
Biofrontera AG
Leverkusen
– ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 –
– ISIN: DE000A2LQ1W2 / WKN: A2LQ1W –
Bekanntmachung
Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera Aktiengesellschaft wurde für Mittwoch, den 11. Juli 2018 um 10:00 Uhr im Forum Leverkusen, Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, mit den Tagesordnungspunkten 1 bis 6 einberufen (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 4. Juni 2018). Am 09. Juni 2018 hat die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um die nachfolgenden Tagesordnungspunkte 7 bis 20 und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt (Ergänzungsverlangen).
Dem Ergänzungsverlangen kommt die Biofrontera Aktiengesellschaft hiermit nach.
Die Biofrontera Aktiengesellschaft stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Bekanntgabe der nachfolgenden Tagesordnungspunkte 7 bis 20 nebst Beschlussvorschlägen der Deutsche Balaton AG und den von der Deutsche Balaton AG vorgetragenen Begründungen allein in Erfüllung der aktienrechtlichen Verpflichtungen der Biofrontera Aktiengesellschaft erfolgt. Die Biofrontera Aktiengesellschaft macht sich aber die nachfolgenden Inhalte, insb. soweit sie Tatsachenbehauptungen sind, durch diese Bekanntmachung nicht zu Eigen.
7. |
Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe von 4.000.000,00 EUR mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen), Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 und Änderung der Satzung Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Begründung Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 hat dem Vorstand die Ermächtigung erteilt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 4,0 Mio. EUR zu erhöhen und dabei in durch den Beschluss näher definierten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (Genehmigtes Kapital II). Gegen diesen Beschluss hat die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft Anfechtungsklage erhoben. Die Klage wurde vom LG Köln zunächst abgewiesen. Gegen das klageabweisende Urteil hat die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vor dem OLG Köln Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist noch nicht entschieden, eine mündliche Verhandlung beim OLG hat noch nicht stattgefunden. Die Biofrontera AG hat zur Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister ein Freigabeverfahren angestrengt, über das zum Zeitpunkt dieses Ergänzungsverlangens ebenfalls noch nicht entschieden ist. Aufgrund der laufenden Anfechtungsklage wurde die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus diesem Genehmigten Kapital II noch nicht ins Handelsregister eingetragen und damit auch nicht wirksam. Dieser Umstand hat es verhindert, dass der Vorstand der Gesellschaft das US-Listing, wie schon zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 2017 von Prof. Lübbert geplant (allerdings nicht kommuniziert) mittels einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durchführen konnte. Stattdessen war der Vorstand gezwungen, eine Bezugsrechtskapitalerhöhung durchzuführen und – notgedrungen aus Sicht der Verwaltung – auch die Aktionäre der Gesellschaft partizipieren zu lassen. Hätte der Vorstand die Möglichkeit zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II gehabt, wären die Aktionäre der Gesellschaft bei der Kapitalerhöhung Anfang 2018 vollständig leer ausgegangen. Stattdessen wäre vermutlich der vollständige Betrag des Genehmigten Kapitals II zu günstigen Preisen handverlesenen und dem Vorstand genehmen Investoren aus dem Umfeld der Firma das Aufsichtsratsmitgliedes John Borer zugeschanzt worden. Die Aktionäre hätten hilflos mit ansehen müssen, wie sie verwässert und damit ihres Einflusses auf die Gesellschaft beraubt werden. Sollte die Biofrontera AG die Anfechtungsklage bzw. das Freigabeverfahren gewinnen und sollte die Ermächtigung aus 2017 ins Handelsregister eingetragen und damit wirksam werden, ist unweigerlich damit zu rechnen, dass der Vorstand erneut versuchen wird, Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss an den Aktionären vorbei durchzuführen. Deshalb darf dem Vorstand dieses Instrument nicht länger zur Verfügung stehen. Gleichwohl soll die Gesellschaft nicht die Flexibilität des Genehmigten Kapitals als Finanzierungsinstrument verlieren. Deshalb schlagen wir die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 in gleicher Höhe vor, allerdings mit der Verpflichtung des Vorstandes, allen Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, einen Bezugsrechtshandel zu organisieren, den Aktionären einen Mehrbezug zu ermöglichen sowie auch nach Berücksichtigung des Mehrbezuges nicht bezogene Aktien zum bestmöglichen Ausgabepreis und nicht wie in der Vergangenheit geschehen auf Basis sachfremder Erwägungen zu platzieren. Bericht an die Hauptversammlung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Ein Bezugsrechtsausschluss soll lediglich für Spitzenbeträge möglich sein, um die Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital praktikabel zu halten. |
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8. |
Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen der Zusammenarbeit mit dem (mittelbaren) Großaktionär Maruho Co. Ltd. und den mit diesem verbundenen Unternehmen Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Begründung Die Forschungskooperation mit Maruho war bereits Gegenstand eines Sonderprüfungsantrages auf der Hauptversammlung vom 24. Mai 2017, auf der der Vorstand trotz intensiver Nachfragen keinerlei sachgerechte Auskünfte zu den Details dieser Forschungskooperation erteilt hat. Der damalige Sonderprüfungsantrag wurde von der Hauptversammlung mit den Stimmen von Maruho mehrheitlich abgelehnt. Die Aktionäre Deutsche Balaton Aktiengesellschaft und DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft haben diesen Sonderprüfungsantrag seither in Form von Anträgen auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers weiterverfolgt. Über diese Anträge auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers ist zum Zeitpunkt dieses Ergänzungsverlangens nicht entschieden. Die damals aufgeworfenen Fragen sind nach wie vor nicht beantwortet. Nach wie vor ist unklar, wie eigentlich der Widerspruch zwischen den Angaben
auflösen lassen. Auch wurde von der Gesellschaft bis auf die dürren Informationen im Geschäftsbericht nichts veröffentlicht, was auf das weitere Schicksal der Forschungskooperation hindeutet. Es wäre für die Aktionäre durchaus von Interesse, welchen Stand die Verhandlungen zu Phase II und III des Projekts zwischenzeitlich haben und wie die Perspektive zur Fortsetzung der „Kooperation“ ist. Stattdessen haben sich rund um die Forschungskooperation mit Maruho weitere Fragen ergeben, die das Vertrauen in die Richtigkeit der vom Vorstand erteilten Auskünfte nicht gerade steigern. So hatte der Vorstand in allen seinen bisherigen Veröffentlichungen stets die Aussage getätigt, Maruho werde Eigentümer aller Ergebnisse aus der Forschungskooperation, trage dafür aber auch alle Kosten. Erst aus dem anlässlich des US-Listings veröffentlichten SEC-Prospekt durften die US-Investoren erfahren, dass die Kostenerstattungsverpflichtung von Maruho „subject to a cap of 2,3 Mio. EUR“ war – also gedeckelt auf einen Höchstbetrag von 2,3 Mio. EUR, was die Beteiligung von Maruho an den Ergebnissen der sogenannten Forschungskooperation endgültig zum absoluten Schnäppchen für Maruho machen würde. Bezeichnend ist es, dass in dem von Biofrontera in Deutschland veröffentlichten Prospekt vom 29. Januar 2018 diese Information nicht enthalten war. Dort wurde erneut behauptet, Maruho trage alle Kosten. Der Vorstand hat damit die Aktionäre erneut unzutreffend über die Forschungskooperation mit Maruho informiert. Angesichts der zeitgleich in den USA erfolgten anderslautenden Information kann man hier nur von einer gezielten Desinformation der (Alt-)Aktionäre durch den Vorstand sprechen. Bemerkenswert und bezeichnend für die enge Verflechtung zwischen Maruho und Biofrontera ist weiterhin der jüngst zutage getretene und von der Verwaltung der Gesellschaft bisher verschwiegene Umstand, dass Herr Junichi Hamada, seines Zeichens Geschäftsführer der Maruho Deutschland GmbH, seit dem 24. Januar 2017 zugleich auch Geschäftsführer der Biofrontera Bioscience GmbH ist, einer 100%-Tochtergesellschaft der Biofrontera AG. Die Biofrontera Bioscience GmbH übernimmt nach den Ausführungen auf der Homepage innerhalb der Unternehmensgruppe Biofrontera die Forschungs- und Entwicklungsaufgaben für die Gruppe und ist Inhaber von Patenten und der Zulassung von Ameluz®. Mit anderen Worten: Ausgerechnet bei der Gesellschaft, in der alle Patente und Zulassungen von Biofrontera liegen und in der Forschung und Entwicklung betrieben werden, hat Maruho bereits einen Geschäftsführer platziert, der Zugriff auf sämtliche Informationen hat. Es ist äußerst befremdlich, einen Vertreter eines Geschäftspartners zum Geschäftsführer seiner eigenen Tochtergesellschaft zu bestellen, dazu noch einer überragend bedeutenden Tochtergesellschaft. Dieser Umstand zeigt erneut, dass es sich bei der so genannten Kooperation zwischen Maruho und Biofrontera um nichts anderes handelt als um die Verschleuderung des wirtschaftlichen Wertes des von Biofrontera geschaffenen Know-Hows an die Großaktionärin Maruho und eben nicht um eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe zum Wohle von Biofrontera. Vor diesem Hintergrund erlangt auch die Tatsache, dass die Geschäftsanschrift der Maruho Deutschland GmbH seit 2015 identisch mit dem Sitz von Biofrontera ist, neues Gewicht. Konnte man bisher noch an eine zufällige oder aus pragmatischen Gründen gewählte Adressengleichheit glauben, ist dies nunmehr wohl ein weiteres Indiz für die unzulässig enge Verflechtung von Biofrontera und Maruho auf Kosten der übrigen Aktionäre. Die Forschungskooperation, möglicherweise sogar die gesamte Beziehung mit Maruho bedarf daher dringend einer unabhängigen Aufarbeitung durch einen Sonderprüfer. Die Gesellschaft soll durch die Sonderprüfung nicht unverhältnismäßig mit Kosten belastet werden. Daher sagt die Antragstellerin zu, sämtliche externe Kosten der Gesellschaft für die Überprüfung der Fragestellungen aus den Sonderprüfungsanträgen zu übernehmen, sofern diese einen Betrag von 310.000 EUR übersteigen bei Anrechnung von Ansprüchen gegenüber Organen, Mitarbeitern oder Aktionären oder sonstigen Personen. Beispiel: Kostet die Sonderprüfung 500.000 EUR und es können keine Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden, trägt die Deutsche Balaton AG Kosten im Umfang von 190.000 EUR (500.000 EUR – 310.000 EUR). Kostet die Sonderprüfung hingegen 500.000 EUR und können hieraus Ansprüche gegen die Organe von 1.200.000 EUR geltend gemacht werden, so werden keine Kosten durch die Deutsche Balaton AG übernommen (500.000 EUR – 1.200.000 EUR ist kleiner als 310.000 EUR). |
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9. |
Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Lübbert und Schaffer sowie gegen die Maruho Deutschland GmbH und die Maruho Co. Ltd. nach § 147 Abs. 1 AktG sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters für die Geltendmachung dieser Ansprüche nach § 147 Abs. 2 AktG Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Begründung Angesichts des vorstehend dargestellten Sachverhaltes ist es notwendig, einen besonderen Vertreter zu bestellen, da aufgrund der engen Verflechtung der Interessen zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und dem Großaktionär Maruho Deutschland GmbH nicht damit zu rechnen ist, dass die Gesellschaft die Ansprüche von sich aus geltend macht. |
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10. |
Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen der Kapitalerhöhung Anfang 2018 sowie zum damit einhergehenden US-Listing Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Begründung Die Umstände, unter denen die Kapitalerhöhung Anfang 2018 einhergehend mit dem US-Listing, dem US-Bookbuilding und der US-Platzierung abgelaufen ist, legen die Annahme nahe, dass Vorstand und Aufsichtsrat bereits im Laufe des Jahres 2017 die Aktionäre über ihre Absichten zur Durchführung von Kapitalerhöhungen und eines US-Listings getäuscht haben. Vorstand und Aufsichtsrat haben diese Maßnahme nicht im Interesse der Aktionäre und auch nicht im Interesse der Gesellschaft durchgeführt, sondern dabei überwiegend eigene Interessen und die Interessen an einem billigen Einstieg bei Biofrontera für vermeintlich wohlwollende, dem Aufsichtsrat Borer zugewandte US-Investoren verfolgt. Hierdurch ist der Gesellschaft allein durch die nutzlos aufgewandten Mehrkosten des US-Listings im Vergleich zu den Kosten einer regulären Bezugsrechtskapitalerhöhung ein erheblicher Schaden in Höhe von rund 1,8 Mio. EUR entstanden. Im Einzelnen:
Insgesamt ergibt das US-Listing und insbesondere die US-Platzierung nach einem völlig unzureichenden Ergebnis des US-Bookbuildings für die Gesellschaft gar keinen Sinn. Weder werden an der Nasdaq nennenswerte Handelsumsätze generiert noch ist davon auszugehen, dass das US-Listing den Bekanntheitsgrad der Biofrontera-Produkte erhöht. Es droht hier eine Wiederholung des Desasters „AIM-Listing“. Die Parallelen hierzu sind überdeutlich, insbesondere im Hinblick auf das Handelsvolumen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Biofrontera das einzige deutsche Unternehmen mit einem ADS-Listing in der von Biofrontera gewählten Form ist. Letztlich werfen die Vorgänge rund um die Kapitalerhöhung zahlreiche Fragen auf, deren Beantwortung Vorstand und Aufsichtsrat bisher verweigert haben. Aufgrund dessen ist die Durchführung der beantragten Sonderprüfung erforderlich. Die Gesellschaft soll durch die Sonderprüfung nicht unverhältnismäßig mit Kosten belastet werden. Daher sagt die Antragstellerin zu, sämtliche externe Kosten der Gesellschaft für die Überprüfung der Fragestellungen aus den Sonderprüfungsanträgen zu übernehmen, sofern diese einen Betrag von 310.000 EUR übersteigen bei Anrechnung von Ansprüchen gegenüber Organen, Mitarbeitern oder Aktionären oder sonstigen Personen. Beispiel: Kostet die Sonderprüfung 500.000 EUR und es können keine Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden, trägt die Deutsche Balaton AG Kosten im Umfang von 190.000 EUR (500.000 EUR – 310.000 EUR). Kostet die Sonderprüfung hingegen 500.000 EUR und können hieraus Ansprüche gegen die Organe von 1.200.000 EUR geltend gemacht werden, so werden keine Kosten durch die Deutsche Balaton AG übernommen (500.000 EUR – 1.200.000 EUR ist kleiner als 310.000 EUR). |
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11. |
Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Lübbert und Schaffer, gegen das Aufsichtsratsmitglied Dr. John Borer sowie gegen die Maruho Deutschland GmbH und die Maruho Co., Ltd nach § 147 Abs. 1 AktG sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters für die Geltendmachung dieser Ansprüche nach § 147 Abs. 2 AktG wegen der Umstände der Kapitalerhöhung im Februar 2018 einhergehend mit dem US-Listing und der US-Aktienplatzierung. Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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in Mio. EUR | Durchgeführte Kapitalerhöhung | Alternativszenario 1 | Alternativszenario 2 | |
Bezugsrechtskapitalerhöhung zu 4,00 EUR mit US-Listing und US-Platzierung | Bezugsrechtskapitalerhöhung zu 4,00 EUR mit US-Listing ohne US-Platzierung; Annahme Angebot für nicht bezogene Aktien zu 4,40 EUR | Bezugsrechtskapitalerhöhung zu 5,00 EUR planmäßig ohne US-Listing und US-Platzierung | ||
1. Bruttoerlös | ||||
Deutschland | 13,60 | 25,04 | 30,00 | |
USA | 10,41 1) | 0,00 1) | 0,00 | |
Zwischensumme | 24,00 | 25,04 | 30,00 | |
– Underwriting Discounts |
-0,83 1) | 0,00 1) | 0,00 | |
Gesamt | 23,17 | 25,04 | 30,00 | |
2. Kosten | -1,57 2) | -1,57 2) | -0,60 3) | |
3. Nettoerlös | 21,60 | 23,47 | 29,40 | |
Mehrerlös | – | 1,87 | 7,80 | |
dabei eingesparte Kosten und Discounts | – | 0,83 | 1,80 | |
1) Umrechnungskurs 1,2348 USD/EUR (EZB-Referenzkurs vom 14.02.2018)
2) tatsächliche Kosten KE und Listing ermittelt aus Nettoerlös der Kapitalmaßnahme laut Q1-Bericht
3) 2% vom Bruttoerlös, vgl. auch Kostenschätzung gem. Prospekt der Kapitalerhöhung Okt./Nov. 2016, S. 41
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Begründung Angesichts des vorstehend dargestellten Sachverhaltes ist es notwendig, einen besonderen Vertreter zu bestellen, da aufgrund der engen Verflechtung der Interessen zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und dem Großaktionär Maruho Deutschland GmbH nicht damit zu rechnen ist, dass die Gesellschaft die Ansprüche von sich aus geltend macht. |
12. |
Entzug des Vertrauens in das Vorstandsmitglied Schaffer Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Begründung Die Verwaltung hat ein extrem gestörtes Verhältnis zu den Aktionären der Biofrontera AG. Dies ist nicht neu, sondern hat leider Tradition bei Biofrontera und liegt an der Einstellung der Verwaltung zu den Eigentümern des Unternehmens, welche die Aktionäre zum Leidwesen der Verwaltung nun einmal sind. Frühere Großaktionäre haben daher ihren Anteil veräußert (siehe z.B. http://www.dasinvestment.com/hautkrebs-spezialist-maschmeyer-verkauft-biofrontera-aktien/). Der Vorstand beschimpft wesentliche Aktionäre in Telefonkonferenzen bzw. schließt diese von Fragen aus, diskriminiert unliebsame, weil kritische Aktionäre oder begünstigt neue, vermeintlich wohlgesonnene Investoren damit, dass diese bei zeitgleichen Börsenkursen von ca. 6,00 EUR pro Aktie diese zu 4,00 EUR brutto (ca. 3,60 EUR netto für die Gesellschaft) erwerben können, statt diese Aktien zu deutlich höheren Preisen im Sinne der Gesellschaft zu verwerten. Die Informationspolitik des Vorstands gegenüber den Aktionären erfolgt widersprüchlich bzw. dadurch, dass wesentliche Informationen nur über die Presse (z.B. durch Vorstandsinterviews) oder durch Angaben im SEC-Prospekt bekannt werden. Als Hohn muss in diesem Zusammenhang jeder Aktionär die Ausführungen der Gesellschaft im Geschäftsbericht 2017 unter der Überschrift „Investors-Relations-Arbeit“ empfinden: „Biofrontera legt großen Wert auf den aktiven, umfassenden und kontinuierlichen Austausch mit Investoren und Analysten. Ziel ist es, zu jeder Zeit verlässlich, offen und zeitnah über das Unternehmen zu informieren.“ In hohem Maße mitverantwortlich hierfür ist Herr Schaffer, seit Juni 2013 Finanzvorstand und damit auch für Investor Relations zuständig. Herr Schaffer hat nicht die für sein Amt als Finanzvorstand erforderliche Kompetenz. Er trägt insbesondere die Verantwortung für folgende Vorgänge:
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in Mio. EUR | Durchgeführte Kapitalerhöhung | Alternativszenario 1 | Alternativszenario 2 | |
Bezugsrechtskapitalerhöhung zu 4,00 EUR mit US-Listing und US-Platzierung | Bezugsrechtskapitalerhöhung zu 4,00 EUR mit US-Listing ohne US-Platzierung; Annahme Angebot für nicht bezogene Aktien zu 4,40 EUR | Bezugsrechtskapitalerhöhung zu 5,00 EUR planmäßig ohne US-Listing und US-Platzierung | ||
1. Bruttoerlös | ||||
Deutschland | 13,60 | 25,04 | 30,00 | |
USA | 10,41 1) | 0,00 1) | 0,00 | |
Zwischensumme | 24,00 | 25,04 | 30,00 | |
– Underwriting Discounts |
-0,83 1) | 0,00 1) | 0,00 | |
Gesamt | 23,17 | 25,04 | 30,00 | |
2. Kosten | -1,57 2) | -1,57 2) | -0,60 3) | |
3. Nettoerlös | 21,60 | 23,47 | 29,40 | |
Mehrerlös | – | 1,87 | 7,80 | |
dabei eingesparte Kosten und Discounts | – | 0,83 | 1,80 | |
1) Umrechnungskurs 1,2348 USD/EUR (EZB-Referenzkurs vom 14.02.2018)
2) tatsächliche Kosten KE und Listing ermittelt aus Nettoerlös der Kapitalmaßnahme laut Q1-Bericht
3) 2% vom Bruttoerlös, vgl. auch Kostenschätzung gem. Prospekt der Kapitalerhöhung Okt./Nov. 2016, S. 41
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13. |
Entzug des Vertrauens in das Vorstandsmitglied Prof. Dr. Lübbert Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Begründung Herr Prof. Dr. Lübbert hat sich als Gründer der Gesellschaft sowie aufgrund seiner Tätigkeit im Bereich Forschung, Entwicklung und Zulassungen unbestreitbar in erheblichem Maße für die Gesellschaft eingesetzt und Verdienste für diese erworben. Andererseits ist aber auch nicht verborgen geblieben, dass Herr Prof. Dr. Lübbert die Verantwortung für zahlreiche Fehlentscheidungen der Vergangenheit trägt und maßgeblich verantwortlich für den unsäglichen Umgang der Gesellschaft mit ihren Aktionären ist. Insbesondere kann Herr Prof. Dr. Lübbert offensichtlich nicht mit kritischen Aktionären und auch nicht mit kritischen Aufsichtsratsmitgliedern umgehen. Als Hohn empfinden wir in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Gesellschaft im Geschäftsbericht 2017 unter der Überschrift „Investors-Relations-Arbeit“: „Biofrontera legt großen Wert auf den aktiven, umfassenden und kontinuierlichen Austausch mit Investoren und Analysten. Ziel ist es, zu jeder Zeit verlässlich, offen und zeitnah über das Unternehmen zu informieren.“ Es ist wahrscheinlich, dass Herr Prof. Dr. Lübbert Gesellschafts-Interna an den Großaktionär Maruho weitergeleitet hat. Jedenfalls ist die Nicht-Entlastung des Aufsichtsratsmitgliedes Mark D. Reeth durch Maruho auf der letzten Hauptversammlung anders nicht erklärlich. Dies führte letztlich zum Rücktritt des Aufsichtsrats Reeth. Die Aktionäre werden durch die Gesellschaft kaum über wesentliche Entwicklungen informiert, ja im Gegenteil, es werden wesentliche Informationen zurückgehalten. Beispiele hierfür sind
Diese Informationspolitik hat Herr Prof. Dr. Lübbert als Vorstandsvorsitzender zu verantworten. Des Weiteren ist das Verhalten von Herrn Prof. Dr. Lübbert in Bezug auf Kapitalmaßnahmen eindeutig von dem Bestreben geprägt, den Aktionärskreis handverlesen selbst zu bestimmen. Insbesondere die Zuteilung des kompletten Mehrbezugs an Maruho anlässlich der Kapitalerhöhung im Herbst 2016 sowie die Umstände der Kapitalerhöhung Anfang 2018, bei der die Gesellschaft aktiv versucht hat, einen Handel mit Bezugsrechten zu verhindern und bei der zahlreiche Aktionäre lediglich die Wahl zwischen einer Zeichnung ohne Kenntnis des Ausgabepreises und einem Verzicht auf die Zeichnung hatten, belegen, dass Herrn Prof. Dr. Lübbert an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Aktionären – mit Ausnahme des Großaktionärs Maruho – nicht gelegen ist. Herr Lübbert als Unternehmensgründer verhält sich noch immer so, als wäre er Allein- oder Mehrheitseigentümer von Biofrontera. Tatsächlich aber besitzt er nur noch rund 2% des Unternehmens. Um seine Macht zu sichern hat er den Konkurrenten Maruho als Großaktionär ins Haus geholt und, gestützt auf die Stimmen von Maruho, in den Aufsichtsrat nicht unabhängige Kontrolleure seiner Entscheidungen und seiner Arbeit wählen lassen, sondern hat im Aufsichtsrat eine Günstlingswirtschaft eingeführt. Herr Borer wird mit der Einführung und Platzierung der Biofrontera-Aktien beauftragt und darf rd. 2 Mio. Biofrontera Aktien zu 4 Euro je Aktie verteilen, Herr Dr. Granzer erhält Beratungsaufträge von Biofrontera, RA Eyring, (dies kann jedenfalls vermutet werden) wird die Biofrontera juristisch beraten, der amerikanische Rechtsanwalt Mark Reeth war sicherlich für juristische Beratung in den USA vorgesehen, hat sich dann aber offensichtlich als nicht „nett“ genug herausgestellt, konnte deshalb auf der letzten Hauptversammlung vom Großaktionär Maruho leider nicht entlastet werden und hat dann, sicherlich völlig „freiwillig“, den Aufsichtsrat verlassen. Der Grund, weshalb Herr Kevin Weber dem Aufsichtsrat angehört, ist noch unklar. Inwieweit US-Aktionäre im Vorfeld der Kapitalerhöhung Anfang 2018 gezielt mit besonderen Informationen zu einem günstigen Einstieg zulasten der bisherigen Aktionäre gelockt wurden, wird im Rahmen einer Sonderprüfung zu klären sein. Hinzu kommt der Umstand, dass Herr Prof. Dr. Lübbert zahlreiche Fehlentscheidungen mindestens mit zu verantworten hat, die der Gesellschaft erheblichen Schaden zugefügt haben:
Zudem bezieht Herr Prof. Dr. Lübbert ein zu hohes Gehalt, das in 2017 unter Berücksichtigung der variablen Anteile mindestens 442.000,00 EUR betrug. Dieses ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei der Vorstandstätigkeit von Herrn Prof. Dr. Lübbert eigentlich um eine Tätigkeit neben dessen Professur für Tierphysiologie an der Ruhr-Universität Bochum handelt und angesichts dessen, dass die Gesellschaft bisher über 130 Mio. EUR Verluste gemacht hat, vollkommen unangemessen. Zudem legt die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. Lübbert sein Amt als Vorstandsvorsitzender als Nebentätigkeit neben einer Universitätsprofessur ausüben kann, nahe, dass es hier allein schon im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeiten zu Kollisionen zwischen der hauptberuflich ausgeübten Professur und der Nebentätigkeit als Vorstandsvorsitzender eines börsennotierten Unternehmens kommen muss. Biofrontera hat aber einen Vorstandsvorsitzenden verdient, der sich dem Unternehmen voll und ganz widmen kann! Das vorstehend dargestellte Gesamtbild, welches die Tätigkeit von Herrn Prof. Dr. Lübbert in den vergangenen beiden Jahren abgibt, legt nahe, dass dieser nicht länger für eine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft geeignet ist. Aus diesem Grund sollte die Hauptversammlung Herrn Prof. Dr. Lübbert das Vertrauen entziehen und damit den Aufsichtsrat auffordern zu handeln und Herrn Prof. Dr. Lübbert das Vorstandsressort Forschung/Entwicklung/Zulassungen zuzuweisen. |
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14. |
Beschlussfassung über die Missbilligung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, gemäß § 120 Abs. 4 AktG folgenden Beschluss zu fassen:
Begründung Ausweislich des Geschäftsberichts 2017 setzt sich die Vergütung des Vorstands wie folgt zusammen: |
Prof. Dr. Hermann Lübbert | Thomas Schäfer |
Christoph Dünwald | |
Erfolgsunabhängiger Gehaltsbestandteil 2017 | 366 TEUR | 241 TEUR | 242 TEUR |
Erfolgsunabhängiger Gehaltsbestandteil 2016 | 363 TEUR | 213 TEUR | 236 TEUR |
Erfolgsunabhängiger Gehaltsbestandteil 2017 | 76 TEUR | 67 TEUR | 48 TEUR |
Erfolgsunabhängiger Gehaltsbestandteil 2016 | 72 TEUR | 63 TEUR | 6 TEUR |
Aktienoptionen (31.12.2017) | 236.850 | 125.000 | 90.000 |
Beizulegender Zeitwert bei Gewährung (2017) | 299 TEUR | 145 TEUR | 112 TEUR |
Aktienoptionen (31.12.2016) | 196.850 | 85.000 | 50.000 |
Beizulegender Zeitwert bei Gewährung (2016) | 227 TEUR | 83 TEUR | 50 TEUR |
Davon in 2017 gewährt | 70.000 | 40.000 | 40.000 |
Davon in 2016 gewährt | 80.000 | 50.000 | 50.000 |
Es ist offensichtlich, dass diese Gehaltsstruktur in der Höhe weder der Unternehmensgröße, dem aktuellen Entwicklungsstand der Gesellschaft, der Ergebnissituation noch den Leistungen der Geschäftsführungsorgane angemessen ist. Alleine die Festvergütungen in Höhe einer Summe von 849.000 EUR sind völlig unangemessen. Insbesondere trifft dies für Herrn Schaffer aufgrund der vorstehend unter Ergänzungspunkt 6 vorgebrachten Fehlleistungen und auch auf Herrn Prof. Dr. Lübbert aufgrund der vorstehend unter Ergänzungspunkt 7 vorgebrachten Fehlleistungen zu. Herr Lübbert arbeitet nur als „Teilzeitvorstand“, da er den Lehrstuhl für Tierphysiologie an der Ruhr-Universität Bochum mit Lehr- und Forschungsverpflichtungen sowie Betriebsausflugsteilnahmen inne hat (siehe auch http://www.ruhr-uni-bochum.de/tierphys/sites/team.html) und somit nur eingeschränkt für die Biofrontera AG arbeiten kann. Ganz nebenbei sei bemerkt, dass auch die Ehefrau von Herrn Lübbert bei Biofrontera angestellt ist. Die Höhe der Bezüge wird bei „Beziehungen zu nahestehenden Personen“ verschwiegen. Durch den SEC-Prospekt wurde bekannt, dass auch der Sohn von Herrn Prof. Dr. Lübbert bei Biofrontera angestellt ist. Die hohen Vorstandsgehälter lassen jegliches unternehmerische Risiko der Vorstände entfallen, gleichzeitig profitieren diese aber zusätzlich auch noch über eine hohe erfolgsabhängige Vergütung. Letztendlich wird damit das komplette unternehmerische Risiko von den Aktionären getragen, die immer wieder das Unternehmen mit seiner hohen Kostenstruktur finanzieren müssen. Neben der erfolgsabhängigen Komponente profitieren die Vorstände darüber hinaus noch über das Optionsprogramm. Herr Lübbert hat die aus dem Aktienoptionsprogramm 2010 im Februar 2018 zu 3,02 Euro bezogenen 40.000 Aktien am Markt zu einem großen Teil gleich wieder zu 6,78 Euro verkauft. Nach der Missbilligung durch die Hauptversammlung ist der Aufsichtsrat verpflichtet, die Vergütungsstruktur der Vorstände entsprechend anzupassen. |
15. |
Abwahl des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. John Borer, Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes sowie Neuwahl eines Ersatzmitgliedes für das neugewählte Aufsichtsratsmitglied Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
Begründung Das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abwahl vorliegend beantragt wird, hat in der Vergangenheit seine Amtspflichten nicht wahrgenommen bzw. mit dem Aufsichtsratsmandat anstelle der Interessen der Gesellschaft in erster Linie Eigeninteressen verfolgt:
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16. |
Abwahl des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. Ulrich Granzer, Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes sowie Neuwahl eines Ersatzmitgliedes für das neugewählte Aufsichtsratsmitglied Die Deutsche Balaton AG, folgende Beschlüsse zu fassen:
Begründung Das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abwahl vorliegend beantragt wird, hat in der Vergangenheit seine Amtspflichten schlecht wahrgenommen bzw. mit dem Aufsichtsratsmandat anstelle der Interessen der Gesellschaft auch Eigeninteressen verfolgt:
Herr Dr. Granzer ist daher nicht mehr länger als Aufsichtsrat der Gesellschaft geeignet. Die Abwahl des Aufsichtsrates ist mit einfacher Mehrheit zulässig. Zwar sieht § 103 AktG für die Abwahl des Aufsichtsrates eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen vor. Die Satzung kann jedoch andere Mehrheiten vorsehen. Von dieser Ausnahme hat Biofrontera in § 22 Abs. 2 der Satzung Gebrauch gemacht. Dort heißt es: (2) Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schreibt das Gesetz neben der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor, so genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals; dies gilt insbesondere für Beschlussfassungen gem. § 103 AktG (Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder), § 179 AktG (Satzungsänderungen), § 182 AktG (Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen), § 207 AktG (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) und § 221 AktG (insbesondere Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen). Im Hinblick auf die für die Neuwahl nach Ziffer b) des Beschlussvorschlages vorgeschlagenen Kandidaten erklären wir was folgt:
Die Wahl eines Ersatzmitgliedes gemäß lit. c) des Beschlussvorschlages ist notwendig, damit der Vorstand sich zukünftig im Fall eines Ausscheidens von Aufsichtsratsmitgliedern nicht mehr willkürlich Kandidaten des eigenen Vertrauens für den Aufsichtsrat selbst aussuchen und diese gerichtlich bestellen lassen kann. Zur Person des Ersatzmitgliedes erklären wir, was folgt:
Die vorgeschlagenen Personen sind in fachlicher Hinsicht für eine Tätigkeit als Aufsichtsrat in jeder Hinsicht qualifiziert. Persönliche oder geschäftliche Beziehungen der vorstehend vorgestellten Kandidaten zur Biofrontera AG bestehen nicht. Die vorgeschlagenen Personen sind deshalb besser als die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats geeignet, den Vorstand im Sinne der Aktionäre der Gesellschaft zu überwachen, weil sie ohne Rücksicht auf bisherige oder zukünftige wirtschaftliche Verflechtungen agieren können. Alle vorgeschlagenen Kandidaten haben mitgeteilt, dass sie für eine Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft zur Verfügung stehen. |
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17. |
Abwahl des Aufsichtsratsmitgliedes Jürgen Baumann, Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes sowie Neuwahl eines Ersatzmitgliedes für das neugewählte Aufsichtsratsmitglied Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
Begründung Das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abwahl vorliegend beantragt wird, hat in der Vergangenheit seine Amtspflichten schlecht wahrgenommen:
Herr Baumann ist daher nicht mehr länger als Aufsichtsrat der Gesellschaft geeignet. Die Abwahl des Aufsichtsrates ist mit einfacher Mehrheit zulässig. Zwar sieht § 103 AktG für die Abwahl des Aufsichtsrates eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen vor. Die Satzung kann jedoch andere Mehrheiten vorsehen. Von dieser Ausnahme hat Biofrontera in § 22 Abs. 2 der Satzung Gebrauch gemacht. Dort heißt es: (2) Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schreibt das Gesetz neben der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor, so genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals; dies gilt insbesondere für Beschlussfassungen gem. § 103 AktG (Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder), § 179 AktG (Satzungsänderungen), § 182 AktG (Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen), § 207 AktG (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) und § 221 AktG (insbesondere Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen). Im Hinblick auf die für die Neuwahl nach Ziffer b) des Beschlussvorschlages vorgeschlagenen Kandidaten erklären wir was folgt:
Die Wahl eines Ersatzmitgliedes gemäß lit. c) des Beschlussvorschlages ist notwendig, damit der Vorstand sich zukünftig im Fall eines Ausscheidens von Aufsichtsratsmitgliedern nicht mehr willkürlich Kandidaten des eigenen Vertrauens für den Aufsichtsrat selbst aussuchen und diese gerichtlich bestellen lassen kann. Zur Person des Ersatzmitgliedes erklären wir, was folgt:
Die vorgeschlagenen Personen sind in fachlicher Hinsicht für eine Tätigkeit als Aufsichtsrat qualifiziert. Persönliche oder geschäftliche Beziehungen der vorstehend vorgestellten Kandidaten zur Biofrontera AG bestehen nach unserer Kenntnis zur Zeit nicht. Die vorgeschlagenen Personen sind deshalb geeignet, den Vorstand im Sinne der Aktionäre der Gesellschaft zu überwachen. Alle vorgeschlagenen Kandidaten haben mitgeteilt, dass sie für eine Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft zur Verfügung stehen. |
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18. |
Änderung der Satzung in § 3 (Gegenstand des Unternehmens) Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Begründung Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung soll sichergestellt werden, dass das von der Gesellschaft mit den von den Aktionären seit Gründung der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Mitteln nur im eigenen Interesse forscht und nicht das mühsam aufgebaute Know-How im Rahmen sogenannter „Forschungskooperationen“ an Dritte abgibt. |
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Änderung der Satzung in § 8 (Aktien) Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Begründung Die Umstellung von Namensaktien auf Inhaberaktien erspart der Gesellschaft die Führung des Aktienregisters und die damit verbundenen Kosten. Zudem kann die Verwaltung der Gesellschaft nach der Umstellung nicht mehr die Kenntnis des Aktienregisters dazu missbrauchen, externen Dritten Bestandsveränderungen mitzuteilen. Die Einrichtung des Bezugsrechtshandels ermöglicht es Aktionären, die ihr Bezugsrecht nicht wahrnehmen wollen oder können, dieses zu veräußern statt das Bezugsrecht verfallen lassen zu müssen. Hierdurch erhalten diese Aktionäre einen wirtschaftlichen Ausgleich für die ansonsten ohne Ausgleich hinzunehmende Verwässerung ihres Anteilswertes, sobald der Ausgabepreis unter dem Börsenkurs liegt. |
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20. |
Änderung der Satzung in § 11 (Geschäftsführung) Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Begründung: Steuerliche Risiken für die Gesellschaft wie beispielsweise verdeckte Einlagen, verdeckte Ausschüttungen oder auch schenkungssteuerliche Risiken können hierdurch minimiert werden. Weiter entstehen keine Interessenskonflikte mehr zwischen Gesellschaft, deren Organen sowie Gesellschaftern. Die Kontrollfunktion des Aufsichtsrates gegenüber dem Vorstand wird gestärkt. |
Leverkusen, im Juni 2018
Der Vorstand