Bayerische Beamtenkrankenkasse AG – Gesellschaftsbekanntmachungen

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft
München
Gesellschaftsbekanntmachungen Hinweis auf die Verschmelzung der Bayerische Beamtenkrankenkasse Versicherungsdienste GmbH mit der Bayerische Beamtenkrankenkasse AG gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG 06.06.2019

Bayerische Beamtenkrankenkasse AG

München

Amtsgericht München, HRB 1116450

Hinweis auf die Verschmelzung der Bayerische Beamtenkrankenkasse Versicherungsdienste GmbH mit Sitz in München, Amtsgericht München, HRB 54819 mit der Bayerische Beamtenkrankenkasse AG gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

Die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der Bayerische Beamtenkrankenkasse Versicherungsdienste GmbH, ihrer 100-prozentigen Tochter-Gesellschaft mit Sitz in München, als Ganzes ohne deren Abwicklung zu übernehmen (§ 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG). Der Verschmelzungsvertrag wurde am 5. Juni 2019 ordnungsgemäß und formgerecht abgeschlossen. Da sich das gesamte Stammkapital der übertragenden GmbH in der Hand der übernehmenden Aktiengesellschaft befindet, ist ein Verschmelzungsbeschluss des Anteilsinhabers der übertragenden GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 4 S. 1 UmwG). Ferner ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Bayerische Beamtenkrankenkasse AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Bayerische Beamtenkrankenkasse Versicherungsdienste GmbH nicht erforderlich, weil die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG als übernehmende Gesellschaft das Stammkapital der Bayerische Beamtenkrankenkasse Versicherungsdienste GmbH vollständig hält (§ 62 Abs. 1 S. 1 UmwG). Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 UmwG).

Aktionäre der Bayerische Beamtenkrankenkasse AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Bayerische Beamtenkrankenkasse AG erreichen, können jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 UmwG). Die Satzung der Bayerische Beamtenkrankenkasse AG enthält keine abweichenden Festlegungen.

 

München, im Juni 2019

Der Vorstand

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