MEDIQON Group AG – Bekanntmachung gemäß §§ 205 Absatz (5) Satz 2, 183 a Absatz (2), 37 a AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
MEDIQON Group AG
Königstein im Taunus
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß §§ 205 Absatz (5) Satz 2, 183 a Absatz (2), 37 a AktG 11.04.2019

MEDIQON Group AG

Königstein im Taunus

ISIN DE0006618309

Bekanntmachung gemäß §§ 205 Absatz (5) Satz 2, 183 a Absatz (2), 37 a AktG

Aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 7. Juli 2017 ist der Vorstand ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 6. Juli 2022 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu nominal 1.111.062,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 1.111.062 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017 / I). Das Genehmigte Kapital 2017 / I und die entsprechende Änderung des § 4 Absatz (4) der Satzung wurden am 7. August 2017 in das Handelsregister eingetragen.

Unter erstmaliger, teilweiser Ausübung der vorgenannten Ermächtigung hat der Vorstand am 7. April 2019 mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vom 8. April 2019 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um 250.000,00 Euro auf 2.472.124,00 Euro durch die Ausgabe von 250.000 neuer Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen zu erhöhen. Von den 250.000 neuen Aktien werden 50.000 Aktien gegen Bareinlagen und 200.000 Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu einem Ausgabebetrag in Höhe von 6,55 Euro je neuer Aktie. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Sacheinlagen wird gemäß §§ 205, 183 a, 33 a AktG von einer externen Sachkapitalerhöhungsprüfung abgesehen.

Als Sacheinlagen sind für je 100.000 neue Aktien mit einem Gesamtausgabetrag in Höhe von insgesamt 655.000,00 Euro zu erbringen

a)

von dem zur Zeichnung und Übernahme von 100.000 neuen Aktien zugelassenen Herrn Dr. Dirk Elmhorst, Wienhausen, die Einbringung seines Geschäftsanteils an der MEDIQON GmbH mit dem Sitz in Hannover, Schiffgraben 33, 30175 Hannover, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Hannover unter HR B 213572in Höhe von nominal 6.125,00 Euro – Geschäftsanteil mit der lfd. Nummer 2 – in das Vermögen der MEDIQON Group AG;

b)

von der zur Zeichnung und Übernahme von 100.000 neuen Aktien zugelassenen Frau Bahareh Razavi, Oberhaching, die Einbringung ihres Geschäftsanteils in Höhe von nominal 6.125,00 Euro – Geschäftsanteil mit der lfd. Nummer 3 – an der MEDIQON GmbH mit dem Sitz in Hannover, Schiffgraben 33, 30175 Hannover, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Hannover unter HR B 213572, in das Vermögen der MEDIQON Group AG.

Die Sacheinlagen sind unverzüglich nach der Zeichnung der neuen Aktien und mit sofortiger Wirkung zu erbringen. Der Wert der Sacheinlagen erreicht den geringsten Ausgabebetrag sowie den vom Vorstand in seinem Kapitalerhöhungsbeschluss festgesetzten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien einschließlich des den geringsten Ausgabebetrag übersteigenden Mehrbetrags. Der Wert der beiden gemäß lit. a) und lit. b) einzubringenden Geschäftsanteile an der MEDIQON GmbH beträgt zum Zeitpunkt der Einbringung jeweils 1.735.838,00 Euro. Der wesentliche wertbildende Faktor ist das innovative Geschäftsmodell der MEDIQON GmbH, das nach der Übernahme der immateriellen Vermögensgegenstände und des Know-how sowie der Mitarbeiter der Röming & Schneider Strategie GmbH ausgeweitet und noch besser auf die Kundeninteressen und die Zielmärkte ausgerichtet werden kann.

Die Bewertung der Sacheinlagen erfolgte durch die RWB Revisions- und Wirtschaftsberatungs GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Weißenburger Straße 34 a, 63739 Aschaffenburg. Zur Bewertung wurde der Ertragswert des Unternehmens der MEDIQON GmbH gemäß den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen – IDW S 1 – ermittelt und hieraus der Wert der einzubringenden Geschäftsanteile abgeleitet.

Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende versichern, dass ihnen keine Umstände bekannt geworden sind, die darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände im Sinne von § 33 a Absatz (1) Nr. 2 AktG aufgrund neuer oder neu bekannt gewordener Umstände erheblich niedriger ist als der von dem Sachverständigen angenommene Wert.

 

Hannover, den 8. April 2019

Dirk Isenberg
Vorstand
Dr. Mathias Saggau
Vorsitzender des Aufsichtsrates
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