options- oder Wandlungspreises

Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die Options- oder Wandlungsrechte gewähren, muss der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie mindestens 5 € betragen. § 186 Abs. 2 AktG. und § 9 Abs. 1 AktG bleiben unberührt.

Bei mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Options- bzw. Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist oder Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden oder ein entsprechender Betrag in Geld geleistet wird.

Gewährung neuer oder bestehender Aktien, Geldzahlung

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien aus genehmigtem Kapital, in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder in Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden können bzw. ein Optionsrecht oder eine Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.

Options- oder Wandlungspflicht

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Options- bzw. eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch „Endfälligkeit“) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. Der Wandlungspreis für eine Aktie hat mindestens 5,00 € zu betragen.

§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.

Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum und eine mögliche Variabilität des Umtauschverhältnisses zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Options- bzw. Wandelanleihe ausgebenden Konzerngesellschaft der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. festzulegen.

Aufhebung des Bedingten Kapitals und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals

Das von der Hauptversammlung am 26.09.2006 beschlossene und in § 5 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Bedingte Kapital wird aufgehoben und wie folgt neu beschlossen.

Das Grundkapital wird um bis zu 391.350,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 391.350 neuen, auf den Inhaber oder Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) jeweils mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 21.07.2017 beschlossenen Ermächtigung bis zum 21.07.2017 von der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. oder einer Konzerngesellschaft der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. im Sinne von § 18 AktG, an der die KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.

Satzungsänderungen

§ 5 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital ist um bis zu 391.350,00 EUR, eingeteilt in bis zu Stück 391.350 auf den Inhaber oder Namen lautende Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Optionsausübung bzw. Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. oder einer Konzerngesellschaft der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. im Sinne von § 18 AktG, an der die KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A. unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom 21.07.2017 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.“

Ermächtigung zur Satzungsanpassung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 Absatz 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten.

Top 5
Beschlussfassung über die Schaffung eines Entsendungsrechts für ein Aufsichtsratsmitglied und Änderung und Neufassung der Satzung

Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen § 10 (4) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu aufgenommen und neu gefasst:

„Die Konsortium AG hat, solange sie Aktionärin der Gesellschaft ist, das nicht übertragbare Recht, eines der von den Anteilseignern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden. Das Entsendungsrecht kann der Gesellschaft gegenüber durch eine durch die Konsortium AG unterzeichnete Erklärung an die Gesellschaft, aus der sich das zu entsendende Mitglied des Aufsichtsrats ergibt, ausgeübt werden. Die Konsortium AG kann durch schriftliche Erklärung auf ihr Entsendungsrecht verzichten. Dieser Abschnitt der Satzung kann nur mit einer Zustimmungsquote von 90 % der stimmberechtigen Aktionäre in einer Hauptversammlung, wobei 50 % des stimmberechtigen Grundkapitals anwesend sein müssen, geändert werden.“

Unverbindliche Teilnahmehinweise

Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind gem. § 13 Abs. 4 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am fünften Werktag vor dem Versammlungstag, 14 Juli 2017, 24:00 Uhr, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei folgender Adresse der Gesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen:

KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A.
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Telefax: 07321 34269190

Im Falle der Hinterlegung bei einer Wertpapiersammelbank ist die von dieser auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist, wobei der Samstag nach der Satzungsregelung nicht als Werktag gilt, also spätestens bis zum Ablauf des 17. Juli 2017, bei der Gesellschaft unter vorstehender Adresse einzureichen.

Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.

Für die Erteilung und den Widerruf von Stimmrechtsvollmachten gilt die schriftliche Form; die schriftlich erteilte Vollmacht kann durch Telefax nachgewiesen werden.

KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A.
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Telefax: 07321 34269190

Gegenanträge von Aktionären

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind schriftlich oder per Telefax ausschließlich an folgende Anschrift zu richten:

KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A.
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Telefax: 07321 34269190

Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die bis zum 06.07.2017 um 24:00 Uhr MESZ eingehen, sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu werden im Internet unter

www.kk-fonds1.de

veröffentlicht.

Anschrift:

KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a. A.
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Fax: 07321 34269190

 

Heidenheim, im Juni 2017

KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a. A.

vertreten durch die Reich Immobilien AG

Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)

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