SEMA AG – Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
SEMA AG Servicemanufaktur für den Schienenverkehr
Celle
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG 09.05.2019

SEMA AG Servicemanufaktur für den Schienenverkehr

Celle

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Die Warwick Holding GmbH, Frankfurt am Main, hat uns mitgeteilt

gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an unserer Gesellschaft gehört,

da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der von ihr beherrschten VTG Aktiengesellschaft an unserer Gesellschaft nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

Die Deodoro Holding B.V., Amsterdam, Niederlande, hat uns mitgeteilt

gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an unserer Gesellschaft gehört,

da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der VTG Aktiengesellschaft an unserer Gesellschaft nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist, da sie die VTG Aktiengesellschaft über die folgende Beherrschungskette beherrscht (zuvor genannte Gesellschaften beherrschen die jeweils nachfolgend genannten Gesellschaften): Warwick Holding GmbH, VTG Aktiengesellschaft.

Die NHIP II Holdings Coöperatief U.A., Amsterdam, Niederlande, hat uns mitgeteilt

gemäß § 20 Abs. 1 AktG, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an unserer Gesellschaft gehört,

da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der VTG Aktiengesellschaft an unserer Gesellschaft nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist, da sie die VTG Aktiengesellschaft über die folgende Beherrschungskette beherrscht (zuvor genannte Gesellschaften beherrschen die jeweils nachfolgend genannten Gesellschaften): Deodoro Holding B.V., Warwick Holding GmbH, VTG Aktiengesellschaft.

Die North Haven Infrastructure Partners II International Holdings C.V., New York, USA, hat uns mitgeteilt

gemäß § 20 Abs. 1 AktG, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an unserer Gesellschaft gehört,

da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der VTG Aktiengesellschaft an unserer Gesellschaft nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist, da sie die VTG Aktiengesellschaft über die folgende Beherrschungskette beherrscht (zuvor genannte Gesellschaften beherrschen die jeweils nachfolgend genannten Gesellschaften): NHIP II Holdings Coöperatief U.A, Deodoro Holding B.V., Warwick Holding GmbH, VTG Aktiengesellschaft.

Die North Haven Infrastructure Partners II-AIV II LP, Grand Cayman, Kaimaninseln, hat uns mitgeteilt

gemäß § 20 Abs. 1 AktG, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an unserer Gesellschaft gehört,

da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der VTG Aktiengesellschaft an unserer Gesellschaft nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist, da sie die VTG Aktiengesellschaft über die folgende Beherrschungskette gemeinsam mit der North Haven Infrastructure Partners II LP beherrscht (zuvor genannte Gesellschaften beherrschen die jeweils nachfolgend genannten Gesellschaften): North Haven Infrastructure Partners II International Holdings C.V., NHIP II Holdings Coöperatief U.A, Deodoro Holding B.V., Warwick Holding GmbH, VTG Aktiengesellschaft.

Die North Haven Infrastructure Partners II LP, Grand Cayman, Kaimaninseln, hat uns mitgeteilt

gemäß § 20 Abs. 1 AktG, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an unserer Gesellschaft gehört,

da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der VTG Aktiengesellschaft an unserer Gesellschaft nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist, da sie die VTG Aktiengesellschaft über die folgende Beherrschungskette gemeinsam mit der North Haven Infrastructure Partners II-AIV II LP beherrscht (zuvor genannte Gesellschaften beherrschen die jeweils nachfolgend genannten Gesellschaften): North Haven Infrastructure Partners II International Holdings C.V., NHIP II Holdings Coöperatief U.A, Deodoro Holding B.V., Warwick Holding GmbH, VTG Aktiengesellschaft.

Die Morgan Stanley Infrastructure II GP LP, Grand Cayman, Kaimaninseln, hat uns mitgeteilt

gemäß § 20 Abs. 1 AktG, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an unserer Gesellschaft gehört,

da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der VTG Aktiengesellschaft an unserer Gesellschaft nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist, da sie die VTG Aktiengesellschaft über die folgende Beherrschungskette beherrscht (zuvor genannte Gesellschaften beherrschen die jeweils nachfolgend genannten Gesellschaften): North Haven Infrastructure Partners II-AIV II LP und North Haven Infrastructure Partners II LP (gemeinsam), North Haven Infrastructure Partners II International Holdings C.V., NHIP II Holdings Coöperatief U.A, Deodoro Holding B.V., Warwick Holding GmbH, VTG Aktiengesellschaft.

Die Morgan Stanley Infrastructure II Inc., Wilmington, USA, hat uns mitgeteilt

gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an unserer Gesellschaft gehört,

da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der VTG Aktiengesellschaft an unserer Gesellschaft nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist, da sie die VTG Aktiengesellschaft über die folgende Beherrschungskette beherrscht (zuvor genannte Gesellschaften beherrschen die jeweils nachfolgend genannten Gesellschaften): Morgan Stanley Infrastructure II GP LP, North Haven Infrastructure Partners II-AIV II LP und North Haven Infrastructure Partners II LP (gemeinsam), North Haven Infrastructure Partners II International Holdings C.V., NHIP II Holdings Coöperatief U.A, Deodoro Holding B.V., Warwick Holding GmbH, VTG Aktiengesellschaft.

Die MS Holdings Incorporated, Wilmington, USA, hat uns mitgeteilt

gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an unserer Gesellschaft gehört,

da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der VTG Aktiengesellschaft an unserer Gesellschaft nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist, da sie die VTG Aktiengesellschaft über die folgende Beherrschungskette beherrscht (zuvor genannte Gesellschaften beherrschen die jeweils nachfolgend genannten Gesellschaften): Morgan Stanley Infrastructure II Inc., Morgan Stanley Infrastructure II GP LP, North Haven Infrastructure Partners II-AIV II LP und North Haven Infrastructure Partners II LP (gemeinsam), North Haven Infrastructure Partners II International Holdings C.V., NHIP II Holdings Coöperatief U.A, Deodoro Holding B.V., Warwick Holding GmbH, VTG Aktiengesellschaft.

Morgan Stanley, Wilmington, USA, hat uns mitgeteilt

gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an unserer Gesellschaft gehört,

da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der VTG Aktiengesellschaft an unserer Gesellschaft nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist, da sie die VTG Aktiengesellschaft über die folgende Beherrschungskette beherrscht (zuvor genannte Gesellschaften beherrschen die jeweils nachfolgend genannten Gesellschaften): MS Holdings Incorporated, Morgan Stanley Infrastructure II Inc., Morgan Stanley Infrastructure II GP LP, North Haven Infrastructure Partners II-AIV II LP und North Haven Infrastructure Partners II LP (gemeinsam), North Haven Infrastructure Partners II International Holdings C.V., NHIP II Holdings Coöperatief U.A, Deodoro Holding B.V., Warwick Holding GmbH, VTG Aktiengesellschaft.

 

Celle, im Mai 2019

SEMA AG
Servicemanufaktur für den Schienenverkehr

Der Vorstand

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